Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 NHafenSG - Abfertigungsuntersagung, Einlaufverbot, sonstige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Wird der Plan zur Gefahrenabwehr entgegen § 6 Abs. 1 nicht unverzüglich ausgearbeitet, so soll das Fachministerium dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Schiffe untersagen. 2Die Abfertigung kann untersagt werden, wenn die dem Betreiber der Hafenanlage nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nicht unverzüglich durchgeführt werden.

(2) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 genanntes Schiff eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen, Fahrzeugen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann das Fachministerium der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer das Einlaufen in den Hafen untersagen oder die Ausweisung aus dem Hafen anordnen, wenn es keine anderen geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr gibt.

(3) 1Das Fachministerium kann die Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung der in § 1 genannten Vorschriften sowie der ihrer Ausführung dienenden Regelungen dieses Gesetzes erforderlich sind. 2Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.