Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen
(Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
In der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461 - VORIS 61330 11 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) (2)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Grundlagen für den Finanzausgleich | |
Verteilungsmasse | 1 |
Übertragener Wirkungskreis | 2 |
(weggefallen) | 3 |
Zweiter Abschnitt | |
Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs | |
Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben | 4 |
Leistungen für Systembetreuung in Schulen | 5 |
Kostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich | 6 |
Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten | 7 |
Dritter Abschnitt | |
Sonstige Regelungen | |
Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz | 8 |
Vierter Abschnitt | |
Schlussbestimmung | |
Inkrafttreten | 9 |
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) gelte folgende Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen
Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden.