Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen
(Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

In der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461 - VORIS 61330 11 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Grundlagen für den Finanzausgleich
Verteilungsmasse1
Übertragener Wirkungskreis2
(weggefallen)3
Zweiter Abschnitt
Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs
Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben4
Leistungen für Systembetreuung in Schulen5
Kostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich6
Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten7
Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz8
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten9

Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) gelte folgende Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen

Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden.