§ 5 NFVG - Leistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
(1) 1Die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten vom Land für die Wartung und Pflege der Computersysteme und -netzwerke in den Schulen jährlich 11.000.000 Euro, davon 4.700.000 Euro für die allgemeinbildenden Schulen und 6.300.000 Euro für die berufsbildenden Schulen. 2Der Betrag für die allgemeinbildenden Schulen wird auf die Schulträger allgemeinbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten aufgeteilt. 3Der Betrag für die berufsbildenden Schulen wird auf die Schulträger berufsbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen aufgeteilt. 4Der Aufteilung werden die Schülerzahlen und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. 5Vom Land getragene Kosten für die Systembetreuung bei berufsbildenden Schulen eines Schulträgers werden von dem Betrag, der nach Satz 3 auf den Schulträger der Schule entfällt, abgezogen.
(2) 1Die Schulträger nach Absatz 1 erhalten vom Land für die Verwaltungstätigkeit in den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen jährlich 8.000.000 Euro. 2Der Betrag wird auf die Schulträger allgemeinbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten aufgeteilt. 3Der Aufteilung werden die Schülerzahlen und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt.
(3) Die Landesregierung überprüft die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2021.