Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.09.2024, Az.: 20 W 50/24
Hinzurechnung von Zinsen der Hauptforderung bei der Eintragung einer Sicherungshypothek die Zinsen bei bereits erfolgter Titulierung der Zinsen als kapitalisierter Festbetrag; Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Ersuchen i.S. des § 38 GBO; Eintragung und Hinzurechnung von im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierter Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.09.2024
- Aktenzeichen
- 20 W 50/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2024:0909.20W50.24.00
Rechtsgrundlagen
- § 322AO
- § 38 GBO
- § 53 GBO
Amtlicher Leitsatz
Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek sind Zinsen der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn die Zinsen bereits als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden sind.
- 1.
Der Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Ersuchen i.S. des § 38 GBO. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus Sicht des Grundbuchamtes den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim Vollzug der Eintragung als tituliert zu behandeln sind.
- 2.
Im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge sind als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen.
In der Grundbuchsache
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 20. Zivilsenat - durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 9. September 2024 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5. März 2024 wird das Amtsgericht R. - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die vorgenommene Eintragung der Zwangssicherungshypothek unter der laufenden Nr. ... in Abteilung ... des Blatts ... des Grundbuchs von R. über 74.452,63 € "nebst rückständiger Zinsen in Höhe von 5.139,00 Euro (auf Einkommenssteuer 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020) und Säumniszuschlägen in Höhe von 4.420,00 Euro für das L. N.", eingetragen am 15. Februar 2024, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen Amtswiderspruch zugunsten der Antragstellerin einzutragen.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 14. Februar 2024 (Bl. 180 d.A.) die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe eines Gesamtbetrags von 84.011,63 € auf dem im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichneten Eigentum des Beteiligten zu 2 beantragt. Dieses am selben Tag beim Grundbuchamt eingegangene, unterzeichnete und mit Dienstsiegel versehene Schreiben bescheinigt unter Bezugnahme auf § 322 Abs. 3 Satz 2 AO, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der dort aufgelisteten Steuerforderungen vorliegen. Es enthält eine Aufstellung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen i.H.v. insgesamt 84.011,63 €, die sich aus Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlägen, Vollstreckungskosten sowie kapitalisierten, d.h. ausgerechneten Zinsen i.H.v. insgesamt 5.139,- € sowie aus Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 4.420,- € zusammensetzen.
Das Amtsgericht R. - Grundbuchamt - hat daraufhin am 15. Februar 2024 eine Zwangssicherungshypothek über 74.452,63 € (Spalte ...) für das L. N. aufgrund des genannten Ersuchens vom 14. Februar 2024 in der Abt. ..., laufende Nr. ..., des vorgenannten Grundbuchs eingetragen. Mit selber Verfügung hat es die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass rückständige Zinsen und Säumniszuschläge nicht als Hauptforderung der Zwangssicherungshypothek, sondern nur als Nebenforderung eintragungsfähig seien. In Spalte ... des Grundbuchs findet sich insoweit die Eintragung: "Vierundsiebzigtausendvierhundertzweiundfünfzig 63/100 Euro Zwangssicherungshypothek nebst rückständiger Zinsen in Höhe von 5.139,00 Euro [...] und Säumniszuschlägen in Höhe von 4.420,00 Euro für das L. N.".
Mit Schreiben vom 5. März 2024 (Bl. 186 ff. d. A.) hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die inhaltliche Ausführung ihres Antrags eingelegt und die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch beantragt. Sie beanstandet, dass das Grundbuchamt die in ihrem Antrag bezifferten Zinsen und Säumniszuschläge nicht als Hauptschuld der Zwangssicherungshypothek, sondern nur als Nebenforderung eingetragen hat. Diese Handhabung erweise sich als unrichtig, weil die Zinsen und Säumniszuschläge bereits im Titel - hier: dem Ersuchen vom 14. Februar 2024 - kapitalisiert, d.h. darin gerade nicht in Abhängigkeit von der Hauptforderung enthalten seien.
Das Amtsgericht R. - Grundbuchamt - hat die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit Beschluss vom 18. Juni 2024 (Bl. 190 f. d.A.) abgelehnt, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Eigentümer ist mit Schreiben der Berichterstatterin vom 21. Juli 2024 (Bl. 12 eAkte) darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerde stattzugeben sein könnte, weil die Zinsen und Säumniszuschläge in dem Antrag vom 14. Februar 2024 bereits kapitalisiert sind. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde erweist sich gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO als zulässig.
Zwar kann ein Rechtsmittel gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO grundsätzlich nicht gegen eine Eintragung im Grundbuch selbst gerichtet werden. Für den Fall, dass sich an die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen könnte, lässt § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO jedoch die Einlegung einer Beschwerde mit dem Ziel zu, unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO einen Amtswiderspruch eintragen zu lassen (s. etwa Kramer, in: BeckOK GBO, Stand: 03.06.2024, § 71 Rn. 96 m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall - auch wenn das Grundbuchamt vorliegend im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist - erfüllt, weil eine Zwangssicherungshypothek mit ihrer Eintragung einer durch Rechtsgeschäft bestellten Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) gleichsteht und wie diese am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (näher Sellner, in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Auflage 2023, § 71 Rn. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2020 - I-3 Wx 29/20, FGPrax 2020, 201 [KG Berlin 08.07.2020 - 1 W 35/20]; BayObLG, Beschluss v. 06.07.1994 - 2Z BR 42/94, BeckRS 1994, 4716).
2. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg.
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, soweit das Grundbuchamt die Zwangssicherungshypothek nur mit einer Hauptforderung von 74.452,63 € und nicht 84.011,63 € eingetragen hat.
a) Zwar können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021 - V ZB 52/20, FGPrax 2022, 49 ff.) bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezog sich allerdings auf einen Fall, in dem der erstrebten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein vom Land erwirkter Vollstreckungsbescheid zu Grunde lag. Dieser wies eine Hauptforderung nebst "4 % Zinsen" auf einen im Folgenden bezeichneten Betrag aus (s. BGH, a.a.O., Rn. 1 sowie die Entscheidung der Vorinstanz OLG Dresden, Beschluss v. 17.06.2020 - 17 W 430/20, BeckRS 2020, 53587 Rn. 2).
Von derartigen Konstellationen, in denen die Nebenforderung nur in Abhängigkeit von der Hauptforderung tituliert ist und z.B. die Zinsen erst im Vollstreckungsantrag kapitalisiert werden, sind indes diejenigen Eintragungsanträge zu unterscheiden, in denen die Zinsen bereits als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden sind. Unter dieser Voraussetzung sind Nebenforderungen als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 14.03.2023 - 12 Wx 9/23, FGPrax 2024, 15; KG, Beschluss v. 07.03.2017 - 1 W 135/17, FGPrax 2017, 99, 100; OLG Rostock, Beschluss v. 15.04.2013 - 3 W 46/13, BeckRS 2014, 1559; OLG Köln, Beschluss v. 13.12.2010 - 2 Wx 199/10, BeckRS 2011, 1003; OLG München, Beschluss v. 30.09.2011 - 34 Wx 356/11, FGPrax 2012, 11, 12; Beschluss v. 21.01.2012 - 34 Wx 433/11, BeckRS 2012, 4410; OLG Hamm, Beschluss v. 08.01.2009 - 15 Wx 291/08, juris Rn. 14; Riedel, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2024, § 867 Rn. 6; vgl. auch BGH, a.a.O., der sich unter Rn. 12 und 13 der Ansicht anschließt, dass Zinsen stets nur so eingetragen werden könnten, wie sie tituliert seien und insoweit den soeben zitierten Beschlüssen des OLG München vom 30. September 2011 sowie des Kammergerichts vom 7. März 2017 zustimmt; a.A. wohl OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.07.2023 - 20 W 29/23).
b) So liegt der Fall auch hier. Der Antrag des Finanzamts auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek vom 14. Februar 2024 stellt sich als Ersuchen i.S.d. § 38 GBO dar. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus der Sicht des Grundbuchamts den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim grundbuchlichen Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek als tituliert zu behandeln sind (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; s. auch OLG Hamm, Beschluss v. 07.02.2013 - I-15 W 4/13 und Demharter, GBO, 33. Auflage 2023, § 38 Rn. 16 m.w.N.).
c) Mit Blick darauf, dass die Zinsen und Säumniszuschläge i.H.v. 5.139,- € bzw. 4.420,- € im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisiert sind, greifen die in anderen Fällen gegen eine Eintragung als Hauptforderung angeführten Argumente nicht (insoweit entgegen OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 12).
aa) Insbesondere ist anders als bei Titeln, in denen Nebenforderungen in Abhängigkeit von der Hauptforderung tituliert worden sind (z.B. "X % Zinsen auf einen Betrag von Y ab Zeitpunkt Z") und diese Zinsen erst mit dem Vollstreckungsantrag ausgerechnet werden, kein Unterlaufen der Grenze des § 866 Abs. 3 ZPO zu befürchten.
Nach dieser Vorschrift darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750,- € eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2021 ausdrücklich ausgeführt hat, kommt es für die Einordnung als Zinsen in diesem Zusammenhang darauf an, wie sie tituliert sind und nicht darauf, wie der Gläubiger sie im Vollstreckungsverfahren geltend macht. Denn § 866 Abs. 3 ZPO zielt darauf ab, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten; die Vorschrift soll zudem verhindern, dass für kleine Forderungen des Alltags eine Realsicherheit verlangt wird und der Schuldner so seines Grundeigentums verlustig gehen kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Gläubiger in regelmäßigen Abständen die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen kapitalisieren und bei Erreichen des Mindestwerts von 750,01 € durch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sichern lassen könnte (BGH, a.a.O., Rn. 16 f.; OLG Hamm, a.a.O.).
Das so skizzierte Problem stellt sich indes dort nicht, wo - wie hier - der Titel keine fortlaufend in Abhängigkeit von der Hauptforderung entstehenden Zinsen ausweist, sondern vielmehr einen festen Betrag, der sich durch Zeitablauf nicht weiter erhöht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Finanzamt grundsätzlich durch weitere Ersuchen gem. § 38 Abs. 1 GBO, die sich auf Zinsen von jeweils über 750,- € beziehen, ebenfalls auf einfachem Wege die Eintragung entsprechender "Kleinhypotheken" erreichen könnte. Dies ist aber der Grundentscheidung des Gesetzgebers geschuldet, in den Fällen einer Vollstreckung von Steuerforderungen des Fiskus ein Ersuchen gem. § 38 GBO genügen zu lassen und keine gesonderte Titulierung bzw. Eintragungsbewilligung zu fordern. Zudem wird der Schuldner in diesen Konstellationen u.a. durch § 322 Abs. 4 AO geschützt, nach dem die Finanzbehörde die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nur beantragen soll, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Darüber hinaus hat die Finanzbehörde bei der Wahl ihrer konkreten Vollstreckungsmaßnahme stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und muss so schonend wie möglich vorgehen, weshalb sich z.B. Vollstreckungen aufgrund geringerer Forderungen in wertvolle Grundstücke als rechtswidrig darstellen können und vor den Finanzgerichten angreifbar sind (s. etwa BFH, Beschluss v. 21.08.2008 - VII ZB 243/07, BeckRS 2008, 25014002; zudem BGH, Urteil v. 26.03.1973 - III ZR 43/71, NJW 1973, 894 zu einer möglichen Amtspflichtverletzung in diesem Zusammenhang; Holzner, in: BeckOK AO, Stand: 15.04.2024, § 322 Rn. 82, 90; Werth, in: Klein, AO, 17. Auflage 2023, Vor § 249 Rn. 6).
bb) Ebenso wenig besteht vorliegend die Gefahr, dass der Gläubiger die gesetzlichen Regeln über die Verjährung titulierter und gesicherter Zinsen umgehen könnte.
(1) Zwar könnte, wenn nicht kapitalisiert titulierte Zinsen als Hauptforderung einer Zwangssicherungshypothek eingetragen würden, das Ziel des § 197 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. Danach verjähren als wiederkehrende Leistungen titulierte Forderungen nicht - wie in § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vorgesehen - innerhalb von 30 Jahren, sondern innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sinn und Zweck dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ist es, die Ansammlung z.B. von Zinsrückständen nicht zu begünstigen und diese nicht zu einer solchen Höhe anwachsen zu lassen, dass der Schuldner durch ihre Einforderung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird (BGH, a.a.O., Rn. 21 f.).
Eine entsprechende Gefahr besteht allerdings dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall bereits ein fester Betrag tituliert ist, der sich nicht im Sinne einer wiederkehrenden Leistung durch bloßen Zeitablauf erhöht. § 197 Abs. 2 BGB greift denn auch von vornherein nur insoweit, als die titulierten Ansprüche auf Leistungen gerichtet sind, die nach Unanfechtbarkeit der Anspruchsfeststellung bzw. nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werden (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 197 Rn. 32; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 18.06.2020, § 197 Rn. 64 ff.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die im Ersuchen gem. § 38 GBO aufgelisteten Nebenforderungen bereits im Jahr 2023 fällig waren.
(2) Im Übrigen sei festgehalten, dass sich die Verjährung der vollstreckten Steuerforderungen ohnehin nicht nach §§ 195 ff. BGB, sondern nach den §§ 228 ff. AO richtet. Diese sehen - vorbehaltlich etwaiger Steuerstraftaten - stets eine fünfjährige Verjährungsfrist vor (§ 228 Satz 1 und 2 AO), so dass das aus § 197 Abs. 1 BGB folgende "Problem" von über mehrere Jahrzehnte anwachsenden Zinsrückständen nicht besteht.
cc) Schließlich ist vorliegend auch nicht zu befürchten, dass sich der Gläubiger einseitig eine Rangverbesserung in der Zwangsversteigerung verschaffen könnte, indem er als Nebenforderung titulierte Zinsen bei der Zwangssicherungshypothek als Teil des Kapitals eingetragen lässt und sie so der zeitlichen Differenzierung für wiederkehrende Leistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZVG enthebt (vgl. insoweit BGH, a.a.O., Rn. 25; OLG München, Beschluss v. 30.09.2011 - 34 Wx 356/11, FGPrax 2012, 11, 12).
Denn in dem Ersuchen vom 14. Februar 2024 sind die Zinsen und Säumniszuschläge - wie ausgeführt - als fester Betrag ausgewiesen. Für wiederkehrende Leistungen, wie sie u.a. in § 10 ZVG erwähnt werden, ist hingegen eine Periodizität kennzeichnend, d.h. dass sie in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbstständig entstehen. Das trifft auf kapitalisiert titulierte Zinsen im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) zu. Diese sind vielmehr auf ihren festgeschriebenen Betrag beschränkt und damit vom Hauptbetrag "entkoppelt", so dass die von § 10 ZVG vorgesehene zeitliche Differenzierung nicht mehr greift.
d) Sind nach alledem auch die im Ersuchen vom 14. Februar 2024 ausgewiesenen Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung der Zwangssicherungshypothek einzutragen, verletzte die Eintragung nur der Summe der Einkommenssteuern in Spalte ... der Abteilung ... gesetzliche Vorschriften i.S.d. § 53 Abs. 1 GBO. Eine solche Verletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Gesetzesauslegung des Grundbuchamts rechtlich vertretbar erscheint, z. B. weil - wie hier - andere Obergerichte von derselben Auffassung ausgehen. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage (vgl. erneut BGH, a.a.O., Rn. 33; Demharter, GBO, 33. Auflage 2023, § 53 Rn. 21). Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 GBO vor, weil sich das Grundbuch insoweit i.S.d. § 894 BGB als unrichtig erweist.
3. Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, weshalb auch eine Wertfestsetzung unterbleibt (Kramer, in: BeckOK, GBO, Stand: 03.06.2024, § 77 Rn. 47).
Gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBO war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die hier erhebliche Rechtsfrage in seinem Beschluss vom 26. Juli 2023 (Az. 20 W. 29/23, Beck RS 2023, 42400) abweichend beurteilt und sich dabei - ebenso wie der Senat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen hat. Interpretieren verschiedene Oberlandesgerichte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterschiedlich und kommen sie daher zu jeweils anderen Lösungen, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten (vgl. BayObLG, Beschluss v. 20.10.1994 - 2 Z 96/94, BeckRS 1994, 10830 Rn. 16; Kramer, a.a.O., § 78 Rn. 11).