Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.09.2024, Az.: 13 U 44/24
Unlautere Bezeichnung als "hannoverklinik" in der Firmierung und im Domainnamen; Irreführungseignung einer Bezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.09.2024
- Aktenzeichen
- 13 U 44/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.06.2024 - AZ: 13 O 97/23
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 5 Abs. 1 UWG
Fundstelle
- ZIP 2024, 2903-2904
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...den Richter am Oberlandesgericht ..... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 16. September 2024 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 20.000 € festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
I.
Das Landgericht hat unter zutreffender Herausarbeitung der maßgeblichen rechtlichen Grundsätze und mit im wesentlichen zutreffender Begründung richtigerweise festgestellt, dass die Bezeichnung der Beklagten als "hannoverklinik" in ihrer Firmierung und ihrem Domainnamen keine irreführende und damit nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unzulässige unlautere Handlung darstellt. Diese Bezeichnung enthält keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben insbesondere über die Eigenschaften des Unternehmens der Beklagten, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
1. Diese Bezeichnung ist zum einen nicht geeignet, über die Größe oder Bedeutung des Unternehmens der Beklagten zu täuschen. Sie impliziert keine Spitzenstellungsbehauptung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die in dem angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeiteten rechtlichen Maßstäbe Bezug genommen.
a) Einer Irreführungseignung dieser Bezeichnung steht maßgeblich entgegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise - sowohl Patienten als auch Ärzte - wissen, dass es in Hannover eine Vielzahl von Kliniken gibt. Der Eindruck einer Alleinstellung der von den Beklagten betriebenen Belegarztklinik scheidet daher von vornherein aus.
Darüber hinaus ist den angesprochenen Verkehrskreisen schon aufgrund der überragenden Bedeutung und Bekanntheit der "großen" Krankenhäuser in Hannover - insbesondere der M. - bewusst, dass die Klinik mit der Bezeichnung "hannoverklinik" gerade keine Spitzenstellung einnimmt. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit diesem Begriff auch nicht den Eindruck, es handele sich um ein zwar kleines, aber auf ein einzelnes Fachgebiet spezialisiertes Klinikum, das in diesem Bereich eine Spitzenstellung innehabe. Dem steht schon entgegen, dass der Begriff "hannoverklinik" keinen Bezug zu einer derartigen Spezialisierung erkennen lässt. Diese Bezeichnung ist schon deshalb nicht mit der Verknüpfung anderer Unternehmensbegriffe mit einem Ortsnamen vergleichbar.
Maßgeblich für die Bestimmung dieses Verkehrsverständnisses ist der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 5 Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Patienten zählen, kann ausschließen, dass relevante Teile dieser Verkehrskreise ein abweichendes Verständnis dieses Begriffes haben. Dass möglicherweise ebenfalls angesprochene Ärzte ein abweichendes Verständnis haben könnten, ist ebenso auszuschließen.
Es kommt hinzu, dass sich die Beklagten an eine Zielgruppe richtet, die gerade kein Allgemeinkrankenhaus mit einer Spitzenstellung sucht. Vor diesem Hintergrund trifft die Erwägung des Landgerichts zu, dass bereits eine kurze Internetrecherche ein unterstelltes Fehlverständnis beispielsweise eines auswärtigen Patienten ausräumte. Zwar ist grundsätzlich eine Irreführung bereits dann geschäftlich relevant, wenn sie zu einem Anlockeffekt führt (näher: Bornkamm/Feddersen a.a.O., Rn. 1.195 ff.), so dass die Möglichkeit, einen Irrtum etwa durch eine Internetrecherche aufzuklären, einer relevanten Irreführung grundsätzlich nicht entgegensteht, worauf die Berufung zutreffend hinweist. Dieser Grundsatz beruht aber auf der Erwägung, dass bereits die durch die Täuschung induzierte Befassung mit dem Angebot des Werbenden für diesen kaufmännisch vorteilhaft und dementsprechend für Mitbewerber nachteilig ist (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.196, 1.198). Eine derartige geschäftliche Relevanz ist für den vorliegenden Fall, dass ein Patient ein in Hannover führendes Krankenhaus der allgemeinen Versorgung sucht und auf das Angebot der Beklagten stößt, aber auszuschließen.
b) Das von den Beklagten neben dem angegriffenen Namen verwandte Logo ist bei der Beurteilung der Irreführungseignung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "hannoverklinik" in jeder Fallkonstellation, ohne diesen Unterlassungsanspruch auf eine konkrete Verletzungsform - beispielsweise die Verwendung dieses Namens im Internetauftritt oder auf Geschäftsbögen gemeinsam mit dem Logo - zu beschränken.
2. Die fragliche Bezeichnung ist darüber hinaus nicht geeignet, einen Irrtum dahingehend zu erwecken, dass die Belegarztklinik einen öffentlichen Träger - sei es die Landeshauptstadt Hannover, sei es das Land Niedersachsen - habe. Entsprechendes suggeriert die Verwendung einer geographischen Bezeichnung bereits nicht. Gegen einen solchen Eindruck spricht hier auch die ungewöhnliche und von Rechtschreibregeln abweichende Wortbildung. Das von den Beklagten verwandte Logo ist auch insoweit nicht zu berücksichtigen.
II.
Die Klägerin sollte aus Kostengründen erwägen, die offensichtlich unbegründete Berufung zurückzunehmen.