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§ 20 DVO-NKiTaG - Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert wird und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern nur überwiegend tätig ist, beträgt die Anzahl der Plätze höchstens neun, in einer Hortgruppe höchstens elf.