Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AFPErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat

4.1.1 berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes anhand einer Vorwegbuchführung nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

Die Vorwegbuchführung ist für mindestens zwei vollständige Wirtschaftsjahre vorzulegen. Es sind mindestens die letzten beiden, maximal die letzten drei vorliegenden Buchabschlüsse vorzulegen. Ist ein Wirtschaftsjahr durch einen außergewöhnlichen Gewinneinbruch gekennzeichnet, kann dieses außer Betracht bleiben. Sind zwei der letzten drei Buchabschlüsse durch außergewöhnliche Gewinneinbrüche gekennzeichnet, kann auch das viertletzte Jahr einbezogen werden.

Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Es ist eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachzuweisen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die langfristige Kapitaldienstgrenze nicht überschritten wird.

Hofnachfolgerinnen oder Hofnachfolger können als Nachweis auf die Vorwegbuchführung der Eltern oder Schwiegereltern zurückgreifen. Für Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger ist ein Abschluss in einem Agrarberuf Voraussetzung;

4.1.2 über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes zu erbringen.

Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. Maßstab hierfür ist die langfristige Kapitaldienstgrenze.

4.2 Existenzgründerinnen oder Existenzgründer gemäß Nummer 3.1.1 können abweichend von Nummer 4.1 statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung einen Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben in Höhe von mindestens 20 % nachweisen.

Existenzgründerinnen oder Existenzgründer müssen zur Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens einschließlich der geplanten Investition ein Gutachten oder eine differenzierte Planungsrechnung vorlegen.

Des Weiteren müssen sie einen Abschluss in einem Agrarberuf nachweisen.

4.3 Junglandwirtinnen oder Junglandwirte gemäß Nummer 3.1.2 müssen darüber hinaus nachweisen, dass die Antragstellung für die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder -unternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt ist.

4.4 Im Fall von Kooperationen ist der Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zusätzlich der Geschäftsplan sowie ein Nachweis über die Konzeption und die Ziele der Kooperation vorzulegen.

Bei erstmaligen Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmen in der Gründungsphase können als Nachweis gemäß Nummer 4.1.1 die Buchabschlüsse der Ausgangsunternehmen herangezogen werden. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mit weniger als 5 % Kapitalanteil bleiben unberücksichtigt.

4.5 Die Summe der positiven Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Prosperitätsgrenze) der Inhaberin oder des Inhabers einschließlich der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 1 LPartG darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 180 000 EUR bei Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder Aktionärinnen und Aktionäre (jeweils einschließlich der Ehegattinen oder Ehegatten oder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der in Satz 1 genannten Kapitaleignerinnen oder Kapitaleigner (einschließlich der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners) 150 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 180 000 EUR bei Ehegattinen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern überschreitet, wird das förderfähige Investitionsvolumen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, dieses Genossenschaftsmitglieds oder dieser Aktionärin oder dieses Aktionärs entspricht.

Existenzgründerinnen oder Existenzgründer gemäß Nummer 3.1.1 müssen im Fall der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer eine entsprechende Bescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes vorlegen.

4.6 Die besonderen Anforderungen gemäß Nummer 1.2 werden im Bereich

4.6.1 des Umwelt- und Klimaschutzes insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen um jeweils mindestens 20 % erfüllt. Bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 5.2.4 fünfter Spiegelstrich sowie bei Güllelagern, Festmistlagern und Fahrsiloanlagen ist dies gegeben und muss daher nicht im Einzelfall nachgewiesen werden.

4.6.1.1 Im Zusammenhang mit einer Stallbauinvestition werden die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllt, indem

  • sowohl für die anfallende Gülle Lagerstätten mit Kapazitäten für mindestens neun Monate geschaffen werden; das gilt auch bei Bestandsaufstockung. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Umbau eines vorhandenen Stalls, wenn damit eine Verringerung der Tierzahl im betreffenden Produktionsverfahren um mindestens 20 % einhergeht. Bei Inanspruchnahme des Fördersatzes von 40 % für separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten gemäß Nummer 5.2.4, fünfter Spiegelstrich, müssen die Lagerstätten über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht,

  • als auch alle Güllelagerstätten mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach ausgestattet werden. Bei bestehenden Güllelagerstätten kann die Abdeckung mit vergänglichem Material wie Stroh erfolgen. Dieses muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.

4.6.1.2 Bei Investitionen in Bewässerungsanlagen muss in Zusammenhang mit der Investition bei dieser eine Wassereinsparung von mindestens 15 % nachgewiesen werden. Die Maßgaben des Artikels 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zu beachten.

Bei den folgenden Investitionen in bestehende Anlagen kann eine Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes statt anhand einer Wassereinsparung auf andere Art nachgewiesen werden:

  • Investitionen in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken,

  • Investitionen zum Bau von Speicherbecken,

  • Investitionen zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf den Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirken.

Die im Betrieb mit den baulichen Teilen der Bewässerungsanlage verbundene Ausbringungstechnik gilt als unbewegliches Vermögen.

4.6.1.3 Bei Investitionen im Bereich Obst-/Gartenbau gelten die Anforderungen bei Einhaltung folgender Kriterien als erfüllt:

  • Gewächshäuser ohne eingebaute Heizmöglichkeit: Die Dacheindeckung muss eine bessere Wärmedämmwirkung haben als diese bei Harteindeckung von Blankglas und bei weicher Eindeckung von normaler Folie ausgeht. Alternativ kann das gesamte Haus mit einem Energieschirm ausgerüstet werden.

  • Gewächshäuser mit eingebauter Heizmöglichkeit: Die Dacheindeckung muss eine bessere Wärmedämmwirkung haben als diese von Blankglas ausgeht und es muss ein Wärmedämmschirm eingebaut werden. Alternativ kann eine Doppelschirmanlage installiert werden. Die Stehwände müssen mit Rollschirmen ausgerüstet werden.

  • Heizanlagen: Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen sind nicht förderfähig. Beim Einbau von Heizanlagen mit regenerativen Brennstoffen müssen Filteranlagen installiert werden. Der Einbau von Solar- und Geothermieanlagen ist grundsätzlich förderfähig.

  • Kultursysteme: Es werden nur Investitionen in geschlossene Kultursysteme gefördert. Düngedosiersysteme werden nur im Zusammenhang mit geschlossenen Kultursystemen gefördert.

  • Kühlanlagen für die Lagerhaltung unter 20 qm Grundfläche:

    • Die Kälteanlage muss mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die natürlichen Kältemittel Propan (R290), CO2 (R744), Ammoniak (R717) und Wasser (R718). Die Verwendung von weiteren natürlichen Kältemitteln mit einem Global Warming Potential (GWP) kleiner als 10 ist ebenfalls zulässig.

    • Es muss eine elektronische Anlagensteuerung über SPS (Speicherprogrammierbare Steuerung) vorhanden sein.

    • Die Isolierung von Wand und Decke muss mindestens 140 mm und im Bodenbereich mindestens 100 mm betragen.

  • Kühlanlagen für die Lagerhaltung, über 20 qm Grundfläche:

    • Die Kälteanlage muss mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die natürlichen Kältemittel Propan (R290), CO2 (R744) oder Ammoniak (R717). Die Verwendung von weiteren natürlichen Kältemitteln mit einem GWP kleiner als 10 ist ebenfalls zulässig.

    • Es müssen Verflüssiger, Verdampfer bzw. Luftkühler mit regelbaren EC-Ventilatoren eingebaut sein.

    • Im Kältekreislauf muss ein sehr leistungsfähiger Verflüssiger mit vergrößerter Wärmetauscherfläche eingesetzt werden. Das Verhältnis von Verdichter zu Verflüssiger muss dabei mindestens 1 : 1,5 bezogen auf die Leistung in kW betragen. Der Verflüssiger muss stromsparend sein.

    • In den Lagerräumen muss der Kältekreislauf durch elektronisch gesteuerte Einspritzventile am Verdampfer in der Feinregelung optimiert werden können.

    • Es muss eine elektronische Anlagensteuerung über SPS vorhanden sein.

    • Bei Verwendung eines Kaltwassersatzes müssen die hierfür notwenigen Pumpen energiesparend ausgelegt sein.

    • Bei Kälteanlagen mit Controlled Atmosphere (CA) CA-Steuerung muss ein Handmessgerät (Sauerstoff- und CO2-Messung) für die Raumdirektmessung vorhanden sein, um Lagerfehlsteuerungen und Lebensmittelverluste zu vermeiden.

    • Die Isolierung von Wand und Decke muss mindestens 120 mm stark sein.

4.6.2 des Tierschutzes durch die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt.

4.7 Tierbesatz (2 Großvieheinheiten [GV]/ha-Grenze)

Bei Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Tierbesatz im Jahresdurchschnitt nicht über 2,0 GV/ha liegen. Als Grundlage werden die selbst bewirtschafteten Flächen gemäß Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) herangezogen. Die Flächen müssen im letzten vorliegenden GFN verzeichnet sein. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel.

Die GV aus Beteiligungen der antragstellenden Unternehmerin oder des antragstellenden Unternehmers (bzw. bei Gesellschaften der Unternehmerinnen und Unternehmer) an gewerblichen Tierhaltungen oder weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen werden einbezogen. Dazu wird für jede Beteiligung der Viehbesatz berechnet und die 2,0 GV/ha überschreitenden GV dem antragstellenden Unternehmen anteilig zugerechnet. Auch Vieh und Flächen von Betrieben der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden in die Berechnung einbezogen.

4.8 Tierbesatz auf Gemeindeebene

Bei Unternehmenssitz in Gemeinden, in denen ein hoher Tierbesatz zu verzeichnen ist, werden Stallkapazitätserweiterungen - auch bei einzelbetrieblichem Besatz von weniger als 2,0 GV/ha - nicht gefördert. Dies gilt in folgenden Gemeinden:

AnkumLastrup
Bad Bentheim, StadtLehe
BakumLengerich
BawinkelLindern (Oldenburg)
BöselLohne (Oldenburg), Stadt
Cloppenburg, StadtLöningen, Stadt
Damme, StadtLorup
DersumMeppen, Stadt
Dinklage, StadtMerzen
DüdenbüttelMessingen
EmlichheimMolbergen
EmstekNeuenkirchen-Vörden
EngdenNiederlangen
EscheOhne
Essen (Oldenburg)Rastdorf
Freren, StadtRhede (Ems)
GarrelSpahnharrenstätte
GehrdeSteinfeld (Oldenburg)
Groß BerßenSustrum
HalleVechta, Stadt
Haselünne, StadtVisbek
HilkenbrookVrees
HoldorfWerlte, Stadt
HüvenWielen
Klein BerßenWietmarschen
LaarWilsum
LangenWippingen

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)