Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.01.1993, Az.: 9 L 297/89
Anschluß- und Benutzungszwang; Öffentliche Abfallentsorgung; Dauerverwaltungsakt; Gerichtliche Entscheidung; Satzungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.01.1993
- Aktenzeichen
- 9 L 297/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0119.9L297.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 S. 1 AbfG
- § 2 Abs. 1 AbfG ND
- § 3 Abs. 1 AbfG ND
- § 8 Nr. 2 GemO ND
- ND AbfG
Fundstellen
- DÖV 1993, 1057 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abfallentsorgung ist ein Dauerverwaltungsakt.
2. Gegenüber dem von der Gemeinde angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang für alle bebauten oder bewohnten Grundstücke ist der Einwand eines Grundstückseigentümers unerheblich, daß auf seinem bewohnten Grundstück kein Abfall anfalle.
3. Die Anordnung muß dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzungsrecht entsprechen.