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§ 12 NHintG - Verwaltung hinterlegter Geldbeträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten anordnen, dass ein hinterlegter Geldbetrag zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwendet wird. 2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören.

(2) 1Der hinterlegte Geldbetrag wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 verzinst, wenn er sich auf mindestens 10.000 Euro beläuft. 2Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag der Auszahlungsverfügung vorhergeht. 3Der Zinssatz beträgt monatlich 1 vom Tausend des eingezahlten Geldbetrages. 4Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig. 5Zinsen werden nicht verzinst.