§ 83 NJG - Landessozialgericht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) 1Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. 2Es führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen". 3Es hat seinen Sitz in Celle. 4In Bremen besteht eine Zweigstelle.
(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.