Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 Nds. SUrlVO - Urlaub zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

  1. 1.

    zum Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung für die Dauer

    1. a)

      einer Schul- oder Hochschulausbildung,

    2. b)

      des Vorbereitungsdienstes oder einer Tätigkeit, die an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt (§ 37 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung),

  2. 2.

    für eine Prüfung zur Zulassung zum Aufstieg oder für einen Laufbahnwechsel und für die hierfür notwendige Vorbereitung,

  3. 3.

    zur Ableistung einer Probezeit für eine neue Laufbahn, im Fall eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NBG.

(2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
  2. 2.
    ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

(3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung.