Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.06.2014, Az.: 7 U 202/13

Kündigung des Jagdpachtvertrages durch den Verpächter wegen Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft der Jagdpächter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.06.2014
Aktenzeichen
7 U 202/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 20837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0604.7U202.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 24.10.2013 - AZ: 2 O 112/12

Fundstellen

  • AUR 2014, 336-338
  • ZMR 2014, 2
  • ZMR 2015, 289-291

Amtlicher Leitsatz

1. Ist zwischen den Mitpächtern eines Jagdpachtvertrages das Verhältnis so zerrüttet, dass sich die Pächtergemeinschaft in einer Blockadesituation befindet, die zu einer Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft führt, sind auch Verpächterrechte - nämlich die ordnungsgemäße Bejagung des Jagdbezirks - verletzt.

2. Dieses rechtfertigt - soweit sich der einzelne Mitpächter das Zerwürfnis der Pächtergemeinschaft zurechnen lassen muss - eine fristlose Kündigung des betreffenden Jagdpachtvertrages, denn der Verpächter muss die Besorgnis hegen, dass mit einer waidmännischen Grundsätzen entsprechenden Ausübung des Jagdpachtrechts nicht mehr zu rechnen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. Oktober 2013 - Az: 2 O 112/12 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Bestand eines Jagdpachtvertrages.

Der Kläger und die Herren K., S., F. und W. - letztgenannter ist aus dem Vertragsverhältnis zwischenzeitlich einvernehmlich ausgeschieden - pachteten mit Vertrag vom 1. September 2005 (Bl. 5 ff. d. A.) von der Beklagten einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in R. mit einer Fläche von ca. 2.800 ha. Der Vertrag war bis zum 31. März 2024 befristet.

Ab Ende 2010 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen innerhalb der Pächtergemeinschaft und zwar zwischen dem Kläger auf der einen und den Mitpächtern K., S. und F. auf der anderen Seite. Der Streit begann offensichtlich damit, dass die Mitpächter S. und K. ohne Rücksprache mit dem Kläger eine auf den 30. Dezember 2010 angesetzte Treibjagd abgesetzt hatten, für nach den vom Kläger vorgelegten Terminlisten (Bl. 213 BA'en 5 O 97/12) der Mitpächter K. als Jagdleiter vorgesehen war. Danach sagte der Mitpächter F. ohne Rücksprache mit dem Kläger eine für den 29. Januar 2011 anberaumte Jagd ab. Ob diese Jagd dann zumindest in reduzierter Besetzung - nämlich ohne die Mitpächter K., S., F. und Jagdgäste - stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gemeinsame Jagden der Mitpächter hat es sonst seit 2010 nicht mehr gegeben.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 (Bl. 60 f. des Anlagenkonvolutes zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2013, im Folgenden nur noch Anlagenkonvolut genannt) warf der Kläger dem Mitpächter K. vor, die Jagdkasse nicht ordnungsgemäß zu führen.

Eine auf den 20. Januar 2011 anberaumte (Schlichtungs) - Versammlung, an der neben dem Vorstand der Jagdgemeinschaft, die Pächter und andere Jäger teilnahmen, endete mit neuen Streitigkeiten. Die Richtigkeit des erstellten Protokolls wurde von dem Kläger angezweifelt.

Daraufhin wurde versucht, die Auseinandersetzung zwischen den Mitpächtern mit Hilfe eines Mediators zu beenden. Der Kläger selbst schlug einen Mediator vor, nahm dann aber mit Schreiben vom 29. Mai 2011 von der Durchführung eines Mediationsverfahrens Abstand, nachdem die Mitpächter die BGB-Gesellschaft aufgekündigt hatten (s. u.).

Ohne Absprache mit den Mitpächtern lud der Kläger zu einer Versammlung der Jagdpächter für den 10. Februar 2011 ein (Bl. 68 des Anlagenkonvolutes), zu der niemand erschien. Die Mitpächter ihrerseits beriefen eine Versammlung für den 23. Februar 2011 ein (Bl. 69 des Anlagenkonvolutes), deren Durchführung der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 (Bl. 70 f. des Anlagenkonvolutes) absagte. Darin heißt es:

"...die oben genannte Versammlung findet nicht statt! Lasst euch nicht von weiteren Anrufen, Aufforderungen, Beleidigungen und Drohungen beeinflussen. Eine Verpflichtung zu einer Teilnahme an einer Jagdversammlung gibt es nicht..."

Abschusspläne und Abschussergebnislisten wurden von dem Kläger im Februar 2011 nicht weiter bearbeitet, da sich - wie der Kläger der Jagdbehörde beim Landkreis D. mit Schreiben vom 24. Februar 2011 (Bl. 54 des Anlagenkonvolutes) mitteilte - der Mitpächter F. nicht an eine verbindliche Absprache zur Bearbeitung dieser Listen gehalten habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 (Bl. 55 des Anlagenkonvolutes) teilte der Landkreis D. mit, dass weder das Abschussergebnis noch die Abschusspläne vorlägen. Des Weiteren wurde um Mitteilung des verbindlichen Ansprechpartners der Jagdgemeinschaft gebeten, die von allen Jagdpächtern zu unterschreiben sei, anderenfalls die Jagdgemeinschaft handlungsunfähig sei. Mit Schreiben vom 2. März 2011 (Bl. 57 f. des Anlagenkonvolutes) forderte der Landkreis D. den Kläger auf, der Verpflichtung nach § 25 Abs. 6 S. 2. Nieders. JagdG nachzukommen und die Abschusslisten vorzulegen, anderenfalls die Jagdausübungsberechtigten eine Ordnungswidrigkeit begingen.

Mit an die Mitpächter, die Jagderlaubnisscheininhaber, den Jagdgenossenschaftsvorstand und Jagdbehörde und weitere interessiert und eingebundene Personen gerichteten Schreiben vom 6. März 2011 (Bl. 43 ff. des Anlagenkonvolutes) warf der Kläger den Mitpächtern widerrechtliches Verhalten, falsche Anschuldigungen, Verleumdungen, Beleidigungen, Krawallmache, Unterstellungen sowie Verstöße gegen das Jagdrecht vor.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Bl. 28 f. des Anlagenkonvolutes) kündigten die Mitpächter S., K. und F. die Pächtergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts per sofort aus wichtigem Grund. Hintergrund dieser Kündigung war der vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 8. Mai 2011 vorgenommene Abschuss von 11 Rehböcken, obwohl jedem Pächter aufgrund einer internen Abrede der Pächtergemeinschaft zunächst pro Jagdjahr lediglich der Abschuss von einem Rehbock zustand. Gleichzeitig wurde der Kläger aus der Pächtergemeinschaft ausgeschlossen und ihm die weitere Jagdausübung untersagt. Gegen diesen Ausschluss und die Untersagung der Jagdausübung erhob der Kläger gegen die Mitpächter vor dem Landgericht Verden Feststellungsklage (Az: 5 O 165/11), die mit einem Anerkenntnisurteil endete.

Mit Schreiben vom 24. August 2011 (Bl. 65 d. A.) schlug der Kläger den Mitpächtern vor, eine Drückjagd auf Schwarzwild durchzuführen (geplanter Termin am 22. Oktober 2011). Eine solche Drückjagd auf Schwarzwild hatte in den vergangenen Jahren immer stattgefunden. Diese wurde seitens der Mitpächter S. und F. abgelehnt, nachdem hinsichtlich der Erforderlichkeit der Durchführung einer Drückjagd Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft gehalten worden war (Schreiben vom 13. September 2011, Bl. 67 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 (Bl. 53 des Anlagenkonvolutes) verdächtigte der Kläger Herrn S., drei Kugelschüsse abgegeben zu haben und brachte diese in Zusammenhang mit am 22. Oktober 2011 aufgefundenen Teilen eines verendeten Rehs.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 (Bl. 31 ff. des Anlagenkonvolutes) wurden die einzelnen Pächter vom Vorstand der Beklagten im Hinblick auf die bestehenden Streitigkeiten und die damit verbundene Handlungsunfähigkeit aufgefordert, zu einem kooperativen, abgestimmten und vertrauensvollen Jagdbetrieb zurückzufinden, anderenfalls der Vertrag fristlos gekündigt werde. Abgestellt wurde dabei auf folgende Umstände:

- übermäßige und nicht besprochene Abschüsse eines Mitpächters

- die Meldungen der Abschüsse wurden im Mitpächterverhältnis gegenseitig nicht anerkannt

- Abschusspläne wurden angezweifelt

- gemeinsam festgesetzte Jagdveranstaltungen wurden einseitig wieder abgesagt

Des Weiteren wurde ausgeführt:

"...Außerdem weigert sich die Mitpächtergemeinschaft inzwischen, miteinander zu kommunizieren. Es gibt keine gemeinschaftlichen Absprachen mehr zur Jagdausübung.

Das derzeitige Verhalten der Jagdgemeinschaft ist für die Jagdgemeinschaft nicht akzeptabel. Die bestehenden Streitigkeiten machen eine ordnungsgemäße Jagdausübung unmöglich und gefährden somit den Vertragszweck des Pachtvertrages...."

Zu dieser Abmahnung nahmen die Mitpächter K., S. und F. mit Schreiben vom 1. und 2. März 2012 (Bl. 39 ff. des Anlagenkonvolutes) wie folgt Stellung:

"...Das Verhältnis unserer Mandanten/unseres Mandanten zu Herrn H. ist dagegen völlig zerrüttet. Seit über einem Jahr ist auf Grund dieses ausgeprägten Streites keine gemeinsame Jagdausübung mehr möglich. Die von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2011 beschriebenen Umstände sind in jeder Beziehung zutreffend.... Es ist richtig, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung unter diesen Umständen nicht möglich ist. Unsere Mandanten sehen sich nicht der Lage, zu einem kooperativen, abgestimmten und vertrauensvollen Jagdbetrieb mit Herrn H. zurück zu finden."

Der Kläger seinerseits räumte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 (Bl. 83 ff. d. A.) Differenzen über die Art und Weise der gemeinsamen Jagdausübung ein. Auch die mangelnde Kommunikation wurde erwähnt. Dazu heißt es auf S. 3:

"....Unser Mandant hat überhaupt kein Problem damit, mit seinen Mitpächtern zu kommunizieren. Dieses Problem scheint eher bei den Herren F., S. und K. zu liegen. Wenn Sie ausführen, dass es keine gemeinschaftlichen Absprachen über eine Jagdausübung gibt, kann unser Mandant dafür sicherlich nicht verantwortlich gemacht werden."

Auf der Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft R. vom 21. März 2012 wurde beschlossen, den Jagdpachtvertrag mit den vier Mitpächtern zum 31. März 2012 zu kündigen, was mit Schreiben vom 27. März 2012 gegenüber allen Pächtern erfolgte (Kündigungserklärung gegenüber dem Kläger Bl. 10 d. A.).

Die Mitpächter S., K. und F. akzeptierten die jeweils erfolgte Kündigung. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Mai 2012 wurde die streitgegenständliche Jagd an die Herren S., K. und F. mit weiteren Mitpächtern neu verpachtet.

Des Weiteren kündigten die Mitpächter S., K. und F. das Gesellschaftsverhältnis erneut mit Schreiben vom 7. Juni 2012.

Der Kläger und die Beklagte streiten nunmehr über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, die seitens der Beklagten im Rahmen des Prozesses damit begründet wird, die Pächtergemeinschaft sei so zerstritten, dass die für die Durchführung des Jagdpachtvertrages erforderliche Zusammenarbeit sowie die Erfüllung der sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht mehr möglich seien.

Der Kläger nahm die Mitpächter S., K. und F. in dem Vorprozess Az: 5 O 97/12 Landgericht Verden / 16 U 130/12 Oberlandesgericht Celle auf Zustimmung zu einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages in Anspruch. Hilfsweise beantragte er festzustellen, dass die Kündigung vom 7. Juni 2012 unwirksam sei. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zustimmung aus der Förderpflicht des § 705 BGB bestehe nicht, denn die Mitpächter seien berechtigt, die Gesellschaft gem. § 723 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, was mit Schreiben vom 20. Mai 2011 erfolgt sei. Auch die erfolgte fristlose Kündigung der Beklagten vom 27. März 2012 sei wirksam, was wie folgt begründet wurde (S. 7 des Urteils):

"...Die Kündigung durch die Jagdgenossenschaft R. ist auch nicht zu beanstanden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Mitpächtern der Pachtvertrag zum Verpächter durch diesen nur dann gekündigt werden kann, wenn die Streitigkeiten die Zusammenarbeit dergestalt gefährden, dass sie sich zum Nachteil des Verpächters auswirken (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28. März 2001, 7 U 115/11, juris- Rdnr. 43). Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die internen Zwistigkeiten auch auf das Pachtverhältnis niederschlagen. Das Verhalten gegenüber der Verpächterin ist insgesamt nicht mehr waidgerecht. Die Gemeinschaft ist nicht in der Lage, verbindliche Abschusspläne aufzustellen, die vom Landkreis genehmigt werden. Eine ggf. erforderliche Schwarzwildjagd findet nicht statt. Aus Sicht der Verpächterin, die ein Interesse daran hat, dass sowohl Verbiss - und Schälschäden durch Rotwild, als auch die Schäden an umliegenden Ackerflächen durch Schwarzwild gering gehalten werden, ist daher zu befürchten, dass der Jagdbezirk nicht mehr waidgerecht und in ihrem Sinne bewirtschaftet wird..."

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage hinsichtlich des Hauptantrags stattgegeben. Die Aktivlegitimation ist bejaht, ein Kündigungsgrund aus wichtigem Grund verneint worden, da die Beklagte nicht dargetan habe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und der Pächtergemeinschaft gestört sei. Die Beklagte habe lediglich ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis der Pächtergemeinschaft untereinander nachhaltig gestört sei. Diese Gemeinschaft sei aber beendet, nachdem die Mitpächter K., F. und S. die außerordentliche Kündigung akzeptiert hätten.

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie zum einen mit der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers begründet. Aufgrund der zwischen den Mitpächtern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der Kläger nicht berechtigt, die Kündigung des Jagdpachtvertrages ohne Mitwirkung der Mitpächter überprüfen zu lassen. Zum anderen stehe der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte sei wegen der Zerrüttung der Pächtergesellschaft und der damit verbundenen Unmöglichkeit, eine gedeihliche Zusammenarbeit zu bewerkstelligen, zur Kündigung berechtigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24. Oktober 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden, Az: 2 O 112/12, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich seiner Aktivlegitimation verweist er auf § 13 a BJagdG. Nachdem die Mitpächter die Kündigung unstreitig akzeptiert hätten, seien sie aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden. Der Kläger sei im Hinblick auf das Anwachsungsprinzip nach § 13 a BJagdG alleiniger Pächter. Die Gesellschaft bestehe nicht mehr. Einen Kündigungsgrund gebe es nicht, da die bestehenden Streitigkeiten keinen Einfluss auf das Jagdpachtverhältnis hätten.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden sowie die Parteiangaben in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akten 2 O 126/12, 5 O 165/11 und 5 O 97/12, alle Landgericht Verden, lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist wirksam. Damit kann der Kläger weder mit seinem Haupt - noch Hilfsantrag durchdringen.

1. Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zwischen mehreren Pächtern desselben Jagdbezirks schon mit Abschluss des Jagdpachtvertrages auch ohne ausdrückliche Regelung mindestens stillschweigend ein Gesellschaftsverhältnis nach § 705 BGB entsteht (Härtel/Munte, Handbuch des Fachanwalts, Agrarrecht, 2012, Kapitel 24, Rdnr. 323 unter Verweis auf BGHZ 115,116,121, OLG Hamm RdL 1977, 286 und LG Regensburg, Urteil vom 12.04.1989, 1 O 1037/89; Schuck, Bundesjagdgesetz, München 2010, § 11 Rdnr. 243). Ob es aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Mitpächter untereinander an der Befugnis des Klägers fehlt, gegen den Willen der Mitpächter Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu erheben, war vorliegend nicht zu entscheiden. Denn ursprünglich bestehende gesellschaftsrechtliche Beschränkungen des Klägers haben keinen Bestand mehr. Die zwischen dem Kläger und den drei weiteren Mitpächtern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde spätestens zu dem Zeitpunkt aufgelöst, als die Mitpächter K., S. und F. mit weiteren Personen einen neuen Pachtvertrag über die streitgegenständliche Jagd geschlossen haben. Ab diesem Zeitpunkt fehlte es an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Jagdbezirks.

Damit ist die Aktivlegitimation des Klägers, der mit dem Hauptantrag lediglich die Wirksamkeit der ihm gegenüber erfolgten Kündigung überprüft haben will, gegeben.

2. Die Kündigung vom 27. März 2012 ist als außerordentliche Kündigung gem. § 581 Abs. 2 BGB i. V. m. § 543 Abs. 1 BGB wirksam. Die Beklagte war nicht auf die Kündigungsgründe beschränkt, die in § 10 Abs. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages vom 1. September 2005 genannt sind. In dieser vertraglichen Bestimmung ist festgehalten, unter welchen Voraussetzungen der Verpächter den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen kann. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine abschließende Regelung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung von wichtigen Kündigungsgründen. Demzufolge gilt auch hier der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der Vermieter oder Verpächter das Vertragsverhältnis wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn dem Verpächter, hier der Beklagten, aus Umständen, die in der Person des Pächters liegen, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 4.Auflage, § 13 a BJagdG Rdnr. 5).

Erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den Mitpächtern können einen wichtigen Grund darstellen, die den Verpächter zur außerordentlichen Kündigung des Jagdvertrages berechtigen. Eine weitere Voraussetzung für die Kündigung ist jedoch, dass die Auseinandersetzungen der Mitpächter die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder sich zum Nachteil Dritter auswirken (Schuck, aaO. § 11 Rdnr. 233; OLG Hamm Urteil vom 27.03.1996, Agrarrecht 1996, S. 404, 405). Dabei muss das Verhalten des Pächters die Verpächterrechte erheblich verletzen (OLG Celle, Urteil vom 10.10.1985, Az: 7 U 29/85, JE II Nr. 78). Schließlich müssen bei dem nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB in einem letzten Schritt vorzunehmenden Abwägungsprozess die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abgewogen werden, dabei muss insbesondere das Verschulden des Pächters an der Vertragsverletzung berücksichtigt werden. Jedenfalls bei einer Jagdpacht muss das Verhalten aller Beteiligten in die Abwägung der beiderseitigen Interessen einbezogen werden, wenn der gesamten Pächtergemeinschaft gekündigt werden soll (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.03.2014, Az: 12 U 160/13, S. 8, Bl. 226 d. A.). Dem Kläger muss damit die Zerrüttung des Pachtverhältnisses zurechenbar sein.

Diese Voraussetzungen sieht der Senat bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände als gegeben sein.

a) Die in der Pächtergemeinschaft unstreitig bestehenden Differenzen wirken sich nicht nur intern aus, sondern haben aus Sicht der Beklagten nachhaltige Auswirkungen auf das streitgegenständliche Pachtverhältnis, konkret die ordnungsgemäße Bejagung des Jagdbezirks.

Zunächst ist der Senat angesichts des vorgelegten Schriftverkehrs davon überzeugt, dass das zwischen dem Kläger einerseits und den weiteren Mitpächtern andererseits bestehende Verhältnis unheilbar zerrüttet ist. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den schriftlichen Reaktionen der einzelnen Pächter auf die Abmahnung der Beklagten vom 29. Dezember 2011. In ihren Schreiben vom 1. und 2. März 2012 bestätigen die Mitpächter K., F. und S. die der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalte in vollem Umfang und erklären ausdrücklich, keinerlei Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger zu sehen, so wie sie es bereits in ihrer fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 20. Mai 2011 zum Ausdruck gebracht haben. Auch der Kläger selbst nimmt erhebliche Differenzen über die Art und Weise der gemeinsamen Jagdausübung mit den weiteren Mitpächtern in seinem Schreiben vom 11. Januar 2012 nicht in Abrede. Kommunikationsprobleme mit den Mitpächtern werden ebenfalls eingeräumt, die Schuld dafür aber ausschließlich bei den Mitpächtern gesehen. Dieses Schreiben des Klägers, insbesondere auch vor dem Hintergrund seines Schreibens vom 6. März 2011, in dem der Kläger den Mitpächtern widerrechtliches Verhalten, falsche Anschuldigungen, Verleumdungen, Beleidigungen, Krawallmache, Unterstellungen sowie Verstöße gegen das Jagdrecht vorgeworfen hat, lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss auf ein unheilbares Zerwürfnis der Pächtergemeinschaft zu, was von den Parteien letztlich auch nicht in Abrede genommen wird. Möglichkeiten für eine zukünftige einvernehmliche Zusammenarbeit sind nicht ersichtlich.

Aufgrund dieser Umstände ist - so wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2013, Az: 16 U 130/12, S. 7 nachvollziehbar dargelegt - davon auszugehen, dass sich die Pächtergemeinschaft aufgrund der nicht mehr vorhandenen Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft in einer Blockadesituation befindet, aufgrund derer letztlich von einer Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft auszugehen ist. Durch diese Blockadesituation ist aus Sicht der Beklagten eine Beeinträchtigung des Jagdpachtvertragsverhältnisses infolge nicht ordnungsgemäßer Jagdausübung zu befürchten. Die Jagdausübung umfasst die Wahrnehmung der in § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG geregelten Befugnisse. Dem Recht zur Jagdausübung korrespondiert eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Jagdausübung in den zulässigen Grenzen, die dem Jagdausübungsberechtigten sowohl als privatrechtliche Pflicht gegenüber dem Verpächter wie auch als öffentlich - rechtliche Pflicht obliegt, deren Nichterfüllung der Jagdbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Anlass geben kann, von Amts wegen für eine unterbliebene Bejagung zu sorgen (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.1992 - 7 W 52/92, JE III Nr. 76, S. 20). Zu den der Pächtergemeinschaft obliegenden Pflichten gehört es damit, den Jagdbezirk ordnungsgemäß zu bejagen. Die Pächter sind verpflichtet, Abschusspläne und -listen zu erstellen und die erforderlichen Abschüsse vorzunehmen. Dabei müssen die Abschüsse auf die einzelnen Mitpächter und - soweit vorhanden - Begehungsscheininhaber verteilt werden. Das Schwarzwild muss, wenn entsprechende Wildschäden es erfordern, gemeinsam bejagt werden. Diese aufgezeigten Verpflichtungen der Jagdpächter erfordern Absprachen und Entscheidungen der Mitpächter. Unter mehreren Mitpächtern ist daher eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erforderlich, denn sie sind Gläubiger einer unteilbaren Leistung, bei der die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten wie Jagd, Hege und Pflege des Wildes ein ständig einvernehmliches Handeln unabdingbar erscheinen lässt (Landgericht Bonn, Urteil vom 08.11.1977, Az: 1 O 170/77, JE III Nr. 64, Leitsatz). Zu einer solchen Zusammenarbeit ist die Pächtergemeinschaft - unter Zugrundelegung der Vorkommnisse in dem Jahr 2011 - offensichtlich nicht in der Lage. So wurden Anfang 2011 Abschusspläne und Listen nicht fristgerecht erstellt bzw. nicht fristgerecht bei der Jagdbehörde eingereicht. Versammlungen wurden ohne Verständigung untereinander einberufen, bzw. abgesagt. Das Gesellschaftsverhältnis wurde seitens der Mitpächter K., S. und F. fristlos gekündigt. Eine Verständigung über das Erfordernis einer Drückjagd auf Schwarzwild fand zwischen den Pächtern nicht statt. Nachdem der Kläger eine Drückjagd durchführen wollte und die Pächter darüber mit Schreiben vom 24. August 2011 informiert hatte, setzen sich diese mit dem Vorstand der Jagdgenossenschaft wegen der Erforderlichkeit der Jagd auseinander, anstatt den sofortigen Kontakt zum Kläger zu suchen. Offensichtlich kommunizieren die Mitpächter nur noch über ihre Rechtsanwälte. Seit 2010 gibt es keine gemeinsame Jagd mehr. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, die auf den 29. Januar 2011 anberaumte Jagd habe stattgefunden, ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag in der Sache unerheblich. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers hat die Jagd, nachdem diese von dem Mitpächter F. abgesagt worden war, nur in reduzierter Besetzung, nämlich ohne die Mitpächter K., S. und F. sowie weitere Jagdgäste, stattgefunden. Diese aufgezeigten Vorkommnisse unter weiterer Berücksichtigung der Reaktionen der Mitpächter auf die Abmahnung belegen, dass auch zukünftig keine Kommunikation und Zusammenarbeit unter den Pächtern stattfinden wird. Die Beklagte musste damit die Besorgnis hegen, dass mit einer waidmännischen Grundsätzen entsprechenden Ausübung des Jagdpachtrechts durch die Pächter nicht mehr zu rechnen war.

b) Der Kläger muss sich dieses Zerwürfnis der Pächtergemeinschaft auch zurechnen lassen, denn er selbst hat dafür maßgebliche Verursachungsbeiträge gesetzt. Ein Verschulden des Klägers ist damit gegeben. Auch wenn der Auslöser für die Differenzen nicht beim Kläger sondern bei den Mitpächtern gelegen haben sollte, wenn sie die Jagden vom 30. Dezember 2010 und 29. Januar 2011 abgesagt haben, ohne dass triftige Gründe vorgelegen hätten, hat der Kläger durch sein späteres Verhalten die bestehenden Spannungen ganz erheblich verstärkt, so dass es unter dem 20. Mai 2011 zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch die Mitpächter kam. Eskaliert ist die Situation offensichtlich dadurch, dass der Kläger im Mai 2011 entgegen einer zwischen den Mitpächtern bestehenden Abrede innerhalb von einer Woche elf Rehböcke geschossen hat, obwohl es bislang bestehende Praxis war, dass sowohl die Pächter als auch die Begehungsscheininhaber (insgesamt 20 Jäger) jeder nur einen Bock schießen durften und sodann die Restanzahl der 30 im Jahr zu schießenden Böcke gemeinschaftlich gestreckt wurde. Dieser seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 dargelegten internen Abrede ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungserwiderung geltend macht, die genehmigten Abschüsse seien nicht auf mehr als vier Jäger zu verteilen gewesen, Jagderlaubnisscheine habe es im Jahr 2011 nicht gegeben, ist das Vorbringen angesichts des Schreibens der Jagderlaubnisscheininhaber vom 1. Mai 2011 (Bl. 52 des Anlagenkonvoluts) nicht nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, die Jagdpächter seien in der Gestaltung des Abschusses völlig frei, entscheidend sei lediglich, dass gemäß dem Abschussplan nicht mehr als 90 Rehböcke innerhalb von drei Jahren geschossen würden, was tatsächlich auch nicht geschehen sei, ist in der Sache unerheblich, da der Kläger intern an die unstreitig getroffene Abrede der Pächtergemeinschaft gebunden war.

Ein weiterer erheblicher Verschuldensvorwurf ist darin zu sehen, dass der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2011 die geplante Mediation abgesagt und damit letztendlich die Wiederherstellung einer einvernehmlichen Zusammenarbeit innerhalb der Pächtergemeinschaft verhindert hat. Dass die Mitpächter zuvor mit Schreiben vom 20. Mai 2011 das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hatten, ist unerheblich und vermag den Kläger nicht zu entlasten. Sondern im Gegenteil, aufgrund dieses Schreibens musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass die geplante Mediation die letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung war. Angesichts dieser aufgezeigten Verhaltensweisen, die die Zerrüttung der Pächtergemeinschaft maßgeblich förderten, bestehen an einem Verschulden des Klägers keine Zweifel.

Angesichts der Schwere der bestehenden Differenzen und der daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit der Pächtergemeinschaft war der Beklagten eine Vertragsfortsetzung nicht zumutbar.

c) Die nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 BGB erforderliche Abmahnung ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 erfolgt. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Erklärung, die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern (BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az: VIII ZR 139/07, Jurisdokument, Rdnr. 7). Die Beklagte hat in dem Abmahnungsschreiben ausdrücklich auf die innerhalb der Pächtergemeinschaft bestehenden Streitigkeiten abgestellt, die eine ordnungsgemäße Jagdausübung verhinderten. Gleichzeitig hat die Beklagte die Pächter aufgefordert, zu einem kooperativen, abgestimmten und vertrauensvollen Jagdbetrieb zurückzufinden.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers bot keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, die Abmahnung sei schon deshalb unwirksam, weil zunächst die Jagdgenossenschaftsversammlung hätte beschließen müssen, die Pächter abzumahnen, und damit der Jagdvorstand durch die Erteilung der Abmahnung seine Vertretungsbefugnisse überschritten habe, fehlt es dem Vortrag an rechtlicher Relevanz. Denn unstreitig hat die Jagdgenossenschaft R. auf der Jahreshauptversammlung vom 21. März 2012 beschlossen, den Jagdpachtvertrag fristlos zu kündigen. Darin läge gleichzeitig eine konkludente Genehmigung der durch den Jagdvorstand erklärten Abmahnung vom 29. Dezember 2011. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 24. November 1998 - 5 U 2/98 - steht dem nicht entgegen, denn dort hatten der Vorstand ohne vorherige Beschlussfassung der Genossenschaft den Pachtvertrag gekündigt, und Mängel der Kündigung als Gestaltungsakt sind grundsätzlich nicht heilbar.

Angesichts der Reaktionen der Mitpächter auf die Abmahnung musste die Beklagte - wie unter II. 2 a) aufgezeigt - davon ausgehen, dass die Möglichkeit einer zukünftigen einvernehmlichen Zusammenarbeit innerhalb der Pächtergemeinschaft nicht mehr realisierbar war, so dass sie zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.