Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 02.07.2007, Az.: 7 A 870/07

Bestehen eines Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Überleitung in ein anderes Tarifsystem; Maßnahmen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Begrifflichkeit und Vergütungsstruktur des BAT und MTA in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
02.07.2007
Aktenzeichen
7 A 870/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:0702.7A870.07.0A

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung bei Übertragung niedriger/höher zu bewertender Tätigkeit (nach TV-BA)

In der Personalvertretungssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 7. Kammer, Personalvertretungskammer Bund -
auf die Anhörung vom 02. Juli 2007
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. Schulz,
den ehrenamtlichen Richter D.,
den ehrenamtlichen Richter E.,
den ehrenamtlichen Richter F. und
die ehrenamtliche Richterin G.
beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Der Antrag wird abgelehnt.

  2. 2)

    Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller (Personalrat bei der Bundesagentur für Arbeit H.) und der Beteiligte (Vorsitzender der Geschäftsleitung = Dienststellenleiter) streiten nach Vollzug der Strukturreform bei der Bundesanstalt für Arbeit und nach Inkrafttreten des den Manteltarifvertrag für Angestellte (MTA) ablösenden Tarifvertrages (mit 16 Vergütungsgruppen) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) am 01. Januar 2006 mit einer geänderten "Struktur des Gehaltssystems" (vgl. §§ 16 - 21 TV-BA: Festgehälter für 8 Tätigkeitsebenen in je 6 Entwicklungsstufen , 2 Funktionsstufen, Leistungskomponenten) anlässlich von vier Fällen eines geänderten Dauereinsatzes von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Folge: erstmalige Gewährung einer - höheren - Funktionsstufe), einem Abordnungsfall (Folge: Verlust einer Funktionsstufe) und einer Umsetzung (Folge: Verlust einer Funktionsstufe) über die Auslegung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Konkret geht es darum, ob die genannten Maßnahmen, die mit der Gewährung oder dem Verlusteiner Funktionsstufe verbunden sind, lediglich die Informationspflicht des Beteiligten gegenüber dem Antragsteller auslöste, der dieser unstreitig nachgekommen ist, (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG: Einhaltung des Tarifvertrages) oder ob diese der uneingeschränkten Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG: Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung), die der Antragsteller durch die Information veranlasst "als volles Beteiligungsrecht" einfordert.

2

Wie schon vorprozessual trägt der Antragsteller zur Begründung seines Antrages vom 21. Dezember 2006 in diesem Beschlussverfahren vor, dass für die Übertragung oder den Entzug einer Funktions stufe nach TV-BA auf die ständige Rechtsprechung zum (unveränderten) § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im allgemeinen und zu den Funktions zulagen nach MTA im besonderen nicht zurückgegriffen werden dürfe. Die "neue" Funktionsstufe verfeinere das jetzt nur noch achtstufige System der Eingruppierung und könne neben dem Festgehalt bis zu 15 v.H. von diesem ausmachen, also "wie" eine Höher- oder Rückgruppierung wirken. Wenn diese "Flexibilisierung" im Vergütungssystem schon das Direktionsrecht des Beteiligten stärke und den Individualrechtsschutz des Einzelnen (arbeitsrechtlich) schwäche, weil er den "Änderungskündigungsschutz" verliere (vgl. §§ 14 Abs. 4, 20 Abs. 5 TV-BA), dürfe das ohne eine Gesetzesänderung und Anpassung des BPersVG nicht auch noch der kollektiven Mitwirkung durch den Personalrat entzogen werden.

3

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, dass

  1. 1)

    der Dauereinsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter I., J., K. und L. als Fachassistentin bzw. Fachassistent in der Eingangszone/SIE ,

  2. 2)

    die Beauftragung des Mitarbeiters M. als Fachassistent Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) in der Geschäftsstelle N. und

  3. 3)

    die Umsetzung der Mitarbeiterin O. in die ARGE P., Jobcenter N. mit dem Einsatz als Fachassistentin im Bearbeitungsservice (Leistungen) im Bereich SGB II

der Mitbestimmung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegen.

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Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen

5

und erwidert: An die Stelle der Eingruppierung in 16 Vergütungsgruppen nach dem MTA sei statt dessen nicht nur die Eingruppierung in 8 Tätigkeitsebenen (mit aufsteigenden Festgehältern) getreten. Zugleich habe sich die Gesamtstruktur des Gehaltssystems geändert. Bewusst und gewollt sei mit den (zwei) "Funktionsstufen" (eben nicht: Funktionszulagen) ein flexibles Gehaltsbestandteil hinzugekommen, welches gerade nicht einen Bewährungsaufstieg oder Einstieg zur Höhergruppierung nach dem abgelösten Vergütungssystem bedeute oder vorbereite. Im Sinne der beabsichtigten Flexibilität des Personaleinsatzes bei Übertragung zusätzlicher Aufgaben und Funktionen innerhalb der "Bandbreite" einer Tätigkeitsebene werde die Funktionsstufe auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und könne ohne Änderungskündigung übertragen und "widerrufen" werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen (§ 20 Abs. 5 TV-BA). Unterwerfe man dieses der Mitbestimmung im geforderten Sinne, sei ein zentraler Zweck des in bewusster Aufgabe des Vergütungssystems des MTA neu geschaffenen Tarifvertrages mit einer anderen Struktur des Gehaltssystems nicht erreichbar. Dafür beruft sich der Beteiligte auf die Einigungspapiere zwischen den Tarifparteien. Im Rahmen der Tätigkeitsebene, die das Festgehalt bestimme, solle eine Dienstposten- und Tätigkeitsübertragung allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen und in zwei Funktionsstufen zu zusätzlichen und vom Festgehalt unabhängigen Zahlungen führen können. Somit sei diese weder eine Höhergruppierung noch ändere sich damit die Wertigkeit der Tätigkeit.

6

Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze und entsprechenden Anlagen verwiesen.

7

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Dieser ist zwar zulässig (§§ 83 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 68 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) - auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Feststellungsanträge auf bereits mit Gewährung oder Wegfall einer Funktionsstufe verbundene und vollzogene Maßnahmen beziehen. Denn, ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ergangen und wirksam umgesetzt worden, kann dieses gleichwohl nachgeholt werden. Zudem könnte schon einerseits aus Gründen der Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an den Anträgen bestehen. Andererseits sind die behauptet mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Gewährung oder des Wegfalls der Funktionsstufen (die Mitbestimmungspflicht für die damit verbundenen Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen stehen nicht im Streit !), ohne weiteres nachzuholen oder rückgängig zu machen (§ 20 Abs. 5 TV-BA: "reversibel"). Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird gerade nicht die Maßnahme selbst angegriffen, sondern dieses dient allein der Sicherung der Beteiligungsrechte des Personalrates (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und dazu Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, Kommentar, 5. Auflage 2004, § 83 Rdnr. 11 mit Nachweisen). Das bedeutet, dass der Beteiligte bei - unterstelltem - Antragserfolg und Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs. 3 GG) verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen (so zuletzt auch VG Bremen, B. vom 26. 04. 2007 - PK 498/07.PVB unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. 03. 1995 - 6 P 31/93 - = BVerwGE 98,77).

9

Der Antrag ist aber nicht begründet: Die hier in Rede stehende und von dem geänderten Dauereinsatz, einer Abordnung oder einer Umsetzung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen umfassten Zuweisungen von Tätigkeiten, die zur Gewährung oder zum Wegfall einer (höheren) Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führen, sind nicht mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

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Nach der bisher naturgemäß an die Begrifflichkeit und Vergütungsstruktur des BAT und des MTA anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer höher und niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen, die zu einem Wechsel der Lohn- und Vergütungsgruppe führt ( BVerwG, B. v. 08. Oktober 1997 - 6 P 5.95 = ZfPR 1998, 41 [BVerwG 08.10.1997 - BVerwG 6 P 5.95]). Diese Voraussetzungen sind nicht nur erfüllt, wenn (noch) keine unmittelbare Höhergruppierung erfolgt, sondern auch dann, wenn damit die Möglichkeit eines Zeitaufstiegs oder eines Bewährungsaufstiegs eröffnet wird oder auch nur eine vorübergehende Übertragung einer solchen Tätigkeit erfolgt (BVerwG a.a.O.). Solchen Tätigkeiten stehen die innerhalb der für die Eingruppierung nach TV-BA maßgeblichen Tätigkeitsebene eingeführten 2 Funktionsstufen (vgl. §§ 14 Abs. 3, 17 Abs. 1 TV-BA) für die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben (vgl. 20 Abs. 2 TV-BA) gerade nicht gleich.

11

Mit seiner Rechtsauffassung, dass sich mit Übergang vom MTA zum TV-BA "nur" die Begriffe geändert und dass die über 16 aufsteigende Vergütungsgruppen verteilte Differenzierung der Vergütung/Entlohnung sich lediglich als "Feindifferenzierung" durch Schaffung von zwei Funktionsstufen in (nur) 8 Tätigkeitsebenen verschoben hätten, verkennt der Antragsteller, dass damit ein komplett neues Gehalts system geschaffen wurde: Mit dem durch Eingruppierung vorgegebenem Festgehalt einerseits und mit für den Arbeitsgeber flexiblen und nicht vertraglich zu regelnden Gehaltsbestandteilen, wie u.a. den Funktionsstufen andererseits. Vor dem Hintergrund eines solchen System- und Strukturwechsels kommt es entscheidend darauf an, ob Begriff und Bedeutung der Funktionsstufe als Gehaltsbestandteil (vgl. §§ 16 Abs. 1 b, 20 TV-BA) im System und nach den Zielen des TV-BA für den Beschäftigten einen möglicherweise dann "bestandsgeschützten Gehaltsaufstieg" (im überkommenen Sinne) bedeutet, oder eben nur eine vorübergehende "Mehrvergütung", wofür schon die wörtliche Auslegung des Wortes " zusätzliche Aufgaben" als Voraussetzung für das Zuerkennen der Funktionsstufe spricht . Ersteres folgt bei konkreter Betrachtung ohne weiteres aus den einschlägigen Einzelregelungen des TV-BA ,aber auch aus dem Regelungszusammenhang. Zwar verwendet der TV-BA den Begriff "Vergütungsgruppe" nicht mehr, sondern setzt an dessen Stelle "Tätigkeitsebene". Dies folgt insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 4 TV-BA, wonach der Beschäftigte in die Tätigkeitsebene eingruppiert ist, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit zugeordnet ist, sowie aus § 19 Abs. 4 Satz 1 TV-BA, der die Höhergruppierung als "Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene" definiert. Die den Tätigkeitsebenen jeweils zugeordneten Funktionsstufen sind ausdrücklich keine Eingruppierungsmerkmale und eben auch nicht, wie § 20 Abs. 5 TV-BA regelt - Gegenstand des Arbeitsvertrages.

12

Dass die Funktionsstufen das mit nur 8 Tätigkeitsebenen im Sinne des Antragstellers "vergröberte" Vergütungsgruppenschema mit ehemals 16 Vergütungsgruppen auf der Tätigkeitsebene mit (aufsteigenden) "Zwischengruppen" "wiederherstellen", überzeugt nicht. Denn die Funktionsstufen hängen gerade nicht von der Hierarchie der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten ab, sondern davon, ob diese zusätzliche Aufgaben oder Funktion - bei gleicher Wertigkeit umfassen. Dass die Funktionsstufen innerhalb der Tätigkeitsebene fester und weiterer Gehaltsbestandteil sind und ausdrücklich sein sollen (§§ 16 Abs. 1 b , 20 Abs. 1 TV-BA ), steht nicht entgegen. Die Zuweisung einer zusätzlichen Aufgabe und Funktion innerhalb der Tätigkeitsebene, die zu Be- oder Entzug der Funktionsstufe führt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, denn sie führt definitionsgemäß schon nicht zu einer höheren Tätigkeitsebene oder ist deren "Durchlaufen" Voraussetzung dafür. Noch ist die Funktionszulage damit eine eigenständige und tariflich anerkannten "Zwischen bewertungs stufe" sondern nur eine "gefühlte" Gehalts zwischenstufe und damit den bisherigen Fallgruppen mit Zeit- und Bewährungsaufstieg zu einer höheren Vergütungsgruppe nicht vergleichbar. Das folgt auch daraus, dass die Funktionsstufe etwa beim Wechsel der Tätigkeitsebene "mitgenommen" werden kann und nicht durch automatisch durch das höhere Festgehalt in der höheren Tätigkeitsebene "aufgezehrt" wird. Je nachdem, ob die Voraussetzungen vorliegen bleibt die Funktionsstufe Gehaltsbestandteil oder an Stelle tritt eine andere oder weitere (vgl. § 14 Abs. 2 TV-BA). Auch dadurch wird deutlich, dass nicht höherwertige Tätigkeit, sondern "Mehrarbeit" (durch zusätzliche Aufgabenwahrnehmung!) abgegolten (vergütet) wird weil ein Mehr an gleichwertigen Tätigkeiten vorliegt. Ein "Aufsteigen" des Gehaltes (im bisherigen Sinne) innerhalb der Tätigkeitsebene gibt es unabhängig von der Wertigkeit nur in Form der neu eingeführten "Entwicklungsstufen", die jeweils von "Stehzeit" in der Entwicklungsebene abhängen. Diese sind im Gegensatz zu den Funktionsstufe für den Arbeitgeber nicht flexibel. "Gezahlt" wird bei Vorliegen der Voraussetzungen.

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Das Ziel des TV-BA des flexiblen Personaleinsatzes innerhalb einer Tätigkeitsebene wäre nicht erreichbar, wenn die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben und Funktionen den dafür vorgesehenen Gehaltsbestandteil (unabhängig von dessen Höhe in Relation zum Festgehalt) verfestigt und im Sinne von Bestandsschutz irreversibel macht. Das verhindert § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 TV-BA.

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Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bezweckt, dass die Personalvertretung auf die Wahrung des Tarifgefüges achtet und insbesondere Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Beschäftigter verhindert, wobei die zu übertragende Tätigkeit rechtlich gesicherte Positionen zum Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe (jetzt Tätigkeitsebene mit höherem Festgehalt) eröffnet oder eine solche Chance nimmt. Eine auf Aufstieg in eine höhere - der früheren Vergütungsgruppe (als Eingruppierungsvoraussetzung) entsprechende - Tätigkeitsebene gerichtete und gesicherte Position vermitteln übertragene Funktionsstufen gerade nicht. Sie gelten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben etc. ab und sind gerade deswegen gemäß § 20 Abs. 1 TV-BA reversibel. Sie entfallen bei Änderung der Tätigkeit unmittelbar, ohne dass diese widerrufen oder zurückgenommen werden müssten und ohne, dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages oder der Änderungskündigung bedarf (vgl. § 20 Abs. 5 TV-BA). In dieser rechtlichen Ausformung sind sie den tätigkeits- oder funktionsbezogenen Zulagen im bisherigen und (abgelösten) Tarifsystem vergleichbar, deren Gewährung oder Wegfall nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterlag, wie etwa Vorhandwerker- oder Schichtführerzulage (Vgl. Altvater a.a.O., § 75 Rdnr. 13 a mit zahlreichen Nachweisen, sowie hier: VG Köln B. v. 12. 01. 2007 - 33 K 3073/06.PVB, anders: VG Bremen B. v. 26. 04. 2007 - P K 1354/06.PVB).

15

Danach unterliegt die Übertragung von Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsebene, die zum Be- und Entzug von insoweit mitbestimmungsfreien Funktionszulagen führt, als flexibles Element des Personaleinsatzes allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Befassung des Antragstellers mit der Übertragung entsprechender zusätzliche Aufgabenübertragung, die die Funktionsstufe(n) innerhalb der Tätigkeitsebene ändern, beschränkt sich auf das Recht auf rechtzeitige Information über solche Sachverhalte und die Überprüfung, ob die tarifrechtlich dafür geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Die spiegelbildlich dem entsprechende Informationspflicht hat der Beteiligte als Dienststellenleiter unstreitig erfüllt.

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Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

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Gerichtskosten werden im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Für eine Kostenentscheidung im Übrigen ist kein Raum. Denn die außergerichtlichen Kosten fallen ohnehin der Dienststelle zur Last (§ 44 Abs. 1 BPersVG).

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000 EUR folgt aus den §§ 2, 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

M. Schulz