Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 11.07.2007, Az.: 3 A 933/06

Verpflichtung auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe; Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Gesundheitliche Eignung als Voraussetzung der Beamtenernennung; Vorrang der amtsärztlichen Beurteilung gegenüber einer privatärztlichen Beurteilung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
11.07.2007
Aktenzeichen
3 A 933/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 36392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:0711.3A933.06.0A

Verfahrensgegenstand

Übernahme ins Beamtenverhältnis

Amtlicher Leitsatz

Beiziehung fachärztlicher Stellungnahmen durch den Amtsarzt - Vorrang Der Amtsärztlichen Beurteilung Vor Privatärztlicher (Nach § 8 Abs. 5 Nbg) - Prognosemaßstab In § 8 As. 5 Nbg Norm(En): Nbg 8 Iv

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtliche Richterin {I.} und
den ehrenamtlichen Richter {J.}
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über ihre Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe (Studienassessorin). Sie ist am 25. Mai 1960 geboren, Diplomingenieurin (Bau) und übte diesen Beruf zunächst auch aus. Am 01. Mai 2003 trat sie in den Referendardienst beim Land Niedersachsen ein und legte am 01. Oktober 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. Für die Tätigkeit bei den Berufbildenden Schulen in {K.} erhielt die Klägerin am 12. Dezember 2004 als angestellte Lehrerin (für die Fächer Bautechnik, Mathematik, Informatik) einen vom 01. Februar zum 31. Juli 2005 befristeten Arbeitsvertrag über 18/24,5 Wochenstunden. Am 02. Februar 2005 beantragte sie dieunbefristete Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst zum Einstellungstermin 22. August 2005 für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und am 02. Mai 2005 (Eingang bei der Beklagten am 06. Mai 2005) insoweit ausdrücklich die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

2

Das von der Beklagten beauftragte Gesundheitsamt ihres Wohnortes ({L.}) nahm amtsärztlich (durch Frau {M.}) aufgrund zweier Untersuchungstermine (vom 04. Juli und vom 05. August 2005) am 11. August 2005 dahingehend Stellung, dass bei der Klägerin, die unstreitig bereits in der Kindheit wegen einer seitlichen Verbiegung der Wirbelsäule (Skoliose) behandelt wurde, "ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze,nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden" könne, wie es für die Einstellung von Beamten erforderlich wäre. Das stehe gleichwohl ihrer derzeit vollen Einsatzfähigkeit als angestellte Lehrkraft nicht entgegen. Auf die "vorsorgliche" fernmündliche Anfrage durch die Beklagte erklärte die Klägerin am 12. August 2005 ihr "Einverständnis auch für eine Anstellung im Angestelltenverhältnis (wegen des Alters dann auf Dauer, BAT II a)". Die Beklagte teilte das Untersuchungsergebnis der Klägerin am 16. August 2005 nochmals schriftlich und verbunden mit der Absichtserklärung mit, sie nunmehr unbefristet mit voller Stundenzahl ins Angestelltenverhältnis (BAT II a) zum 22. August 2005 einzustellen zu wollen. Dabei ging die Beklagte ausdrücklich davon aus "dass sie ihre Zusage auch unter diesen Bedingungen aufrechterhalten (wie bereits telefonisch vorab am 12. 08. 2005 besprochen)".

3

Mit Schreiben vom 19. August 2005 und unter gleichzeitiger Übersendung des von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrages wurde die Klägerin zu den genannten Bedingungen eingestellt. Der Vertrag enthielt den abschließenden "Zusatz:Eine Einstellung im Beamtenverhältnis ist nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 11. 08. 2005 nicht möglich". Die Klägerin trat ihren Dienst am 22. August 2005 an, unterschrieb ihrerseits den Arbeitsvertrag am 25. August 2005 und sandte ihn an die Beklagte zurück. Nach Bewährung in der halbjährigen Probezeit blieb die Klägerin weiter an den Berufbildenden Schulen tätig, zunächst in {N.} und jetzt in {O.}.

4

Am 27. März 2006 erhob die Klägerin (beim Verwaltungsgericht Lüneburg) Klage - verbunden mit einem Eilantrag, verwiesen an das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. April 2006. Sie trägt vor:

5

Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei die Klage (in Jahresfrist) zulässig, denn das Schreiben der Beklagten vom 19. August 2005 sei inhaltlich ein Verwaltungsakt, allerdings ein rechtwidriger. Die amtsärztliche Stellungnahme sei widersprüchlich. Es könne ihr nicht einerseits ein guter Allgemeinzustand und die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden und andererseits die Prognose "unmöglich" sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingte Fehlzeiten, Leistungsminderungen oder vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnten. Schon am 16. August 2005 (und aktualisiert am 03. Februar 2006) habe ihr der Chefarzt der Seeparkklinik {P.} ({Q.}) bescheinigt, dass nach Stabilisierung oder gar "radiologischen Verbesserungen" ihre Chance, einen Bandscheibenvorfall zu erleiden, nicht größer sei als bei Menschen mit lotgerechter Wirbelsäule. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ihr Auswahlermessen gar nicht fehlerfrei ausüben können. Zwar bestehe kein (gebundener) Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, wohl aber begründe § 8 NBG den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

6

Mit ihrem Eilantrag (3 B 934/06) hatte die Klägerin zum Anordnungsgrund zusätzlich vorgetragen, dass sie den Antrag auf Verbeamtung noch vor Erreichen der Altersgrenze des § 18 Abs. 7 S. 1 NLVO gestellt habe. Damit sei nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres (am 25. Mai 2005) ihre Ernennung binnen eines Jahres seit der Antragstellung ausnahmsweise möglich geblieben (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 a NLVO).

7

Nach Rechtskraft des den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschlusses der Kammer vom 29. August 2006 hält die Klägerin an der Klage fest: Die Amtsärztin sei keine Fachärztin für Orthopädie, und das allein erkläre schon deren fehlerhafte Einschätzung ihrer gesundheitlichen Eignung und die auf das gesetzliche Dienstzeitende bezogene Prognose. Im Kontext mit den ärztlichen Stellungnahmen des {R.} liege die Fehlerhaftigkeit auf der Hand.

8

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2005 eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

10

und erwidert: Ein - unterstellter - Ernennungsanspruch sei untergegangen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 a NLVO). Zwar sei der Antrag vor Erreichen der Altersgrenze gestellt worden. An der weiteren Voraussetzung aber - die tatsächliche Ernennung zur (Probe-)Beamtinerfolgtinnerhalb eines Jahres nach Antragstellung - fehle es.Auch aus materiell-rechtlichen Gründen hätte die Ernennung innerhalb der genannten Frist nicht erfolgen können. Denn bei der amtsärztlichen Bewertung, dass die anhaltende (gesundheitliche) Eignung der Klägerin nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad auf die gesetzliche Dienstaltersgrenze hin prognostiziert werden könne, bleibe es.

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Die Formulierung "ermessengerechte (Neu-)Bescheidung" könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es allein um die gesundheitliche Eignung der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 1 NBG gehe. Die Eignung aber sei als unbestimmter Rechtsbegriff die - fehlende - tatbestandliche Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Ermessensentscheidung. Das eigentliche und darüber hinausgehende Ziel der Klägerin, dass ihre Einstellung/Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt, sei nur innerhalb der genannten Jahresfrist nur erreichbar gewesen, "wenn die Bewerberin hierfür gesundheitlich geeignet sei". Das setzte voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte werden können. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Amtsärztin habe nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass aus ihrer Sicht aufgrund der diagnostizierten Thorakolumbalskoliose langfristig eine erhöhte Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Ausbildung eines sogenannten degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Auftreten von Beschwerden bestehe. Dem widerspreche weder die bescheinigte aktuelle uneingeschränkte Arbeits-/Dienstfähigkeit noch das, was {S.} der Klägerin im Übrigen wiederholt attestiert habe.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (auch unter dem Az. 3 B 934/06) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 19. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).

14

Die Kammer kann lässt offen, ob die Klägerin sich möglicherweise des geltend gemachten Bescheidungs-/Ernennungsanspruchs schon kraft Verzichts oder Antragsrücknahme begeben hat, und zwar durch ihre Einverständniserklärung vom 12. August 2005, "alternativ" auch unbefristet als Angestellte eingestellt zu werden oder konkludent durch Vertragsabschluss am 25. August 2005, - ohne jeden Vorbehalt zu dem jetzt angegriffenen Zusatz im schriftlichen Vertragsangebot vom 19. August 2005. In der Konsequenz kann damit auch ungeprüft bleiben, ob die Bedingungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG insoweit vorliegen. Denn selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass jedenfalls mit dem Zusatz im Vertragsangebot vom 19. August 2005 nicht nur auf die bis dahin "einvernehmlich" gesehene Rechtslage (Verbeamtung "nicht möglich")hingewiesen werden sollte, sondern dass damit die Ablehnung der Verbeamtung - durch Verwaltungsakt - geregelt werden sollte, der mangels Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 192 Abs. 4 Satz 1 NBG i.d.F. des Art 4 Nr. 6 b des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 05. 11. 2004 in Nds.GVBl 2004, 394 ff.) in zulässiger Weise noch in Jahresfrist mit der Klage vom 27. März 2006 anfechtbar war, fehlt es an einem materiellrechtlichen Bescheidungs- und Ernennungsanspruch.

15

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 8 NBG und § 3 NLVO ) gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (ständige Rechtsprechung , vgl. BVerfGE 39, 334 <354>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 3). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - a.a.O. und vom 15. Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 - Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4;Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 2 B 25.93 - Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (so BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az: 2 A 1/02; zitiert nach juris ). Daran gemessen kann die Klägerin eine (erneute) Entscheidung über ihren Antrag nicht verlangen.

16

Zunächst steht ihrer Einstellung nach dem 25. Mai 2005 bereits die Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren (§ 18 Abs. 7 NLVO) entgegen. Das bevorstehende Erreichen der Altersgrenze hat die Klägerin selbst als Motiv für ihren Antrag vom 06. Mai 2005 genannt, sinngemäß damit auch die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 1 Ziffer 1 a NLVO für sich in Anspruch nehmen wollen. Da es aufgrund des Bescheidungsbegehrens vorliegend aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, kann die Ausnahmeregelung - wegen Zeitablaufs - nicht mehr greifen. Das wäre nur der Fall, wenn die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung "erfolgtist". Das ist gerade nicht der Fall, so dass für die Einstellung (zu den Einzelheiten vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 27. 10. 1998 - 5 L 3863/96 in Nds.VBl 1999, 244 = Nds.RPfl 2000,45 = DöD 1999,244) nunmehr zunächst eine Ermessensentscheidung des Kultusministeriums über einen Vorschlag der Beklagten auf Ausnahme von der Altersgrenze erforderlich wäre, über den, ebenfalls als Ermessensentscheidung, das Innenministerium und das Finanzministerium zu entscheiden hätten (§ 42 Abs. 1 S. 1 NLVO). Diesen Entscheidungsprozess hat die Beklagte nicht in Gang gesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Denn die Dienstbehörde hat über eine solche Vorlage bei den zuständigen Ministerien nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 27. 10. 1998, a.a.O.). Dazu bestand vorliegend konsequenterweise kein Anlass, weil die Beklagte mit nachvollziehbaren Gründen und zu Recht eine sichere Prognose des Anhaltens der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Altersgrenze verneint hat.

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Das bedeutet andererseits, dass der Antrag auf Verbeamtung und vorgelagert der Antrag auf eine Neubescheidung auch aus inhaltlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt begründet war. Wie sich auch aus der eingangs erwähnten Entscheidung des BVerwG (a.a.O., ebenso auch OVG Lüneburg im Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.) ergibt, kann der Einstellungsbewerber lediglich verlangen, dass über seinen Antrag frei von Willkür und ohne Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler entschieden wird.

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Zur Frage der gesundheitlichen Eignung hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15. 06.1989, (a.a.O.), die Ernennung eines Probebeamten betreffend, ausgeführt:

19

# Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - darf Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer sich in einer Probezeit bewährt hat und damit den Anforderungen genügt, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind. Zu diesen Anforderungen gehört auch die gesundheitliche Eignung. Die Bewährung kann insoweit schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die nur in begrenztem Umfange verwaltungsgerichtlich nachprüfbar ist (vgl. u.a. BVerwGE 11, 139<140 f.>[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 19, 344 <346 f. [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62]>; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - <Buchholz 232 § 31 Nr. 6>; vom 14. Mai 1970 - BVerwG 6 C 112.65 - <DÖD 1970, 194 f.> und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - <Buchholz 237.0 § 38 Nr. 1>).

20

Nach diesem Maßstab ist ein entscheidungserheblicher Fehler im Beurteilungsvorgang, auf den es hier zunächst ankommt, nicht feststellbar. Die Amtsärztin (§ 8 Abs. 5 NBG) hat sich im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung gehalten, denn sie hat in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2005 ausschließlich über die ihr obliegende Fragestellung und Prognose, ob bei der Klägerin aufgrund der zwischen den Beteiligten unstreitig seit Kindheit vorhandenen und immer wieder behandelten Thorakolumbalskoliose (auch {T.} bestätigt das) mit krankheitsbedingten Fehlzeiten oder gar anhaltende Leistungsminderungen zu rechnen ist oder vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit eintreten könnte, entschieden.

21

Auch inhaltlich ist die Stellungnahme der Amtsärztin der Kammer - wie schon der Beklagten - nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dem Einwand der Klägerin, die Eignungsprognose hätte vorliegend nur von einem Orthopäden, nicht aber von einer Allgemeinmedizinerin, wie der Amtsärztin, überzeugend gestellt werden können, kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz verlangt in § 8 Abs. 5 NBG die (zusammenfassende) "Begutachtung" vom Amtsarzt. Besitzt er die jeweils einschlägige fachärztliche Qualifikation nicht, hat er je nach Fall fachärztliche Untersuchungen zu veranlassen, beizuziehen und dann abschließend fachübergreifend zu bewerten. Nach Eigenexploration und Untersuchung hat Frau Dr. {U.} eine "ergänzende orthopädische Untersuchung" (vom 05. August 2005) veranlasst und ins Gutachten einbezogen, wie (neben anderen Fachgebietsbefunden) auch die des Orthopäden/Sportmediziners Dr. {V.} und Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule vom 08. Februar 2005.

22

Die Stellungnahmen des Facharztes werden dem Amtsarzt "zugerechnet" (vgl. BVerwG B. v. 08. 03. 2001 - 1 DB 8.01 = ZBR 2001, 297). Weicht die Beurteilung des Amtsarztes sodann hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des den Beamten behandelnden Privatarztes (hier u.a. {W.}) ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes Vorrang zu, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines konkret hinzugezogenen Facharztes bestehen und die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG U. v. 11. 10. 2006 - 1 D 10.05 - = ZBR 2007, 163). Diese Voraussetzungen liegen vor.

23

Ist die Beklagte damit gleichsam auf der Tatbestandsseite zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die gesundheitliche Eignung der Klägerin nicht uneingeschränkt besteht, war auf der Rechtsfolgenseite frei von Willkür und ohne Ermessensfehler über den Antrag zu entscheiden. Eingeschränkt ist das Ermessen in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht. Die Beklagte hat zu keiner Zeit, weder im Vorfeld noch im Einstellungsverfahren seit dem allgemein formulierten Einstellungsantrag der Klägerin vom 02. Februar 2005 oder seit dem speziellen Verbeamtungsantrag vom 02./06. Mai 2005, zu erkennen gegeben, dass sie bei der Einstellung der Klägerin als Beamtin (anders als bei der Einstellung als Angestellte!) in irgendeiner Weise von der gesundheitlichen Eignungsprognose mit dem üblichen Wahrscheinlichkeitsgrad absehen werde oder auch nur könne. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin dieses fernmündlich und schriftlich mitgeteilt und deswegen nachgefragt, ob daran (zunächst ?) die Einstellung als Angestellte (auf Dauer) scheitern solle. Damit ist der Zusatz im Vertragsangebot vom 19. August 2005, wenn dieser nur eine (wiederholte) Auskunft oder (mitgeteilte) Rechtsmeinung dahingehend enthalten sollte, eine Verbeamtung sei im Hinblick auf die Äußerung der Amtsärztin "nicht möglich", rechtmäßig und zwar ebenso, wenn dieser Zusatz ein Verwaltungsakt mit der abschließenden Ablehnung der Verbeamtung hätte sein sollen. Letzteres, weil die Tatbestandsseite schon eine andere (Ermessens-)Entscheidung nicht zuließ.

24

Im Einzelnen: Die gesundheitliche Eignungsprognose, ob die speziellen dienst- und beamtenrechtlichen Anforderungen (hier an den Dienst als Lehrerin) bezogen auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vorliegen, obliegt dem Amtsarzt (§ 8 Abs. 5 NBG), in der medizinisch-inhaltlichen Bewertung mit Vorrang (vor privatärztlichen Bewertungen), wie ausgeführt, und in der darauf begründeten Eignungsprognose allein. An deren Stelle kann nicht ein Privatgutachten treten, es sei denn, damit wird die amtsärztliche Diagnose als Basis für die Prognose und die Prognose selbst widerlegt. Auch das ist vorliegend nicht der Fall, wie aus dem Kontext der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2005 einerseits und den (privat-)ärztlichen Bescheinigungen des Dr. {X.} vom 16. August 2005 und vom 03. Februar 2006 andererseits folgt:

25

Dr. Werlichs Diagnose (vom 16. August 2005) lautet "Doppelbogige Skoliose lumbal linkskonvex und thorakal im Gegenschwung rechtskonvex mit Cobb-Winkel lumbal etwas über 40° und thorakal 38°." Die Amtsärztin Dr. {Y.}spricht (am 11. August 2005) nach Exploration am 14. Juli 2005 und orthopädischer Untersuchung unter Verwertung der Befundberichte/Röntgenaufnahmen des "Haus"-Orthopäden der Antragstellerin (Dr. {Z.} vom 14. Juli und 08. Februar 2005) von der"bekannten Thorakolumbalskoliose".Übereinstimmung besteht auch darin, dass die Skoliose seit der Kindheit der Klägerin besteht (Dr. {AA.} am 03. Februar 2006: "Seit 31 Jahren in regelmäßiger kinder- und neuroorthopädischer Behandlung, Hauptbehandlungszeit in der Phase der Kindheit, im Erwachsenenalter reduziert auf allgemeine Kontrollen"und {AB.} am 11. August 2005: "in unregelmäßiger orthopädischer Behandlung"). Und obwohl Dr. {AC.} (am 16. August 2003) erwähnt, dass seit 2003, geändert 2005, "sicherheitshalber" ein "Korsett zur Stützung der Skoliose getragen wird" (jedenfalls in den Ruhe- und Abendstunden), wenn auch "nicht getragen werden muss", stellen er (am 11. August 2005) und die Amtsärztin (am 11. August 2005) im Ergebnis übereinstimmend fest, dass "sie sich weiter bezüglich des Rückens in Beruf und Freizeit belasten kann" bzw. "dass Einschränkungen des Leistungsvermögens aktuell nicht feststellbar sind." Das heißt, der entscheidungserhebliche Befund, bezogen auf die Einstellung als Angestellte auf Dauer im August 2005, steht außer Frage und führte auch konsequent und gewollt von Klägerin und Beklagter zu deren Einstellung.

26

Dass vor dem Hintergrund dieser Übereinstimmungen nach Dr. {AD.} "eine erhöhte Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Ausbildung eines sogenannten degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Auftreten von Beschwerdezuständen besteht" und ihr eine eindeutige Prognose nicht möglich ist, "mit welcher Wahrscheinlichkeit hiervon ausgelöste krankheitsbedingte Fehlzeiten oder gar anhaltende Leistungsminderungen zu erwarten sein könnten", bleibt für die Kammer auch in Respekt der ihr vorbehaltenen Beurteilungsermächtigung überzeugend. Dr. {AE.} schließt seine Positivprognose, "perspektivisch ist auch von keiner Verschlechterung im Moment auszugehen" (16. August 2005) an die Feststellung an, dass in den letzten Jahren "sich definitiv auch keine objektive Verschlechterung eingestellt habe". Dass "langfristig nicht mit einer signifikanten Verschlechterung zu rechnen ist", führt er erst später aus (03. Februar 2006) und schätzt die Chance, "einen Bandscheibenvorfall zu erleiden oder von chronischen Rückenbeschwerden geplagt zu werden, nicht als größer ein als bei Menschen mit lotgerechter Wirbelsäule". Damit hat der (Privat-)Arzt im Ergebnis lediglich einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt als die Amtsärztin. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass Dr. {AF.} seine Prognose vor dem Hintergrund der Empfehlung, jedenfalls in den Abend- und Ruhestunden ein Stützkorsett zu tragen - woran sich die Klägerin eingestandener Maßen kaum hält - stellt. Dass die Klägerin dessen Wahrscheinlichkeitsmaßstab selbst ohne die Verhaltensempfehlung (Stützkorsett) für den einzig richtigen hält, ist verständlich. Gleichwohl bleibt die amtsärztliche Stellungnahme nachvollziehbar und damit im ausgeführten Sinne vorrangig als Tatsachenbasis für die Entscheidung der Beklagten: Es fehlt an der positiv festgestellten gesundheitlichen Eignung nach § 8 NBG i.V.m. § 3 NLVO für die Einstellung als (Probe-)Beamtin.

27

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

29

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 12.741,89 EURfestgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 5 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, d.h. 13 x Endgrundgehalt A 13 (13 x 3.920,58 = 50.967,54 EUR), davon die Hälfte im Hinblick auf das zunächst angestrebte Amt A 13 (Beamtin auf Probe) = 25.483,77 EUR und dies nochmals verringert um die Hälfte im Hinblick auf den Bescheidungsantrag (= 12.741,89 EUR).

[...]

M. Schulz
Fahs
Tepperwien