Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.05.2017, Az.: 1 A 170/16

andere Verkehrsteilnehmer; Bestimmtheit; Dashcam; Datenschutzrechtliche Anordnung; On-Board-Kameras; Verkehrsordnungswidrigkeit; Verkehrsverstoß; Videoüberwachung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.05.2017
Aktenzeichen
1 A 170/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer mit durch im eigenen PKW installierte On-Board-Kameras erfolgt weder für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten (§ 38 Absatz 5 i.V.m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BDSG) noch ist diese Videoüberwachung nach § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine datenschutzaufsichtliche Anordnung der Beklagten.

Der Kläger zeigte im Laufe der vergangenen Jahre ca. 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Ordnungsbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaft an. In seinem Pkw sind an Front- und Heckscheibe Onboard-Kameras, sogenannte Dashcams (aus dem Englischen: dashboard - Armaturenbrett - und cam - Kamera -) installiert, mit denen er den vorausfahrenden und nachfolgenden Straßenverkehr aufzeichnen kann. Erstmals im Jahr 2014 führte die Beklagte gegen den Kläger ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Bundesdatenschutzgesetz wegen der Beobachtung und Aufzeichnung des Straßenverkehrs mit Dashcams. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M. aus formalen Gründen eingestellt (Az.: S. Owi T. Js U. (V.). Am 29.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie erneut ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein datenschutzrechtliches Untersagungsverfahren gegen ihn einleiten würde, falls er wieder Dashcams zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten einsetzen würde.

Im November 2014 zeigte der Kläger beim Landkreis W. unter Vorlage von Bildaufnahmen einer Dashcam Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 31.10. (Bl. 5 ff., 19, 19a Beiakte B zu 1 A 83/15), 04. (Bl. 21-23 Beiakte B zu 1 A 83/15), 10. ( Bl. 24 ff. Beiakte B zu 1 A 83/15), 19. (Bl. 31, 32 Beiakte B zu 1 A 83/15) und 26.11.2014 (Bl. 33 - 35a Beiakte B zu 1 A 83/15) an. Daraufhin leitete die Beklagte ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gegen den Kläger ein und forderte ihn mit Schreiben vom 01.12.2014 (Bl. 11 ff Beiakte B zu 1 A 83/15) auf, acht Fragen zur Verwendung der Dashcams zu beantworten. Nachdem der Kläger trotz Zwangsgeldandrohung die erbetenen Auskünfte bis zum 09.01.2015 nicht erteilt hatte, hörte ihn die Beklagte mit Schreiben desselben Datums zum Erlass einer beabsichtigten datenschutzaufsichtlichen Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an.

Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger beim Landkreis W. weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 02.05. (Bl. 61a -64 Beiakte 001) und 22.06.2016 (Bl. 68 Beiakte 001) unter Vorlage von Bildaufnahmen einer Dashcam angezeigt hatte, erließ sie nach erneuter Anhörung am 24.06.2016 eine datenschutzaufsichtliche Anordnung. In dieser gab sie dem Kläger auf,

1.1 die Verwendung von Onboard-Videokameras jeden Typs (sogenannte Dashcams bzw. Actioncams) in von ihm im öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Beifahrer genutzten Kraftfahrzeugen so zu gestalten, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit diesen Videokameras anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist,

1.2 auf in seinem Besitz befindlichen Datenträgern gespeicherte Daten über im öffentlichen Straßenverkehr erhobene Videosequenzen, die aus der Verwendung von Onboard-Videokameras stammen und die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu löschen,

1.3 ihr die in Ziff. 1.2 angeordnete Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung schriftlich zu bestätigen (Ziff. 1.3).

Darüber hinaus drohte sie dem Kläger zu Ziffern 1.1 bis 1.3 Zwangsgelder an. Zu Ziffern 1.1 und 1.2 drohte sie Zwangsgelder in Höhe von 5.000 (Ziffer 3.1) bzw. 1.000 Euro (Ziffer 3.2) an, wenn der Kläger den Verfügungen nicht innerhalb von drei bzw. sieben Tagen nach Bekanntgabe nachkomme. Zu Ziffer 1.3 drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro, wenn er der Anordnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme. In Ziffer 2 ordnete sie die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1.1 und 1.2. an.

Zur Begründung der Anordnung zu Ziffer 1.1 führte die Beklagte aus, der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes sei eröffnet. Die Aufnahmen der Kameras hätten den Zweck, Verkehrsunfälle oder Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren und seien keiner persönlichen oder familiären Tätigkeit des Klägers i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG zuzuordnen. Die Aufnahme anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Videokamera stelle eine Erhebung, die Speicherung der erhobenen Videobilder auf einer SD-Karte eine Verarbeitung und die Verwendung der Aufnahmen bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeigen eine Übermittlung personenbezogener Daten dar und sei deshalb grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 BDSG verboten. Die Videoüberwachung durch den Kläger sei auch nicht nach der datenschutzrechtlichen Ausnahmevorschrift des     § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig. Insbesondere sei sie nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Solche Interessen müssten konkret benannt werden. Hierfür würde der vom Kläger angegebene Zweck der Videoüberwachung „Selbstschutz, Eigentumsschutz, Beweissicherung“ nicht ausreichen. § 6b BDSG lasse keine permanente Videoüberwachung zur abstrakten Gefahrenvorsorge zu. Um konkrete Unfälle dokumentieren zu können, reiche es aus, von dem konkreten Unfall Aufnahmen zu machen. Einer permanenten Aufnahme des gesamten Verkehrsgeschehens bedürfe es hierfür gerade nicht. Aber selbst wenn die vom Kläger praktizierte permanente Videoüberwachung seinen berechtigen Interessen dienen würde, würden die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, nicht in den Fokus der Onboard-Kameras des Klägers zu geraten, demgegenüber überwiegen. Die Anordnung sei ermessensgerecht. Der Kläger habe keine nachvollziehbaren Interessen, die über die Beschaffung von Beweisen im Falle eines Unfalls hinausgingen, vorgetragen. Die heimliche Videoüberwachung sei auch mit Blick auf § 6b Abs. 2 BDSG rechtswidrig, denn danach seien der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Eine Einschränkung der Anordnung auf bestimmte Kameras sei mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen. Sie entspräche im Übrigen auch nicht dem Zweck, jegliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer zu unterbinden. Dasselbe gelte, soweit die Anordnung zu Ziffer 1.1 auf jegliches vom Kläger genutztes Kraftfahrzeug erstreckt worden sei. Nicht ausgeschlossen sei jedoch, dass der Kläger die Dashcams für vom Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasste persönliche Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auch künftig weiter verwende. Ihm sei lediglich die permanente Videoüberwachung des Straßenverkehrs untersagt, sowie die Löschung der unzulässig erhobenen und gespeicherten Aufnahmen aufgegeben worden.

Die Anordnung der Löschung stützte die Beklagte auf § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG.

Am 07.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.10.2016 abgelehnt (1 B 171/16).

Er ist der Ansicht, der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes sei vorliegend nicht eröffnet. Die Annahme der Beklagten, durch ihn habe eine „permanente Videoüberwachung“ des öffentlichen Verkehrsraums stattgefunden, sei falsch. Er nutze die Dashcams nur gelegentlich, eine permanente Aufzeichnung erfolge nicht. Von den in der Vergangenheit angezeigten 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten habe er 2/3 mit Digitalfotos eines Fotoapparats dokumentiert; lediglich in 6 Fällen seien die Fotos mit einer Dashcam gemacht worden. Die Beklagte verkenne, dass es technisch möglich sei, mit einer eingeschalteten, aber nicht im Videoaufnahmemodus befindlichen Dashcam per Fernbedienung Fotos zu machen, auf denen bei entsprechender Einstellung gefahrene Geschwindigkeit, Datum und Geodaten eingeblendet würden. Er habe dem Landkreis W. keine Screenshots von Videoaufzeichnungen, sondern mittels einer Dashcam erstellte Fotos übersandt. Aufzeichnungen mittels einer Dashcam durch eine Privatperson seien persönlicher Natur, solange - wie in seinem Fall - keine Veröffentlichung erfolge. Er habe nur in Einzelfällen einzelne Sequenzen von Aufnahmen weitergegeben und zwar ausschließlich an die zuständige Polizei, Straßenverkehrsbehörde oder Staatsanwaltschaft. Er würde die zur Speicherung verwendeten Datenträger regelmäßig überspielen. Zudem erhebe er keine personenbezogenen Daten, die nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt wären. Die übersandten Beweisdokumentationen enthielten keine datenschutzrelevanten personenbezogenen Daten. Weder handele es sich um Videoaufnahmen noch seien dort Personen oder Kraftfahrzeugkennzeichen erkennbar. Zu diesem Ergebnis sei auch das Amtsgericht M. in seinem Urteil vom XX.XX.XX [S. OWi T. Js X. (Y.)] gelangt. In jenem Verfahren habe das Amtsgericht M. die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids der Beklagten von November 2016 wegen datenschutzrechtlicher Verstöße des Klägers zu prüfen gehabt. Dabei sei es u.a. um die von ihm angezeigten Ordnungswidrigkeiten vom 31.10., 04., 10. und 26.11.2014 gegangen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Anordnung der Beklagten seien. Das Amtsgericht M. sei in allen diesen Fällen zu dem Ergebnis gelangt, dass er nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.

Ungeachtet dessen habe er berechtigte Interessen am Betrieb der Kameras. Er selbst sei mehrfach Opfer von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten geworden, die mittels Video- oder Bilddokumentation hätten bewiesen werden können. Von den sichtbar angebrachten Kameras gehe eine präventive Wirkung aus, seit ihrem Anbringen hätten sich keine weiteren Sachbeschädigungen mehr ereignet. Die Anordnung zu Ziffer 1.1 berücksichtige zudem in keiner Weise, dass der Großteil der Aufnahmen privat sei. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft, weil sie de facto ein generelles Verbot darstelle, Videokameras in seinen Fahrzeugen zu benutzen, auch wenn es in der Begründung des Bescheids heiße, ihm werde nur die permanente Videoüberwachung des Straßenverkehrs untersagt. Er habe mehrfach erklärt, dass er die in Rede stehenden Kameras aus berechtigten Interessen für familiäre und persönliche Zwecke verwende.

Der Kläger beantragt,

1. die im Bescheid der Beklagten vom 24.06.2016 getroffenen Anordnungen zu Ziffern 1.1 und 3.1 aufzuheben und

2. festzustellen, dass die im Bescheid vom 24.06.2016 getroffenen Anordnungen zu Ziffern 1.2, 1.3, 3.2 und 3.3 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid.

Ergänzend führt sie aus, dass es sich bei den vorgelegten Aufzeichnungen um Screenshots von Videosequenzen handele, da die Bilder Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit sowie Koordinaten enthielten. Die Differenzierung zwischen Fotos und Screenshots sei im Übrigen bedeutungslos, da jegliches technisches Gerät, das Videos aufzeichnen könne, als optisch-elektronische Einrichtung gelte. Die dem Bescheid zu Grunde liegenden Vorfälle würden zeigen, dass der Kläger nicht nur vereinzelt Videosequenzen anlassbezogen erstelle, sondern sich regelmäßig mit dauerhaft eingeschalteten Dashcams mit dem Pkw im Straßenverkehr bewege. Hierbei bringe er jede von anderen Verkehrsteilnehmern vermeintlich begangene Verkehrsordnungswidrigkeit unter Zuhilfenahme der Dashcamfotos zur Anzeige. Aufgrund dessen würden die Aufnahmen offensichtlich nicht rein privaten Zwecken des Klägers dienen. Der Kläger habe auch nicht angegeben, für welche über die Sammlung von Beweismitteln für  Verkehrsordnungswidrigkeiten hinausgehende Zwecke er die Dashcams angeblich nutze. Die im Bescheid unter Ziff. 1.1 getroffene Regelung sei erforderlich, sie enthalte kein generelles Benutzungsverbot für Dashcams. Dem Kläger verbleibe die Möglichkeit, Dashcams für persönliche Zwecke auch künftig weiter zu verwenden. Auch seine Inanspruchnahme als Beifahrer sei rechtmäßig, da sie sich gegen ihn als Anwender einer Dashcam und damit gegen die verantwortliche Stelle richte. Dashcamaufnahmen seien wegen der überragenden Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes anderer Verkehrsteilnehmer, die in aller Regel keinen Anlass für den Einsatz einer Dashcam gäben und sich dieser nicht entziehen könnten, grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertbar. Aber selbst bei Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots folge hieraus nicht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erhebung der Daten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 001 und 002) und die beigezogenen Videoaufnahmen des Landkreises Z. (Beiakten 003 und 004) sowie auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 B 171/16 und 1 A 83/15 einschließlich des zu 1 A 83/16 beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft M. (T. Js U.), die das Ordnungswidrigkeitenverfahren S. OWi T. U. (V.) betrifft, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Klage mit seinem Klageantrag zu 2. auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Insoweit ist die Klage nach § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an der Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist den Anordnungen zu Ziffern 1.2 und 1.3 im angefochtenen Bescheid, sämtliche Videodateien zu löschen und die Löschung der Beklagten schriftlich zu bestätigen, während des Klageverfahrens nachgekommen. Die Anordnungen haben sich deshalb erledigt. Das Gleiche gilt für die diese Anordnungen betreffenden Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3.2 und 3.3 des angefochtenen Bescheids. Der Kläger verfügt auch über das notwendige Feststellungsinteresse, das sich hier aus einer Wiederholungsgefahr ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 141).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Beklagten zu Ziffern 1.1-1.3 ist § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG. Danach kann zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Die Aufsichtsbehörden im Sinne von § 38 Absatz 5 BDSG werden von den Landesregierungen oder den von ihnen ermächtigten Stellen bestimmt (Absatz 6). In Niedersachsen sind dies I. oder AA. J. (§ 22 Absatz 6 Satz 1 NDSG) und damit die Beklagte.

Der Kläger hat gegen § 6b BDSG verstoßen. Nach § 6b BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (Nr. 1.), zur Wahrnehmung des Hausrechts (Nr. 2.) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist (Nr. 3) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob auch bei einem Verstoß gegen § 6b BDSG die Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG nur dann einschreiten darf, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BDSG eröffnet ist. Danach ist der Anwendungsbereich von § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG eröffnet, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch u.a. nicht-öffentliche Stellen (Nr. 1). Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt (Satz 2).

Dagegen erfasst § 6b BDSG die reine Beobachtung selbst. Die Möglichkeit einer dateimäßigen oder automatisierten Auswertung personenbezogener Daten wird dabei nicht verlangt. Damit ist allein die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume datenschutzrechtlich relevant, unabhängig davon, ob es zu einer anschließenden Speicherung von Bildmaterial kommt (BT-Drucksache 14/4329, Seite 38; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 6b Rn. 1; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 6b Rn.1 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt die als „lex specialis“ bezeichnete Vorschrift einen Fremdkörper in der Systematik des Bundesdatenschutzgesetzes dar. Sie regelt ausschließlich, wann eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung oder Nutzung von bei der Videoüberwachung „erhobenen“ Daten zulässig ist. Die Begriffsdefinitionen in §§ 1-3 BDSG sind dabei nicht ohne weiteres übertragbar. So ist nach § 3 Absatz 3 BDSG unter „erheben“ das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen. Dabei ist ein zielgerichtetes Beschaffen der Daten notwendig. Bei zufälligen Beobachtungen gewonnene Daten oder Daten, die der verantwortlichen Stelle unaufgefordert zugeleitet würden, würden die Daten nicht beschafft. Dagegen wird in § 6b BDSG davon ausgegangen, dass auch die bei einer reinen Beobachtung gewonnenen Daten „erhoben“ werden, wenn es in Absatz 3 der Vorschrift heißt, „Die Verarbeitung oder Nutzung“ von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig,….“. (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 3 Rn. 24, § 6b Rn. 3 und 10; Becker in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b Rn.1; s. auch Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, a.a.O., § 3 Rn. 62 ff).

Auf diese Unterschiede kommt es hier jedoch im Ergebnis nicht an, weil der Kläger mit seinen Videokameras nicht nur i. S. v. § 6b BDSG beobachtet, sondern darüber hinaus personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt und dafür erhoben hat und die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgte. Der Anwendungsbereich des § 38 Absatz 5 BDSG ist nach § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG damit eröffnet.

Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Absatz 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Automatisierte Verarbeitung wird in § 3 Absatz 2 BDSG als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bezeichnet. Nicht-öffentliche Stellen sind gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 BDSG u. a. natürliche Personen, die nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die mittels der Dashcams vom Kläger erstellten Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG. Unter den Begriff der „persönlichen oder sachlichen Verhältnisse“ einer Person fallen unzweifelhaft Aufnahmen von Personen, aber auch GPS-Standortdaten (Plath/Schreiber in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 3 BDSG, Rn. 8) und Kfz-Kennzeichen (Schaffland/Wiltfang, BDSG, Stand Mai 2016, § 3, Rn. 14). Eine Person ist bestimmt, wenn sie ohne weitere Identifikationsmerkmale klar zu erkennen ist. Auf welche Weise der Betroffene identifiziert werden kann, ist unerheblich. Bestimmbar ist eine Person, wenn auf sie Rückschlüsse möglich sind und sie damit individualisierbar ist (zu Vorstehendem: Schaffland/Wiltfang, a. a. O., § 3, Rn. 17). Auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ausdrucken der übermittelten Aufnahmen (Bl. 6, 22, 22a, 23, 28, 28a, 30, 31a, 35 und 35a der Beiakte B VG GÖ zu 1 A 83/15 sowie Bl. 62-64, 68 Beiakte 001) sind teilweise (Werbe-) Aufschriften auf Pkws lesbar (Bl. 6, 19, 19a Beiakte B VG GÖ zu 1 A 83/15,) sowie Gesichter und Kfz-Kennzeichen (Bl. 35, 35a Beiakte B a.a.O.; Bl. 62, 63, 64, 68 Beiakte 001) erkennbar. Auf den Aufnahmen werden darüber hinaus die Längen- und Breitengrade und der Zeitpunkt ihrer Entstehung angegeben, so dass der genaue Aufenthaltsort zumindest bestimmbarer Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden könnte. Personenbezogene Daten enthalten auch die 20 Videodateien, die der Kläger beim ehemaligen Landkreis W. im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen eingereicht hat. Denn auf den Videos sind Fahrzeuge, Kfz Kennzeichen, selten auch Fahrzeugführer erkennbar. Sie enthalten Datums- und Zeitangaben und GPS-Daten.

Diese personenbezogenen Daten werden mittels einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C 212/13 -, Leitsatz Nr. 2; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. 09.2014 - 11 LC 114/13 -, Rn. 29, jeweils juris) vom Kläger als nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 BDSG erhoben und bei Bedarf verarbeitet und genutzt.

Das Verarbeiten umfasst gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG u. a. das Speichern (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BDSG) personenbezogener Daten. Der Kläger speichert die personenbezogenen Daten (zunächst) auf einem Datenträger ab. Dass der Kläger die Daten nach eigener Darstellung regelmäßig überspielt, ist unerheblich. Überdies nutzt der Kläger die personenbezogenen Daten gem. § 3 Abs. 5 BDSG durch die Vorlage bei der Polizei, der Ordnungswidrigkeitenbehörde und der Staatsanwaltschaft. Der Kläger erhebt die personenbezogenen Daten i. S. d. § 3 Abs. 3 BDSG auch hierfür, da er sie sich durch den absichtlichen Betrieb der Kameras beschafft, d. h. Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. Plath/Schreiber in: Plath, a. a. O., § 3 BDSG, Rn. 30).

Der Kläger ist als natürliche Person überdies eine nicht-öffentliche Stelle i. S. d. § 2 Abs. 4 BDSG, da er keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG ist nicht gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen, da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Zwar unterfällt die private Videoüberwachung grundsätzlich der Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten. Werden jedoch öffentliche Räume, zum Beispiel Teile einer Straße oder ein Nachbargrundstück miterfasst, dient sie nicht mehr „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Tätigkeit, mit der Folge der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (Schaffland/Wiltfang, a. a. O., § 1, Rn. 22a; EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13 -, juris, Rn. 33). Der Kläger nutzt die Kameras, wie den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen  zu entnehmen ist, unstreitig zumindest auch, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unabhängig von einer eigenen Betroffenheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dokumentieren. Soweit er sich dahin eingelassen hat, die Kameras zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweissicherung angeschafft zu haben, stellen diese Zwecke selbst bei einer möglichen eigenen Betroffenheit des Klägers von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keinen ausschließlich privaten oder familiären Zweck dar. Werden Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unter dem erklärten Zweck vorgenommen, sich Beweismittel in möglichen straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu beschaffen und die Aufnahmen im Bedarfsfall bei Behörden vorzulegen, wird dadurch der persönliche und familiäre Bereich verlassen (VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634 -, juris, Rn. 44). Das weitere Vorbringen des Klägers, die Kameras zum weit überwiegenden Großteil für private oder familiäre Zwecke zu nutzen, ist schon wegen der festgestellten Nutzung zu anderen Zwecken unerheblich. Soweit er behauptet, Zweck des Einsatzes der onboard-Kameras sei nicht die Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern gewesen, sondern die Aufzeichnung von Fahrstrecken für zukünftige Motorradtouren mit seiner Frau, geben die vorliegenden Aufnahmen hierfür nichts her.

Ein Ausschluss des § 38 Abs. 5 BDSG ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 BDSG. Danach gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, §§ 27 bis 38a) nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. Diese Ausnahmevorschrift kommt hier deshalb nicht zum Tragen, weil es vorliegend um Daten aus Datenverarbeitungsanlagen geht.

Der Betrieb der zwei Videokameras und die gleichzeitige Speicherung der erhobenen Bilddaten ist nicht durch § 6b BDSG gerechtfertigt. § 6b BDSG verdrängt für die hier vorliegende Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume als abschließende lex specialis (s. o.) die allgemeineren Vorschriften der §§ 28, 29 BDSG (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2014, Rn. 36, a.a.O.).

Nach § 6b BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unter näher definierten alternativen Voraussetzungen zulässig (§ 6b Abs. 1 BDSG); die Verarbeitung und Nutzung derartiger Daten ist dabei unter in Absatz 3 dieser Vorschrift näher bestimmten Bedingungen erlaubt.

Die Videoüberwachung des Klägers unterfällt dem Regelungsgehalt des § 6 b BDSG.

Die vom Kläger genutzten Dashcams unterfallen dem Begriff der „optisch-elektronischen Einrichtung“. Die Norm erfasst aufgrund ihres nicht einschränkenden Wortlauts nicht nur ortsfeste, sondern auch mobile Geräte (so auch Becker in: Plath, a. a.O., § 6b BDSG, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15 –, juris, Rn. 12, m. w. N.). Bei den Verkehrsräumen, für die eine Beobachtung in Rede steht, handelt es sich unzweifelhaft um öffentlich zugängliche Räume. Alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen sind öffentlich zugängliche Räume i. S. d. § 6b Abs. 1 BDSG (Becker in: Plath, a.a.O., § 6b BDSG, Rn. 9).

Der Kläger hat mit seinen Dashcams auch den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von § 6b BDSG beobachtet. Unter diesem Merkmal ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mithilfe dazu geeigneter technischer Einrichtungen von einer gewissen Dauer - und damit eine Form des Überwachens - zu verstehen. Soweit streitig ist, ob hierunter auch bloße Kamera-Monitor- Systeme als „verlängertes Auge“ ohne nachfolgende Aufzeichnung oder Auswertung fallen (s. Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2014, a.a.O. mit weiteren Hinweisen), kommt es vorliegend hierauf nicht an. Denn der Kläger hat Bildaufzeichnungen für einen bestimmten Zeitraum gespeichert, um die Möglichkeit der anlassbezogenen nachträglichen Inaugenscheinnahme der gespeicherten Videoaufnahmen zu gewährleisten. Bei den gespeicherten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten (s.o.), sodass der notwendige Personenbezug nach § 6b Absatz 1 BDSG gegeben ist.

Die Beobachtung erfolgte auch für eine gewisse Dauer, was sich bereits anhand der Anzahl der vorliegenden Bildaufnahmen zeigt. Der Kläger hat auch nicht lediglich Einzelaufnahmen von Bildern per Videotechnik - „shot“ - (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 18.06.2015 -6 B 1637/15 SN -, Rn. 30, juris) gemacht, sondern sich immer wieder mit eingeschalteten Dashcams im Straßenverkehr bewegt und dabei aufgezeichnet, sodass auch insoweit eine Videoüberwachung im Sinne von § 6b Absatz 1 BDSG vorliegt.

So hat er direkt nach der Einstellung des wegen des Vorwurfs einer unzulässigen Dashcamnutzung geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens innerhalb des kurzen Zeitraums von einem Monat vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014 fünf Verkehrsordnungswidrigkeiten mit seinen Dashcams dokumentiert und angezeigt. Dabei waren die von ihm angezeigten Rotlichtverstöße (Bl. 6, 19, 19a, 22-23 der Beiakte B VG GÖ zu 1 A 83/15) unzweifelhaft durch Videos dokumentiert. Denn auf den hierzu übersandten Aufnahmen ist ein Screenshot eines geöffneten Programms zum Abspielen und Bearbeiten von Videos zu erkennen. Auch die vom Kläger angeführten Fälle mit eigener Betroffenheit lassen den Schluss zu, dass er die Kameras anlasslos aufzeichnen lässt. Soweit er geschildert hat, ihm sei im Dezember 2015 in einer Kurve ein Fahrzeug mit sehr hoher Geschwindigkeit auf seiner Fahrspur entgegen gekommen, darf davon ausgegangen werden, dass die Dashcam des Klägers unabhängig von diesem Anlass betrieben wurde. Anders ist, zumindest ohne weitere Darlegung, nicht verständlich, aus welchem Grund eine sich derart unvorhersehbar ereignende Situation aufgezeichnet wurde. Dass der Kläger regelmäßig mit eingeschalteten Dashcams den Straßenverkehr anlasslos aufgezeichnet hat, ergibt sich insbesondere aus dem vom Landkreis Z. übersandten Datenträger mit Videodateien (Beiakten 003 und 004), die der Kläger beim ehemaligen Landkreis W. im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen eingereicht hat. Die 20 Videodateien beinhalten Aufnahmen einzelner Verkehrsvorgänge im Zeitraum 17.03.2014 bis einschließlich Juni 2016, die der Kläger als Verkehrsverstöße angezeigt hat. Auf den Videos sind die Fahrzeuge, die Kfz Kennzeichen, selten auch die Fahrzeugführer erkennbar. Die Videos enthalten eine Datums- und Zeitangabe und GPS-Daten. Diesen Inhalt der Videos hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

Unter Berücksichtigung des Anzeigeverhaltens des Klägers in der Vergangenheit mit 50.000 Anzeigen von Verkehrsverstößen in den letzten Jahren und seines ausgeprägten Interesses an der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den vorliegenden Videoaufnahmen lediglich um den Ausschnitt einer umfassenden Videoüberwachung des gesamten Verkehrsgeschehens durch den Kläger handelt. Die zumindest regelmäßige Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens dient dem Kläger offensichtlich dazu, möglichst jeden Verkehrsverstoß in seiner Fahrumgebung erfassen und anschließend unter Vorlage von Beweismaterial anzeigen zu können. Seine Behauptung, er schalte seine Dashcams nur ein, wenn er selbst während des Autofahrens einen Verkehrsverstoß wahrnehme, ist lebensfremd und entspricht nicht seinem offensichtlichen Anliegen an einer umfassenden Verfolgung von Verkehrsverstößen. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 angegeben, dass er in der Vergangenheit nachträglich die Aufnahmen der Dashcam ausgewertet habe, um dabei ggfs. passende Aufnahmen zu von ihm im Straßenverkehr beobachteten Verkehrsverstößen zu finden. Eine Beobachtung des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG durch den Kläger liegt damit vor. Daran würde auch nichts ändern, wenn - wie der Kläger in dem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht M. (S. OWi T. Js X. (Y.) behauptet hat - einzelne der angezeigten und dokumentierten Verkehrsverstöße, insbesondere die Verkehrsverstöße vom 02.05. und 22.06.2016 (Bl. 62-64 und 68 Beiakte 001), nicht aus einer Videoaufzeichnung stammen würden, sondern es sich um Einzelbildauslösungen ohne vorherigen Monitorbetrieb handeln würde. Unerheblich ist darüber hinaus, dass auf einzelnen vorgelegten Aufnahmen weder das Kraftfahrzeugkennzeichen noch die Insassen der Fahrzeuge zu erkennen sind (vgl. Bl. 6,19. 19a, 22, 22a, 23 Beiakte B zu 1 A 83/15). Denn auch dann liegt immer noch eine genügende Anzahl von ausreichend aussagekräftigen Videoaufnahmen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger überwache mit seinen Dashcams den öffentlichen Verkehrsraum.

Die Beobachtung ist nicht gem. § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BDSG zulässig. Eine Zulässigkeit nach Nr. 1 und Nr. 2 scheidet offensichtlich aus. Die Videoüberwachung des Straßenverkehrs ist auch nicht nach Nr. 3 zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers für konkret festgelegte Zwecke erforderlich.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Kameras dienten seinen berechtigten Interessen wie Selbst- und Eigentumsschutz und einer diesbezüglichen Beweissicherung, kann dies den Einsatz der Kameras allenfalls in solchen Einzelfällen rechtfertigen, aber nicht die hier in Rede stehende anlasslose und regelmäßige Videoüberwachung des Straßenverkehrs. Soweit der Kläger behauptet hat, Zweck des Einsatzes der onboard-Kameras sei nicht die Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern gewesen, sondern die Aufzeichnung von Fahrstrecken für zukünftige Motorradtouren mit seiner Frau, geben die Videoaufnahmen dafür nichts her (s.o.). Der Kläger verfolgt mit seiner Praxis, andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und Verkehrsvorgänge aufzuzeichnen, um im Fall von Verkehrsverstößen Beweismaterial zu haben, keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern tritt als Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei, nicht aber privaten Dritten (so bereits Urteil der beschließenden Kammer vom 09.05.2012, Az. 1 A 114/11, Bl. 6 d. Urteilsabdruck, unveröffentlicht; Nds. OVG, Beschluss vom 23.09.2013 – 13 LA 144/12 –, juris, Rn. 10).

Aber selbst wenn man hier ein schutzwürdiges Interesse des Klägers nach § 6b BDSG annehmen würde, würden jedenfalls Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne konkrete Gefährdung überwiegen (§ 6b Absatz 1, 2. Halbsatz BDSG, vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 59). Denn für diese besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der Anzeigen des Klägers mit im Rahmen der Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen zu Unrecht mit Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen werden. Die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten obliegt aber nicht dem Kläger (s.o.), sondern den hierfür zuständigen Behörden (vgl. auch § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG).

Ein Verstoß gegen § 6b BDSG liegt auch deshalb vor, weil der Kläger den Umstand der Beobachtung nicht gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht hat.

Soweit der Kläger den Straßenverkehr mit seinen Dashcams nicht nur beobachtet, sondern darüber hinaus auch Aufzeichnungen verarbeitet und genutzt hat, war ihm dies nicht nach § 6b Abs. 3 Satz 1 BDSG erlaubt. Danach ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich die Verarbeitung oder Nutzung von Daten aus einer nach Absatz 1 zulässigen Videoüberwachung regelt. Daran fehlt es hier. Der Anwendungsbereich der Norm ist deshalb gar nicht eröffnet ist.

Demnach lagen die Eingriffsvoraussetzungen nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG vor, weil der Kläger gegen § 6b BDSG verstoßen hat.

Die von der Beklagten mit Blick hierauf getroffenen Anordnungen nach Ziffern 1.1-1.3 sind sowohl geeignet, erforderlich als auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um zukünftig solche Verstöße zu verhindern.

Die Anordnung zu Ziffer 1.1 genügt noch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Dieses verlangt, dass der maßgebliche Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung des Bescheids zu berücksichtigen.

Allein dem Wortlaut von Ziffer 1.1 lässt sich noch nicht entnehmen, in welcher Weise dem Kläger die Verwendung von Dashcams untersagt wird. Danach hat er die Nutzung von Dashcams in Kraftfahrzeugen so zu beschränken, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit den Videokameras ausgeschlossen ist. Soweit der Kläger meint, ihm werde damit ausnahmslos die Verwendung seiner Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr untersagt, ergibt sich aus der Begründung des Bescheids, dass dies nicht richtig ist. Denn danach wird ihm ausschließlich die „von ihm praktizierte permanente Videoüberwachung“ (s. S. 5 unten) vorgeworfen und ihm wird „lediglich die permanente Videoüberwachung des Straßenverkehrs untersagt“ (s. S. 7 unten). Ausdrücklich nicht ausgeschlossen wird, dass er die Dashcams für vom Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasste persönliche Zwecke i.S.d. § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG (identisch mit § 27 Absatz 1 Satz 2 BDSG) auch künftig weiter verwende (s. S. 7 unten). Nicht geregelt ist dagegen, ob der Kläger außerhalb der Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG seine Dashcams zur Aufnahme einzelner Fotos im Straßenverkehr verwenden darf. Ein solches - von der Beklagten wohl beabsichtigtes - Verbot ist Ziffer 1.1 auch unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids nicht zu entnehmen. Dort ist ausschließlich von einem Verbot der Videoüberwachung die Rede. An keiner Stelle wird dem Kläger darüber hinaus untersagt, mit den Dashcams einzelne Fotos zu machen. Demnach ist der Anordnung zu Ziffer 1.1 unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bescheid nur mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass dem Kläger die Nutzung von Dashcams in Fahrzeugen untersagt wird, soweit er mit den Kameras - wie in der Vergangenheit geschehen - anlasslos und mit gewisser Dauer den Straßenverkehr beobachtet und dabei mit den Kameras in unzulässiger Weise personenbezogene Daten anderer Verkehrsteilnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist geeignet zur Wiederherstellung datenschutzkonformer Zustände. Die Anordnung ist überdies erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung keine Ausnahme für eine Nutzung zu familiären oder persönlichen Zwecken enthält. Wie vom Kläger selbst vorgetragen, unterfällt eine solche Nutzung bereits nicht dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes und damit nicht dem Regelungsbereich der Beklagten. Diese war deshalb nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Einschränkung verpflichtet. Im Übrigen hat sie in den Gründen des Bescheids klargestellt, dass eine Nutzung zu familiären und persönlichen Zwecken weiterhin möglich sei (s.o.). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte ihre Anordnung auf die Verwendung von Onboard-Videokameras jeden Typs und auch auf vom Kläger lediglich als Beifahrer genutzte Fahrzeuge erstreckt hat. Hätte sie hierauf verzichtet, bestünden Regelungslücken, die vom Kläger zu einer weiteren unzulässigen Videoüberwachung des Straßenverkehrs ausgenutzt werden könnten.

Die Anordnung ist auch angemessen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass das schutzwürdige Interesse der zukünftig von den Beobachtungen und Aufzeichnungen betroffenen Verkehrsteilnehmer, nicht heimlich beobachtet und aufgenommen zu werden, höher zu bewerten ist, als das Interesse des Klägers, weiterhin Dashcams - in datenschutzwidriger Weise - zu nutzen.

Die Anordnung unter Ziff. 1.2 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beschränkt sich nach ihrem Wortlaut und auch unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids auf die Löschung gespeicherter Videodateien. Vom Kläger wird ausschließlich die Löschung von „Videosequenzen“ und nicht auch von Bilddateien verlangt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG in Verbindung mit     § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Danach kann die Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten anordnen. Die Speicherung der personenbezogenen Daten durch den Kläger ist aus den beschriebenen Gründen unzulässig. Soweit sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse an der Speicherung einzelner Beweissequenzen berufen hat, hat er dieses Interesse in keiner Weise substantiiert. Im Übrigen verlangt die Beklagte nur die Löschung von Daten aus den im Straßenverkehr erhobenen Videosequenzen, die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen. Solche persönlichen und familiären Zwecke hat der Kläger bisher allerdings nicht substantiiert geltend gemacht.

Auch die Anordnung zu Ziffer 1.3, mit der der Kläger zur schriftlichen Bestätigung der angeordneten Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verpflichtet wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anordnung zu Ziffer 1.3 und findet ihre Rechtsgrundlage in § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG.

Die gemäß § 70 NVwVG i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 67 Abs. 1, 70 Nds. SOG erfolgte Androhung von Zwangsgeldern in den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Den Androhungen liegen rechtmäßige Verwaltungsakte zu Grunde. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich im unteren Bereich des Rahmens nach § 67 Absatz 1 Nds. SOG von mindestens 5 und höchstens 50.000 Euro.

Da die Beklagte dem Kläger ausschließlich die Videoüberwachung nach § 6b BDSG und nicht auch die datenschutzwidrige Aufnahme von Einzelbildern mittels Videotechnik im Straßenverkehr untersagt hat, war die Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots nicht (mehr) zu prüfen. Damit war auch kein Raum für die Prüfung, ob diese Art der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nach § 4 Absatz 1 i.V.m. § 29 BDSG (Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung) gerechtfertigt wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 167 VwGO i.V.m.   §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.