Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 07.03.2001, Az.: 4 B 19/01

JVA; Taschengeld

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.03.2001
Aktenzeichen
4 B 19/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller, der sich in Untersuchungshaft befindet, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein monatliches Taschengeld in Höhe von 164,40 DM bzw. 180,60 DM zu bewilligen.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

4

Hier hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller monatlich ein Taschengeld in Höhe von 55,00 DM. Höhere Leistungen kann der Antragsteller nicht beanspruchen.

5

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf Sozialhilfeleistungen ist nicht, wie dieser meint, § 21 Abs. 3 BSHG, der den Taschengeldanspruch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung regelt und auf 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes festsetzt. Diese Vorschrift ist für Untersuchungsgefangene nicht anwendbar, da eine Justizvollzugsanstalt keine Einrichtung im Sinne von § 21 Abs. 3 BSHG ist (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 13.5.1992 - 4 L 149/90 -, FEVS 43, 241; Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand: März 2000, § 21 Rn. 19; LPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 21 Rn. 69 jeweils mit weiteren Nachweisen).

6

Vielmehr richtet sich der Anspruch des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 2 BSHG. Danach sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Der Antragsteller erhält von der Justizvollzugsanstalt bereits unentgeltlich Unterkunft, Heizung, Verpflegung, Mittel zur Körperpflege und in angemessenem Umfang auch Briefpapier und Porto. Damit wird zwar der wesentliche Teil der zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG gehörenden Bedürfnisse befriedigt. Gleichwohl bleibt ungedeckt ein Teil des Bedarfs, der der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzurechnen ist und der auch in einer Justizvollzugsanstalt befriedigt werden kann wie z.B. der Bedarf an Zeitungen, Zeitschriften und Genussmitteln. Für diesen ungedeckten Bedarf ist die Gewährung eines Taschengeldes in Höhe von 10 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes angemessen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 13.5.1992 - 4 L 149/90 -, a.a.O.). Ein über die Leistungen des Antragsgegners hinausgehender Anspruch besteht daher nicht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.