Landgericht Osnabrück
Urt. v. 23.03.2012, Az.: 10 KLs 37/11

Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
23.03.2012
Aktenzeichen
10 KLs 37/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafzumessung bei der Verurteilung eines fanatischen Fußballanhängers wegen eines Sprengstoffanschlags in einem Fußballstadion

Tenor:

1. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in 33 rechtlich zusammentretenden Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Angewendete Vorschriften:

§§ 308 Abs. 1 und 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB

2. Der Angeklagte wird verurteilt, die folgenden Beträge zu zahlen und zwar,

a)  an den Nebenkläger Si. 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012,

b)  an die Nebenklägerin We. 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012,

c)  an den Nebenkläger Sch. 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2012,

d)  an die Nebenklägerin S. 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012,

e)  an die Nebenklägerin T. 4.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012,

f)  an den Nebenkläger H. 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012,

g)  an den Nebenkläger Wö. 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2012,

h)  an den Nebenkläger U. 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012,

i)  an den Nebenkläger E. 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2012.

j)  an den Nebenkläger So. 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2012.

3. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern

- Si.,

- We.,

- Sch.,

- T.,

- H.,

- Wö. und

- U.

sämtliche infolge der Explosion des von ihm anlässlich des Drittligaspieles des VfL Osnabrück - SC Preußen Münster am 10.09.2011 in der Osnatel-Arena in Osnabrück gezündeten Feuerwehrkörpers erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

5. Das Urteil ist, soweit es die Ziffer 2. betrifft, für die jeweiligen Nebenkläger vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der […]-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist als Bankangestellter tätig, seine Mutter ist Hausfrau. Er hat einen vier Jahre jüngeren Bruder.

Der Angeklagte wurde in N./Italien geboren und im Jahr 1993 dort eingeschult. Sein Schulabschluss entspricht demjenigen eines deutschen Hauptschulabschlusses. Nach Beendigung der Schule im Jahr 2004 lebte der Angeklagte zunächst weiterhin im Haushalt seiner Eltern. Eine Ausbildung begann er nicht, vielmehr nahm er verschiedene Tätigkeiten in der Gastronomie und auf dem Bau an.

Im Sommer des Jahres 2009 zog der Angeklagte für kurze Zeit nach V. und arbeitete dort in einer Weinkellerei, bevor er im Oktober 2009 nach M. übersiedelte. Dort lebte er in einer Wohngemeinschaft und war zunächst als Auslieferer in der Weinhandlung seines Onkels tätig. Nachdem er sich mit seinem Onkel überworfen hatte, arbeitete er ab Sommer 2011 für eine Zeitarbeitsfirma. Der Angeklagte verfügte vor seiner Verhaftung in diesem Verfahren über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000,- €; Schulden hat er nicht.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.09.2011 in Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der italienische Strafregisterauszug vom 30.09.2011 weist drei Eintragungen aus:

- Am 28.08.2006 verurteilte ihn das Landgericht Neapel wegen Beteiligung am Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 600,- €.

- Am 25.08.2008 verhängte das Jugendgericht Neapel gegen den Angeklagten eine weitere Bewährungsstrafe von acht Monaten sowie eine Geldstrafe von 200,- € wegen Beteiligung am versuchten Diebstahl. Der Angeklagte hat in diesem Verfahren drei Tage in Untersuchungshaft verbracht und sodann fünf Monate unter Hausarrest gestanden.

-  Am 29.11.2010 verurteilte das Jugendgericht Neapel den Angeklagten in dessen Abwesenheit wegen wiederholter Beteiligung am Werfen von gefährlichem Material zu einem Monat Haft. Die Strafe ist bereits 07.02.2011 erlassen worden.

In der Übersetzung der Urteilsbegründung heißt es:

"In Neapel, am 27.10.04 hatte sich der Angeschuldigte gemeinschaftlich mit dem volljährigen Salvatore I. im Stadion während des Spieles ´Spiel des Herzens bzw. Lieblingsspiel´ Sänger-Schauspieler, wiederholt aus den Tribünen verschiedene Gegenstände, insbesondere ´Flaschen und andere stumpfe Gegenstände´ auf das Spielfeld geworfen, um dadurch das Leben anderer in Gefahr zu bringen und während des Spiels in das Feld gestürmt, nachdem die Sperre unerlaubt passiert wurde."

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte schloss sich nach seiner Übersiedlung nach Deutschland der ehemaligen "Curva Monasteria" an, einer Gruppe fanatischer Anhänger des Drittliga-Fußballvereins SC Preußen Münster. Die Mitglieder der ehemaligen "Curva" hatten es sich zum Ziel gemacht, den SC Preußen Münster immer und überall bestmöglich zu unterstützen und zeigten dies sowohl bei Heim- als auch bei Auswärtsspielen durch Fangesänge unter Einsatz akustischer und optischer Hilfsmittel wie Trommeln, Megaphon, Fahnen, Rauchbomben und bengalischer Feuer. In dieser Ultrafan-Gruppierung, unter deren Mitgliedern sich auch einige in Münster ansässige italienische Staatsangehörige befanden, traf der Angeklagte auf Gleichgesinnte, denen er sich zugehörig fühlte und deren Anerkennung und Unterstützung er suchte.

Zwischen den Ultrafangruppierungen der Fußballmannschaften von SC Preußen und des VfL Osnabrück besteht - nicht zuletzt wegen der geographischen Nähe der beiden Städte - seit Jahren eine tiefe Feindschaft. Nach den polizeilichen Erkenntnissen wurde der Hass der Münsteraner Ultras auf die Osnabrücker Anhänger dadurch beflügelt, dass Mitglieder der ehemaligen "Curva" anlässlich eines Auswärtsspiels des SC Preußen Münster in Kaiserslautern im Sommer 2011 das Banner der Fangruppierung in einem Zugabteil der Deutschen Bahn verloren hatten und den Münsteraner Ultras in der Folge das Gerücht zugetragen wurde, dass ihre Fahne von Ultrafans des Mainzer Fußballvereins gefunden und den Osnabrücker Ultrafans, mit denen die Mainzer eine freundschaftliche Beziehung pflegten, zugespielt worden war, ferner, dass die Osnabrücker Ultras angekündigt hätten, die Fahne anlässlich des Drittliga-Derbys zwischen dem SC Preußen Münster und dem VfL Osnabrück am 10.09.2011 in der Osnatel-Arena in Osnabrück aus dem Heimblock heraus im Stadion zu präsentieren und dadurch die Münsteraner Ultras zu erniedrigen. Im Vorfeld des Derbys keimte daher unter den Münsteraner Ultrafans im August 2011 der Entschluss, es den Osnabrücker Ultras heimzuzahlen und vor Anpfiff des Spiels, nämlich beim Einlaufen der Spieler einen Sprengkörper im Osnabrücker Stadion zur Explosion zu bringen, um so die gegnerischen Fans in Angst und Schrecken zu versetzen.

Der Angeklagte übernahm es innerhalb der Fangruppierung, diese Tat selbst auszuführen, da er nach Anerkennung suchte. Der Angeklagte wurde bei seinem Vorhaben von den übrigen Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" angestachelt und unterstützt. Bereits am 03.09.2011 erhielt der Angeklagte eine Textnachricht des mit einem Stadionverbot belegten "Curva"-Mitglieds R. mit dem Inhalt "Bitte. osna. töten.. Voigliamo vincere (übersetzt: Wir wollen gewinnen) !" Der Angeklagte antwortete daraufhin nur zwei Minuten später "Alles klar ich will nicht farliren fratello fill spass ciao… alle toten, alle toten, alle toten…". Spätestens an diesem Tag entschloss sich der Angeklagte im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, während des Drittligaderbys am 10.09.2011 vor Anpfiff des Spieles im Stadion einen mit einem hochexplosiven Sprengstoffgemisch aus Kaliumperchlorat und Aluminiumpulver gefüllten Sprengkörper des Typs "Delova Rana 75 mm" zu zünden, dessen Verwendung ohne entsprechende Genehmigung in Deutschland verboten ist und den die "Curva" über polnische Anbieter besorgt hatte. Diesen wollte der Angeklagte in Richtung der Osnabrücker Fans werfen, um durch den so erzeugten extrem lauten Knall seine Mannschaft zu unterstützen und die gegnerischen Fans gehörig einzuschüchtern. Dabei war dem Angeklagten, der die Detonationswirkung solcher sogenannter "Polenböller" der Größe eines "Delova Rana 75 mm" von Fußballspielen in Italien her kannte, bewusst, dass durch die Explosion dieses Sprengkörpers in einem nahezu vollbesetzten Stadion erhebliche, auch lebensgefährliche Verletzungen bei den gegnerischen Stadionbesuchern hervorgerufen werden können. Eine solche Folge war ihm jedoch gleichgültig und er nahm sie als Möglichkeit hin, um sich innerhalb der Münsteraner Ultras hervorzutun.

Am Abend des 09.09.2011, dem Vortag des Derbys, ging auf dem Handy des Angeklagten erneut eine sms vom Anschluss des R. ein mit dem Inhalt: "Ciao mio grande amico! Viola merda, viola merda.. domani alle osnabrück 3 meter unter, prego!". Die Übersetzung dieser Nachricht lautet: "Ciao mein großer Freund! Lila Scheiße, lila Scheiße, morgen alle osnabrück 3 Meter unter!", wobei es sich bei der Farbe "Violett" um die Vereinsfarbe des VfL Osnabrück handelt.

Am Morgen des Spieltages, dem 10.09.2011, um 7:55 Uhr erhielt der Angeklagte eine Textnachricht des Anführers der ehemaligen "Curva Monasteria" mit einem einzigen Wort "Guerra" (übersetzt: Krieg). Ungefähr zu dieser Zeit begab sich der Angeklagte zum Hauptbahnhof Münster, um sich dort mit dem Zeugen Sn. und anderen Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" zu treffen und von dort mit dem eigens für die Anfahrt der Gästefans bereit gestellten Entlastungszug um 10:40 Uhr nach Osnabrück zu fahren. Über den Vormittag verteilt bis zu Spielbeginn nahm der Angeklagte eine nicht genau festzustellende Menge Alkohol und Amphetaminen zu sich, die jedoch seine psychische Orientierung und seine körperliche Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigte.

Nach Ankunft des Sonderzuges am Osnabrücker Hauptbahnhof um 11:20 Uhr marschierten die ca. 900 Fans, von denen etwa 250 als sog. Problemfans der Kategorien B (gewaltbereit) und C (gewaltsuchend) eingestuft waren, in Begleitung zahlreicher Polizeieinsatzkräfte zur Osnatel-Arena. An der Spitze des Fanmarsches befanden sich die Mitglieder des Führungskaders der ehemaligen "Curva Monasteria" - unter ihnen auch der Angeklagte - die die Menge zu Sprechgesängen wie "OsnaSchweine, wir hau´n ihn´ auf die Schnauze" und "Hört Ihr das Gestöhne, hört ihr das Gestöhne, Osnabrücker Hurensöhne" animierten. Auch wurden von den Preußenfans während des Marsches wiederholt pyrotechnisches Material in Form von Knallkörpern und bengalischem Feuer gezündet.

Am Stadion angekommen, begab sich der Angeklagte gegen 12:24 Uhr zum Eingang des Gästeblocks der Osnatel-Arena, wo er sich einer ca. 20 Sekunden andauernden körperlichen Untersuchung durch Sicherheitskräfte unterziehen musste, anlässlich derer er an Oberkörper und Beinen abgetastet wurde. Nach der Durchsuchung, die nicht zum Auffinden verbotener Gegenstände führte, passierte der Angeklagte die Einlasskontrolle und betrat das Stadion. Gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" begab er sich über die Tribüne in den unteren Teil des Gästeblocks. Dort gelangte er im Zeitraum zwischen 12:30 Uhr bis kurz vor Spielbeginn um 14:00 Uhr in den Besitz des Sprengkörpers "Delova Rana 75 mm", wobei nicht festgestellt werden konnte, wer von den Münsteraner Ultrafans den Sprengkörper in das Stadion geschmuggelt und dem Angeklagten im Gästeblock übergeben hatte. Kurz vor Spielbeginn positionierte sich der Angeklagte - nachdem er mehrere sichernde Blicke in Richtung der Stadionkameras geworfen hatte - ebenerdig zum Spielfeld unmittelbar am Zaun des Gästeblocks, ca. 20 m nördlich des ehemaligen Spielertunnels, an dessen Südseite sich die für die heimischen Fans vorgesehene Tribüne anschließt.

Als die Spieler der beiden Mannschaften gegen 14:00 Uhr auf das Spielfeld einliefen, zündete der Angeklagte - wie von ihm im Vorhinein geplant - den Sprengkörper. Kurz zuvor war in unmittelbarer Nähe des Angeklagten von anderen, eingeweihten Ultrafans eine Rauchbombe mit weißer Rauchentwicklung gezündet worden, um das Handeln des Angeklagten zu verschleiern. Der Angeklagte warf sodann den Sprengkörper in hohem Bogen parallel zum Tribünenverlauf über den Gästefanblock hinweg nach rechts in Richtung des nahezu vollbesetzten Heimblocks. Im Augenblick des Abwerfens rissen mehrere in unmittelbarer Nähe stehende und ebenfalls in den Tatplan des Angeklagten eingeweihte Münsteraner Fans gleichzeitig dunkle T-Shirts in die Höhe, um eine Identifizierung des Angeklagten als Werfer durch die im Stadion positionierten Kameras zu vereiteln. Dem Angeklagten kam es bei dem Wurf darauf an, dass der Sprengkörper nicht im eigenen Block landete, sondern darüber hinausflog und damit zwangsläufig im gegnerischen Fanblock explodierte. Durch das Zünden des Sprengkörpers wollte der Angeklagte dem SC Preußen Münster die Unterstützung der Fangruppe demonstrieren, das gegnerische Stadion erobern und die VfL-Fans durch die laute Explosion einschüchtern. Dass dabei Menschen erheblich, auch lebensbedrohlich zu Schaden würden kommen können, war ihm bewusst. Es war ihm jedoch völlig gleichgültig.

Tatsächlich landete der Sprengkörper nicht im gegnerischen Fanblock, sondern prallte auf das Rolldach des ehemaligen Spielertunnels, der den Gästeblock in einer Breite von ca. 5,70 Metern vom heimischen Fanblock trennt, rollte herunter und landete im zum Spielfeld gelegenen Ausgang des Tunnels, in dem sich zum Tatzeitpunkt zahlreiche Menschen, vorrangig Einsatzkräfte der Polizei, befanden. Der Zeuge Sch., in dessen unmittelbarer Nähe der Sprengkörper aufschlug, trat ihn mit dem Fuß von sich weg und in den Spielerdurchgang hinein. Nachdem der dort befindliche Zeuge So. vergeblich versucht hatte, den Sprengkörper unter einen im Durchgang aufgestellten Werbeträger zu stoßen, explodierte der Sprengkörper ca. 10 Sekunden nach Abwurf auf der südlichen Seite des Tunnels ca. zwei bis drei Meter vom Ausgang zum Spielfeld entfernt.

Zeitgleich mit der Detonation wurde von den Münsteraner Ultrafans im Gästeblock in unmittelbarer Nähe des Angeklagten ein bengalisches Feuer mit enormer Rauchentwicklung gezündet. Unmittelbar nach der Explosion drehte der Angeklagte sich - umgeben von Rauchschwaden - zu den hinter ihm stehenden, jubelnden Fans und riss in einer Siegespose zunächst einen, einige Augenblicke später beide Arme in die Höhe, um sich und seine Tat gebührend feiern zu lassen. Noch während der ersten Halbzeit stieg der Angeklagte als Auszeichnung für seine Tat auf die vor dem Gästeblock befindliche Absperrung in unmittelbarer Nähe des sog. "Capo", des Vorsängers, und hielt einen Schal mit der Aufschrift „Ultras liberi“ (Übersetzt: "Freiheit den Ultras") in die Höhe.

Die durch die Tunnelumgebung schallverstärkte Detonation erzeugte einen ohrenbetäubenden Knall sowie eine Druckwelle, die den Boden kurzzeitig erbeben ließ und Papp- und Staubpartikel umherwirbelte. Hierdurch erlitten insgesamt 33 Personen, die sich im Tunnel und im angrenzenden Heimtribünenbereich befanden - unter ihnen 17 Polizisten, zwei Sanitäter, ein Notarzt und fünf Kinder -  teils erhebliche Verletzungen. So trugen die sich in unmittelbarer Nähe der Explosion befindlichen Geschädigten neben Explosionstraumata - größtenteils mit Tinnitus - auch durch herumfliegende Partikel verursachte offene Fleischwunden davon.

Im Einzelnen kam es durch die Detonation des vom Angeklagten geworfenen Sprengkörpers zu folgenden Verletzungen:

- Der geschädigte Polizeibeamte Si., der sich im ehemaligen Spielertunnel in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes aufhielt, erlitt multiple Schürfwunden mit Fremdkörpereinschuss an beiden Unterschenkeln, eine Platzwunde an der Unterlippe sowie eine Bauchprellung, die nach ca. 2 Monaten vollständig abgeheilt waren. Er trug ferner ein Explosionstrauma mit beidseitiger Trommelfelleinblutung und Hyperakusis davon, die in einer irreversible Hörminderung im Hochtonbereich resultierte. Insgesamt war er vier Wochen lang dienstunfähig.

 Der Geschädigte Si. leidet noch heute an einem dauerhaften starken Tinnitus mit permanentem Pfeifton. Eine durchgeführte Sauerstoffbehandlung führte zu keiner Besserung. Der Abschluss der Behandlung sowie eine endgültige Prognose können frühestens im Spätsommer 2012 erfolgen. Als weitere Therapie ist die Anpassung eines Hörgerätes mit Tinnitus-Masker angedacht.

- Die geschädigte Polizeibeamtin We., die sich am Ausgang des ehemaligen Spielertunnels weniger als zwei Meter vom Explosionsort entfernt aufhielt, erlitt ein akutes Knalltrauma mit Innenohrschwerhörigkeit und dauerhaftem Tinnitus. Sie litt zudem zunächst unter Schwindel und Kopfweh. Vom 13. bis zum 17.09.2011 unterzog sie sich einer stationären Infusionsbehandlung, die jedoch keinerlei Besserung erbrachte. Nach über acht Wochen Dienstunfähigkeit begab sich die Geschädigte zunächst am 29.11.2011 wieder in den Dienst. Da der beidseitige Tinnitus jedoch anhielt, begann sie am 13.01.2012 eine ambulante, noch andauernde Überdrucktherapie; seit diesem Zeitpunkt ist sie erneut krankgeschrieben. Wegen Unruhe und Schlafstörungen befand sich die Geschädigte We. zudem von Oktober 2011 bis Februar 2012 in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Die Geschädigte We. leidet noch heute empfindlich an dem beidseitigen dauerhaften Tinnitus.

- Der geschädigte Polizeibeamte Sch., der sich direkt neben der Geschädigten We. unweit des Explosionsortes aufhielt, erlitt durch die Explosion ein beidseitiges Knalltrauma mit Tinnitus und Hochtonsenke. Er war vom 11. bis zum 22.09.2011 dienstunfähig. Noch heute leidet er unter einem therapieresistenten Dauertinnitus und einer beidseitigen Innenohrhochtonsenke. Eine physische Besserung ist bzgl. der dauerhaften Ohrgeräusche bislang nicht eingetreten; der Geschädigte hat jedoch gelernt, mit diesen Geräuschen umzugehen. Eine abschließende Diagnose ist bislang nicht gestellt.

- Die geschädigte Polizeibeamtin S., die sich neben dem Geschädigten Sch. ca. zwei Meter vom Explosionsort entfernt aufhielt, erlitt durch die Detonation ein Explosionstrauma mit Lärmtrauma rechts und beidseitiger Trommelfellreizung. Ein davongetragener Tinnitus dauerte ca. drei Wochen an, die ersten zwei Wochen war die Geschädigte krankgeschrieben.

- Die geschädigte Polizeibeamtin T., die vor dem Geschädigten Si. weniger als zwei Meter vom Explosionsort entfernt stand, trug durch die Detonation ein Explosionstrauma mit beidseitiger Trommelfelleinblutung davon. Sie erlitt hierdurch eine dauerhafte Hörverminderung, die sich vorrangig in der mangelnden Fähigkeit der Stimmenzuordnung auswirkt. In der Folge entwickelte sich zudem ein dauerhafter, zunächst hochfrequentierter und sehr enervierender Tinnitus, auf Grund dessen die Geschädigte bis zum 04.10.2011 dienstunfähig war. Nachdem die dauerhaften Ohrgeräusche die Geschädigte T. zunächst deutlich belasteten, hat auch sie gelernt, mit ihnen umzugehen. Tagsüber verspürt sie derzeit kaum noch Beeinträchtigungen, lediglich in Stresssituationen und im Ruhezustand sind die Ohrgeräusche deutlich wahrnehmbar. Eine abschließende Diagnose ist bislang nicht gestellt.

- Der Geschädigte Polizeibeamte H., der sich in der Tunnelmitte ca. zwei Meter vom Explosionsort entfernt aufhielt, trug durch die Explosion ein beidseitiges Explosionstrauma mit Tinnitus und Hochtonschwerhörigkeit davon. Es blieb ein dauerhafter Tinnitus auf beiden Ohren zurück. Eine einwöchige stationäre Infusionstherapie sowie eine ambulante Sauerstoffüberdrucktherapie führten zu keinerlei Besserung. Noch heute leidet der Geschädigte unter einem enervierenden Dauertinnitus, Schlaf- und Konzentrationsstörungen.

 Der Geschädigte H. war zunächst bis zum 02.01.2012 dienstunfähig. Nach drei Tagen im Dienst erfolgte eine erneute Krankschreibung unter gleichzeitiger Wiedereingliederung mit vier Stunden pro Tag; seit dem 20.02.2012 ist er im Rahmen der Wiedereingliederung mit sechs Stunden im Dienst. Die Behandlung ist noch nicht abgeschlossen.

- Der geschädigte Polizeibeamte Wö., der neben dem Geschädigten H. stand, erlitt durch die Detonation ein Explosionstrauma mit Hochtonschädigung links. In der Folge bildete sich ein für den Geschädigten Wö. sehr belastender dauerhafter Tinnitus auf dem linken Ohr heraus. Zudem wurde links ein Hörverlust von derzeit 35 % diagnostiziert, der zu einem schlechten Richtungshören führt. Der Geschädigte Wö. war vier Wochen dienstunfähig. Er leidet noch heute unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Behandlung ist noch nicht abgeschlossen; eine dreiwöchige Rehabilitationstherapie ist beantragt.

- Der geschädigte Polizeibeamte U., der sich in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes aufhielt, erlitt durch die Detonation Brandwunden an beiden Waden sowie ein Explosionstrauma mit dauerhafter Hörminderung auf beiden Ohren. Unmittelbar nach dem Vorfall litt er zunächst unter Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Die Brandwunden waren nach ca. 14 Tagen folgenlos verheilt. Als Folge des Explosionstraumas blieb jedoch ein dauerhafter beidseitiger Tinnitus. Auf dem einen Ohr vernimmt der Geschädigte U. ein sporadisches Piepen, auf dem anderen Ohr ein ständiges Rauschen. Dies sowie die dauerhafte Hörminderung haben dazu geführt, dass er seinem langjährigen Hobby als Mitglied einer Musikgruppe nicht mehr nachgehen kann. Der Geschädigte U. leidet zudem unter Schlafstörungen; ferner wurde eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Er befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und ist bis heute dienstunfähig.

- Der geschädigte Sanitäter E. hielt sich im Zeitpunkt der Explosion in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes auf. Durch die Detonation trug er ein Knalltrauma sowie eine kleine Stichwunde am rechten Unterschenkel und eine Hornhautverletzung des linken Auges davon. Der Geschädigte E. war zwei Wochen lang krankgeschrieben. Der durch das Knalltrauma hervorgerufene Tinnitus klang nach ca. drei Wochen ab; auch die übrigen Verletzungen sind folgenlos verheilt.

- Der geschädigte Polizeibeamte So., der versuchte, den Sprengkörper unter den im Tunnel befindlichen Werbeträger zu treten, erlitt durch die Explosion eine sechs cm lange Riss- und Platzwunde am Unterbauch mit nachfolgender Wundinfektion, eine sechs cm lange Riss- und Platzwunde am rechten Unterschenkel sowie multiple kleinere Riss- und Platzwunden an beiden Unterschenkeln. Wegen der größeren Wunden, insbesondere der Unterbauchwunde, musste sich der Geschädigte So. zwecks Entfernung von Fremdkörpern zweier operativer Eingriffe unterziehen; insgesamt befand er sich sechs Tage in stationärer Behandlung. Der Heilungsprozess dauerte ca. drei Monate an. Darüber hinaus erlitt der Geschädigte So. ein Knalltrauma, wodurch er einen leichten dauerhaften Tinnitus davontrug. Der Geschädigte So. war acht Wochen lang dienstunfähig. Hinsichtlich des Hörschadens sind weitere Untersuchungen geplant.

- Die geschädigte Polizeibeamtin D., die ca. zwei Meter entfernt vom Explosionsort in der Tunnelmitte stand, trug durch die Explosion ein Knalltrauma davon. Der durch die Explosion entstandene Tinnitus klang nach ca. einer Woche ab.

- Der Geschädigte Polizeibeamte Kl., der sich in der Mitte des ehemaligen Spielertunnels ca. drei Meter vom Explosionsort entfernt aufhielt, erlitt drei kleine Fleischwunden am rechten Unterschenkel sowie zwei leichte Abschürfungen an der Stirn und unter dem linken Auge. Unmittelbar nach der Detonation litt er zunächst unter Hörverlust; das Hörvermögen kehrte jedoch nach einigen Stunden vollends zurück.

- Der geschädigte Su., der als Fanbegleiter der Fans des SC Preußen Münster zum Spiel gereist war, hielt sich im Spielfeldbereich hinter dem westlichen Fußballtor am Tunnelausgang auf. Durch die Detonation erlitt er ein leichtes Knalltrauma rechts ohne Folgeschäden.

- Die geschädigte Polizistin M.B., die sich am Tunnelausgang ca. drei Meter vom Explosionsort entfernt aufhielt, erlitt durch die Detonation ein Explosionstrauma mit Hyperakusis und akutem Tinnitus auf beiden Ohren. Der Tinnitus klang nach ca. zwei Wochen ab, von denen die Geschädigte M.B. eine Woche lang dienstunfähig war. Sie erlitt ferner ein HWS-Syndrom, welches einige Tage lang andauerte.

- Der Geschädigte V., der sich rechts des Spielertunnels im heimischen Fanblock aufhielt, erlitt ein Explosionstrauma mit Hörstörung, Rauschen und Otalgie. Er war nach einer Woche beschwerdefrei.

- Der geschädigte Polizist L., der direkt hinter dem Explosionsort im ehemaligen Spielertunnel stand, trug durch die Detonation ein Explosionstrauma auf dem linken Ohr mit Tinnitus und Trommelfellreizung davon. Trotz zweimaliger oraler Cortisontherapie blieb ein dauerhafter Tinnitus auf dem linken Ohr zurück. Der Geschädigte L. erlitt zudem zwei oberflächliche Abschürfungen am Bauch, die nach ca. zwei Wochen folgenlos verheilten. Der Geschädigte L. war insgesamt drei Wochen lang dienstunfähig.

- Der Geschädigte Wi., der Beschäftigter des Sicherheitsdienstes des SC Preußen Münster ist und sich im Zeitpunkt der Explosion auf dem Spielfeld in unmittelbarer Nähe des Tunnelausgangs befand, trug ein leichtes beidseitiges Knalltrauma mit Tinnitus davon. Unmittelbar nach dem Knall litt er unter einem Druckgefühl und Kopfschmerzen. Nach ca. zwei Wochen klang der Tinnitus weitgehend ab; er tritt heute nur noch in Form eines sehr sporadischen Piepens auf.

- Der geschädigte Polizeibeamte Scha., der sich an der nördlichen Abgrenzung des Spielertunnels am Ausgang zum Spielfeld ca. fünf Meter vom Explosionsort entfernt befand, erlitt infolge der Detonation ein beidseitiges Knalltrauma. Ohrenschmerzen und Tinnitus klangen jedoch noch am Tattag ab.

- Die geschädigte Polizeibeamtin Pp., die neben der Geschädigten We. stand, und die auf Grund einer Vorschädigung einen Hörschutz in Form von Ohrstöpseln trug, litt nach der Explosion zwei Tage lang an Ohrenschmerzen.

- Der Geschädigte Dr. Am., der ehrenamtlich als Notarzt in der Osnatel-Arena eingesetzt war, befand sich im ehemaligen Spielertunnel, direkt vor dem Explosionsort. Er erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma links mit stark eingeschränkter Hörleistung und deutlichem Taubheitsgefühl. Der Geschädigte Am. war nach einer Cortisonbehandlung in Tablettenform am darauffolgenden Tag beschwerdefrei.

- Der geschädigte Polizeibeamte Ku. befand sich im Zeitpunkt der Explosion im Ausgangsbereich des ehemaligen Spielertunnels, drei bis vier Meter vom Explosionsort entfernt. Auch er erlitt ein Knalltrauma auf dem rechten Ohr; die Beschwerden klangen jedoch bereits am Abend des Tattages ab.

- Der Geschädigte Mi., der für den Ordnungsdienst des VfL Osnabrück tätig war und sich ca. zwei Meter vom Explosionsort im ehemaligen Spielertunnel befand, erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma auf dem rechten Ohr. Ein pfeifender Tinnitus klang infolge einer Cortisonbehandlung nach ca. fünf Wochen zunächst ab, tritt jedoch seit Anfang Februar sporadisch wieder auf. Der Geschädigte Mi. trug zudem eine leichte Hörminderung davon. Die Behandlung ist noch nicht abgeschlossen.

- Der Geschädigte La., der sich im heimischen Block in der Westkurve unmittelbar neben dem ehemaligen Spielertunnel aufhielt, erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma auf dem linken Ohr. Trotz dreiwöchiger Behandlung mit Cortison, auch als Infusion, leidet der Geschädigte La. noch heute unter einem dauerhaften Tinnitus auf dem linken Ohr, der sich in Form eines dauerhaften Rauschens und sporadischen Piepens äußert. Ferner leidet er unter einer Hörverzerrung. Der Geschädigte war zwei Wochen lang krankgeschrieben.

- Der geschädigte Polizeibeamte Ra. befand sich im ehemaligen Spielertunnel, ca. zwei Meter vom Explosionsort entfernt. Er erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma auf dem rechten Ohr. Er unterzog sich einer Infusionsbehandlung und war nach ca. zehn Tagen beschwerdefrei.

- Die Geschädigte Sanitäterin S.R., die die Zeugin M. kurz vor Spielbeginn behandelt und von dieser gehört hatte, dass im Stadion eine Bombe hochgehen sollte, machte sich unmittelbar vor der Detonation auf den Weg in den ehemaligen Spielertunnel, um die dort Anwesenden zu warnen. Als sie sich mitten im Durchgang befand, detonierte der Sprengkörper ca. einen Meter von ihr entfernt. Die Geschädigte S.R. erlitt eine durch die Druckwelle oder herumfliegende Partikel hervorgerufene Gesichtsprellung am Kinn, die nach ca. drei Wochen folgenlos abgeheilt war. Sie trug ferner ein beidseitiges Knalltrauma mit Dauertinnitus auf beiden Ohren davon, wobei der Tinnitus rechts deutlich ausgeprägter ist. Ferner erlitt sie auf dem rechten Ohr eine Hörminderung, wodurch es ihr schwer fällt, eine Stimmenzuordnung vorzunehmen. Nachdem die Geschädigte S.R. zunächst erheblich unter dem Dauertinnitus gelitten hat, kommt sie seit Beginn des Jahren 2012 mit den Ohrgeräuschen besser zurecht.

- Die geschädigte Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes Bh., die Zeugin Kle., stand am Ausgang des Spielertunnels am Zaun. Durch die Detonation erlitt sie ein Knalltrauma, war jedoch nach einigen Stunden beschwerdefrei. Durch herumfliegende Fremdpartikel erlitt sie zudem eine Rötung im Nacken.

- Der geschädigte Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Bh., der Zeuge B., befand sich im Zeitpunkt der Explosion an der nördlichen Abgrenzung des Spielertunnels ca. fünf Meter vom Explosionsort entfernt. Er trug durch die Detonation ein Knalltrauma auf beiden Ohren sowie eine Schürfwunde an der linken Wade und zwei kleinere Wunden am Bein davon. Bereits nach zwei Tagen war der Geschädigte B. beschwerdefrei.

- Die Geschädigte Mö.1, die sich im heimischen Fanblock einige Meter entfernt des Spielertunnels auf der dritten Stufe der Tribüne befand, erlitt durch die Explosion ein Explosionstrauma mit leichter beidseitiger Trommelfelleinblutung. Sie war eine Woche lang krankgeschrieben; die Beschwerden klangen folgenlos ab.

- Der Sohn der vorgenannten Geschädigten, der zehnjährige Mö.2, befand sich vor seiner Mutter auf der zweiten Stufe der Heimtribüne. Er erlitt durch die Detonation ein Explosionstrauma links mit Otalgie und hatte ein paar Tage lang Ohrenschmerzen.

- Die zehnjährige Geschädigte Ro., die im Heimblock auf einem Podest am Zaun einige Meter neben dem Ausgang des ehemaligen Spielerdurchgangs stand, erlitt durch die Detonation einen Schock. Sie litt ferner unter Ohrenschmerzen mit Schwindel und Übelkeit, die jedoch nach einigen Tagen abklangen. Die Geschädigte Ro. klagt heute noch über Schlafstörungen.

- Der neunjährige Geschädigte Se., der ebenfalls auf dem Podest am Zaun im Heimblock stand, litt nach der Explosion an Ohrenschmerzen. Ferner verspürte er ein Druckgefühl und vernahm ein Piepsen im Ohr. Er war bereits am darauffolgenden Tag beschwerdefrei.

- Der zehnjährige Geschädigte St., der im Heimblock ebenerdig unmittelbar neben dem Ausgang des Spielertunnels stand, erlitt durch die Detonation ein beidseitiges Explosionstrauma sowie eine Fleischwunde an der linken Bauchseite. Er hatte eine Woche lang Ohrenprobleme; die Fleischwunde am Bauch musste nicht genäht werden und ist folgenlos verheilt.

-  Der elfjährige Geschädigte Ru. befand sich im Zeitpunkt der Explosion ebenfalls im Heimblock unmittelbar neben dem Ausgang zum ehemaligen Spielertunnel. Er erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma rechts. Ohrenschmerzen und Tinnitus in Form von Piepen klangen nach ca. fünf Tagen ab.

Der Angeklagte konnte infolge der Auswertung des umfangreichen Bildmaterials der Stadionüberwachungskameras und zahlreicher Privataufnahmen sowie aufgrund anonymer Hinweise durch die Ermittlungsbehörden identifiziert werden und wurde am 16.09.2012 in seiner Wohnung in M. vorläufig festgenommen. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme räumte er gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Haftrichter ein, den Sprengkörper geworfen zu haben. Es tue ihm leid, dass er dabei Menschen verletzt habe. Der Angeklagte befindet sich seitdem in diesem Verfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.09.2011 (Az. 246 Gs 336/11).

Der Angeklagte hat aus der Untersuchungshaft heraus im Februar 2012 über seinen Verteidiger handschriftlich in italienischer Sprache verfasste Entschuldigungsschreiben an alle in der Anklage genannten Geschädigten übermitteln lassen. Ferner hat er die im Adhäsionsverfahren seitens der Adhäsionskläger geltend gemachten Ansprüche in der Hauptverhandlung anerkannt und beteuert, baldmöglichst eine Arbeit aufnehmen und mit dem Abtragen der Ersatzleistungen beginnen zu wollen.

III.

1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen in Italien sowie der bisherigen Straffreiheit in Deutschland hat die Kammer den in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszügen und dem Urteil des Jugendgerichts Neapel vom 29.11.2010 entnommen.

2. a) Zum Tatvorwurf hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er sei am Spieltag des 10.09.2011 gemeinsam mit anderen Anhängern des SC Preußen Münster mit dem Entlastungszug nach Osnabrück gefahren. Schon vor Antritt der Zugfahrt habe er begonnen, erhebliche Mengen Alkohol und Amphetamine zu sich zu nehmen. Bis zum Spielbeginn gegen 14:00 Uhr habe er gemeinsam mit dem Zeugen Sn. zwei Flaschen Wodka zu sich genommen. Zudem habe er über den Vormittag verteilt insgesamt zwei Gramm Amphetamine in vier Portionen geschnupft. Die aufputschende Wirkung habe jeweils nach ein bis anderthalb Stunden nachgelassen, so dass er sich schlapp gefühlt und das Bedürfnis gehabt habe, erneut Drogen zu sich zu nehmen. Ferner habe er bis zum Spielbeginn mehrere Joints geraucht. Insgesamt sei es ihm nicht gut gegangen, er habe Schweißausbrüche gehabt, sich schwach gefühlt und Stimmen gehört.

Auf dem Weg vom Bahnhof in Osnabrück zum Stadion habe ein anderer ihm bekannter Fan namens [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] aus Münster ihn gebeten, einen "Böller" in das Stadion hineinzuschmuggeln. Dies habe er zunächst abgelehnt, ihn kurz vor Einlass in die Osnatel-Arena jedoch übernommen. Dem [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] habe er gesagt, dass er den "Böller" an ihn zurückgeben werde, sobald sie im Gästeblock seien. Er habe den Sprengkörper bei der Übergabe in der Hand gehalten, noch die kleingedruckte Aufschrift "PL 75" darauf wahrgenommen und ihn sodann in den Schritt seiner Hose gesteckt. So habe er die Einlasskontrolle passiert, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Mitnahme von Pyrotechnik ins Stadion verboten ist. Er sei gegen 12:30 Uhr über die Tribüne in den unteren Bereich des Gästefanblocks gegangen. Dort habe er sich nach dem [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] umgesehen, ihn aber nicht gefunden. Er habe zu dem Zeugen Sn. gesagt, dass er den "Böller" nicht haben wolle und ihn gebeten, ihm beim Suchen nach [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] zu helfen. Als er den [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] auch kurz vor Spielbeginn noch nicht gefunden habe, habe er sich - einer inneren Stimme folgend - in einem momentanen Black-out spontan entschlossen, den Böller selbst zu werfen. Dabei sei es ihm darauf angekommen, dass die Spieler des SC Preußen Münster durch den Knall die Unterstützung der Fans wahrnehmen. Im Zeitpunkt des Wurfes sei es um ihn herum eng gewesen; die Fans hätten dicht gedrängt gestanden, er habe sich jedoch noch bewegen können. Er habe beim Werfen auf die Freifläche gezielt, die den Gästeblock vom Heimblock der VfL-Fans trennt. Er sei zwar nie zuvor in der Osnatel-Arena gewesen, habe diese leere Fläche aber bereits bemerkt, als er über die Tribüne in den Gästeblock gelangt sei und sich einen Überblick habe verschaffen wollen. Auch von seinem Standort am Zaun habe er die Freifläche sehen können. Er sei bereits in Kindertagen ein sehr guter Werfer gewesen und habe genau auf die freie Fläche gezielt, um niemanden zu verletzen. Hätte er verletzen wollen, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, bis in den VfL-Fanblock zu werfen.

Er habe nicht damit gerechnet, dass der Sprengkörper eine derart starke Explosion verursachen würde. Zwar sei ihm das Werfen sogenannter "Böller" aus Italien bekannt. Er wisse auch, dass anlässlich italienischer Fußballspiele "Böller" gezielt auf Menschen geworfen werden, die hierdurch Verletzungen davon tragen. Die dort eingesetzten "Böller" seien allerdings wesentlich größer und stärker. Er habe nicht geahnt, dass ein solch kleiner "Böller" derart viele Menschen verletzen könne.

b) Hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tathergang ist aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten sowie die in der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismittel bewiesen, dass der Angeklagte den Sprengkörper geworfen hat, der die festgestellten Verletzungen anderer Personen verursacht hat.

aa) Der Angeklagte hat die Tathandlung in der Hauptverhandlung entsprechend den vorstehenden Feststellungen nachvollziehbar und glaubhaft eingeräumt. Er hat angegeben, derjenige gewesen zu sein, der den auf dem Dach des ehemaligen Spielertunnels abgeprallten und daraufhin im Durchgang detonierten Sprengkörper geworfen zu haben. Dabei vermochte der Angeklagte seine Position im Gästeblock genau zu beschreiben und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern aufzuzeigen. Auch habe er kurz nach dem Wurf einen lauten Knall vernommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Knall zwar mit dem von ihm gezündeten Sprengkörper in Verbindung gebracht, jedoch nicht geahnt, dass durch ihn viele Menschen verletzt werden könnten. Von den Folgen seiner Tat habe er erst auf der Rückfahrt nach Münster erfahren.

Diese Einlassung stimmt hinsichtlich der objektiven Tathandlung überein mit den Angaben, die der Angeklagten sowohl unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei und dem Haftrichter als auch in seiner späteren polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 gemacht hat. Von Anfang an hat der Angeklagte eingeräumt, den Sprengkörper kurz vor Spielbeginn am 10.09.2011 gegen 14:00 Uhr in der Osnatel-Arena vom Gästeblock aus geworfen zu haben.

bb) Die geständige Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Ermittlungsführer KHK Ho. und das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild- und Videomaterial objektiviert, dass vom Zeugen PK Kl. ausgewertet, in einem detaillierten, ebenfalls in Augenschein genommenen Bildbericht aufgearbeitet und mit diesem in der Hauptverhandlung erörtert wurde.

Der Zeuge KHK Ho. hat in der Hauptverhandlung einen detaillierten Abriss des Ermittlungsgangs aufgezeigt. Er hat angegeben, über einen Sicherheitsbeauftragten des SC Preußen Münster anonyme Hinweise dahingehend erhalten zu haben, dass es sich bei dem Urheber des Wurfes um einen gewissen [„Vorname des Angeklagten"] italienischer Abstammung handele. Ein Mitarbeiter der Polizei Münster habe sich sodann erinnert, im Zusammenhang mit einer Schlägerei zwischen rivalisierenden Fußballgruppen im Dezember 2010 bereits einmal einen italienischen Preußenanhänger mit dem Namen des Angeklagten vernommen zu haben. Anhand der Personalien seien über das soziale Netzwerk "Facebook" Lichtbilder dieser Person ausfindig gemacht worden. Ein Abgleich dieser Bilder mit dem vorhandenen und zu diesem Zeitpunkt bereits ausgewerteten Bildmaterial habe erkennen lassen, dass es sich bei dem vermeintlichen Werfer um den Angeklagten handele.

Der Zeuge PK Kl. hat den Gang der Auswertung des Bild- und Videomaterials in der Hauptverhandlung anhand des von ihm erstellten Bildberichts skizziert. Mithilfe der Aufnahmen, die der Polizei über das Internetportal "Münster4Live" zugespielt worden seien, habe er im Wege der Rückverfolgung des Sprengkörpers den genauen Ort des Abwurfs feststellen und anhand von Vergrößerungen den Angeklagten als Werfer identifizieren können. Für die Identifizierung von Bedeutung sei dabei insbesondere die schwarze Mütze des Angeklagten mit grünem Emblem gewesen, die auf den Aufnahmen immer wieder zu erkennen sei. Ein Abgleich der vergrößerten Aufnahmen des Täters mit den bei "Facebook" eingestellten Lichtbildern habe den Angeklagten schließlich überführt.

Die Kammer hat sich durch eine eingehende Inaugenscheinnahme der vorhandenen Videomitschnitte des Fanmarsches und des Gästeblocks kurz vor Spielbeginn sowie der Aufnahmen der Stadionüberwachungskameras von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten als Urheber des Wurfs überzeugen können. Bereits auf den Videosequenzen zum Fanmarsch der Preußenfans und den Bildern der Überwachungskameras an der Einlasskontrolle zum Gästeblock ist der Angeklagte deutlich zu erkennen. Er ist bekleidet mit einer hellblauen Jeans und einem schwarzen Kapuzensweatshirt; auf dem Kopf trägt er eine schwarze Schirmmütze mit einem grünen Emblem. Auf dem Videomitschnitt des Internetportals "Münster4Live" ist deutlich die Fluglinie des Sprengkörpers zu erkennen. Die Aufzeichnungen der Stadionüberwachungskamera "Innen 12" (Datei 12-0003) und die im Bildbericht enthaltenen vergrößerten Bildausschnitte des Abwurfortes zeigen den Angeklagten mit nacktem Oberkörper und schwarzer Schirmmütze, der unmittelbar am Zaun steht. Er ist zwar größtenteils von der Menschenmenge im Gästefanblock verdeckt, jedoch vermochte die Kammer auf einigen Bildern sowohl das Seitenprofil des Angeklagten als auch den zum Wurf erhobenen Arm deutlich zu erkennen. Im Übrigen ist die markante Schirmmütze des Angeklagten mit dem grünen Emblem ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder am 16.09.2011 anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten dort sichergestellt worden.

cc) Dass es der Angeklagte war, der den Sprengkörper geworfen hat, wird letztlich auch durch die Aussage des Zeugen Sn. bestätigt. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung angegeben, kurz vor Spielbeginn neben dem Angeklagten gestanden und so gesehen zu haben, wie dieser den "Böller" nach rechts in südliche Richtung geworfen habe.

Zwar war das Aussageverhalten des Zeugen Sn. zur Überzeugung der Kammer maßgeblich davon getragen, sich selbst als tatunbeteiligt darzustellen und den Angeklagten in ein möglichst gutes Licht zu stellen. Nach ihren übereinstimmenden Angaben sind der Angeklagte und der Zeuge Sn. befreundet. Sie haben sich bereits am Morgen des Spieltages am Münsteraner Hauptbahnhof getroffen und dort gemeinsam Alkohol konsumiert. Der Zeuge Sn. gehört ebenfalls der ehemaligen "Curva Monasteria" an, was die Kammer nicht nur seiner Präsenz in den Reihen der Ultrafans im Gerichtssaal während der Hauptverhandlung, sondern auch der Textnachricht entnimmt, die der Zeuge dem Angeklagten am Morgen des Spieles um 6:47 Uhr gesandt hat. In dieser sms, die in der Hauptverhandlung anhand des vom Zeugen PK Kl. gefertigten und mit ihm erörterten Bildbericht der Handyauswertung in Augenschein genommen worden ist, heißt es: "Oh Osnabrück, du scheiss Verein, und so soll es für immer bleiben…. Scheiss egal was auch passiert, wir werden immer deine Feinde sein…. Ultras, mentalita´ e corerenza.. Let´s go.." (übersetzt: "Ultras, Gesinnung und Konsequenz.. Los geht´s"). Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge Sn. zwar nur knapp und ohne Detailreichtum ausgesagt und auf Fragen des Gerichts ausweichend und abweisend geantwortet. Seine Angaben waren dabei deutlich davon geprägt, den Angeklagten möglichst nicht zu belasten. Da der Angeklagte seine Täterschaft jedoch bereits weit vor der ersten polizeilichen Vernehmung des Zeugen Sn. gestanden hatte, hat auch der Zeuge in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Wurf des Sprengkörpers gesehen zu haben. Dies stimmt in etwa auch mit seinen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden überein, wonach er lediglich gesehen haben will, wie der Angeklagte einen Gegenstand geworfen habe, sich allerdings gedacht habe, es handele sich um einen "Böller". Trotz der grundsätzlichen (Selbst-) Entlastungstendenzen im Aussageverhalten des Zeugen Sn. passt die Angabe zur Tätereigenschaft letztlich mit der Einlassung des Angeklagten und den übrigen Beweismitteln überein.

c) Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten insbesondere des durch Alkohol- und Drogenintoxikation beeinflussten spontanen Tatentschlusses widerlegt; vielmehr ist die Kammer in einer Gesamtschau aller bewiesenen Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die Tat entsprechend der getroffenen Feststellungen von langer Hand geplant hatte und er die eingetretenen Gefährdungs- und Verletzungsfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Entgegen seiner Einlassung hatte sich der Angeklagte nicht etwa erst im Stadion kurz vor Spielbeginn unter erheblichem Drogen- und Alkoholeinfluss, spontan einer inneren Stimme folgend, zum Werfen des Sprengkörpers entschlossen; vielmehr hatte er - angestachelt von den übrigen Mitglieder der ehemaligen "Curva Monasteria" - bereits in der Woche vor dem Spieltag den Entschluss gefasst, den Sprengkörper in Richtung der gegnerischen VfL-Fans zu werfen, um so einen Akt der Einschüchterung der verfeindeten Fangruppe zu vollziehen und hierdurch die Anerkennung der fanatischen Preußenfans zu erlangen. Hierfür sprechen nicht nur die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen POK Po., PK Kl., Bu., Wi., M., KHK Ho. und des Sachverständigen Prof. Dr. P., sondern auch eine Fülle weiterer Indizien.

aa) Gegen den Angeklagten spricht zunächst, dass er im Verlauf des Strafverfahrens unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht hat.

(1) In seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Festnahme am 16.09.2011 hat der Angeklagte nach den detailreichen Angaben des als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten KHK Ho. hinsichtlich der Übergabe des Knallkörpers angegeben, die Einlasskontrolle zur Osnatel-Arena noch ohne den Sprengkörper passiert zu haben. Er sei am ganzen Körper, auch zwischen den Beinen durchsucht worden, habe sogar mit den Füßen auf und ab wippen müssen, um sicherzustellen, dass er nichts in den Schuhen versteckt habe. Den Knallkörper habe er erst nach Einlass im Gästebereich der Osnatel-Arena von einer ihm nicht bekannten Person zwischen 18 und 19 Jahren erhalten. Er wisse, dass solche "Böller" in Deutschland verboten seien, aber aus Polen eingeführt werden können. Er habe auch die Buchstaben "PL" erkannt.

In seiner am darauffolgenden Tag vorgenommenen haftrichterlichen Vernehmung, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hat er angegeben, die Münsteraner Fans seien im Vorfeld des Derbys davor gewarnt worden, von Osnabrücker Fans angegriffen zu werden. Deshalb habe man sich in Acht nehmen müssen. Wie der Sprengkörper in das Stadion gelangt sei, wisse er nicht; schließlich sei er genau durchsucht worden. Den Übergabezeitpunkt des Sprengkörpers hat der Angeklagte gegenüber dem Haftrichter dahingehend konkretisiert, dass der ihm unbekannte junge Mann ihm diesen ca. zehn Minuten vor Spielbeginn gegeben habe. Zur Mitte der zweiten Halbzeit sei der Mann wieder aufgetaucht und habe gesagt, dass es doch einen schönen Knall gegeben habe.

Erst in seiner polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 hat der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, nach dem Genuss erheblicher Mengen von Alkohol und Amphetaminen auf der Hinfahrt von einem anderen ihm bekannten Fan namens [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] aus Münster gebeten worden zu sein, einen "Böller" in das Stadion hineinzuschmuggeln. Dies habe er zunächst abgelehnt, ihn kurz vor Einlass in die Osnatel- Arena jedoch übernommen. Dem [Vorname des gesondert verfolgten Cl.] habe er gesagt, dass er den "Böller" an ihn zurückgeben werde, sobald sie im Gästeblock seien. Er habe den Sprengkörper bei der Übergabe in der Hand gehalten, noch die kleingedruckte Aufschrift "PL 75" darauf wahrgenommen und ihn sodann in den Schritt seiner Hose gesteckt. Der Angeklagte hat nach den  Angaben des Vernehmungsbeamten KHK Ho. präzisiert, den „Böller“ auf dem Weg vom Osnabrücker Hauptbahnhof bis zur Osnatel- Arena bereits vier- bis sechsmal gesehen und auch in der Hand gehalten zu haben. Er habe den Sprengkörper detailliert zu beschreiben und auch nachzuzeichnen gewusst. Er habe Details zu Form, Farbe und Aufdruck, Zündschnur und Zündpunkt genau geschildert. Auch habe der Angeklagte den Fan namens [Vorname des gesondert verfolgten Cl.], der ihm den „Böller“ übergeben haben soll, anhand des Videomaterials identifiziert.

(2) Auch die im Verlauf des Strafverfahrens vom Angeklagten zu Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum abgegebenen Erklärungen sind divergent und widersprüchlich gewesen.

In seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Festnahme am 16.09.2011 hat der Angeklagte den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Ho. zufolge, die mit dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll übereinstimmen, angegeben, er habe sich mit dem Zeugen Sn. eine Flasche Wodka geteilt, die dieser später mit in das Stadion geschmuggelt habe. Ferner habe er ein Bier getrunken. Er sei betrunken gewesen, habe aber noch soweit denken können, dass er keine Menschen durch den Wurf habe treffen wollen. Das Einnehmen von Amphetaminen oder das Rauchen von Marihuana hat der Angeklagte dabei unerwähnt gelassen.

Diese Angaben hat der Angeklagte in seiner haftrichterlichen Vernehmung, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, bestätigt. Ferner hat er angegeben, er gehe davon aus, dass die Flasche Wodka zu Beginn des Spieles leer gewesen sei; er habe davon viel mehr getrunken als der Zeuge Sn.

Anlässlich der polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 hat der Angeklagte nach den glaubhaften Aussagen des vernehmenden Ermittlungsführers KHK Ho., die wiederum mit dem Vernehmungsprotokoll übereinstimmen, erstmals die Einnahme von Rauschmitteln erwähnt. Er habe vor dem Spiel insgesamt dreimal Amphetamine eingenommen, auch Marihuana geraucht. Er sei reichlich berauscht gewesen.

Den unterschiedlichen Angaben des Angeklagten ist zu entnehmen, dass der geschilderte Alkohol- und Drogenkonsum im Laufe der Vernehmungen stetig ansteigt. Unmittelbar nach der Festnahme will der Angeklagte eine Flasche Wodka mit dem Zeugen Sn. geteilt, bereits einen Tag später in der haftrichterlichen Vernehmung von der Flasche weit mehr getrunken haben. In der polizeilichen Nachvernehmung im Oktober 2011 kamen dann Amphetamin- und Cannabiskonsum hinzu. In der Hauptverhandlung hat sich die ursprünglich angegebene Alkoholmenge verdoppelt, Amphetamin- und Cannabiskonsum sind ebenfalls noch erhöht dargestellt worden.

bb) Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten hinsichtlich seines spontanen Tatentschlusses kurz vor Spielbeginn in einer Gesamtschau folgender Umstände für widerlegt:

(1) Zunächst steht fest, dass sich der Angeklagte der Gruppierung der Ultrafans der ehemaligen "Curva Monasteria" zugehörig fühlte. Er hat dies zwar weder in der Hauptverhandlung noch in den übrigen Vernehmungen ausdrücklich eingeräumt. Er hat jedoch angegeben, Fußballliebhaber und Fan des SC Preußen Münster zu sein. Nach den glaubhaften Angaben des szenekundigen Beamten POK Po. aus Münster ist der Angeklagte zuvor bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Münsteraner Ultragruppierung aufgefallen. So wurde er am 06.12.2010 im Zusammenhang mit einer Schlägerei zwischen zwei rivalisierenden Fußballgruppen vernommen, an der Münsteraner Problemfans beteiligt waren und in deren Gruppe sich auch der Angeklagte befand. Ferner wurden seine Personalien zweimal, zuletzt am 30.04.2011, nach Ausschreitungen von Ultrafans der "Curva Monasteria" bei Rückfahrten von Auswärtsspielen des SC Preußen Münster festgestellt. Auch zum Drittligaderby am 10.09.2011 in Osnabrück ist der Angeklagte eigenen Angaben zufolge mit seinen Freunden mit dem eigens für die Münsteraner Fans eingesetzten Entlastungszug gefahren. In diesem Zug befanden sich ausweislich der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Zeugen POK Po. sowie des szenekundigen Beamten der Osnabrücker Polizei, PK Kl., auch eine Gruppe von etwa 250 Problemfans der Kategorien B (gewaltbereit) und C (gewaltsuchend), unter ihnen auch die Mitglieder der Ultrafangruppierung der ehemaligen "Curva Monasteria".

Der Angeklagte ist auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videomaterial zum Einzug der Münsteraner Fans in Osnabrück zudem an der Spitze des Fanmarsches inmitten weiterer Mitglieder der ehemaligen "Curva Monasteria" zu erblicken. Hierzu hat der Zeuge PK Kl., der das Bildmaterial ausgewertet und im Hauptverhandlungstermin vorgeführt hat, angegeben, dass nach seinen Erfahrungen als szenekundiger Beamter die Fanmärsche regelmäßig von den Ultrafans angeführt werden. Die Kammer vermochte auf den Bildern in unmittelbarer Nähe des Angeklagten u.a. den von den Ermittlungsbehörden als Anführer der "Curva" identifizierten F., der in der Hauptverhandlung als Zeuge erschienen ist, jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, sowie den Zeugen Sn. und den sogenannten "Capo" zu erkennen, der ausweislich der in Augenschein genommenen Stadionaufnahmen während des Spiels als Vorsänger mit Megaphon auf dem Zaun vor dem Gästefanblock saß.

Die Kammer vermochte sich zudem in der Hauptverhandlung ein Bild von der tiefen Verbundenheit zwischen den Angeklagten und den Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" zu machen. So zeigte die "Curva" an jedem Hauptverhandlungstag Präsenz, indem stets mehrere Mitglieder der Gruppierung im Zuschauerraum anwesend waren, die den Angeklagten durch subtile Mimik und Gestik wie etwa Augenzwinkern und das Ausstrecken des erhobenen Daumens ihrer Unterstützung versicherte. Zum Prozessauftakt erschien eine größere Gruppe der Ultrafans, die gegenüber dem Angeklagten im Anschluss an die Verhandlung ihre Solidarität bewiesen, indem sie ihm - was der Angeklagte zuließ - der Reihe nach die Hand gaben. Anlässlich der Urteilsverkündung am letzten Verhandlungstag erschienen mehrere Ultrafans in weißen T-Shirts mit der Aufschrift "[Vorname des Angeklagten], non mollare" (Übersetzt: „[Vorname des Angeklagten], gib nicht auf").

Auch dem Brief des Zeugen Sn. vom 11.10.2011, dessen Inhaltwiedergabe aus dem Italienischen in der Hauptverhandlung verlesen wurde und der im Namen "aller Curva-Jungs" verfasst wurde, entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte Mitglied der ehemaligen "Curva Monasteria" ist. Ausweislich des Schreibens beabsichtigt nämlich die Gruppierung wöchentliche Treffen durchzuführen, in denen Briefe an den Angeklagten geschrieben sowie ein wöchentlicher Betrag von 45,- € eingezahlt werden sollen, damit der Angeklagte einkaufen könne. Diese Bekundung der Solidarität und Unterstützung ist unterschrieben mit den Worten: "Wir werden immer bei Dir sein und Dich nicht vergessen. Wir warten auf Dich, immer, mit offenen Armen…".

Die Handlungen der Mitgliedern der ehemaligen "Curva", dem Angeklagten ihre Solidarität und Verbundenheit zu zeigen, gipfelt zur Überzeugung der Kammer letztlich in dem Vorfall vom 13.10.2011 auf dem obersten Parkdeck des Parkhauses Kollegienwall, welches sich direkt gegenüber der Justizvollzugsanstalt befindet, in der der Angeklagte inhaftiert ist und das zumindest von einem Teil der Haftzellen eingesehen werden kann. Nach den glaubhaften Angaben des als Justizvollzugsbeamter im Wachdienst tätigen Zeugen Bu. nahm dieser gegen 19:30 Uhr vom Parkdeck herrührende Geräusche wahr. Anhand der Überwachungskameras habe er beobachten können, wie eine Gruppe von fünf bis zehn Personen durch Geräusche und Lichtzeichen auf sich aufmerksam gemacht und ein sechs Meter langes Transparent mit der Aufschrift "Sei sempre uno die noi, grande [Vorname des Angeklagten]" (Übersetzt: "Du bist immer einer von uns, großer [Vorname des Angeklagten]") entrollt habe; anschließend hätten sich die Personen vom Parkdeck entfernt. Diese vom Zeugen Bu. detailliert und sachlich vorgetragene Schilderung wird bestätigt durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild des Banners mit der Aufschrift "Sei sempre uno die noi, grande [Vorname des Angeklagten]" (Übersetzt: "Du bist immer einer von uns, großer [Vorname des Angeklagten]"). Da diese Bekundung in italienischer Sprache verfasst wurde und inhaltlich wie sprachlich den Bekundungen aus dem vorgenannten Brief ähnelt, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um eine Solidaritätsbekundung der Mitglieder der ehemaligen "Curva Monasteria" handelte. Die Kammer geht in einer Gesamtschau der vorgenannten Beweismittel und Indizien davon aus, dass der Angeklagte der Gruppierung angehört und sich den übrigen Mitgliedern tief verbunden fühlt.

(2) Die Kammer ist ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Angeklagte sich, angestachelt und unterstützt von den Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria", bereits im Vorfeld des Drittligaderbys Münster gegen Osnabrück, nämlich spätestens am 03.09.2011 und damit eine Woche vor dem Derby, entschlossen hatte, am Spieltag des 10.09.2011 in der Osnatel-Arena im Bereich der Osnabrücker Fans einen Sprengkörper hochgehen zu lassen, um damit nicht nur den SC Preußen Münster zu unterstützen, sondern die gegnerischen Fans gehörig einzuschüchtern, wobei er sich mit diesem Akt innerhalb der Gruppe der Ultrafans profilieren wollte.

(a) Auslöser für die Entscheidung des Angeklagten war nach Überzeugung der Kammer die Eskalation der seit langem bestehenden Feindschaft zwischen den Ultrafans der benachbarten Drittligavereine SC Preußen Münster und VfL Osnabrück.

(aa) Nach den Angaben des als szenekundigem Beamten der Polizeiinspektion Osnabrück tätigen Zeugen PK Kl. liegt die Feindschaft zwischen den Ultrafangruppierungen bereits in der räumlichen Nähe der beiden Städte Münster und Osnabrück begründet. Der Zeuge PK Kl. hat hierzu anschaulich beschrieben, dass seitens der Osnabrücker Ultras die Münsteraner als "der einzig wahre Feind" gehandelt werden und dies auf Gegenseitigkeit beruhe.

Dieses Hassverhältnis war nach Angaben des Zeugen PK Kl. im Vorfeld des Derbys am 10.09.2011 dadurch eskaliert, dass die Münsteraner Ultras anlässlich eines Auswärtsspiels in Kaiserslautern die Fahne der "Curva Monasteria" im Zug verloren hatten. Diese sei Gerüchten zufolge von Mainzer Fans aufgefunden worden und den Ultrafans des VfL Osnabrück, zwischen deren Ultrafangruppierungen eine freundschaftliche Beziehung bestehe, zugespielt worden. Seitens der Osnabrücker Ultras sei gerüchtehalber sodann angekündigt worden, die Fahne während des Drittligaspiels von der Heimtribüne aus öffentlich darbieten zu wollen, um die Münsteraner Ultras bloßzustellen. Es sei sogar gemunkelt worden, dass sich die "Curva" infolge des "Fahnenklaus" habe auflösen müssen, da sich das Abhandenkommen der Zaunfahne mit dem Ehrenkodex der Ultras nicht vereinbaren lasse. All dies sei der Polizei und den Sicherheitskräften beider Vereine bekannt gewesen und auch in der dem Spiel vorausgehenden Sicherheitsbesprechung erörtert worden. Das Spiel sei in Anbetracht dieser Gerüchte als Hochrisikospiel eingestuft worden; man habe mit Ausschreitungen gerechnet.

Die Kammer folgt dabei den glaubhaften Angaben des Zeugen PK Kl., der durch zahlreiche Einsätze im Rahmen von Fußballspielen einen Einblick in die Fanszene gewonnen und im Rahmen der Ermittlungen die Erkenntnisse zu den Hintergründen eingehend beleuchtet hat. Der Zeuge hat seine Bekundungen sachlich und frei von Belastungstendenzen vorgetragen und dabei Erinnerungs- oder Erkenntnislücken freimütig offen gelegt. Am Wahrheitsgehalt der Angaben hat die Kammer daher keine Zweifel.

(bb) Die Angaben des Zeugen PK Kl. werden auch durch die Bekundungen der Zeugen Wi. und POK Po. bestätigt. Der beim Sicherheitsdienst des SC Preußen Münster tätige und zur Fanbegleitung eingesetzte Zeuge POK Po. hat anschaulich beschrieben, dass es bereits bei Ankunft des Entlastungszuges am Osnabrücker Hauptbahnhof "derbe geknallt" habe. Der Zeuge POK Po., der als szenekundiger Polizist über weitreichende Erkenntnisse hinsichtlich der Münsteraner Fanszene verfügt und im Rahmen seines Einsatzes den Fanmarsch der Münsteraner Fans vom Hauptbahnhof in Osnabrück zum Stadion beobachten konnte, hat in der Hauptverhandlung ebenfalls geschildert, die Stimmung im Lager der Münsteraner Ultrafans sei vor dem Hintergrund der kursierenden Gerüchte bereits Wochen vor dem Spiel aufgeheizt gewesen. So sei schon nach Eintreffen des Entlastungszuges in Osnabrück Pyrotechnik gezündet worden. Anschaulich hat der Zeuge POK Po. beschrieben, dass es auch auf dem Weg zur Osnatel-Arena "ordentlich geknallt" habe. Dabei seien von den Münsteraner Fans neben Feuerwerkskörpern auch größere "Böller" gezündet worden. Auch sei es bereits bei Ankunft der Münsteraner Fans zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem eine Fangruppe aus Münster von Osnabrücker Ultras angegriffen worden sei, jedoch von den Polizeieinsatzkräften zurückgedrängt werden konnte.

Die Kammer hat am Wahrheitsgehalt der Aussagen der vorgenannten Zeugen keine Zweifel. Beide Zeugen haben die Vorgänge des Spieltages sachlich und detailreich geschildert; Anhaltspunkte für Be- oder Entlastungstendenzen haben sie nicht gezeigt.

(cc) Dass die Stimmung vor dem Drittligaderby durch die Gerüchte um das Abhandenkommen der "Curva"-Fahne erheblich angeheizt war, wird auch durch den in der Hauptverhandlung verlesenen und zu Protokoll genommenen Auszug einer "Chat"-Unterhaltung in einem Forum der Internetfußballcommunity Transfermarkt bestätigt. Ausweislich des Chatprotokolls war bereits am 30.08.2011 bekannt, dass die "Curva" die Fahne im Zug verloren hatte und sie sich - zugespielt von den Mainzer Ultras - nunmehr im Besitz der VfL-Fans befand und diese sie am 10.09.2011 präsentieren wollten. Nach den Angaben im Forum sei dies sowohl in Münster als auch in Osnabrück bekannt. Man befürchte nunmehr Auseinandersetzungen zwischen den gegnerischen Fans und hoffe, dass es zu "keiner großen Randale" komme.

(dd) Die Kammer vermochte sich durch die Inaugenscheinnahme des den Ermittlungsbehörden vom Fanbeauftragten des SC Preußen Münster zur Verfügung gestellten Videomaterials des Fanmarsches ein Bild von der hitzigen Stimmung unter den Münsteraner Ultrafans zu machen. Auf den Dateien MVI 9480 - MVI 9482 ist der Beginn des Fanmarsches verzeichnet. Dort ist eine große Menschengruppe mit überwiegend dunkler Kleidung, insbesondere schwarzen Kapuzenpullovern, Mützen und Sonnenbrillen, zu sehen. In der ersten Reihe befinden sich u.a. der "Curva"-Anführer F., der "Capo", der Angeklagte sowie der Zeuge Sn. Die Masse grölt Sprechgesänge, von denen die Parolen "OsnaSchweine, wir hau´n ihn´ auf die Schnauze" und "Hört Ihr das Gestöhne, hört ihr das Gestöhne, Osnabrücker Hurensöhne" deutlich zu vernehmen sind. Der Gesang wird durch rhythmisches Klatschen untermalt; viele der Fans, unter Ihnen auch der Angeklagte, reißen beim Singen die Arme in die Höhe.

Die Videofilme MVI 9484 und MVI 9485 zeigen den Einzug der Münsteraner Fans unter der Brücke an der Buerschen Straße unweit der Osnatel-Arena. Ungefähr in der Mitte der Brücke kommt die wiederum aggressive Fanparolen grölende und klatschende Menschenmenge zu einem Halt; einige Fans klettern auf die Seitenbegrenzung und heizen den lautstarken Gesang durch fordernde Gesten mit den Armen weiter an. Einige Meter vor der Menge in Richtung Tunnelausgang ist ein brennendes bengalisches Feuer erkennbar, dessen Abbrennen die Fans zunächst abwarten, bevor sie sich wieder in Bewegung setzen. Angeführt wird die Menge wiederum vom Zeugen F., der die Fans durch Gesten zum Singen und Klatschen anhält. Viele der Fans hüpfen und reißen beide Arme im Rhythmus der Fangesänge in die Höhe. Insgesamt machen nicht nur die Lautstärke und die Gebärden der Menge, sondern auch die durch schwarze Oberteile, Mützen und Sonnenbrillen fast vermummten Gestalten auf die Kammer einen höchst aggressiven Eindruck.

(b) Dass infolge der beschriebenen Eskalation um die Zaunfahne bereits Wochen vor dem Spiel unter den Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" der Entschluss reifte, anlässlich des bevorstehenden Drittligaderbys einen Sprengkörper zur Explosion zu bringen, um es so den gegnerischen Fans heimzuzahlen und sie gehörig einzuschüchtern, entnimmt die Kammer der Aussage der Zeugin M., die mit Anhängern der Münsteraner Fangruppierung der "Deviants" am 10.09.2011 zum Spiel nach Osnabrück gereist war. Die Zeugin hat angegeben, bereits Wochen zuvor sei in der Münsteraner Fanszene gemunkelt worden, dass das Drittligaderby in Osnabrück "nicht glimpflich abgehen" werde. In Übereinstimmung mit den Schilderungen des Zeugen PK Kl. sei Auslöser für die angespannte Stimmung das Abhandenkommen der Fahne der ehemaligen "Curva Monasteria" gewesen. In der Fangruppe der "Deviants" sei bekannt gewesen, dass seitens der "Curva" geplant war, in der Osnatel-Arena "ein großes Ding hochgehen" zu lassen. Eigens zu diesem Zweck habe die "Curva" für viel Geld Pyrotechnik und "Böller" aus Italien beschafft, die in das Stadion eingeschmuggelt werden sollten. Noch auf der Hinfahrt zum Derby habe sie im Bus gehört, dass nicht nur Feuerzeugskörper und Bengalos durch die "Curva" in die Osnatel-Arena geschleust werden würden, sondern richtige "Böller" und damit "deutlich mehr" als bei anderen Spielen üblich.

Im Gästeblock habe sie mit der Gruppe der "Deviants" etwas abseits der Mitglieder der ehemaligen "Curva Monasteria" gestanden. Kurz vor Spielbeginn habe sie Kreislaufprobleme bekommen und sich - begleitet von einem Bekannten - im Sanitätsraum behandeln lassen. Dort habe sie gegenüber der Sanitäterin, der Zeugin S.R., angegeben, dass im Preußenblock "ein großes Ding hochgehen" werde.

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage überzeugt. Nach Angaben des Zeugen PK Kl. liegen zwar die "Deviants", die zumindest in Teilen ebenfalls der Problemfansszene zuzuordnen seien, mit den Mitgliedern der ehemaligen "Curva" im Streit. Jedoch hat die Kammer keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin M. Die Zeugin, die sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zunächst nur sehr zurückhaltend geäußert hatte, wusste in der Hauptverhandlung die Abläufe zusammenhängend zu schildern und vermochte auf Nachfragen des Gerichts zu einzelnen Punkten schlüssig und fließend zu berichten, wobei sie sich auch an einzelne Details erinnern konnte, Erinnerunglücken indes offenlegte. Belastungstendenzen konnte die Kammer nicht feststellen. Hierzu hat die Zeugin M. auch angegeben, mit der Gruppe der "Deviants" heute keinen Kontakt mehr zu pflegen. Zudem erscheint es in Anbetracht des Streits zwischen beiden Fangruppen nachvollziehbar, dass die "Deviants" sich im Gästeblock an anderer Stelle positioniert hatten. Da die Urheberschaft des Wurfs eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, schließt die Kammer eine Beteiligung der "Deviants" und ein dementsprechendes Bestreben der Zeugin M., die "Curva" zu belasten, aus.

Der Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin M. wird auch bestätigt durch die glaubhaften Angaben der geschädigten Zeugin S.R., die detailreich bestätigt hat, die in Begleitung ihres Bekannten wegen Kreislaufproblemen erschienene Zeugin M. behandelt zu haben. In diesem Zusammenhang habe die Zeugin M. ihr gegenüber auch von dem bevorstehenden Anschlag gesprochen. Dies habe sie durchaus ernst genommen, zumal sie zumindest den Begleiter der Zeugin M. aufgrund seines Aussehens der Problemfanszene zugeordnet habe. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Bombe gezündet werden würde. Nach der Behandlung sei sie umgehend losgelaufen, um dies den im Tunnel befindlichen Polizisten zu melden und sie zu warnen.

Dass der tatgegenständliche "Böller" nicht aus Italien, sondern aus Polen stammte, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. letztlich nicht entgegen. Da sich unter den Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" einige aus Italien stammende Personen - so auch der Anführer F. - befinden, kann im Rahmen der kursierenden Gerüchte schnell die Schlussfolgerung gezogen worden sein, auch die Pyrotechnik sei wegen der Kontakte zu Italien dorther bezogen worden. Dass die "Curva" indes Pyrotechnik und "Böller" - zumindest auch - über den polnischen Markt bezog, entnimmt die Kammer den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Ho., der geschildert hat, dass anlässlich der Durchsuchungen der Wohnungen des ehemaligen Mitbeschuldigten F. sowie des Zimmers des gesondert verfolgten Cl., dem vermeintlichen Übergeber des Sprengkörpers, sowohl illegale als auch legale "Böller" und Feuerwerkskörper sowie Verpackungsmaterial polnischer Knallkörperhersteller aufgefunden wurde.

(c) Entgegen seiner Einlassung hatte sich der Angeklagte nicht erst kurz vor Spielbeginn im Gästeblock dazu entschlossen, den Sprengkörper zu zünden, sondern hatte diesen Entschluss spätestens am 03.09.2011 gefasst.

(aa) Hierfür sprechen zunächst die auf dem nach dessen Festnahme am 16.09.2011 sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten sms- Nachrichten. Diese Textnachrichten sind im Rahmen der Hauptverhandlung anhand des vom Zeugen PK Kl. erstellten Bildberichts in Augenschein genommen, die Texte vom Zeugen PK Kl. nachvollziehbar, teils mithilfe der von der Dolmetscherin Dr. Bi. als Sprachsachverständiger vorgenommenen Übersetzungen aus dem Italienischen erläutert worden. Dabei hat der Zeuge PK Kl. für die Kammer nachvollziehbar dargestellt, dass die Telefonnummern der im Folgenden genannten Anschlussinhaber im Telefonspeicher des Handys des Angeklagten vorgefunden und von den Ermittlungsbehörden auf deren Identität überprüft worden seien. Im Rahmen der Ermittlungen seien die Anschlussinhaber auch als Nutzer der jeweiligen Telefone identifiziert worden.

Bereits am 03.09.2011 erhielt der Angeklagte eine Textnachricht vom Anschluss des den glaubhaften Angaben des Zeugen PK Kl. zufolge mit einem Stadionverbot belegten R., der ebenfalls der ehemaligen "Curva Monasteria" angehört, mit dem Inhalt "Bitte. osna. töten.. Voigliamo vincere (übersetzt: Wir wollen gewinnen) !" Der Angeklagte antwortete daraufhin nur zwei Minuten später "Alles klar ich will nicht farliren fratello fill spass ciao… alle toten, alle toten, alle toten…". Am Abend des 09.09.2011, dem Vortag des Derbys, ging auf dem Handy des Angeklagten erneut eine sms vom Anschluss des R. ein mit dem Inhalt: "Ciao mio grande amico! Viola merda, viola merda.. domani alle osnabrück 3 meter unter, prego!". Die Übersetzung dieser Nachricht lautet: "Ciao mein großer Freund! Lila Scheiße, lila Scheiße, morgen alle osnabrück 3 Meter unter!".

Am Morgen des Spieltages um 6:47 Uhr erhielt der Angeklagte eine Textnachricht vom Anschluss des Zeugen Sn. Diese lautet: "Oh Osnabrück, du scheiss Verein, und so soll es für immer bleiben…. Scheiss egal was auch passiert, wir werden immer deine Feinde sein…. Ultras, mentalita´ e corerenza.. Let´s go.. (übersetzt: "Ultras, Gesinnung und Konsequenz.. Los geht´s")." Um 7:55 Uhr des 10.09.2011 ging letztlich vom Anschluss des F. eine Textnachricht mit einem einzigen Wort "Guerra" (übersetzt: Krieg) ein.

Die Kammer sieht in diesem dem Derby vorausgehenden sms-Verkehr nicht etwa nur eine harmlose, allgemeine Fanparolen wiederholende Unterhaltung. Dabei hat die Kammer sich auch damit auseinandergesetzt, ob der R. die Nachrichten allein vor dem Hintergrund des eigenen Stadionverbots geschrieben hat und nur darauf hinwirken wollte, dass die Ultras ihren Verein - ohne sein Mitwirken - gebührend unterstützen. Dies hält die Kammer aufgrund des aggressiven Tons der Textnachrichten jedoch für fernliegend. Insbesondere aus dem sms-Verkehr vom 03.09.2011, in dem der R. den Angeklagten um "osna.töten" bittet und die der Angeklagte mit "alle toten, alle toten, alle toten" beantwortet, schließt die Kammer, dass es nicht nur um den Sieg des eigenen Vereins, sondern vorrangig darum ging, es den Osnabrücker Fans heimzuzahlen, sie zu erniedrigen und gehörig einzuschüchtern. Die Kammer schließt aus der direkten und nachdrücklichen Aufforderung an den Angeklagten auch, dass dieser sich bereits vorher mit dem Gedanken trug, die Tatausführung zu übernehmen. Spätestens aber mit der Antwort des Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er sich nunmehr fest dazu entschlossen hatte, anlässlich des Drittligaderbys den Gewaltakt vorzunehmen. Die Kammer geht dabei zwar nicht davon aus, dass die Antwort des Angeklagten "alle toten, alle toten, alle toten" wörtlich zu nehmen ist und der Angeklagte tatsächlich gezielt Menschen verletzen oder gar töten zu wollen. Die in der Antwort zum Ausdruck kommende Aggressivität spiegelt jedoch wieder, dass der Angeklagte den Anhängern der gegnerischen Mannschaft so die Stärke der Münsteraner beweisen wollte, indem er durch die beabsichtigte Explosion ein deutliches Zeichen der Erniedrigung setzt. Die Folgen seines Handelns, insbesondere dass hierdurch Menschen erheblich zu Schaden kommen können, waren ihm dabei gleichgültig.

Diese Überzeugung der Kammer findet ihre Bestätigung auch in der sms vom 09.09.2011, in dem R. Osnabrück "3 Meter unter" sehen will, in der Textnachricht des Zeugen Sn. am Tatmorgen sowie in der sms des Anführers der "Curva" F., der am Morgen des Spieltages zum "Krieg" aufruft.

(bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte bereits während seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach seiner Festnahme die Ermittlungsbehörden auf den beschriebenen sms-Verkehr hingewiesen hat. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Ho. war dem Angeklagten aufgrund der Ankündigung der Vernehmungsbeamten zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sein Handy ausgewertet werde, und er hatte sich damit einverstanden erklärt. Es ist für die Kammer naheliegend, dass der Angeklagte sich über die Entdeckung der gespeicherten Daten auf seinem Mobiltelefon im Klaren war und dass er durch den Hinweis, auf seinem Telefon sei eine sms zu finden, in der ein Freund ihm geschrieben habe: "bitte alle tot in Osnabrück", sogleich eine für ihn günstige Erklärung geben wollte, was in dem Verlauf der Vernehmung deutlich wird: So hat der Zeuge KHK Ho. nach seinen Bekundungen dem Angeklagten vorgehalten, dass ihn diese Nachricht belasten könne, worauf der Angeklagte spontan erwidert habe, dass die Polizei diese Nachricht finden werde, er aber nicht die Absicht gehabt habe, dass jemand zu Schaden komme. Dies fügt sich auch in das Verhalten des Angeklagten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung ein, denn Angeklagte habe die Tat nach Festnahme ohne Zögern eingeräumt, sei umgänglich und verständig gewesen und habe immer wieder beteuert, wie leid es ihm tue.

(cc) Für eine von langer Hand geplante Tat des Angeklagten spricht zur Überzeugung der Kammer weiter, dass der Angeklagte den Sprengkörper anlässlich seiner polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 genau zu beschreiben vermochte, wobei er sich neben Farbe und Aufdruck auch an die Länge der Zündschnur sowie an Details zur Zündstelle erinnern konnte. Hierzu hat der Angeklagte angegeben, dass er den "Böller" auf dem Weg zum Stadion vier- bis sechsmal gesehen und auch in der Hand gehalten habe. Dies spricht bereits dafür, dass der Angeklagte sich bereits weit vor dem Spieltag in Vorbereitung auf das Zünden und Werfen mit dem Sprengkörper vertraut gemacht hat und sich so genaue Details des Gegenstandes merken konnte.

(d) Die Kammer ist letztlich auch durch Inaugenscheinnahme des umfangreichen Video- und Bildmaterials zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Wurf nicht um eine spontane, einer plötzlichen Eingebung entspringenden Tat des Angeklagten gehandelt hat. Aus dem Gesamteindruck der Bilder, insbesondere der Choreografie der den Wurf begleitenden Handlungen der übrigen Ultrafans, ergibt sich für die Kammer das Bild einer vorbereiteten Tat des Angeklagten, bei der er unter den Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" einige Mitwisser und Gehilfen hatte.

(aa) Auf den Bildern der Stadionüberwachungskamera "Innen12" (Datei 12-0003), die seitlich über dem Gästefanblock angebracht ist, vermochte die Kammer den Angeklagten bereits ca. zweieinhalb Minuten vor dem Wurf (laut Kameraanzeige um genau 14:02:45 Uhr, wobei die auf dem gesamten Stadionüberwachungsystem ausgewiesenen Zeitangaben nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PK Kl. der Echtzeit ca. fünf Minuten vorgehen) inmitten der Menschenmasse nahe des Zaunes zum Spielfeld auszumachen. Zu diesem Zeitpunkt dreht der Angeklagte den Kopf suchend in die Höhe, lässt den Blick nach oben gerichtet in die Runde schweifen und hält in Richtung der Überwachungskamera inne. Dabei schaut er direkt in die Kamera. Nur knappe 20 Sekunden später wiederholt er diesen direkten Blick in die Kamera noch einmal, wie folgendes Lichtbild verdeutlicht:

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Der Zeitpunkt des Zündens und Werfens des Sprengkörpers ist auf den Bildern der Überwachungskamera "Innen 11" (Datei 11-0003) nach den dortigen Zeitangaben um 14:05:24 Uhr auszumachen. Die Kamera ist frontal auf den Gästefanblock gerichtet; anhand der im Bildbericht des Zeugen PK Kl. vergrößerten Ausschnitte vermochte die Kammer die Wurfbewegung des Angeklagten - im Seitenprofil mit schwarzer Schirmmütze - deutlich zu erkennen. Auch ist dort zu sehen, dass vor dem Kopf des Angeklagten weißer Rauch aufsteigt, der nach den Videoauswertungen des Zeugen PK Kl., die in der Hauptverhandlung in Augeschein genommen worden sind, nicht durch die Zündung des Sprengkörpers selbst, sondern wegen des Umfangs der Rauchentwicklung durch eine in unmittelbarer Nähe des Angeklagten durch umstehende Fans gezündete Rauchbombe hervorgerufen wurde, um den Wurf des Angeklagten zu verschleiern.

Die Kammer hat diese Bilder mit den Aufnahmen der von oben auf den Gästeblock gerichteten Überwachungskamera "Innen 12" verglichen. Dort ist um 12:05:24 Uhr im Bereich des Angeklagten ebenfalls weißer Rauch auszumachen. Der Angeklagte selbst ist jedoch nicht zu erkennen. Denn die hinter dem Angeklagten stehenden Personen reißen kurz vor dem Wurf schwarze T-Shirts in die Höhe, die den Blick auf den Angeklagten versperren. Eindrucksvoll sind die erhobenen T-Shirts auf dem folgenden Bild, eine Sekunde nach dem Abwurf zu erkennen:

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Anschaulich sind auch die Reaktionen der in unmittelbarer Nähe des Angeklagten stehenden Mitglieder der ehemaligen "Curva Monasteria", der Zeugen Ue., Re. und F. Während im Zeitpunkt des Wurfes und in den Sekunden danach die Masse der Gästefans, teils singend, klatschend und mit erhobenen Armen, nach vorn auf das Spielfeld blickt, um den Einlauf der Spieler zu beobachten, verfolgen die vorgenannten Zeugen mit den Blicken die Flugbahn des Sprengkörpers. Dabei drehen alle drei den Kopf vom Spielfeld weg in Richtung des Spielertunnels.

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Insbesondere der Zeuge F. reckt noch einige Momente den Hals in Richtung des Aufprallortes des Sprengkörpers, bevor er sich vier Sekunden nach dem Wurf wieder dem Spielfeld zudreht. Bezeichnenderweise hält er sich dabei und damit bereits einige Sekunden vor der Explosion die Ohren zu.

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Die Identifizierung von F. und Re. beruht dabei nicht nur auf den vom Zeugen PK Kl. geschilderten Ermittlungen, sondern auch auf der Augescheineinnahme von diesen Personen in der Hauptverhandlung, da F. und Re. als Zeugen zur Hauptverhandlung geladen und erschienen waren. Hinsichtlich der Identität des Zeugen Ue., der über seinen Bevollmächtigten schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zum Termin nicht erschienen ist, stützt die Kammer ihre Erkenntnisse auf die glaubhafte Aussage des Zeugen PK Kl., nach der der Zeuge Ue. durch die szenekundigen Münsteraner Beamten zweifelsfrei identifiziert wurde.

Nachdem der Sprengkörper ausweislich der Mitschnitte des eigens unter diesem Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommenen Internetportals "Münster4Live" ca. zehn Sekunden nach Abwurf detonierte, ist auf den Bildern der Überwachungskamera "Innen 11" zu sehen, dass etwa zeitgleich im Gästefanblock in unmittelbarer Nähe des Abwurfortes Rauch- oder Magnesiumpulver gezündet werde . Dies führt zu einer enormen Rauchentwicklung. Gleichwohl konnte die Kammer anhand der Bilder der seitlich über der Gästetribüne angebrachten Überwachungskamera "Innen 12" ausmachen, wie der Angeklagte sich nach dem Wurf inmitten der Rauchschwaden triumphierend vom Spielfeld weg zu den Münsteraner Fans dreht und in einer Siegespose erst einen, knapp eine Minute später beide Arme in die Höhe reißt.

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Einige Minuten nach dem Wurf ist auf den Mitschnitten der vorgenannten Kamera zu sehen, wie der Angeklagte auf dem Zaun vor dem Gästefanblock in erhöhter Position an einem Mast lehnt. Wie sich aus den zur Akte gereichten Bildern des Sicherheitsbeauftragten des SC Preußen Münster, die in der Hauptverhandlung als Teil des vom Zeugen PK Kl. erstellten Bildberichts in Augenschein genommen wurden, ergibt, hält er dabei einen Schal mit der Aufschrift "Ultras liberi" (übersetzt: Freiheit den Ultras) in die Höhe.

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(bb) Die Kammer geht in der Gesamtschau dieser ausgefeilten Choreografie, die anhand des Filmmaterials der Überwachungskamera in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von dem Zeugen PK Kl. eindrucksvoll erläutert worden ist, davon aus, dass der Angeklagte kurz vor Spielbeginn seine Mitwisser und Helfer um sich scharte, um so den von ihm vorbereiteten Wurf des Sprengkörpers zu verschleiern. Indem er kurz vor dem Zünden einen sichernden Blick in Richtung der seitlich über dem Gästefanblock angebrachten - schwenkbaren - Überwachungskamera wirft, verortet er nach Auffassung der Kammer die aktuelle Einstellung derselben. Im Moment des Wurfes werden sodann von den umstehenden Fans schwarze T-Shirts in die Höhe gehalten und zwar nicht etwa in Richtung des, sondern im rechten Winkel zum Spielfeld, um so den Angeklagten vor den Aufzeichnungen der Kamera zu verbergen. Zeitgleich wird in unmittelbarer Nähe des Angeklagten eine Rauchbombe gezündet, so dass um den Angeklagten herum weißer Nebel aufsteigt. Diesem Umstand entnimmt die Kammer, dass es sich nicht etwa um eine zufällige Häufung von Umständen, sondern vielmehr um das gezielte Bestreben handelt, die Tat unkenntlich zu machen.

Die Gesamtumstände schließen zur Überzeugung der Kammer aus, dass die Tat des Angeklagten auf einem spontanen Entschluss beruhte. Insbesondere die Aufnahmen der Zeugen Ue., Re. und F. sprechen nach Überzeugung der Kammer dafür, dass die vorgenannten Personen bereits vorab von der geplanten Tat des Angeklagten wussten. Wäre es ein spontaner Entschluss des Angeklagten gewesen, bezweifelt die Kammer, dass die vorgenannten Zeugen in all dem Trubel und der Bewegung im Gästefanblock gerade im Moment des Einlaufens der Spieler auf den Angeklagten geachtet und überhaupt wahrgenommen hätten, dass dieser einen Sprengkörper zündet und wirft. Insbesondere das aufgezeichnete Verhalten des Zeugen F. spricht nach Auffassung der Kammer für sich. Allein das Zuhalten der Ohren Augenblicke vor Detonation des Sprengkörpers ist zur Überzeugung der Kammer ein starkes Indiz dafür, dass der Zeuge F. nicht nur von dem geplanten Wurf des Angeklagten, sondern auch um die enorme Explosionslautstärke des Sprengkörpers wusste. Dass er sich die Ohren allein als Schutz vor der unmittelbar bevorstehenden Explosion des Sprengkörpers und nicht etwa aufgrund des im Gästeblock herrschenden Fangetoses zuhält, steht zur Überzeugung der Kammer bereits vor dem Hintergrund fest, dass sich dieses Verhalten weder vor noch nach der Explosion wiederholt, obwohl die Lautstärke im Fanblock gleich bleibt. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass dem Zeugen F. bekannt war, welch ohrenbetäubender Knall durch die Detonation erzeugt werden würde. Auch soweit der Zeuge Re. entsprechend seiner polizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, dass der Angeklagte etwas geworfen habe, glaubt die Kammer ihm dies in Anbetracht seiner auf den Lichtbildern wiedergegebenen Blicke nicht.

Letztlich spricht zur Überzeugung der Kammer auch das Zünden von Rauchpulver nach dem Wurf und zeitgleich zur Detonation als Teil der Choreografie für ein geplantes Vorgehen des Angeklagten. Durch die enorm große Rauchentwicklung wird die Aufmerksamkeit auf den Teil des Gästefanblocks gelenkt, in dem sich die Münsteraner Ultrafans befinden.

(e) Anreiz für den Angeklagten zur Tatausführung war zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppe der ehemaligen "Curva Monasteria" nach Anerkennung suchte. Die Kammer stützt diese Überzeugung nicht nur auf die Fülle der vorgenannten Indizien, insbesondere die Bilder nach der Detonation des Sprengkörpers, sondern maßgeblich auch auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P. Der sachverständige Diplomsoziologe, der über dreißig Jahre als Hochschulprofessor für Sportwissenschaften - u.a. mit den Forschungsschwerpunkten Gewalt im Sport, Fankultur und Fanverhalten - tätig war, stützt seine Sachkunde auf Forschungsarbeiten zur deutschen und italienischen Ultrafanszene. Er hat angegeben, im Jahr 2005 im Auftrag des Bundesinnenministeriums eine umfassende Studie zur Ultrafanszene in Deutschland sowie in enger Zusammenarbeit mit dem italienischen Fankulturexperten Prof. Dr. Ba. ein Spezialgutachten zu italienischen Ultrafangruppierungen verfasst zu haben.

Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung detaillierte Ausführungen zur Struktur und Motivation innerhalb von Ultrafangruppierungen gemacht. Er hat sachkundig und für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass die Dynamik innerhalb einer solchen Gruppe sowohl in Deutschland als auch in Italien durch ein starkes Solidaritätsgefühl geprägt sei. Für viele Mitglieder handele es sich um einen Familienersatz. Insbesondere in Italien sei ein Ultrafan "an sieben Tagen der Woche, 24 Stunden lang" UItrafan. Dies bedeute neben der engen Identifikation mit dem Verein auch, dass der Gegner allgegenwärtig als Feind gelte. Das Motto innerhalb einer Ultrafangruppe sei Treue, Ehre, Kameradschaft, Männlichkeit und Mut. Die Struktur innerhalb der Gruppe sei dabei stark hierarchisch aufgebaut. Es komme durchaus vor, dass ein Mitglied etwa bewusst auf ein Stadionverbot hinarbeite, um in der Rangordnung der Fangruppe höher zu steigen. In Deutschland wie in Italien gelte es als "cool", gesetzliche Verbote zu umgehen. Der Kitzel des illegalen Einschmuggelns von pyrotechnischem Material in ein Fußballstadion diene als Ansporn, Unrechtbewusstsein sei dabei nicht vorhanden. Vielmehr gehe der Ultrafan davon aus, dass Pyrotechnik zur Stadionkultur gehöre und der Fußball hierdurch attraktiver werde. Dass hierbei Menschen zu Schaden kommen können, werde ignoriert.

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. So hat er in der Hauptverhandlung sachlich und frei von Polarisierung oder Vorwurf vorgetragen, wobei er seine Erkenntnisquellen offengelegt und auf Fragen eingehend geantwortet hat. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen zu Struktur und Motivation innerhalb einer Ultrafangruppierung geht die Kammer davon aus, dass auch der Angeklagte sich innerhalb der ehemaligen "Curva Monasteria" profilieren wollte. Wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch sein Verhalten deutlich gemacht hat, fühlt er sich seinen Freunden aus der "Curva" tief verbunden. Nach Auffassung der Kammer ist er dabei von dem Wunsch nach Anerkennung und Unterstützung innerhalb dieser "Familie" getragen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte, nachdem er im Jahr 2009 nach Deutschland übergesiedelt ist, dort zwar zunächst bei seinem Onkel gearbeitet, sich mit diesem jedoch spätestens im Sommer 2011 überworfen hat. Es erscheint für die Kammer nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich nach einem Familienersatz sehnt. Diesen findet er - wie von ihm in der Hauptverhandlung beschrieben - in einer Gruppe Gleichgesinnter, mit der ihn nicht nur die Liebe zum Fußball verbindet, sondern unter deren Mitgliedern sich Landsmänner aus seiner Heimat befinden.

Das Streben des Angeklagten nach Anerkennung innerhalb der Gruppe entnimmt die Kammer zudem der Gesamtschau der vorbeschriebenen Indizien. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder geben dies anschaulich wieder. Auf den Bildern des Fanmarsches ist der Angeklagte stets weit vorn der Fans, teils in der ersten Reihe in unmittelbarer Nähe des Anführers der "Curva" und des "Capo" auszumachen. Die Siegespose des Angeklagten unmittelbar nach der Tat und das Zurschaustellen des Schals an exponierter Stelle auf dem Zaun während der ersten Halbzeit sind zur Überzeugung der Kammer ebenfalls deutliche Hinweise dafür, dass der Angeklagte durch den Wurf die Anerkennung seiner Freunde erlangen wollte und diese auch erlangt hat. Dass durch den vorgenommenen Gewaltakt Menschen erheblich verletzt werden können, trat dabei nach Auffassung der Kammer in den Hintergrund und wurde bewusst vom Angeklagten ignoriert.

(f) Die Kammer hält letztlich auch die Einlassung des Angeklagten, er habe den Böller bereits vor der Osnatel-Arena übernommen, ihn selbst in das Stadion geschmuggelt und sodann einer inneren Stimme folgend geworfen, durch die in Augenschein genommenen Aufnahmen der Einlasskontrolle für widerlegt.

(aa) Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die Bilder der Überwachungskamera "Innen13" (Datei 13-0001), die das Geschehen am Eingang zum Gästefanblock der Osnatel-Arena aufzeichnet. Das Bildmaterial ist in der Hauptverhandlung im Beisein des Zeugen PK Kl., der es ausgewertet und die Bilder erläutert hat, mehrfach in Augenschein genommen worden. Dabei vermochte die Kammer zu erkennen, wie der Angeklagte die Sicherheitskontrolle am Eingang zum Gästefanblock passiert. Zwar sind die Bewegungen des Angeklagten und des Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes im Einzelnen auf den Bildern nicht auszumachen, da sie teils von anderen Personen verdeckt werden. Jedoch ist zu sehen, wie der Angeklagte zum Zwecke des Abtastens beide Arme zur Seite streckt. Erst nach ca. 20 Sekunden passiert er die Einlasskontrolle und läuft auf den Eingang zu. Dort ist er mehrere Schritte lang in voller Größe unmittelbar vor der Kamera zu sehen. Der Gang des Angeklagten ist flüssig; runde Ausbeulungen der Jeans im Bereich des Schritts sind nicht zu erkennen. Deutlich auszumachen ist indes eine eckige Verformung der rechten Hosentasche des Angeklagten, die der Form und Größe einer Schachtel Zigaretten oder eines Handys entspricht.

Wer den Böller letztlich in die Osnatel-Arena geschmuggelt hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte war es jedenfalls entgegen seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht, wie die beschriebenen Bilder zur Überzeugung der Kammer belegen. Sowohl die ca. 20 Sekunden anhaltende Sicherheitskontrolle als auch Gang und Erscheinungsbild des Angeklagten belegen, dass der Angeklagte keinen Gegenstand in der Größe und Form des Sprengkörpers in seiner Unterhose getragen hat, als er das Stadion betrat. Dies stimmt im Übrigen auch mit der Einlassung des Angeklagten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung überein, in der er angegeben hat, einer eingehenden Einlasskontrolle unterzogen worden zu sein, anlässlich derer er auch zwischen den Beinen abgetastet worden sei.

(bb) Dem steht auch die Einlassung des Angeklagten, er habe den vermeintlichen Übergeber des Sprengkörpers, den gesondert verfolgten Cl. im Stadion gesucht, nicht entgegen. Der Angeklagte hat hierzu weiter angegeben, dem Zeugen Sn. mitgeteilt zu haben, dass er den Sprengkörper nicht haben wolle. Er habe den Zeugen auch gebeten, den gesondert verfolgten Cl. mit ihm zu suchen. Diese Einlassung hat der Zeuge Sn. indes gerade nicht bestätigt; der Zeuge Sn. hat auf Vorhalt angegeben, er habe weder mitbekommen, dass der Angeklagte den Sprengkörper vor dem Wurf hatte, noch dass er jemanden suche. Der Angeklagte habe ihn auch nicht gebeten, ihm bei der Suche zu helfen. Insoweit sind die Angaben des Zeugen, die sich eher durch die Vermeidung einer Belastung auszeichneten, glaubhaft, denn der Zeuge Sn. hat auf den Vorhalt der Einlassung des Angeklagten sichtlich irritiert reagiert und sodann knapp und ausweichend geantwortet, mithin insoweit wahrheitsgemäß ausgesagt.

(cc) Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass der Angeklagte - entsprechend seinen Angaben in der ersten polizeilichen Vernehmung sowie gegenüber dem Haftrichter - den Sprengkörper erst im Stadion von einem unbekannt gebliebenen Gehilfen übernommen hat. Sie hat keine Anhaltpunkte dafür, dass es diese Person war, die ursprünglich den Sprengkörper hätte werfen sollen. Vielmehr sprechen die bereits beschriebenen Indizien, insbesondere die im Vorfeld des Derbys beim Angeklagten eingegangenen Textnachrichten sowie die dokumentierte Choreografie von Wurf und Detonation zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte seine eigene Tatausführung von langer Hand vorbereitet hatte.

cc) Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe niemanden verletzen wollen oder gar geahnt, jemanden verletzen zu können, hält die Kammer diese Einlassung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ebenfalls für widerlegt. Es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte sowohl die Gefährdung der Stadionbesucher durch den Sprengkörper als auch billigend in Kauf genommen hat, dass es durch die Detonation zu erheblichen, auch lebensbedrohlichen Verletzungen kommen konnte.

Bereits die beschriebene Eskalation des Hassverhältnisses zur verfeindeten Ultrafangruppierung des VfL Osnabrück und die weit im Vorfeld des Derbys vom Angeklagten geplante Tatausführung belegen, dass der Angeklagte durch den Einsatz des Sprengkörpers das gegnerische Stadion erobern und die gegnerischen Fans gehörig einschüchtern wollte. Dabei kam es ihm entscheidend darauf an, dass der Sprengkörper nicht etwa im eigenen Fanblock landete, sondern vielmehr darüber hinaus in Richtung des vollbesetzten gegnerischen Fanblocks flog, um dort die ohrenbetäubende Detonation zu erzeugen. Ob hierdurch Menschen zu Schaden kommen würden, war ihm gleichgültig, da er sich innerhalb der Gruppe der Münsteraner Ultrafans hervortun wollte.

Dass dem Angeklagten entgegen seiner Angaben in der Hauptverhandlung die durch die Explosion hervorgerufene Gefahr des Eintritts erheblicher Verletzungen dabei durchaus bewusst war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus zum einen aus den Widersprüchen im Aussageverhalten des Angeklagten, zum anderen aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. sowie der Aussage des Zeugen KHK Ho.

(1) Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, die anlässlich italienischer Fußballspiele üblicherweise eingesetzten und teilweise auch gezielt auf Menschen geworfenen "Böller" seien deutlich größer als der "Delova Rana 75 mm", weshalb er weder die Gefährlichkeit noch den Eintritt von Verletzungen habe erahnen können, steht dies bereits in deutlichem Widerspruch zu seinen Angaben in den übrigen Vernehmungen. Während der Angeklagte in der polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 weder derartige Böller gesehen noch je von ihrer Gefährlichkeit gehört haben will, hat er unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden angegeben, baugleiche Knallkörper anlässlich italienischer Fußballspiele bereits im Einsatz beobachtet zu haben. Gegenüber dem Haftrichter hat er eingeräumt, durchaus gewusst zu haben, dass durch das Werfen solcher Knallkörper bei Fußballspielen in Italien auch Menschen verletzt werden. Hingegen hat der Angeklagte in der polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 auf Vorhalt, ob er “Böller“ wie den tatgegenständlichen und deren Wirkung aus Italien kenne, in Abweichung zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, so etwas noch nie gesehen zu haben. Auch von der Gefährlichkeit solcher Sprengkörper habe er nie zuvor gehört.

(aa) Gegen die Einlassung, vor der Tat noch nie von der Gefährlichkeit sogenannter "Polenböller" gehört zu haben, spricht bereits der Umstand, dass sich der Angeklagte als Fußballliebhaber bezeichnet und Fan sowohl des SC Preußen Münster als auch des SSC Neapel ist. Selbst der Zeuge Sn., dessen Aussageverhalten für eine deutliche Entlastungstendenz zugunsten des Angeklagten sprach, hat auf Nachfrage eingeräumt, dass das Werfen derartiger "Böller" in Italien durchaus üblich sei. Auf Vorhalt der haftrichterlichen Aussage in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zudem lediglich ausweichend geantwortet und dem Gericht zunächst keine Erklärung dafür liefern können, warum er die Auswirkungen eines Sprengkörpers des Typs "Delova Rana 75 mm" unmittelbar nach seiner Festnahme, später aber nicht mehr gekannt haben will. Erst auf nachhaltiges Fragen durch Gericht und Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte schließlich angegeben, dass die in Italien üblicherweise eingesetzten Böller deutlich größer und stärker seien als der von ihm geworfene.

Dass es sich hierbei um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus den sachverständigen Erläuterungen des Sachverständigen Pf., der als Entschärfer und Gutachter für das Landeskriminalamt Niedersachsen tätig ist. Dieser hat im Rahmen seiner Bekundungen zu den Eigenschaften des tatgegenständlichen Sprengkörpers sachkundig und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem "Delova Rana 75 mm" um den größten auf dem illegalen internationalen Markt erhältlichen "Böller" handele, der überhaupt bekannt sei. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Haftrichter der Wahrheit entspricht und dem Angeklagten aus seinen eigenen Beobachtungen und Erfahrungen aus Italien bekannt war, dass durch die Zündung des tatgegenständlichen Sprengkörpers in einem vollbesetzten Stadion durchaus auch Menschen verletzt werden können.

(bb) Die Kammer hat ihre Überzeugung ferner auf die sachkundigen Ausführungen gestützt, die der Sachverständige Prof. Dr. P. in der Hauptverhandlung zum Einsatz pyrotechnischen Materials in Deutschland und Italien gemacht hat. Er hat anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass Pyrotechnik ursprünglich aus Italien stamme. Dort sei sie zunächst gegen die Kommerzialisierung des Fußballs, später als Stilmittel zur Schaffung gewisser Atmosphären eingesetzt worden. Neben dem Zünden von Rauchbomben und Feuerwerkskörpern werden in Italien seit jeher auch sprengstoffartige "Böller" bei Spielen eingesetzt. Eine Verschärfung der italienischen Gesetze zum Verbot von pyrotechnischem Material in den Jahren 2001 und 2005, nach denen Verstöße heute mit drakonischen Strafen und Stadionverboten belegt seien, habe nicht zur Rückläufigkeit, sondern eher zu einem Anstieg des Einsatzes von pyrotechnischem Material geführt. Die "Böller" seien dabei immer gefährlicher geworden, da sie selbst gebaut oder aus dem Ausland beschafft wurden. Er habe den Eindruck, dass der Umgang mit Pyrotechnik trotz der Gefährlichkeit immer nachlässiger gehandhabt werde. Heute werde das Zünden und Werfen solcher "Böller" in Italien nicht nur zur Unterstützung der eigenen Mannschaft, sondern auch zur Einschüchterung des Gegners eingesetzt. Es gehe um die symbolische Eroberung des gegnerischen Stadions und um Provokation. Dabei sei in Italien ein deutliches Nord-Süd-Gefälle erkennbar, was auch darauf zurückzuführen sei, dass die Anwendung und Vollstreckung der vorgenannten Gesetze im Süden weniger harsch erfolge als im Norden. So werde in N., wo der Angeklagte aufgewachsen ist, deutlich mehr pyrotechnisches Material eingesetzt als etwa in Mailand.

Nach diesem sachkundigen Einblick in die italienische Ultrafanszene, von dessen Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, geht sie davon aus, dass der Einsatz von "Böllern" in Italien dem Angeklagten, der aus N. stammt, Fußballliebhaber und Fan des SSC N. ist, nur schwerlich verborgen geblieben sein kann. Dass die Gefährlichkeit der eingesetzten Gegenstände in den letzten Jahren zugenommen hat, wertet die Kammer als deutliches Indiz dafür, dass dem Angeklagten auch bekannt war, dass bei einer Detonation eines solchen Sprengkörpers in unmittelbarer Nähe von Menschen diese erheblich zu Schaden kommen können.

(2) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte im Gegensatz zu seiner Einlassung nicht gezielt auf das von ihm als Freifläche bezeichnete Rolldach des alten Spielertunnels geworfen hat, um so zu verhindern, dass Menschen zu Schaden kommen. Diese Einlassung ist nach Überzeugung der Kammer bereits dadurch widerlegt, dass es dem Angeklagten - wie bereits ausgeführt - einzig darauf an, dass der Sprengkörper nicht im eigenen Block landet, sondern die Explosion mit einem ohrenbetäubenden Knall vielmehr unter den gegnerischen Fans erfolgen sollte.

(aa) Gegen einen gezielten Wurf auf eine freie Fläche sprechen zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten im Stadion, nämlich die fehlende Einsehbarkeit der Freifläche vom Standort des Angeklagten im Gästebereich des Stadions. Die Kammer vermochte bereits anhand der Lichtbilder des Stadions nicht nachzuvollziehen, wie der Angeklagte von seinem Standort aus das Rolldach des Spielertunnels, der den Gästefanblock vom Heimfanblock trennt, gesehen haben will. Dessen Fläche hat ausweislich der von den Ermittlungsbehörden erstellten und mit dem Zeugen PK Kl. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen maßstabsgetreuen Skizze eine Breite von etwa 5,70 m. Der Angeklagte stand ca. 20 Meter entfernt und ebenerdig zum Spielfeld, während sich das Dach des Spielertunnels in 2,45 m Höhe befand.

Der Zeuge KHK Ho., der am 21.10.2012 im leeren Stadion den Wurf vom Standort des Angeklagten aus nachgestellt hat, hat hierzu angegeben, er habe die Würfe möglichst detailgetreu nachahmen wollen. Er selbst sei - wie der Angeklagte - Linkshänder, habe einen der Sprengkörper, dessen hochexplosiver Sprengstoff seitens des Landeskriminalamtes Niedersachsen durch einen anderen Stoff gleichen Gewichts ersetzt worden sei, kurz vor Beginn der Würfe in die Hand genommen, um ein Gefühl für das Gewicht zu bekommen. Er habe sich sodann zum Standort des Angeklagten im Gästefanblock begeben und mit den Würfen begonnen. Das Treffen der Freifläche habe sich jedoch als schwierig dargestellt. Er, der mit den Örtlichkeiten seit Jahren vertraut sei, habe die Freifläche von seinem Standort gar nicht sehen und dementsprechend auch deren Ausmaße nicht abschätzen können. Er habe lediglich die vordere Kante des Tunneldaches, nicht aber die dahinter liegende freie Oberfläche sehen können. Um zu verhindern, dass der Sprengkörper im Heimblock lande - was mit mäßigem Kräfteeinsatz zwanglos möglich gewesen wäre, habe er daher bei allen Versuchen möglichst kurz geworfen. Beim ersten Wurf sei das Imitat des Sprengkörpers denn auch prompt vor dem Tunnel noch im Gästeblock gelandet. Mit den drei nächsten und dem siebten Wurf habe er das Dach des Tunnels getroffen, der fünfte Wurf sei an einem Mast abgeprallt und wiederum im Gästefanblock gelandet. Beim sechsten Versuch sei der Wurfkörper zu weit geflogen und im Bereich des Heimblocks gelandet, in dem am Spieltag VfL-Fans standen.

Die Kammer ist nicht zuletzt anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos der nachgestellten Würfe von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Der Zeuge KHK Ho. hat den Ablauf der Würfe sachlich und detailgetreu wiederzugeben vermocht und dabei seine eigenen Eindrücke - ohne Anzeichen von Belastungstendenzen - geschildert.

(bb) Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass auch der Angeklagte die Ausmaße der sich hinter der Kante des Tunneldachs befindlichen Freifläche am Spieltag nicht im Einzelnen ausmachen und so die genaue Begrenzung nicht einschätzen konnte. Hieran ändert auch die am Tattag gegebene Vollbesetzung des Stadions nichts; vielmehr erschwert dies das Einschätzen der Ausmaße der freien Fläche zur Überzeugung der Kammer noch. Zwar mag der Angeklagte die hinter dem Spielerdurchgang auf den Tribünen des Heimblocks stehenden Fans gesehen und somit erahnt haben, wo das Dach des Durchgangs endet. Er selbst befand sich jedoch im ebenfalls vollbesetzten Gästefanblock, so dass auch die vordere Kante des Spielertunnels für ihn durch die Körper der davor befindlichen Menschen verdeckt war; er hätte vielmehr über die Köpfe der Fans hinweg auf die Freifläche zielen müssen.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte ungleich des Zeugen KHK Ho. sich nicht etwa allein im Bereich des Zaunes des Gästefanblocks befand, sondern die Fans in diesem Bereich bei Spielbeginn dicht gedrängt standen. Die Kammer vermochte sich durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videomaterial des Internetportals "Münster4Live" sowie den Bildern der Stadionüberwachungskameras ein Bild davon zu machen, welch Trubel kurz vor Spielbeginn im Gästefanblock der Osnatel-Arena herrschte. Neben dem Jubeln und Grölen von Fanparolen scheint die dichte Menge der Fans kontinuierlich in Bewegung zu sein; die Menschen reißen die Arme hoch, manche wedeln mit Fahnen und T-Shirts. Allein aufgrund dieser Aufnahmen hält die Kammer es für widerlegt, dass der Angeklagte - wie von ihm behauptet - spontan in der Lage war, inmitten der tosenden Menge aus 20 Metern Entfernung eine Freifläche von nur knapp sechs Metern Breite exakt anzuvisieren.

(cc) Dass sich der Angeklagte - umringt von einer dicht gedrängten, tosenden Menschenmenge - sicher sein konnte, aus 20 Metern Entfernung eine Freifläche von einer Breite von weniger als sechs Metern zu treffen, deren Ausmaße er noch nicht einmal exakt ausmachen konnte, hält die Kammer daher für eine Schutzbehauptung. Wäre dem Angeklagten tatsächlich daran gelegen gewesen, niemanden zu verletzen, so hätte er auf die vor dem Gästeblock gelegene, nur durch Zaun und Fangnetz abgegrenzte Umrandung des Spielfeldes werfen können. Tatsächlich aber hat er parallel zum Gästeblock in Richtung der Heimfans gezielt. Wichtig war ihm dabei allein, dass der Sprengkörper unter den gegnerischen Fans explodierte. Dass der Sprengkörper damit zwangsläufig nicht nur eine Gefährdung der umstehenden Personen, sondern auch erhebliche, sogar lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen kann, war ihm bewusst, es war ihm jedoch gleichgültig.

dd) Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass eine separate Betrachtung jedes einzelnen der vorgenannten Umstände die für eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer vorsätzlich herbeigeführten Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erforderliche Überzeugung nicht zu begründen vermag. In der Gesamtschau aller beschriebenen Indizien hat die Kammer jedoch keinen Zweifel, dass der Angeklagte seine Tat von langer Hand geplant und beim Werfen des Sprengkörpers eine Gefährdung und Verletzung von Stadionbesucher zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zusammenfassend geht die Kammer nämlich davon aus, dass infolge der Eskalation des Hassverhältnisses zwischen den Münsteraner und den Osnabrücker Ultras unter den Mitgliedern der ehemaligen "Curva Monasteria" die Idee entstand, den VfL-Fans eine Lektion zu erteilen. Der Angeklagte übernahm es nicht erst am Spieltag, sondern spätestens eine Woche vor dem Derby am 03.09.2011, einen Sprengkörper zu zünden und in Richtung der gegnerischen Fans zu werfen, was sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin M. sowie den bei dem Angeklagten im Vorfeld zusammengelaufenen Textnachrichten ergibt. Dabei ist insbesondere dem aggressiven Ton der Antwort des Angeklagten an den mit einem Stadionverbot belegten R. zu entnehmen "alle toten, alle toten, alle toten" zu entnehmen, dass es dem Angeklagten allein auf die Erniedrigung der gegnerischen Fans ankam, ihm die Folgen seiner Tat jedoch gleichgültig waren.

Am Spieltag warf der Angeklagte den Knallkörper nicht etwa auf den direkt vor ihm liegenden freien Spielfeldrand oder das freie Dach des Spielertunnels, dessen Ausmaße er im Übrigen nicht ausmachen konnte, sondern vielmehr über den Gästefanblock hinweg in Richtung der gegnerischen Westkurve. Dabei sollte der "Böller" nach seiner Vorstellung nicht im eigenen Fanblock, sondern im gegnerischen Fanblock explodieren, um dort einen gehörigen Knall zu erzeugen. Zwar kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass es dem Angeklagten darauf ankam, möglichst viele Menschen zu verletzen; auch mag er das eingetretene Schadensausmaß nicht beabsichtigt haben. Der Angeklagte warf jedoch im nahezu vollbesetzten Stadion gezielt in Richtung der VfL-Fans, wobei es ihm darauf ankam, dass der Sprengkörper inmitten der dort aufhältigen Fans detonieren könnte. Da er die Gefährlichkeit des ins Stadion geschmuggelten Sprengkörpers kannte und auch bereits in Italien beobachtet hatte, wie Menschen durch solche "Böller" verletzt werden, nahm er in Kauf, dass durch die Detonation Menschen erheblich, durch die Druckwelle und herumfliegende Partikel auch lebensgefährlich verletzt werden können. Hierauf nahm er jedoch bewusst keine Rücksicht, da es ihm um die Einschüchterung der gegnerischen Fußballfans und die eigene Anerkennung in der "Curva" ging.

d) Die Feststellungen zu Flugbahn und Detonation des Sprengkörpers beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Kb., Pp., Sch., Wi., So., Si. und D. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Stadions.

aa) Der Zeuge Kb. hat nachvollziehbar geschildert, von seinem ca. zehn Meter entfernten Standort auf der Heimtribüne südlich des ehemaligen Spielertunnels gesehen zu haben, dass aus Richtung des Gästeblocks ein Gegenstand flog, auf dem Dach des Tunnels abprallte und durch einen Schlitz in den Durchgang fiel. Diese Angaben wurden von der Zeugin Pp. bestätigt.

Der Zeuge Sch. hat angegeben, in dem dem Spielfeld zugewandten Ausgang des Spielertunnels gestanden und zufällig nach oben geschaut zu haben. In diesem Moment habe er gesehen, wie ein Gegenstand aus Richtung des Heimblocks auf der Abdeckfläche des Daches abgeprallt, einmal hochgesprungen und sodann vor seine Füße gefallen sei. Er habe den Sprengkörper von sich weg nach hinten in den Spielertunnel hinein getreten. Auch der auf dem Spielfeld nahe des Spielertunnels befindliche Zeuge Wi. hat geschildert, gesehen zu haben, wie der Gegenstand aus Richtung des Fanblocks über diesen hinweg flog, auf dem Tunneldach hochsprang und sodann in den Durchgang fiel.

Der Zeuge So. hat angegeben, er habe sich zur Tatzeit im Durchgang unweit des Ausgangs zum Spielfeld in der Nähe der südlichen Abgrenzung befunden, als ihm plötzlich der Sprengkörper vor die Füße rollte. Er habe versucht, ihn mit dem Fuß unter einen sich rechts von ihm befindlichen Werbeträger zu treten, jedoch habe er den Gegenstand nicht getroffen. Als er gerade zu einem zweiten Versuch angesetzt habe, sei der Sprengkörper explodiert.

Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen Si. und D., die sich in unmittelbarer Nähe des Geschädigten So. befanden und gesehen haben, wie der Zeuge So. versucht hat, den Sprengkörper von sich weg zu treten.

Das Gericht vermochte sich zudem anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Stadions ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten in der Osnatel-Arena machen. Insbesondere konnten anhand der Lichtbilder und der von den Ermittlungsbehörden erstellten maßstabsgetreuen Skizze des Spielertunnels die Ausmaße des Durchgangs sowie die Standorte der jeweiligen Zeugen veranschaulicht und die entsprechenden Perspektiven und Abstände verifiziert werden, so dass das Gericht keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen hat.

bb) Hinsichtlich des Ausmaßes der Explosion haben sämtliche in der Hauptverhandlung vernommenen Geschädigten angegeben, einen ohrenbetäubenden Knall vernommen zu haben. Anschaulich haben insbesondere die Zeugen Km., Dr. Am. und Wi. geschildert, niemals zuvor einen Knall solchen Ausmaßes überhaupt und schon gar nicht in einem vollbesetzten Stadion vernommen zu haben. Die Kammer vermochte sich insbesondere durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bildmaterial des Internetportals "Münster4Live" sowie den Mitschnitt einer Handykamera aus der Perspektive eines im oberen Tribünenbereich des Gästefanblocks befindlichen Fans von der enormen Lautstärke der Explosion überzeugen. Der Knall übertönt bei weitem die während des Einlaufens der Spieler durch die Stadionlautsprecher verstärkte Musik sowie die schallenden Fangesänge der Zuschauer.

Die Angaben der Zeugen sowie die aus dem Bildmaterial gewonnenen Eindrücke decken sich mit den Ausführungen des als Entschärfer und Gutachter für das Landeskriminalamt Niedersachsen tätigen Sachverständigen Pf., der gemeinsam mit den Ermittlungsbehörden am 21.10.2011 eine Nachstellung der Explosion in der Osnatel-Arena vorgenommen hat. Der Sachverständige hat sachkundig und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass er anhand der am Tattag sichergestellten Überreste des Sprengkörpers sowie des Bildmaterials den vom Angeklagten geworfenen Sprengkörper als einen solchen des Typs "Delova Rana 75 mm" identifiziert habe. Dabei habe er maßgeblich die Ergebnisse seines Kollegen Dr. M. zur Sprengstoffanalyse zugrunde gelegt, der nicht nur an den sichergestellten Überresten des Sprengkörpers Rückstände der Explosivstoffe Aluminiumspulver und Kaliumperchlorat vorgefunden, sondern anhand der aufgefunden Pappreste auch Form und Größe des Sprengkörpers rekonstruiert habe. Ein Abgleich der Ergebnisse insbesondere mit dem Bildmaterial sowie eine entsprechende Recherche auf dem illegalen Markt habe - für die Kammer nachvollziehbar anhand der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. My. im entsprechenden Behördengutachten vom 26.10.2011, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde - zur Identifizierung des Sprengkörpers vom Typ "Delova Rana 75 mm" geführt.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es sich bei dem in dem Sprengkörper "Delova Rana 75 mm" verwendeten Sprengstoff um ca. 50 g eines hochexplosiven Gemisches aus Kaliumperchlorid und Aluminiumpulver handele. Dieser Sprengstoff sei nach dem Sprengstoffgesetz in Deutschland verboten; ein solcher Sprengkörper dürfe in Deutschland höchstens an Eventfeuerwerker ausgegeben werden, die für die Benutzung über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Erlaubt sei hierzulande lediglich Schwarzpulver, das eine deutlich niedrigere Umsetzung habe. Auch handele es sich bei dem "Delova Rana 75mm" um den größten ihm bekannten Sprengkörper, der auf dem illegalen Markt zu erhalten sei. Die Schallwirkung des vorgenannten Sprengstoffgemisches entstehe durch eine chemische Reaktion und habe eine Druckwirkung von über 1000 m Umsetzungsgeschwindigkeit.

Der Sachverständige Pf. hat weiter geschildert, im Wege der Amtshilfe über die Niederlande identische Sprengkörper besorgt und so die Explosion unter Bedingungen nachgestellt zu haben, die denjenigen am Tattag - allerdings im leeren Stadion - entsprachen. Er hat anhand des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videomaterials - für die Kammer anschaulich und nachvollziehbar - den Explosionsvorgang erläutert. Zur besseren Veranschaulichung wurde im zweiten Versuch der Sprengkörper am tatsächlichen Explosionsort im Spielertunnel in unmittelbarer Nähe eines Kohlkopfes gezündet, der durch die Detonation völlig zerstört wurde und dessen Einzelteile in alles Richtungen davonflogen. Hierzu hat auch der Ermittlungsführer, KHK Ho., glaubhaft angegeben, dass er und seine Kollegen trotz des von ihnen getragenen Gehörschutzes zutiefst erschrocken über die tatsächliche Lautstärke der Explosion gewesen seien.

e) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht letztlich zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die festgestellten Verletzungsfolgen durch die Explosion des vom Angeklagten geworfenen Sprengkörpers hervorgerufen wurden.

aa) Die Feststellungen zu den durch die Detonation des Sprengkörpers eingetretenen Verletzungsfolgen beruhen zunächst auf den Aussagen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen 32 Geschädigten, hinsichtlich des Geschädigten Su. auf dessen im Hauptverhandlungstermin mit Zustimmung aller Beteiligten verlesener polizeilichen Aussage. Anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Spielertunnel, auf denen die jeweiligen Standorte markiert und mit den Geschädigten erörtert wurden, vermochte die Kammer sich insbesondere die Ausmaße des Spielerdurchgangs und die Standorte der einzelnen Geschädigten zu gegenwärtigen, was durch die von den Ermittlungsbehörden erstellte maßstabsgetreue Skizze der Positionen weiter erhellt wurde. Die Angaben zu den Verletzungen werden hinsichtlich der Geschädigten Si., We., Sch., S., T., H., Wö., U., E., So., M.B., V., L., Mi., La., Ra., S.R., Mö1 und Mö2 sowie St. bestätigt und objektiviert durch die im Hauptverhandlungstermin verlesenen ärztlichen Bescheinigungen. Insbesondere hinsichtlich der durch die Hörschädigungen hervorgerufenen nachhaltigen psychischen Beeinträchtigungen der Zeugen We., H., Wö. und U. entnimmt die Kammer ihre Überzeugung den glaubhaften Schilderungen der Betroffenen, die ihren Gesundheitszustand sachlich und ohne Dramatisierungstendenzen dargelegt haben.

bb) Eine weitere Objektivierung der Angaben der Geschädigten konnte durch die Aussagen der erstbesthandelnden Ärzte Dr. Pe., Dr. Ke. und Dr. Dö. erfolgen.

(1) So vermochte die Zeugin Dr. Pe. zu bestätigen, die Geschädigten E., We. und Sch. behandelt und bei allen ein Knalltrauma diagnostiziert zu haben. Die Zeugin Dr. Ke. hat als erstbehandelnde Ärztin des Geschädigten So. dessen Verletzungen im Detail beschreiben und auch den Gang der Erstversorgung skizzieren können. Dabei gab sie insbesondere an, dass die Bauchwunde des Geschädigten So. zunächst lediglich gesäubert und genäht wurde, wobei radiologisch Fremdkörper nicht nachweisbar waren. Dafür habe aber der Unterschenkel auf Grund vorhandener Fremdkörper operativ gesäubert werden müssen. Hinsichtlich des Geschädigten Si. vermochte sie festzustellen, dass bei diesem Blutbläschen in den Wunden diagnostiziert wurden.

Die notdiensthabende Fachärztin für Hals-Nasen- und Ohren-Heilkunde, Frau Dr. Dö., hat zudem einen Abriss über die Erstbehandlung der Geschädigten Si., Mö1 und Mö2, St., S., T., H., V., Wö., L., U. und Ru. gegeben, der mit den Angaben der vorgenannten Geschädigten sowie den insofern relevanten ärztlichen Unterlagen übereinstimmte.

(2) Die Zeugin Dr. Dö. hat zudem für das Gericht plausibel darzustellen vermocht, warum Geschädigte, die im Zeitpunkt der Explosion in unmittelbarer Nähe zueinander standen, Hörschädigungen unterschiedlichen Art und Ausmaßes davongetragen haben.

Hierzu hat die Zeugin erläutert, dass durch Knallgeräusche eintretende Hörschädigungen durch mehrere Faktoren beeinflusst werden. So komme es nicht nur auf den Abstand zum Explosionsort, sondern auch auf die Stellung der Ohren, also dem Zu- oder Abgewandsein einer Person zum Ursprungsort des Knalls an. Insbesondere Eintreten und Entwicklung eines Tinnitus hänge entscheidend von der physiologischen Verfassung des Betroffenen, insbesondere auch vom Alter ab. Bei guter Durchblutung könne grundsätzlich von einem geringeren Ausmaß der Hörschädigung ausgegangen werden. Dies erklärt zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch, warum manche der Geschädigten, die sich weiter entfernt vom Tatort aufhielten durch die Explosion stärker betroffen wurden als andere, die deutlich näher zum Detonationsort standen.

Auch die unterschiedlichen Angaben der Geschädigten zu den persönlichen Empfindungen hinsichtlich eines bestehenden Dauertinnitus sind für die Kammer anhand der Ausführungen der Zeugin Dr. Dö. nachvollziehbar. So komme es hinsichtlich der Verarbeitung dauerhafter Hörgeräusche entscheidend auf die individuelle Bereitschaft an, diese Folgen anzunehmen. Manche Menschen lernten schnell, mit diesen Ohrgeräuschen umzugehen, während andere wiederum dauerhaft sehr unter der Beeinträchtigung litten.

Letztlich sind auch Angaben der Geschädigten zu den vorgenommen Therapieversuchen im Bereich der Hörschädigungen durch die Schilderungen der Zeugin Dr. Dö. bestätigt worden. So hat sie sachkundig ausgeführt, dass als klassische Therapie heute die orale Cortisontherapie favorisiert werde, da mit dieser im Vergleich zur vormals bevorzugten Infusionsbehandlung statistisch bessere Erfolge erzielt werden. Grundsätzlich werde aus ärztlicher Sicht im Fall von Hörminderung oder Tinnitus mit der endgültigen Diagnose ein Jahr abgewartet. Da die persönliche Verarbeitung im Fall von Hörschädigungen ein ganz erheblicher Faktor sei, könne eine endgültige Fixierung von Ohrgeräuschen oder auch Hörminderungen erst nach diesem Zeitraum getroffen werden. Auch mit Einsatz von Hörgeräten warte man in der Regel ein Jahr zu.

cc) Dass die Verletzungen der Geschädigten unmittelbar durch die Detonation des vom Angeklagten geworfenen Sprengkörpers eingetreten sind, hält die Kammer nach den Ausführungen der Sachverständigen A. und Pf. ebenfalls für erwiesen. Dabei hat sich gerade die der Explosion innewohnende Gefahr - nämlich das Hervorrufen von Verletzungen durch herumwirbelnde Partikel bzw. durch die Druckwelle - bei den Geschädigten niedergeschlagen.

(1) Der Sachverständige Pf. hat zum physischen Explosionsvorgang sachkundig und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Funkenbildung und die Splitterwirkung der Detonation sowohl Verbrennungen als auch andere Verletzungen wie etwas Riss- und Platzwunden hervorgerufen werden können. Zwar handele es sich um eine kugelförmige Druckwelle; durch Verwirbelungen innerhalb derselben sei aber der wirkliche Einschlag nicht vorhersehbar. So sei es innerhalb von Menschenmengen rein zufällig, wer von den Umstehenden getroffen werde.

Ferner sind während der Explosionsnachstellung am 21.10.2011 Schallpegelmessungen durchgeführt worden, von deren Ergebnis sich die Kammer durch Verlesung der entsprechenden Schallpegelprotokolle im Hauptverhandlungstermin überzeugen konnte. Die Messung ergab in zwei Meter Entfernung vom Explosionsort auf einer Höhe von 1,70 Metern  eine Lautstärke zwischen 147,3 und 153,5 db, bei einer Entfernung von acht Metern auf einem Meter Höhe eine Lautstärke zwischen 137,2 und 145,9 db. Hierzu hat der Sachverständige Pfeiffer angegeben, dass spätestens bei einer Lautstärke von 150 db grundsätzlich irreparable Hörschädigungen eintreten können. Zwar handelt es sich bei dem Sachverständigen Pf. nicht um einen Lärmsachverständigen; aufgrund seiner durch die Tätigkeit als Entschärfer gewonnenen Erfahrung geht die Kammer indes von der Richtigkeit dieser Angabe aus.

(2) Der sachverständige Rechtsmediziner A. hat ferner sachkundig und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Explosion des tatgegenständlichen Ausmaßes Splitterteile und Wärme hervortreten, die bei einem Zusammentreffen mit Körperteilen Verletzungen in Form von Brand-, Riss- oder Platzwunden hervorrufen können. Verletzungen könnten aber auch allein durch die Druckwelle der Detonation entstehen. Da insbesondere keine Anhaltspunkte für eine andere Detonation vorlägen, stehe fest, dass sowohl die Hörschäden als auch die übrigen Verletzungen der Geschädigten durch die Detonation des Sprengkörpers hervorgerufen worden seien. Dabei gehe er davon aus, dass Hauptursache für die bei den Geschädigten eingetretenen Hörschädigungen die Druckwelle gewesen sei.

dd) Die Kammer ist letztlich auch davon überzeugt, dass durch die Explosion des Sprengkörpers die Gefahr des Eintritts lebensgefährlicher Verletzungen für die Stadionbesucher bestand. Zwar hat der Sachverständige A. dargelegt, dass bei keinem der Geschädigten eine akute Lebensgefahr bestanden habe. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass der Einsatz des Sprengkörpers durchaus geeignet war, lebensgefährdende Verletzungen hervorzurufen. Sie folgt dabei den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A., der sachkundig erläutert hat, dass bei größerer Nähe oder ungünstigerem Aufkommen des Sprengkörpers im Zeitpunkt der Explosion tatsächlich eine konkrete Lebensbedrohlichkeit hätte eintreten können. So hätten allein durch die Druckwelle gegebenenfalls Blutbahnen in Form von Venen zerrissen werden können, die zu großen Blutverlusten führen.

So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass es infolge der Verwirbelungen dem bloßen Zufall überlassen war, welche der in der Nähe der Explosion aufhältigen Menschen Schädigungen erlitten. Dem Zufall ist es auch zuzuschreiben, dass keiner der Geschädigten in konkreter Lebensgefahr geschwebt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch den Wurf und die Detonation des Sprengkörpers Menschen durchaus hätten in akute Lebensgefahr geraten können.

IV.

Der Angeklagte hat sich nach alledem wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 33 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 308 Abs. 1 und 2, 223, 224 Abs. 2 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.

1. Der Angeklagte handelte täterschaftlich, da er durch seine Tathandlungen sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklichte. Ob darüber hinaus andere, im Einzelnen unbekannt gebliebene Personen innerhalb der Gruppe der ehemaligen "Curva Monasteria" aufgrund ihrer Unterstützungsbeiträge nicht nur als Tatgehilfen, sondern als Mittäter in Betracht kamen, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht; dies spielte für die Verantwortlichkeit des Angeklagten auch keine Rolle. Wesentliche Anhaltspunkte für eine derartige Mittäterschaft können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGH NStZ 2007, 531). Maßgebend ist mithin, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des jeweils Beteiligten die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 265, 267 [BGH 13.05.2003 - 3 StR 128/03]; Fischer, StGB, 56. Aufl. § 25 Rn. 12). Zwar hat die Kammer festgestellt, dass die Tatbereitschaft zunächst im Kreise der ehemaligen "Curva Monasteria" gereift war und zahlreiche Mitglieder in den Tatplan eingeweiht waren, einige die Tat auch durch Einschmuggeln des Sprengkörpers in das Stadion und Verschleierung des Wurfs unterstützten. Tatherrschaft hatte der Angeklagte jedoch allein; ihm allein war die Ausführung der Tat vorbehalten.

2. Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 308 Abs. 1 StGB geht die Kammer ferner davon aus, dass sich durch den Wurf des Sprengkörpers und die darauffolgende Detonation den Ausführungen der Sachverständigen Pf. und A. zufolge gerade die der Explosion innewohnende gesteigerte Gefahr niedergeschlagen hat.

Auch hält die Kammer den Qualifikationstatbestand des § 308 Abs. 2 StGB in beiden Varianten für erfüllt. Durch die spezifische Gefährlichkeit der Explosion, nämlich durch die Splitterwirkungen und die Druckwelle der Detonation ist zunächst die Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen eingetreten. Dieses normative Tatbestandelement ist anhand der Gesetzessystematik im Lichte der tatbestandsmäßigen Gleichsetzung mit der schweren Gesundheitsbeschädigung eines Menschen auszulegen (BGHSt 44, 175). Insgesamt sind 33 Geschädigte bekannt geworden. Zwar waren acht dieser Geschädigten spätestens zu Wochenbeginn bereits beschwerdefrei. Bei insgesamt zwölf Verletzten blieben jedoch dauerhafte - teils hochgradig enervierende - Hörschädigungen zurück; weitere neun erlitten Gehörverletzungen, die erst nach längerer Zeit abklangen. Der Geschädigte So. erlitt zudem offene Bauchwunden; weitere drei Personen trugen ebenfalls Fleisch- und Schürfwunden an Gliedmaßen davon, von denen ein Geschädigter zusätzlich eine Hornhautverletzung erlitt. Die Gesamtschau dieser Verletzungen ist nach ihrem Gewicht allemal einer schweren Gesundheitsbeschädigung gleichzusetzen.

Darüber hinaus hält die Kammer aber auch in mindestens drei Fällen eine durch die Explosionsgefahr eingetretene schwere Gesundheitsschädigung für realisiert. Der Begriff der "schweren Gesundheitsbeschädigung" i.S.d. § 308 Abs. 2 StGB ist insofern weiter zu fassen, als der der "schweren Körperverletzung" gemäß § 226 StGB. Er umfasst auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, der Körperfunktionen und der Arbeitsfähigkeit (Fischer, StGB, 58. Auflage, § 306 b Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2002, 2043 [BGH 18.04.2002 - 3 StR 52/02] zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c]). Auch durch die Tat herbeigeführte psychische Belastungen, die das Opfer erheblich beeinträchtigen und einer längerfristige Behandlung bedürfen, können dem Tatbestand unterfallen (Schroth, NJW 1998, 2861). Die Kammer geht davon aus, dass zumindest in Bezug auf die Geschädigten We., H. und U. eine solch schwere Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Die Vorgenannten haben durch die Explosion einen dauerhaften Tinnitus davongetragen, der Geschädigte U. zudem eine Hörminderung. Alle drei leiden infolge der andauernden Ohrgeräusche unter erheblichen Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Geschädigten We. und U. befinden sich in neurologisch-psychiatrisch bzw. psychologischer Behandlung und sind - die Geschädigte We. mit einer Unterbrechung von knapp sechs Wochen - bis zum heutigen Tage krankgeschrieben. Der Geschädigte H., der auf die Kammer ebenfalls einen stark psychisch belasteten Eindruck machte, befindet sich immer noch in der Wiedereingliederung. Nachdem die Verletzungsfolgen bei diesen drei Geschädigten über Monate angedauert haben, geht die Kammer von einer dauerhaften Beeinträchtigung aus.

3. Die Kammer geht ferner von der tateinheitlichen Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung aus. Sie hat dabei neben der Qualifikationsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Nr. 5 angenommen. Erforderlich, aber auch genügend hierfür ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (BGH NStZ-RR 2010, 176-177 [BGH 25.02.2010 - 4 StR 575/09]; NStZ 2005, 156 [BGH 23.07.2004 - 2 StR 101/04]; 2004, 618 [BGH 29.04.2004 - 4 StR 43/04]; NJW 2002, 3264 [BGH 31.05.2002 - 2 StR 73/02]). Die Explosion des vom Angeklagten geworfenen Sprengkörpers war, wie der Sachverständige A. nachvollziehbar dargestellt hat, in dem vollbesetzten Stadion generell geeignet, lebensgefährliche Verletzungen bei den Besuchern hervorzurufen. Zwar vermochte der Sachverständige eine konkrete Lebensgefährlichkeit der tatsächlich von den Geschädigten erlittenen Verletzungen nicht festzustellen. Jedoch war der vorgenommene Einsatz des Sprengkörpers nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, abstrakt geeignet, den in unmittelbarer Nähe der Explosion stehenden Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen beizubringen. Vor dem Hintergrund der zudem vom Sachverständigen Pf. sachkundig dargelegten Unvorhersehbarkeit der durch die Druckwelle ausgelösten Verwirbelungen hing es allein vom Zufall ab, dass durch die Druckwelle oder herumfliegende Partikel keine Verletzungen eingetreten sind, die bei den Umstehenden zu einem Zerreißen der großkalibrigen Blutbahnen mit einem daraus resultierenden massiven Blutverlust - und damit auch einer konkreten Lebensgefahr - geführt haben. Diese möglichen Folgen hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer in seinen Vorsatz aufgenommen und sowohl die Gefährdung als auch die Verletzung von Menschen sowie die abstrakte Lebensgefahr billigend in Kauf genommen.

V.

1. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit in Form einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB kam trotz der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geltend gemachten Alkohol- und Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte seinen Tatentschluss schon eine Woche vor dem Spieltag am 03.09.2011 gefasst hatte und in jenem Zeitraum seine Steuerungsfähigkeit nicht herabgesetzt war, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand und daher in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Sd. gemachten Angaben des Angeklagten, die der Sachverständige in der Hauptverhandlung entsprechend seinem schriftlichen Gutachten glaubhaft wiedergegeben hat. So habe der Angeklagte geschildert, nur sporadisch - etwa zweimal im Monat - Alkohol zu sich zu nehmen, wobei der Konsum nur sehr selten über vier bis fünf Bier (0,33 l) oder ein paar Gläser Wein hinausgehe. Zudem rauche er ein oder zweimal wöchentlich einen Joint. Gelegentlich habe er auch "Speed" eingenommen. Die Kammer hat in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte keinen Anlass, die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. In Ermangelung eines Hinweises auf eine Alkohol- oder Drogenintoxikation im Zeitpunkt des Tatentschlusses, die auf eine Minderung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hindeuten würde, geht die Kammer von voller Schuldfähigkeit aus.

2. Unabhängig davon hält die Kammer die Angaben des Angeklagten zu der im Tatzeitpunkt behaupteten Alkohol- und Drogenintoxikation, auch wenn sie vom Zeugen Sn. im Wesentlichen bestätigt worden sind, für widerlegt.

a) Gegenüber dem Sachverständigen Sd. hat der Angeklagte angegeben, beginnend am Morgen des Tattages gegen 8:00 Uhr über den Vormittag verteilt bis zu Spielbeginn um 14:00 Uhr allein eine Flasche Wodka getrunken zu haben. Zudem habe er viermal Amphetamine geschnupft. Auch habe er im Laufe des Tages fünf bis sechs Joints konsumiert, wobei er damit bereits in Münster begonnen habe und 30 Minuten vor Spielbeginn im Stadion noch einen Joint geraucht habe. Er habe berichtet, unter Stimmungsschwankungen gelitten zu haben, sich teils "top-fit" und euphorisch, teils deutlich deprimiert gefühlt zu haben. Aufgrund der Drogenwirkung habe er nicht richtig sehen können. Kurz vor Spielbeginn habe er eine innere Stimme gehört, die ihn sinngemäß aufgefordert habe, den Böller zu werfen, da er dann ein Held sei und seine Freundin schwanger werde. Diese Angaben haben im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprochen.

Der Zeuge Sn. hat die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen angegebene Trinkmenge bestätigt und zudem behauptet, man habe in Münster auch noch "ein paar Bier" getrunken. Zunächst war die Aussage des Zeugen Sn. davon gekennzeichnet, dass der Zeuge den Tagesablauf nur vage und ohne jegliche Details wiedergegeben, auf Nachfragen des Gerichts einsilbig und ausweichend geantwortet hat. Dabei war sein Aussageverhalten - wie schon in der polizeilichen Vernehmung - davon geprägt, den Angeklagten zu entlasten. Auf Nachfrage will er gesehen haben, wie der Angeklagte weißes Pulver geschnupft und einen Joint geraucht habe, während er im Rahmen seiner ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten polizeilichen Vernehmung hinsichtlich des Amphetamins ausgesagt hat, nur vom Angeklagten gehört, nicht aber gesehen zu haben, dass der Angeklagte "etwas gezogen" habe. Abgesehen von diesen erkennbaren Entlastungstendenzen ist die Einlassung des Angeklagten aber aufgrund folgender Umstände widerlegt und die Aussage des Zeugen Sn. insoweit unglaubhaft:

b) Der Sachverständige Sd. hat unter Zugrundlegung eines Konsums von einer ganzen Flasche Wodka und drei Flaschen Bier in der Zeit von morgens 8:00 Uhr bis zum Spielbeginn um 14:00 Uhr bei Anwendung der Widmark-Formel eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,6 ‰ und maximal 3,2 ‰ errechnet, so dass bei der vom Angeklagten geschilderten Trinkmenge in Wechselwirkung mit Amphetaminen und Cannabis von einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens auszugehen sei. Da der Realitätsbezug des Angeklagten im Zeitpunkt des Wurfes nicht aufgehoben war und es auch keine Anhaltspunkte für Orientierungseinschränkungen oder eine kognitive Beeinträchtigung gebe, komme eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht.

aa) Allerdings hat der Sachverständige in Abweichung von seiner ursprünglichen schriftlichen Einschätzung auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten geäußert: Dass der Angeklagte eine innere Stimme gehört haben will, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Psychotische Phänomene wie Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien im Rahmen der Exploration nicht festzustellen gewesen. Auch sei das Hören von Stimmen weder dem Alkoholeinfluss noch dem Zusammenspiel mit Amphetaminen und Marihuana zu entnehmen. Insbesondere Amphetamine gehörten zu den Psychostimulanzien; ihre Wirkung bestehe vor allem in einer Minderung des Ermüdungsgefühls und einer Steigerung des subjektiven Antriebs- und Kraftgefühls. Nur äußerst selten träten bei Einnahme von Amphetaminen psychotische Phänomene auf. Dass dies bei dem Angeklagten der Fall gewesen sei, könne er aus sachverständiger Sicht ausschließen. So habe der Angeklagte das Geschehen wiedergeben können, außer dem Hören der inneren Stimme keine sonstigen Anzeichen von kognitiven Defiziten geschildert; auch auf dem in Augenschein genommenen Videomaterial seien keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich in einem psychotisch verängstigten oder gar halluzinierenden Zustand befunden habe. Auf der Rückfahrt habe der Angeklagte sich lediglich als schlapp bezeichnet, jedoch mit dem Zeugen Sn. über die Ereignisse gesprochen. Einen Zustand der Orientierungslosigkeit könne er demzufolge nicht feststellen.

Auch entsprechen nach der Einschätzung des Sachverständigen die vom Angeklagten geschilderten Wirkungen des Alkohols und der Betäubungsmittel nicht den gängigen Erkenntnissen. Dass der Angeklagte neben Amphetaminen auch Cannabis konsumiert haben will, sei schon deshalb zweifelhaft, weil  Amphetamine und Cannabis in einer Wechselwirkung zueinander stünden, indem die Wirkung des einen Betäubungsmittels durch die Wirkung des anderen Rauschmittels aufgehoben werde. So habe das Amphetamin als "Weckamin" stimulierende und euphorisierende Wirkung, das eigene Wachheits- und Kräftegefühl werde angeregt. Dahingegen übe der Konsum von Marihuana eine eher beruhigende Wirkung aus. Cannabis entspanne und dämpfe; eine derartige Wirkung habe der Angeklagte aber nicht beschrieben.

bb) Ferner spricht gegen die Einlassung des Angeklagten, dass die erkennbaren Leistungen des Angeklagten -unter Berücksichtigung der vom Angeklagtem beschriebenen geringen Trinkgewöhnung- mit der behaupteten hochgradigen Alkoholisierung nicht vereinbar ist. So hat der Angeklagte ein klares Erinnerungsbild an die Ereignisse. Er vermochte den Tagesablauf zusammenhängend wiederzugeben, konnte sich an Einzelheiten erinnern und wusste diese genau zu beschreiben. So konnte er nicht nur den zeitlichen Ablauf im Detail darstellen, sondern sich auch an die genauen Örtlichkeiten im Stadion und den eigenen Standort erinnern. Auch die in Augenschein genommenen Videos vom Marsch der Münsteraner Fans zur Osnatel- Arena sowie die Bilder der Stadionüberwachung sprechen gegen die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung beschriebene Alkohol- und Drogenintoxikation. Weder auf den Videos des Fanmarsches noch auf den Bildern der Überwachungskamera bei Einlass in das Stadion sind Anzeichen für einen schwankenden Gang des Angeklagten zu erkennen. Auf dem Videomaterial unter der Brücke an der Buerschen Straße ist der Angeklagte in Großaufnahme zu sehen; er bewegt sich orientiert und geht inmitten der übrigen Fans im Tempo der Menge mit sicheren Schritten. Dabei isst der Angeklagte ein Brötchen und sieht sich in der Menge um, wobei er auch kurz in die Kamera schaut. Anzeichen von Ausfallerscheinungen oder Orientierungseinschränkungen vermochte die Kammer auf den Bildern nicht wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Aufnahmen der Einlasskontrolle. Dort ist zu sehen, wie der Angeklagte mit festen Schritten auf den Eingang zugeht. Dabei ist er in der Lage, zwischen den übrigen vor dem Eingang stehenden kleineren Menschengruppen hindurchzugehen, ohne diese zu berühren. Ein schwankender Gang oder eine Einschränkung der Orientierung sind auch hier nicht erkennbar. Auf den Bildern der Stadionüberwachungskamera, die seitlich über dem Gästeblock angebracht ist, befindet sich der Angeklagte inmitten der Fanmenge. Auffälligkeiten sind auch hier nicht feststellbar. Seine bereits beschriebenen sichernden Blicke zu der Überwachungskamera deuten vielmehr auf eine gute Orientierung, das Besteigen des Zaunes und sichere Anlehnen an den hinter ihm befindlichen dünnen Mast auf Koordinationsfähigkeit und Standfestigkeit hin. Auch wenn durch das Einnehmen von sogenannten "Weckaminen" die Alkoholverträglichkeit steige, da die Ursprungswirkung des Amphetamins in der Erhöhung des Adrenalins liege und sich der Konsument leistungsfähiger und wacher fühle, was wiederum dazu führe, dass die Wirkung des Alkohols nach subjektivem Empfinden abgeschwächt werde, ist nach der Einschätzung des Sachverständigen dieses äußere Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen bei einer hochgradigen Alkoholisierung von wenigstens 2,6 ‰ und der geringen Alkoholgewöhnung des Angeklagten nicht plausibel.

cc) Schließlich war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach den unterschiedlichen Angaben des Angeklagten der geschilderte Alkohol- und Drogenkonsum im Laufe der Vernehmungen stetig angestiegen ist. In seiner Vernehmung unmittelbar nach der Festnahme wollte der Angeklagte eine Flasche Wodka mit dem Zeugen Sn. geteilt, in der haftrichterlichen Vernehmung einen Tag später von der Flasche bereits weit mehr getrunken haben. In der polizeilichen Nachvernehmung vom 12.10.2011 kommen Amphetamin- und Cannabiskonsum hinzu. Gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung verdoppelt sich die ursprünglich angegebene Alkoholmenge, Amphetamin- und Cannabiskonsum werden ebenfalls noch erhöht.

dd) Insgesamt geht die Kammer in einer Gesamtschau davon aus, dass der Angeklagte seinen Alkohol- und Drogenkonsum aufgebauscht hat, um sich so in ein besseres Licht zu stellen. Zwar ist nicht auszuschließen und auch wahrscheinlich, dass der Angeklagte vor der Tat Alkohol und auch gewisse Mengen an Amphetamin zu sich genommen hatte, dies aber keinesfalls in den von ihm angegebenen Mengen und ausschließlich deshalb, um einerseits den Mut zu der von ihm geplanten und mit den anderen Ultras angesprochenen Tatausführung aufzubringen und andererseits seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Dies entspricht auch dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Filmmaterial: Hier wirkt der Angeklagte allseits orientiert, er unterhält sich und ist in der Lage, das Stadion mit seinen Blicken gezielt nach Kameras abzusuchen. Er bewegt sich koordiniert, nimmt Nahrung zu sich, sein Gang zeigt keinerlei Anzeichen von Schwankungen oder Ausfallerscheinungen; er ist sogar in der Lage, artistische Leistungen wie das Besteigen des Zaunes zu vollbringen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ein klares Erinnerungsbild an das Geschehen hat, das auch Details und Einzelheiten umfasst. Daher geht die Kammer auch zum Tatzeitpunkt von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit aus.

VI.

1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB von dem sich aus § 308 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren und damit eine höhere Strafandrohung als § 224 Abs. 1 StGB vorsieht.

Einen minder schweren Fall im Sinne des § 308 Abs. 4 StGB vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Ein solcher liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei der gebotenen Gesamtwürdigung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH StV 1997, 638). Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hatte die Kammer zu prüfen, ob zugunsten des Angeklagten gesetzliche Strafmilderungsgründe heranzuziehen waren. Solche vertypten Strafmilderungsgründe lagen indes nicht vor.

a) So schied - wie bereits ausgeführt - die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB aus, und zwar nicht nur nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1997, Az. 2 StR 570/96) deshalb, weil der Angeklagte den konkreten Tatentschluss bereits einige Tage vor dem Spiel des 10.09.2011 gefasst hatte und zu diesem Zeitpunkt nach Überzeugung der Kammer voll schuldfähig war, sondern auch, weil er den fortbestehendem Tatvorsatz auch bei vollerhaltener Steuerungsfähigkeit verwirklichte.

b) Auch eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB kam nach Überzeugung der Kammer in keiner der dort genannten Varianten in Betracht.

aa) Gemäß § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Die Vorschrift setzt dabei nicht zwingend den Eintritt der Wiedergutmachung voraus, sondern lässt unter Umständen auch die mit dem erstrebten Erfolg verbundenen Ausgleichsbemühungen genügen. Erforderlich ist allerdings stets ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss und der eine Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts erstrebt (BGH NStZ 1995, 492; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46a StGB Rn. 10a m.w.N.). In der Regel wird ferner vorausgesetzt sein, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftend akzeptiert (BGH NJW 2002, 3264 [BGH 31.05.2002 - 2 StR 73/02]). Ein persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer ist dabei nicht zwingend erforderlich. Um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten, kann jedoch nur dem Täter gemäß § 46a Nr. 1 StGB Strafmilderung zuteil werden, in dessen Verhalten im Verfahren die Übernahme von Verantwortung zum Ausdruck kommt (BGHSt 48, 134 m.w.N.).

Dabei steht einer Strafmilderung im Sinne dieser Vorschrift nicht von vornherein entgegen, dass der Täter sich - wie im vorliegenden Fall - erst zu einem Zeitpunkt zu finanziellem Ausgleich verpflichtet hat, zu dem ihn das oder die Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen haben (BGHSt 48, 134; StV 2000, 129). Allerdings genügt für die materielle Wiedergutmachung nicht bereits der Ausgleich der den Opfern nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzansprüche (BGH NStZ 2002, 364 [BGH 25.05.2001 - 2 StR 78/01]). Der Täter muss vielmehr einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen (BGH NStZ 2000, 205 [BGH 18.11.1999 - 4 StR 435/99]). Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich sein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt, so persönlichen Verzicht leistet und den Geschädigten dabei zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH NStZ 2000, 83).

Gemessen an diesen Maßstäben vermochte die Kammer eine Strafmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht vorzunehmen. In der Gesamtschau ist ein Bestreben des Angeklagten nach einem umfassenden Schadensausgleich nicht zu erkennen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte die objektive Tatbegehung vollumfänglich eingeräumt und auch dargetan hat, die Opferrolle der Geschädigten zu respektieren. Bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch mehrfach während der laufenden Hauptverhandlung hat er sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Die Kammer lastet dem Angeklagten auch nicht an, dass er derzeit über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, die er zur Schadenswiedergutmachung hätte einsetzen können. Stattdessen hat er im Rahmen der Hauptverhandlung die von den Nebenklägern gestellten Adhäsionsanträge vollumfänglich anerkannt und angekündigt, arbeiten zu wollen, um so nach und nach die im Verfahren geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen auszugleichen. Auch hat er handschriftliche Entschuldigungsschreiben in italienischer Sprache verfasst, die er über seinen Verteidiger allen in der Anklage genannten Geschädigten hat zukommen lassen.

Dies alles reicht indes nicht aus, um das Erfordernis ernsthafter Ausgleichbemühungen zu erfüllen. Es kann insofern dahinstehen, ob die einzelnen Geschädigten, insbesondere die Adhäsionskläger die Maßnahmen des Angeklagten als Wiedergutmachung akzeptiert haben. Denn das auf immateriellen Ausgleich gerichtete Anerkenntnis hat der Angeklagte allein gegenüber den als Nebenklägern zugelassenen Geschädigten und zudem lediglich im Umfang der im Rahmen des Adhäsionsverfahrens geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen und Feststellungsansprüche abgegeben. Dabei hat er lediglich das anerkannt, was den geschädigten Adhäsionsklägern infolge ihrer Verletzungen zivilrechtlich ohnehin zugestanden hätte. Die Kammer hat keine Anhaltpunkte dafür, dass der Angeklagte den übrigen in der Anklage genannten 23 Geschädigten einen materiellen Ausgleich auch nur angedient hätte. Von einem umfassenden Ausgleichbemühen kann daher nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus vermochte die Kammer eine echte Übernahme von Verantwortung hinsichtlich der Tat nicht zu erkennen. Die Kammer geht zwar davon aus, dass der Angeklagte die durch seine Tat eingetretenen Verletzungen aufrichtig bedauert. Die auf einfachem Papier in italienischer Sprache verfassten Entschuldigungsschreiben sind indes von manchen Geschädigten als nachlässig und vordergründig empfunden worden. Zwar vermag die Kammer dies dem Angeklagten aufgrund der beschränkten Möglichkeiten, im Rahmen der Untersuchungshaft auf hochwertiges Briefpapier oder gar einen Dolmetscher zugreifen zu können, nicht anzulasten. Jedoch hat der Angeklagte auch den ihm spätestens in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Unmut mancher Geschädigter nicht zum Anlass genommen, sich persönlich bei diesen oder auch den übrigen Verletzten zu entschuldigen. Dahingegen hat er die durch Handschlag erwiesenen Solidaritätsbekundungen seiner Freunde der ehemaligen "Curva Monasteria" nach Ende des ersten öffentlichen Hauptverhandlungstages noch im Beisein mancher Adhäsionskläger entgegengenommen. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte seine Zugehörigkeit zur Ultrafanszene und deren Gewaltbereitschaft überdacht oder aber die Gefährdung der übrigen, unbeteiligten Stadionbesucher im Blick gehabt hätte. Die Kammer vermisst vor diesem Hintergrund eine ernstliche Distanzierung von der Tat als solcher, ohne die eine echte Übernahme von Verantwortung nicht gegeben ist.

bb) Eine Strafmilderung im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB scheitert bereits daran, dass die Vorschrift für die materielle Wiedergutmachung zwingend den Eintritt eines Erfolgs, also eine geleistete (auch Teil-) Zahlung verlangt (vgl. BGHSt 48, 134). Ein bloßes Schuldanerkenntnis, das zwar einen vollstreckbaren Titel, jedoch keinen fühlbaren Ausgleich schafft, reicht für den geforderten Erfolg nicht aus. Die Anwendung der Vorschrift scheitert zudem ebenfalls am Fehlen der gleichsam erforderlichen ernsthaften Bemühung des Angeklagten um umfassenden Ausgleich.

c) Auch vermochte die Kammer keine Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB anzunehmen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter einer mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, unter deren Katalog auch das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion fällt, aufgedeckt werden konnte. Beziehen sich die Angaben auf die eigene Tat, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung gemäß § 46a Abs. 1 Satz 3 StGB über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Der Täter muss durch seine Angaben die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Belasteten geschaffen haben (BGH NStZ-RR 1998, 25). Das bedeutet zwar nicht, dass die benannte Person bereits angeklagt oder gar verurteilt wurde, das erkennende Gericht muss jedoch vom Aufklärungserfolg überzeugt sein. Zweifelt es daran, geht dies zulasten des Aufklärungsgehilfen, ohne dass insoweit der Zweifelsgrundsatz zur Anwendung gelangt (BGH StV 1989, 392) oder das Tatgericht gehalten wäre, den Angaben des Täters nachzugehen bzw. einen Aufklärungserfolg durch die Ermittlungsbehörden abzuwarten (vgl. BGH MDR 1994, 435).

Nach diesen Grundsätzen kann dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer eine Strafmilderung nicht zugute kommen. Die Kammer vermochte weder festzustellen, dass es der gesondert verfolgte Cl. war, der den tatgegenständlichen Sprengkörper besorgt, noch dass er ihn dem Angeklagten am Tattag übergeben hat.

Zwar hat der Angeklagte bereits im Oktober 2011 und damit weit vor Anklageerhebung Hinweise auf eine Tatbeteiligung des gesondert verfolgten Cl. gegeben. Dabei hat der Angeklagte zunächst gegenüber der Polizei und dem Haftrichter angegeben, den Sprengkörper erst kurz vor Spielbeginn durch einen unbekannten jungen Mann erhalten zu haben. In seiner polizeilichen Nachvernehmung hat er diese unbekannte Person sodann als den Cl. identifiziert, jedoch angegeben, er habe den Sprengkörper bereits vor Einlass in das Stadion von diesem übernommen.

Der gesondert verfolgte Cl. hat sich zur Tat bislang nicht eingelassen. Im hiesigen Verfahren hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dafür, dass er den Sprengkörper besorgt haben könnte, sprechen zwar die nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen KHK Ho. in dessen Zimmer aufgefundenen pyrotechnischen Materialien. Entsprechendes Material wurde jedoch auch in der Wohnung des Anführers der „Curva Monasteria“, dem Zeugen F., gefunden. Auch die auf dem Computer des gesondert verfolgten Cl. sichergestellten Dateien vermochten die Kammer letztlich nicht von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu überzeugen. Zwar ist auf den sichergestellten Bilddateien, von denen sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder einen Eindruck zu verschaffen vermochte, neben Aufnahmen von Explosionen unter anderem auch das Bild eines Sprengkörpers des Typs "Delova Rana 50 mm", also einer kleineren Ausführung des tatgegenständlichen Sprengkörpers zu finden. Einem ebenfalls auf dem vom gesondert verfolgten Cl. genutzten Computer als Datei sichergestellten Chatprotokolls, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde, sind zudem Kaufverhandlungen in Bezug auf einen Sprengkörper des Typs Delova Rana mit dem Anbieter "Pyroecke" zu entnehmen. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nur, dass der gesondert verfolgte Cl. grundsätzlich in der Lage war, einen entsprechenden Sprengkörper zu besorgen. Dem Chatprotokoll ist indes gerade nicht zu entnehmen, dass er einen Sprengkörper wie den tatgegenständlichen tatsächlich bestellt hätte. So haben die Kaufverhandlungen mit dem Anbieter "Pyroecke" aufgrund von Differenzen über den Kaufpreis nicht zu einer Bestellung von Sprengkörpern geführt. Zudem sind anlässlich der Durchsuchung keine Gegenstände gefunden worden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem bei der Tat eingesetzten Sprengkörper stehen, vorgefunden worden. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass der gesondert verfolgte Cl. tatsächlich im Besitz des tatgegenständlichen Sprengkörpers war, ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht.

Es besteht zur Überzeugung der Kammer auch kein belastbarer Grund für die Annahme, dass es tatsächlich der Cl. war, der dem Angeklagten den Sprengkörper am Spieltag übergeben hätte. Zu den Umständen der Übergabe hat der Angeklagte in seinen Vernehmungen unterschiedliche Angaben gemacht; insbesondere die Einlassung, er habe den Sprengkörper bereits vor dem Spiel übernommen, ist nach den Bildern der Überwachungskamera im Eingangbereich zum Gästeblock widerlegt. Auch auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video- und Bildmaterial des Fanmarsches und der Einlasskontrolle zum Gästefanblock der Osnatel-Arena, dass zwar den Weg des Angeklagten nicht lückenlos belegt, ihn aber während der gesamten Strecke immer wieder in Erscheinung treten lässt, ist der Cl. nie in der Nähe des Angeklagten zu sehen. Letztlich hat sich nach der Beweisaufnahme auch nicht bestätigt, dass der Angeklagte - wie von ihm behauptet - den gesondert verfolgten Cl. im Bereich des Gästeblocks gesucht hätte, um ihm den "Böller" zurückzugeben.

Nach alledem vermochte die Kammer die für eine Strafmilderung erforderliche Überzeugung eines Aufklärungserfolgs nicht zu bilden.

d) Entgegen der Auffassung der Verteidigung streitet auch der Umstand, dass der Angeklagte der italienischen Fankultur entstammt, nach Auffassung der Kammer nicht für ihn. Auch im Lichte der von der Verteidigung erstrebten Übertragung der sogenannten "Ehrenmord"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (vgl. BGH NStZ 2004, 332; 1995, 79) vermag die Kammer die Herkunft des Angeklagten und seine Verbundenheit zum italienischen Fußball nicht strafmildernd zu bewerten. Ungeachtet der Frage, ob die vorgenannte Rechtsprechung überhaupt auf die Strafzumessung im vorliegenden Fall übertragen werden kann, wäre der Maßstab für die objektive Bewertung zunächst den Vorstellungen der Rechtgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen (BGH a.a.O.; NStZ 2006, 284 [BGH 11.10.2005 - 1 StR 195/05]). Nur in Fällen, in denen der Täter aufgrund seiner Herkunft und Verwurzelung in einem fremden Rechtskreis diese rechtliche Bewertung nicht erkennt und mit seinem Bewusstsein erfasst, kann ihm dies ausnahmsweise zu Gute gehalten werden (BGH NStZ 2004, 332 [BGH 28.01.2004 - 2 StR 452/03]). Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Heranziehung der Herkunft des Angeklagten als strafmildernder Gesichtspunkt nicht in Betracht. Die Kammer stützt diese Bewertung auf die sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. Dieser hat ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz von "Böllern" in der deutschen Ultraszene zu 99% verpönt sei. In Italien sei hingegen zwar der Einsatz solch pyrotechnischen Materials üblich. Jedoch sei die italienische Regierung dem entschieden entgegengetreten, indem sie die Gesetze über das letzte Jahrzehnt hinweg deutlich verschärft habe. Seit 2005 seien Verstöße gegen das Verbot des Zündens von Pyrotechnik in Fußballstadien mit drakonischen Strafen und langen Stadionverboten belegt. Selbst in Anbetracht der vom Sachverständigen geschilderten eher laschen Vollstreckung dieser Gesetze im Süden Italiens geht die Kammer angesichts dieser Verschärfung der italienischen Gesetzgebung von einer hinreichenden Warnfunktion aus, die auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben ist. So hat er freimütig eingeräumt, zu wissen, dass die Mitnahme von pyrotechnischem Material sowohl in Deutschland als auch in Italien verboten ist. Selbst wenn der Angeklagte in der italienischen Fankultur verwurzelt war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Strafbewehrtheit des Zündens von Sprengkörpern in vollbesetzten Fußballstadien in Deutschland und in Italien nicht bewusst war.

e) Nachdem dem Angeklagten damit weder vertypte Strafmilderungsgründe zugute kommen konnten und auch die Verwurzelung des Angeklagten in der italienischen Fankultur nicht zu seinen Gunsten spricht, vermochte die Kammer allein unter Heranziehung der allgemeinen Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall nicht anzunehmen.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei gewürdigt, dass der Angeklagte zumindest das objektive Tatgeschehen vollumfänglich eingeräumt hat und die Folgen seiner Tat aufrichtig bereut. Für den Angeklagten spricht auch, dass er sich schriftlich bei den Opfern entschuldigt und die gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche in der Hauptverhandlung anerkannt hat. Ferner waren sein junges Alter und die zur Überzeugung der Kammer daraus resultierenden Anzeichen jugendlicher Unreife strafmildernd zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten sprechen das Tatbild einschließlich der erheblichen Folgen der Tat sowie die Vorbelastungen des Angeklagten in Italien. In der Gesamtschau vermochte die Kammer die strafmildernden Faktoren daher nicht als derart überwiegend einzuordnen, dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 308 Abs. 4 StGB in Betracht gekommen wäre.

2. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer innerhalb des nunmehr zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Beachtung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er das objektive Tatgeschehen zeitnah zur Tat vollumfänglich eingeräumt hat; ferner, dass er im Ermittlungsverfahren sogleich sein aufrichtiges Bedauern über die eingetretenen Verletzungen zum Ausdruck gebracht hat. Für ihn spricht auch, dass er sich bei den ihm bekannten Opfern durch eigenhändige Schreiben entschuldigt und sämtliche im Adhäsionsverfahren gegen ihn geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat. Allerdings war auch nicht zu verkennen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Distanzierung von der Tat hat vermissen lassen. Strafmildernd hat die Kammer auch das Alter und die daraus resultierenden Anzeichen von Reifeverzögerungen in ihre Überlegungen eingestellt. Dabei hat sie auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Motivation seiner Tat nicht etwa in bloßem Zerstörungs- oder Schädigungswillen lag, sondern vielmehr vom Bestreben nach Anerkennung getragen war.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Tat gleich zweierlei Straftatbestände verwirklicht und ein großes Ausmaß der eingetretenen Verletzungen verursacht hat. Gegen den Angeklagten spricht auch, dass er in Italien bereits dreimal - davon zweimal einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits einmal zu einer zwar zur Bewährung ausgesetzten, jedoch mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass allerdings die der Entscheidung des Jugendgerichts Neapel zugrundeliegende Tat, mit der der Angeklagte in seiner Abwesenheit zu einem Monat Haft verurteilt wurde, einige Jahre zurückliegt und der Straferlass sehr zeitnah erfolgte.

Unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie der Straftat und seiner Person hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

fünf Jahren

für tat- und schuldangemessen.

Im Rahmen dieser schuldangemessenen Strafe hat die Kammer sich im Übrigen auch von der Erwägung leiten lassen, potentielle andere Täter von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten, um die Rechtstreue der Bevölkerung und ihr Vertrauen in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu erhalten und zu stärken (vgl. Hirsch, in: Leipziger Kommentar, 10. Aufl., Vorb. § 46 StGB Rn. 10). Die Kammer hält die Berücksichtigung generalpräventiver Umstände für zulässig und notwendig (vgl. BGHSt 34, 150; 28, 318), da in der Tat des Angeklagten die zunehmende Gewaltbereitschaft fanatischer Fußballanhänger anlässlich von Fußballspielen zum Ausdruck kommt und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Aburteilung stehenden Straftat oder ähnlicher Delikte festzustellen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 702; 1987, 100; 1984, 409). Nach den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. hat die Gewalt bei Fußballspielveranstaltungen nicht zuletzt seit den jüngsten Ausschreitungen anlässlich des Erstligaspiels zwischen dem 1. FC Köln und Borussia Mönchengladbach im November 2011 eine andere Stufe erreicht. Insgesamt seien in Deutschland besorgniserregende Entwicklungen dahingehend zu verzeichnen, dass Fußballveranstaltungen insbesondere von jungen Fans immer mehr als "Gewalteventkultur" verstanden werden. Dabei werde auch der Einsatz von Pyrotechnik immer gefährlicher; in der Problemfanszene sei ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein nicht mehr vorhanden. Ferner hat der Sachverständige die allgemeinkundige Tatsache bestätigt, dass Ausschreitungen, insbesondere Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppierungen, im Rahmen des Fußballsports inzwischen an der Tagesordnung sind, was zur Folge hat, dass die Spiele nur noch unter enormem Sicherheitsaufgebot durchgeführt werden; dabei ist eine deutliche Steigerung des Gefährdungspotentials auch durch den zunehmenden Umgang mit pyrotechnischen Materialien in Stadien zu verzeichnen. Aufgrund der zunehmenden Gewaltbereitschaft hielt es die Kammer für geboten, im Rahmen der schuldangemessenen Bestrafung im Sinne der positiven wie negativen Generalprävention den Schutz friedliebender Fußballfans in und außerhalb der Fußballstadien anlässlich solcher Fußballspiele zu unterstützen.

VII.

Da der Angeklagte die von den Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen sowie die Feststellungsanträge hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt hat, war er entsprechend der Ziffern 2. und 3. des Tenors antragsgemäß zu verurteilen.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472a Abs. 1 StPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.