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§ 7 LBS NordWest-StV - Stammkapital (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Sie werden durch die Satzung gemäß § 3 geregelt.

(2) Eine Herabsetzung des Stammkapitals ist zulässig. In diesem Fall haben Gläubiger der LBS NordWest keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung.

(3) Die LBS NordWest kann mit Zustimmung der an der Veräußerung von einer oder mehreren Beteiligungen am Stammkapital nicht beteiligten Träger Beteiligungen an ihrem Stammkapital erwerben und diese als eigene Anteile halten. Stimm- und sonstige Rechte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts aus eigenen Anteilen, ruhen. Die Trägerversammlung kann die Einziehung eigener Anteile beschließen. Näheres kann in der Satzung geregelt werden. Die LBS NordWest kann die eigenen Anteile nach § 5 Absatz 9 übertragen.