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Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung

Bibliographie

Titel
Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
Redaktionelle Abkürzung
NachwBesbV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030000016

RdErl. d. MF v. 21.4.1977 - 12 2 - 10 04 (3) - 28

Vom 21. April 1977 (Nds. MBl. S. 465) (1)

VORIS - 64000 03 00 00 016 -

- GültL 2/60 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. vom 14.7.1969 (Nds. MBl. S. 730)
  2. b)
    RdErl. vom 12.4.1972 (Nds. MBl. S. 664)
  3. c)
    RdErl. vom 14.2.1963 (Nds. MBl. S. 118)
    - GültL 10/228, 255; 15/22 -

Der BMF hat mit RdSchr. vom 28.11.1974 (MinBlFin. S. 807) für die Bundesverwaltung neue Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung erlassen. Mit Rücksicht auf die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung notwendige Übereinstimmung dieser Bundes- und der entsprechenden Landesvorschriften sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 LHO und die Vorl. VV hierzu werden die Bezugserlasse aufgehoben. Es gelten ab sofort die als Anlage bekanntgegebenen Bestimmungen.

Aus technischen Gründen enthalten diese keine Hinweise mehr über das Verfahren bei der Einberufung von Landesbediensteten zu Eignungsübungen nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20.1.1956 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1970 (BGBl. I S. 1741). Insoweit gelten nach wie vor die speziellen gesetzlichen Bestimmungen.

Anlage

Zur Einschränkung der Erstattung von Bezügen bei der Versetzung und Abordnung von Landesbediensteten wird folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Verfahren bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern, Angestellten und ständig vollbeschäftigten Arbeitern des Landes (Landesbedienstete) i n n e r h a l b der Landesverwaltung1
1.1. Verfahren bei Versetzung
1.2. Verfahren bei Abordnung
1.3. Bewirtschaftung der Stellen
1.4. Sonstige Hinweise
Verfahren bei der Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung, einer anderen Landesverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung usw. und umgekehrt 2
2.1. Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung und umgekehrt
2.2. Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen anderer Länder oder an Gemeinden usw. und umgekehrt
2.3. Sonstige Hinweise
2.4. (ohne Titel)
Verfahren beim Ausscheiden von Bediensteten aus dem Landesdienst infolge Übernahme durch den Bund, andere Länder oder Gemeinden usw. und umgekehrt ohne vorherige Abordnung3
(Formblatt)Anlage 1

(1) Red. Anm.:

Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt:
"Bei Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind.

Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
  • jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung:
    am 1.12. eines Jahres,
  • jährliches Urlaubsgeld:
    am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli,
  • Urlaubsgeld:
    am 1.7. eines Jahres

beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten.

Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.

Ich bitte, hiernach zu verfahren.

Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht.

Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen.