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  • ab 17.05.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NachwBesbV - 2. Verfahren bei der Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung, einer anderen Landesverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung usw. und umgekehrt (1)

Bibliographie

Titel
Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
Redaktionelle Abkürzung
NachwBesbV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030000016

2.1.
Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung und umgekehrt

2.1.1.
Wird ein Landesbediensteter an eine Dienststelle der Bundesverwaltung abgeordnet, so zahlt die bisher zuständige Kasse des Landes die Bezüge so lange weiter, bis die Abordnung aufgehoben oder der Landesbedienstete in den Bundesdienst übernommen wird.

2.1.2.
Hat der Landesbedienstete während der Zeit der Abordnung Anspruch auf die oberstbehördliche Stellenzulage des Bundes, so wird diese Stellenzulage von der Landeskasse zusammen mit den sonstigen Dienstbezügen ausgezahlt. Die oberste Bundesbehörde, an die der Landesbedienstete abgeordnet ist, teilt der zuständigen Landesdienststelle die Höhe der Stellenzulage und den Zeitpunkt mit, von dem an die Stellenzulage von der Landeskasse zu zahlen ist.

2.1.3.
Den Nachweis führt die Landeskasse.

2.1.4.
Die während der Abordnung gezahlten Bezüge einschließlich der Stellenzulage werden mit Vordruck nach beiliegendem Muster (zweifach) vierteljährlich bei der zuständigen Bundesdienststelle zur Erstattung angefordert. In dem Formblatt ist die Stellenzulage in der dritten Zeile (Stellen-/Amtszulage) anzugeben. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres muß spätestens am 5.12. bei der Bundesdienststelle vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann.

2.1.5.
Wegen des Zeitpunkts, von dem an die Bezüge vom Bund erstattet werden, gelten die Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 entsprechend. Wird jedoch ein Landesbediensteter nach dem Ersten eines Monats an eine oberste Bundesbehörde abgeordnet und steht ihm für die Zeit der Abordnung die oberstbehördliche Stellenzulage des Bundes zu, so hat die abordnende Landesdienststelle bei der zuständigen Bundesdienststelle die Stellenzulage des Bundes auch für die Zeit des ersten Abordnungsmonats zur Erstattung anzufordern. Tritt ein Landesbediensteter nach beendeter Abordnung in den Landesdienst zurück, so werden die Bezüge bis zum letzten Tag des Rücktrittsmonats zu Lasten des Bundeshaushalts erstattet.

2.1.6.
Besondere Dienstaufwandsentschädigungen werden von der zuständigen Bundeskasse gezahlt.

2.1.7.
Bei der Abordnung von Bundesbediensteten an Dienststellen der Landesverwaltung ist entsprechend zu verfahren. Für den Fall der Abordnung eines Bundesbediensteten nach dem Ersten eines Monats an eine oberste Landesbehörde, dem für die Zeit der Abordnung die oberstbehördliche Stellenzulage des Landes zusteht, hat der Bund auf die Erstattung der Stellenzulage für diesen Teil des ersten Abordnungsmonats verzichtet.

2.2.
Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen anderer Länder oder an Gemeinden usw. und umgekehrt.

In diesen Fällen sind die Auszahlung und der Nachweis der Bezüge zwischen dem betreffenden Land, der Gemeinde usw. und der zuständigen Landesdienststelle von Fall zu Fall zu regeln. Aus Gründen der Geschäftsvereinfachung ist darauf hinzuwirken, daß den zu treffenden Vereinbarungen möglichst die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.6 zugrunde gelegt werden.

2.3.
Sonstige Hinweise

Die Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten sinngemäß.

2.4.
Die Nrn. 2.1 bis 2.3 gelten nicht für Arbeiter.

(1) Red. Anm.:

Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt:
"Bei Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind.

Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
  • jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung:
    am 1.12. eines Jahres,
  • jährliches Urlaubsgeld:
    am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli,
  • Urlaubsgeld:
    am 1.7. eines Jahres

beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten.

Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.

Ich bitte, hiernach zu verfahren.

Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht.

Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen.