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  • ab 17.05.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NachwBesbV - 1. Verfahren bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern, Angestellten und ständig vollbeschäftigten Arbeitern des Landes (Landesbedienstete) i n n e r h a l b der Landesverwaltung

Bibliographie

Titel
Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
Redaktionelle Abkürzung
NachwBesbV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030000016

1.1.
Verfahren bei Versetzung

1.1.1.
Wird ein Landesbediensteter zum Ersten eines Monats versetzt, so zahlt die neue Dienststelle die Bezüge und führt den Nachweis vom Ersten dieses Monats an. Nr. 1.4.2 ist zu beachten.

1.1.2.
Wird ein Landesbediensteter nach dem Ersten eines Monats versetzt, so zahlt die bisherige Dienststelle für diesen Monat noch die vollen Monatsbezüge - ohne Erstattung durch die neue Dienststelle - und führt hierüber den Nachweis. Die neue Dienststelle übernimmt die Zahlung und den Nachweis vom Ersten des folgenden Monats an. Nr. 1.4.2 ist zu beachten.

1.1.3.
Sind die Bezüge durch die neue Dienststelle bei derselben Buchungsstelle eines Fachkapitels nachzuweisen (Versetzung innerhalb der Fachverwaltung), ist von der Erstattung bereits gezahlter Bezüge grundsätzlich abzusehen.

1.2.
Verfahren bei Abordnung

1.2.1.
Wird ein Landesbediensteter abgeordnet, gelten die Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 entsprechend. Jedoch kann die abordnende Dienststelle die Bezüge gem. § 50 Abs. 3 und 4 LHO mit meiner Einwilligung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weiterzahlen, ohne daß die neue Dienststelle diese Bezüge erstattet. Nach den Vorl. VV zu § 50 LHO gilt meine Einwilligung als erteilt, soweit die Bezüge bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, weiter gezahlt werden. Sind Bezüge durch die neue Dienststelle bei derselben Buchungsstelle eines Fachkapitels nachzuweisen (Versetzung innerhalb der Fachverwaltung), unterbleibt der Ausgleich zwischen den beteiligten Dienststellen ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung.

1.2.2.
Hat ein Landesbediensteter während der Zeit der Abordnung Anspruch auf eine oberstbehördliche Stellenzulage des Landes, so wird diese Stellenzulage so lange von der abordnenden Dienststelle gezahlt, wie diese auch die übrigen Bezüge zahlt. Die oberste Landesbehörde teilt der abordnenden Dienststelle die Höhe der jeweiligen Stellenzulage und den Zeitpunkt mit, von dem an die Stellenzulage zu zahlen ist. Bei Beendigung der Abordnung ist der Zeitpunkt für den Wegfall der Stellenzulage rechtzeitig mitzuteilen.

1.2.3.
Abordnende Dienststellen, die nicht oberste Landesbehörden sind, leisten die für die Stellenzulage erforderlichen Ausgaben (Nr. 1.2.2) überplanmäßig bei der Buchungsstelle, bei der die übrigen Bezüge gebucht werden. Die Einwilligung nach § 37 Abs. 1 LHO gilt als erteilt. Sofern im Kapitel der obersten Landesbehörde, an die der Bedienstete abgeordnet ist, Ausgaben für die Stellenzulage nicht zur Verfügung stehen, entfällt die Einsparung (§ 37 Abs. 3 LHO) bei anderen Ausgaben.

1.3.
Bewirtschaftung der Stellen

Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen und der Stellen in Stellenübersichten (Vorl. VV Nr. 2 zu § 49 LHO) und die Bindung der abordnenden Dienststelle an die im Haushaltsplan ausgebrachten oder ihr zugewiesenen Planstellen und Stellen in Stellenübersichten.

1.4.
Sonstige Hinweise

1.4.1.
Zahlen von Bezügen im Sinne dieser Bestimmungen ist auch das Anordnen der Zahlung von Bezügen.

1.4.2.
Bei Versetzung oder Abordnung eines Bediensteten an eine andere Dienststelle ist zu vermeiden, daß die laufende Auszahlung der Bezüge unterbrochen wird, weil die neue Dienststelle aus verfahrenstechnischen Gründen die Bezüge erst verspätet weiterzahlen kann. Deshalb muß zwischen der neuen und der bisherigen Dienststelle ein späterer Zeitpunkt für den Übergang der Auszahlung der Bezüge vereinbart und der haushaltsmäßige Ausgleich der bereits gezahlten oder zur Zahlung angeordneten Bezüge durch Umbuchung vorgenommen werden, wenn sonst eine Unterbrechung in der Auszahlung der Bezüge eintreten würde.

1.4.3.
Sind von der früheren Dienststelle zuviel oder zuwenig Bezüge gezahlt worden oder werden auf Grund besoldungsrechtlicher oder tarifrechtlicher Neuregelungen Nachzahlungen erforderlich, so nimmt nach dem Übergang der Zahlung der Bezüge auf die neue Dienststelle diese den Ausgleich vor und führt hierüber den Nachweis. Zeitlich auf die frühere Dienststelle entfallende Beträge sind nicht zu erstatten.