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  • ab 17.05.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NachwBesbV - 3. Verfahren beim Ausscheiden von Bediensteten aus dem Landesdienst infolge Übernahme durch den Bund, andere Länder oder Gemeinden usw. und umgekehrt ohne vorherige Abordnung (1)

Bibliographie

Titel
Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
Redaktionelle Abkürzung
NachwBesbV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030000016

3.1.
Beim Ausscheiden von Bediensteten aus dem Landesdienst ist die Zahlung der Bezüge mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens einzustellen.

3.2.
Bei Versetzung in den Landesdienst sind die Bezüge vom Zeitpunkt der Übernahme des Bediensteten an aus dem Landeshaushalt zu zahlen. Wird ein Beamter in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des § 49 Abs. 2 LHO rückwirkend bis zu einem Zeitpunkt in eine Beförderungsstelle eingewiesen, der vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Landesdienst liegt, so ist auch eine etwaige Nachzahlung auf höhere Bezüge von dem Tage an zu übernehmen, von dem an die rückwirkende Einweisung wirksam wird.

3.3.
Die Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten sinngemäß.

An die
Dienststellen der nds. Landesverwaltung.
Gemeinden und Landkreise, sonstige Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Red. Anm.:

Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt:
"Bei Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind.

Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
  • jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung:
    am 1.12. eines Jahres,
  • jährliches Urlaubsgeld:
    am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli,
  • Urlaubsgeld:
    am 1.7. eines Jahres

beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten.

Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.

Ich bitte, hiernach zu verfahren.

Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht.

Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen.