Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 11.05.2023, Az.: S 6 SB 26/22
Feststellung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr); Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 11.05.2023
- Aktenzeichen
- S 6 SB 26/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 22084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2023:0511.6SB26.22.00
Rechtsgrundlage
- § 152 SGB IX
In dem Rechtsstreit
A.- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.
gegen
Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,
vertreten durch den Präsidenten,
Domhof 1, 31134 Hildesheim
- Beklagter -
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2023 durch die C. sowie die ehrenamtlichen Richter D. und E. für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
In Änderung des Bescheides vom 6. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2022 wird der Beklagte verpflichtet bei dem Kläger ab dem 6. Dezember 2022 das Merkzeichen G festzustellen.
- 2)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3)
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage die Feststellung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) ab Antragstellung vom 20. November 2020 geltend.
Im Rahmen eines Teilanerkenntnisses hat der Beklagte bei dem Kläger einen GdB (Grad der Behinderung) von 80 festgestellt und die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers übernommen. Mit dem vorgenannten Bescheid vom 6. September 2021 wurde die Feststellung des Merkzeichens G abgelehnt. Die Feststellung des GdB von 80 beruhte auf den nachfolgenden Teil-GdB:
- Nierenleiden: 50
- chronische Herzerkrankung, Hypertonie: 30
- Lungenerkrankung, Asthma: 30
- Störung der Hirnfunktion mit Gleichgewichtsstörungen: 30
Den gegen den Bescheid vom 6. September 2021 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2022 zurück.
Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 18. Februar 2022 Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass sich sein Beschwerdebild in den letzten anderthalb Jahren stark verschlimmert habe. Er müsse teilweise Krücken benutzen und habe große Schwierigkeiten seine Wohnung im ersten OG zu erreichen. Die Einkäufe könne er nicht alleine die Treppe hochtragen. Zum Einkaufen müsse er bereits deshalb mit dem Pkw fahren, um zwischendurch Pausen einlegen, indem er sich in dem Wagen setze. Teilweise schaffe er das Einkaufen auch gar nicht mehr, bzw. müsse den Versuch abbrechen. Er habe mittlerweile Polyneuropathie in beiden Füßen und Wassereinlagerungen in den Beinen. Auf unebenen Boden habe er Angst zu stürzen. Zwei km könne er gar nicht mehr bewerkstelligen, egal wie lange er dafür Zeit habe.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, dass das Bundessozialgericht (BSG) sich für den umfassenden Behindertenbegriff ausgesprochen habe. Dies habe zur Folge, dass auch dann, wenn keines der Regelbeispiele erfüllt sei, es im Kern darauf ankomme, wie die Wegefähigkeit sich konkret darstelle. Es komme also letztlich allein darauf an, ob die betroffene Person noch zwei Kilometer binnen 30 Minuten zurücklegen könne.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten in Änderungsbescheides vom 6. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2022 zu verpflichten, bei dem Kläger das Merkzeichen G ab dem 20. November 2020 festzustellen.
Der Vertreter des beklagten Landes beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass die BSG-Rechtsprechung so zu verstehen sei, dass entweder eines der Regelbeispiele erfüllt sein müsse, oder eine andere schwere Erkrankung vorliegen müsse, die vergleichbar stark sei wie die Regelbeispiele. Bei dem Kläger liege, aber keine andere Erkrankung vor, die in Art und Schwere den Regelbeispielen vergleichbar sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten und eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Hierzu wurde der Kläger im Auftrag des Gerichts durch den Arzt für Innere Medizin, Kardiologie, Diabetologie und Sozialmedizin Herrn F. untersucht. Die Untersuchung erfolgte am 6. Dezember 2022. Der Sachverständige führte aus, dass bei dem Kläger insgesamt ein GdB von 80 bestehe, beruhend auf folgenden Teil-GdB:
- schwere arterielle Hypertonie bei chronischer Niereninsuffizienz: 50
- chronische Niereninsuffizienz: 40
- Herzinsuffizienz: 30
- Schwindel und Gangunsicherheit: 30
Der Sachverständige führte aus, dass keines der Regelbeispiele nach den sozialmedizinischen Grundsätzen erfüllt sei. Bei dem Kläger bestehe jedoch die ungewöhnliche Tatsache, dass das Gehvermögen durch die Gesamtheit der vorliegenden Störungen keine zwei Kilometer in 30 Minuten mehr erlaube, vgl. 1. B) Teil D VMG. Hierbei spiele wahrscheinlich auch die Gangunsicherheit bei hypertensiver Enzephalopathie und V. a. Polyneuropathie sowie die leichte Kniegelenksarthrose bei erheblichem Übergewicht eine Rolle.
In sechs Minuten habe der Kläger noch 231 m ohne Hilfsmittel in unsicherem Eiern dem Gangbild ohne Pause erreicht. Bei Aufrechterhaltung des Gangtempos ergebe sich damit in 30 Minuten eine Strecke von 1,15 Kilometern.
In Kenntnis des Sachverständigengutachtens hielten die Beteiligten an ihrem Vorbringen und an ihren Anträgen fest. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 54 Abs. 1 S Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 6. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat ab dem 6. Dezember 2022 einen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Gemäß § 229 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil D) sind hierzu Regelbeispiele aufgeführt:
a)
Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
b)
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
c) (betrifft Kleinkinder)
d)
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
e) (betrifft hirnorganische Anfälle)
f) (betrifft Störungen des Orientierungssinn)
Der Sachverständige und auch das beklagte Land gehen davon aus, dass die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nicht vorliegen. Dies bestreitet letztlich der Kläger auch nicht.
Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass in diesem Einzelfall die Tatsache besonders ungewöhnlich sei, dass das Gehvermögen durch die Gesamtheit der vorliegenden Störungen keine zwei Kilometer Gehstrecke mehr in 30 Minuten erlaube. Hier spiele wahrscheinlich auch die Gangunsicherheit bei hypertensiver Encephalopathie und V.a. Polyneuropathie sowie die leichte Kniegelenksarthrose bei erheblichem Übergewicht eine Rolle.
In seinem Urteil vom 11. August 2015 (B 9 SB 1/14 R) hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens G bei einer psychischen Erkrankung, hier Fibromyalgie, vorliegen können. Unter Rn. 21 der Entscheidung hat das BSG folgendes ausgeführt:
"Der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69 RdNr 31) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch auf Nachteilsausgleich G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr 1 Buchst d bis f AnlVersMedV genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr 2)."
Nach Einschätzung der Kammer ist der Entscheidung des BSG nicht zu entnehmen, dass es sich um eine einzelne Erkrankung handeln muss, die mit einem der Regelbeispiele vergleichbar sein muss. Auch der Gedanke, dass dem Schwerbehinderte Mensch mittels des nach Nachteilsausgleichs G eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben möglichst effektiv ermöglicht werden soll, spricht gegen eine Reduzierung auf eine einzelne Krankheit. Vielmehr kann auch die Gesamtschau, die sich aus mehreren Krankheitsbildern ergibt, dazu führen, dass der Schwerbehinderte Mensch insgesamt nicht mehr in der Lage ist, ortsübliche Strecken von zwei Kilometern innerhalb von 30 Minuten zu bewerkstelligen. Dies muss jedoch angesichts objektiver Befunde überzeugend erscheinen. Allein die Behauptung einer Person, er/sie könne binnen 30 Minuten eine Gehstrecke von zwei Kilometern nicht mehr absolvieren, genügt nicht.
Den Gedanken der effektiven Durchsetzung von Teilhaberechten hat das BSG auch noch einmal in seinen beiden Urteilen vom 10. März 2023 bekräftigt (B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R). Es ging dort zwar um das Merkzeichen aG. Das BSG hat in den vorgenannten Entscheidungen jedoch ausgeführt, dass es für die Frage, ob das Merkzeichen aG vergeben werden kann nicht darauf ankommt, ob der Schwerbehinderte Mensch in seinem gewohnten Umfeld zurechtkommt, sondern auf den allgemeinen Verkehrsraum verwiesen. Es hat ausgeführt, dass das Merkzeichen aG dazu dient, eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dies ist nach Einschätzung der Kammer beim Merkzeichen G nicht anders.
Der Kläger hat nicht nur die Behauptung aufgestellt, er könne binnen 30 Minuten keine zwei Kilometer mehr gehen. Diese Behauptung ist vielmehr durch eine Kumulierung mehrerer Gesundheitsstörungen zu erklären. Der Kläger leidet unter einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen. Führend ist hierbei ein Nierenleiden. Stark ausgeprägt sind jedoch auch eine koronare Herzkrankheit, Hypertonie, Lungenschädigung mit Asthma sowie eine Störung der Hirnfunktion mit Gleichgewichtsstörung. Nach Angaben des Klägers leidet er zudem unter Wassereinlagerungen in den Beinen und Füßen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies entsprechend demonstriert. Die Erkrankungen sind überwiegend dem Grunde nach in den Regelbeispielen durchaus erwähnt (innere Erkrankungen, Niereninsuffizienz). Sie liegen jedoch beim Kläger für sich genommen nicht in einer solchen Schwere vor, dass allein hierdurch die Vergabe des Merkzeichens G gerechtfertigt wäre. Vielmehr kommt es auf ihre Kombination an, die sich so ungünstig auf die Gehfähigkeit des Klägers auswirkt, dass er letztlich nicht mehr in der Lage ist Wegstrecken von zwei Kilometern binnen 30 Minuten zu bewerkstelligen.
Zusätzlich bestärkt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Sachverständige mit dem Kläger einen Gehtest durchgeführt hat. Dabei hat der Kläger in 6 Minuten noch 231 m bewerkstelligen können, in unsicherem "eierndem Gangbild". Hieraus hat der Sachverständige errechnet, dass der Kläger, gesetzt den Fall, er wäre in der Lage das Gehtempo noch viermal aufrecht zu erhalten binnen 30 Minuten eine Strecke von 1,15 km schaffen könnte. Auch dies zeigt, dass binnen 30 Minuten eine Gehstrecke von 2 km nicht erreicht würde.
Nach alledem steht letztlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens G bei dem Kläger gegeben sind. Der Kläger selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine stetige Verschlechterung seit etwa anderthalb Jahren geschildert und ausgeführt, dass es seit etwa acht Wochen "ganz, ganz schlimm" sei.
Es erscheint der Kammer daher sachgerecht auf das Datum der Untersuchung bei F. am 6. Dezember 2022 zurückzugreifen und den Beklagten zu verpflichten, das Merkzeichen G ab diesem Datum bei dem Kläger festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2022 bereits eine Kostenquote von 1/2 dem Kläger angeboten hat. Bezüglich des Merklichens G geht die Kammer von einer Verschlechterung laufenden Verfahren aus, so dass eine höhere Kostenquote nicht geboten erscheint.