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§ 33 NDiszG - Disziplinarverfügung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Ein Verweis oder eine Geldbuße wird von der Disziplinarbehörde ausgesprochen.

(3) Eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge wird durch die für eine Disziplinarklage zuständige Disziplinarbehörde (§ 34 Abs. 2) festgesetzt.

(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde festgesetzt.

(5) 1Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie auch die Disziplinarverfügung. 2Hat die höhere Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie die Disziplinarverfügung, wenn nach den Absätzen 2 bis 4 die Disziplinarbehörde zuständig wäre.

(6) Die Disziplinarverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.