§ 33 NDiszG - Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Ein Verweis oder eine Geldbuße wird von der Disziplinarbehörde ausgesprochen.
(3) Eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge wird durch die für eine Disziplinarklage zuständige Disziplinarbehörde (§ 34 Abs. 2) festgesetzt.
(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde festgesetzt.
(5) 1Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie auch die Disziplinarverfügung. 2Hat die höhere Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie die Disziplinarverfügung, wenn nach den Absätzen 2 bis 4 die Disziplinarbehörde zuständig wäre.
(6) Die Disziplinarverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.