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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JBBPflAV

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Die Disziplinarbehörde und die höhere Disziplinarbehörde legen dem Justizministerium auf dem Dienstweg Abschriften ihrer folgenden disziplinarrechtlichen Entscheidungen vor:

  1. a)

    Einleitung von Disziplinarverfahren (§ 18 Abs. 1 NDiszG) gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  2. b)

    Nichteinleitung von Disziplinarverfahren (§ 18 Abs. 2 NDiszG),

  3. c)

    Einstellungsverfügungen (§ 32 NDiszG),

  4. d)

    Disziplinarverfügungen (§ 33 NDiszG),

  5. e)

    Entscheidungen nach § 36 NDiszG,

  6. f)

    Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und Anordnungen der Einbehaltung von Bezügen (§ 38 NDiszG) sowie

  7. g)

    Erhebung von Disziplinarklagen und Nachtragsdisziplinarklagen (§§ 34,49 NDiszG).

Bei den unter Buchstabe c und d genannten Entscheidungen sind die Abschriften unverzüglich nach Zustellung der Verfügung vorzulegen. Dabei ist das Datum der Zustellung mitzuteilen. Die höhere Disziplinarbehörde berichtet bei der Weiterleitung der Abschriften, ob und ggf. wie sie ihre Disziplinarbefugnisse erneut ausüben will (§ 35 NDiszG). Bei einer Entscheidung eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts nimmt das im Dienstweg übergeordnete Landgericht zu der getroffenen Entscheidung begründet Stellung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)