Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.03.1998, Az.: 2 U 184/96

Schadensersatz wegen eines eingetretenen Wasserschadens ; Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erhaltung einer Mietsache

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.03.1998
Aktenzeichen
2 U 184/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 30206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:0319.2U184.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 13 O 385/95

Fundstellen

  • NVersZ 1998, 42-43
  • NZM 1998, 731-732
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 35-37
  • VersR 1998, 846-847 (Volltext mit red. LS)
  • ZMR 1998, 691-692

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. September 1997 wird aufrechterhalten.

Auf die Eventualanschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, ihre Ersatzansprüche gegen den Installateurmeister ..., aus dem im November 1992 erteilten Auftrag, das Wohn- und Geschäftsgebäude ...straße ... in ... "winterfest" zu machen, an die Klägerin abzutreten.

Von den weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht, die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch Vorlage einer unbefristeten, unbeschränkten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank erbringen.

Die Revison wird zugelassen.

Die Beschwerde der Klägerin beträgt 54.990,67 DM, die der Beklagten 5.000 DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für einen im Januar 1993 eingetretenen Wasserschaden aus nach § 67 VVGübergegangenem Recht.

2

Die Klägerin ist Leitungswasserversicherer des Herrn ... gehört das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück ...straße ... in ....

3

... vermietete mit Mietvertrag vom 1. September 1986 sämtliche Räumlichkeiten in dem Haus zum Zwecke gewerblicher, namentlich gaststättengewerblicher Untervermietung an die Beklagte. Das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 1986 und war zunächst auf die Dauer von 15 Jahren geschlossen. Neben dem Mietzins, der nach § 6 Ziffer 1 des Mietvertrages 2.400 DM betrug, hatte die Beklagte nach § 6 Ziffer 4 des Mietvertrages auch die Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Mietvertrag vom 1. September 1986 sowie die in zweiter Instanz vorgelegten Abrechnungsunterlagen, insbesondere wegen der Versicherungskosten (Bl. 89-93, 167-171, 177-178 d.A.) Bezug genommen.

4

Etwa ab Sommer 1992 gelang es der Beklagten nicht, das Mietobjekt mit einem Untermieter zu besetzen. Es stand in der Folgezeit leer. Am 8. Januar 1993 bemerkten Mitarbeiter der Stadtwerke ... das Hervortreten von Wasser aus dem Mietobjekt als Folge eines am 6. oder 7. Januar 1993 eingetretenen Leitungswasserschadens durch Frosteinwirkung. Der noch am 8. Januar 1993 von der Klägerin beauftragte Sachverständige ... stellte ein Einfrieren sämtlicher Sanitär- und Heizungsinstallationen im Hause des Herrn ... fest. Den Zeitwertschaden ermittelte der Sachverständige. ... in seinem unter dem 30. März 1993 erstellten schriftlichen Gutachten, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 27-43 d.A.) mit 65.311,07 DM.

5

Diesen Betrag hat die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer ... als Entschädigungsleistung gezahlt. Mit der Behauptung, ... sei auch ein Schaden mindestens in dieser Höhe entstanden, hat die Klägerin die Beklagte mit der Klage auf Zahlung in entsprechender Höhe in Anspruch genommen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.311,07 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 11. Mai 1994 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat behauptet, den in ... als zuverlässig bekannten Installateurmeister ... noch im November 1992 damit beauftragt zu haben, das Mietobjekt "winterfest" zu machen. Den der Firma ... unmißverständlich erteilten Auftrag habe diese nicht ausgeführt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für ein Verschulden der Firma ... insoweit nicht selbst einstehen zu müssen. Im übrigen hat die Beklagte die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Schadens bestritten und die Auffassung vertreten, daß den Eigentümer ... jedenfalls ein der Klägerin anrechenbares Mitverschulden treffe.

9

Das Landgericht hat zur Schadenshöhe Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... sowie durch dessen Vernehmung als sachverständigen Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Juni 1996 verwiesen.

10

Mit Urteil vom 19. Juli 1996 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 65.311,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1994 verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zinsbegehrens abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, daß die Beklagte der Klägerin nach § 67 VVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung und § 278 BGB in Höhe der Klagehauptforderung hafte. Als Mieterin des Objekts ...straße ... in ... sei die Beklagte nämlich verpflichtet gewesen, das im Winter 1992/1993 leerstehende Objekt ausreichend gegen Frost und daraus herrührende Leitungswasserschäden abzusichern. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt, wobei sich an ihrer Haftung selbst dann nichts ändere, wenn sie entsprechend ihrer Behauptung den Installateurmeister ... damit beauftragt habe, das Objekt "winterfest" zu machen. Denn für ein etwaiges Verschulden des numehrigen Streithelfers ..., das darin liegen könne, daß er seinerseits den ihm von der Beklagten erteilten Auftrag nicht oder nicht gehörig ausgeführt habe, habe die Beklagte ihrerseits nach § 278 BGB einzustehen. Der Höhe nach stehe der mit der Klage geltend gemachte Schaden nach Vernehmung des Sachverständigen und Zeugen ... zur Überzeugung der Kammer fest. Für ein Mitverschulden des Eigentümers ... gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Sie ist insbesondere im Hinblick darauf, daß sie in § 6 Ziffer 4 des Mietvertrages mit ... auch Gebäudeversicherungskosten übernommen habe, der Auffassung, daß sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 13. Dezember 1995 NJW 1996, S. 715 ff.) allenfalls im Wege stillschweigend vereinbarter Haftungsbeschränkung für vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Nebenpflichtverletzungen einzustehen habe. Wenn man die Beklagte nicht sogar als Mitversicherte oder Repräsentantin ihres Vermieters ... behandeln könne und müsse, hafte die Beklagte hiernach jedenfalls nur für eigenes grob fahrlässiges oder vorsätzliches schadensstiftendes Verhalten und nicht über § 278 BGB für Vertragsverletzungen der Fa. ... im Rahmen des dieser erteilten Auftrages.

12

Ein eigenes grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Insoweit ergänzt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, der Firma ... einen eindeutigen Auftrag erteilt zu haben, das Mietobjekt "winterfest" zu machen. Der Höhe nach habe die Klägerin ihren weiterhin bestrittenen Schaden auch nicht dargelegt, weil es hierzu der Vorlage der einzelnen Handwerkerrechnungen bedürfe, nachdem jedenfalls zwischenzeitlich Schadensbeseitigungsarbeiten ausgeführt worden seien. Die Beklagte wiederholt im übrigen ihr Vorbringen zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Eigentümers ....

13

Mit Versäumnisurteil vom 12. September 1997 hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das am 19. Juli 1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und die Klage (in vollem Umfang) abgewiesen.

14

Gegen das ihr am 22. September 1997 zugestellte Versäumnisurteil des Senats vom 17. September 1997 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 Einspruch eingelegt, eine Eventualanschlußberufung erhoben und dem Installateurmeister ... den Streit verkündet.

15

Mit der Einspruchsbegründung verfolgt die Klägerin unter Vorlage entsprechender Handwerkerrechnungen zu diesem Gesamtbetrag und unter dem - im weiteren Verlauf des Rechtsstreits allerdings nicht aufgelösten - Vorbehalt der Erweiterung auf die ursprünglich verlangte Summe ihr Klagbegehren zum Teilbetrag von 54.990,67 DM nebst Zinsen weiter.

16

Sie behauptet, die Beklagte habe der Fa. ... am 26. November 1992 allenfalls den Auftrag erteilt, die Heizungsanlage im Mietobjekt zu warten, nicht aber, auch das Wasser aus den Leitungen zu entfernen und das Objekt "winterfest" zu machen. Die Klägerin vertritt im übrigen die Rechtsauffassung, daß die Beklagte auch für den Fall, daß nur der Firma ... bei Ausführung eines konkret erteilten Auftrags, das Mietobjekt "winterfest" zu machen, eine schuldhafte Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, die Beklagte dafür im Rahmen des § 278 BGB auch im Verhältnis zur Klägerin einzustehen habe. Sie meint darüber hinaus, daß die Beklagte dann, wenn sie gleichwohl - aus den von ihr vorgetragenen Rechtsgründen der Klägerin nicht auf Schadensersatz hafte, jedenfalls verpflichtet sei, die ihr aus mangelhafter Ausführung des Auftrags unter Umständen gegen die Firma ... erwachsenen vertraglichen Schadensersatzansprüche der Klägerin abtreten müsse. Dies werde mit der eingelegten Eventualanschlußberufung geltend gemacht.

17

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 17. September 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen wendet, zur Zahlung von 54.990,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1994 an die Klägerin verurteilt worden zu sein,

18

hilfsweise,

die Beklagte auf die eingelegte Eventualanschlußberufung zu verurteilen, ihre Ersatzansprüche gegen den Installateurmeister ...straße ..., an die Klägerin abzutreten,

19

weiter hilfsweise ihr zu gestatten,

eine zur Herbeiführung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung etwa erforderliche Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

20

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten

21

und im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden kann.

22

Der Streithelfer ... ist in dem Senatstermin vom 1. Dezember 1997 dem Rechtsstreit hinsichtlich des Hauptantrags auf Seiten der Klägerin beigetreten.

23

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen zur Frage der Auftragserteilung der Beklagten gegenüber der Firma .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 1997 (Bl. 313 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. September 1997 war aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Lediglich auf die Anschlußberufung der Klägerin war auszusprechen, daß die Beklagte zur Abtretung ihr aus der Auftragsvergabe an die Firma ... etwa entstandener Ersatzansprüche an die Klägerin verpflichtet ist.

26

I.

Die Beklagte ist ... nicht zum Schadensersatz wegen des Leitungswasserschadens von Januar 1993 verpflichtet. Ein entsprechender, auf Schadensersatz in Geld gerichteter Anspruch ist nicht nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen.

27

1.

Nach § 67 VVG konnte die Klägerin Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers ... nur insoweit erlangen, als sie in dessen Person entstanden waren. Für den im Januar 1993 aufgetretenen Leitungswasserschaden haftete die Beklagte dem Eigentümer ... aus dem mit ihm geschlossenen Mietvertrag i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nur dann, wenn die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Schadensereignis ein eigens grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden zur Last fiel.

28

Denn die Beklagte hatte es im Mietvertrag mit dem Eigentümer ... vom 1. September 1986 übernommen, auch Sach- und Haftpflichtversicherungsprämien für das Mietobjekt zu entrichten. Zur Übernahme derartiger anteiliger Versicherungskosten ist der Mieter nach der vom Gesetz vorgegebenen mietvertraglichen Interessenlage neben der Verpflichtung zur Mietzins Zahlung grundsätzlich nicht gehalten. Werden wie im vorliegenden Fall gleichwohl Versicherungskosten auf den Mieter (die Beklagte) abgewälzt, ist es deshalb interessengerecht, dem diese Nebenkosten zusätzlich übernehmenden Mieter eine Gegenleistung zuzubilligen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1995 (NJW 1996, S. 715 f.) ausgeführt hat, kann sich diese Gegenleistung nicht nur darauf beschränken, daß der Vermieter die Versicherung überhaupt abschließt. Hierin läge für den Mieter noch kein Vorteil, also auch noch keine vertragliche Gegenleistung seines Vermieters. Vielmehr begründet die vertragliche Überwälzung von Versicherungskosten auf den Mieter bei diesem die gerechtfertigte Erwartung, daß ihm seine in Form der gezahlten Versicherungskosten geleisteten Aufwendungen auch selbst zugute kommen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13. Dezember 1995 erkannt, daß der Mieter - wenn er schon nicht selbst mitversichert wird - doch als vertragliche Gegenleistung so zu stellen ist, wie wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (BGH a.a.O. S. 716 oben).

29

Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Sie hat zunächst zur Konsequenz, daß ... und die Klägerin als dessen Versicherer nicht besser stehen dürfen, wie wenn die Beklagte als Mieterin selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Dann brauchte die Beklagte nach § 61 VVG nur für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erhaltung der Mietsache einzustehen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Deshalb ist die von der Beklagten eingegangene mietvertragliche Verpflichtung, Leitungswasserschadenversicherungskosten mit zu tragen, dahin auszulegen, daß die Beklagte als Mieterin im Wege stillschweigender Haftungsbeschränkung nur für grob fahrlässiges und/oder vorsätzliches Verschulden einzustehen hat.

30

Nach Auffassung des Senats führt die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin dazu, daß die Beklagte auch nur für eigenes grobes Verschulden in Form von entweder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen hat. Die Anwendung des § 278 BGB, also ein Einstehen für das Verschulden Dritter ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte auch ein eigenes (grobes) Verschulden trifft, würde der aufgezeigten vertraglichen Interessenlage widersprechen. Denn der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung maßgebend darauf abgestellt, daß die Mieterin (Beklagte) wegen der vertraglichen Mitübernahme von Versicherungskosten zwar nicht Mitversicherer gegenüber der Klägerin geworden ist. Sie ist im Wege der Auslegung des Mietvertrages aber so zu stellen, wie wenn sie Mitversicherer wäre. Wäre die Beklagte selbst Versicherungsnehmerin der Klägerin, brauchte sie sich ein bloßes Fremdverschulden ihrer "Erfüllungsgehilfen" nach Maßgabe des § 278 BGB ebensowenig zurechnen zu lassen. Ihre Haftung für "Dritte" würde sich vielmehr nach den versicherungsrechtlichen Grundsätzen der Repräsentantenhaftung bestimmen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die im Mietvertrag der Beklagten mit ... vorgesehene Überwälzung der Versicherungskosten auf die Beklagte weitergehend auch dahin auszulegen, daß der Mieter auch für Verschulden dritter Personen, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner mietvertraglichen Nebenpflicht zur Erhaltung der Mietsache beauftragt, nur haftet, wenn ihm in diesem Zusammenhang ein eigenes, und zwar zumindest grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof, weil er sich in jenem Fall mit dieser Frage nicht konkret zu befassen brauchte, in der zitierten Entscheidung auch nicht ausdrücklich ausgesprochen. Die aufgezeigte Interessenlage und die vom Bundesgerichtshof hieraus entwickelte Auslegung des Vertrages, wonach der Versicherungskosten übernehmende Mieter so zu stellen ist, wie wenn er Versicherungsnehmer wäre, führt nach Auffassung des Senats in konsequenter Fortführung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze jedoch auch zu diesem weiteren Auslegungsergebnis. Der Senat hat, um den Parteien eine höchstrichterliche Klärung dieser grundsätzlichen Frage zu ermöglichen, die Revision zugelassen.

31

2.

Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze führen im vorliegenden Fall dazu, daß die Beklagte ... nach Grundsätzen positiver Vertragsverletzung für den Leitungswasserschaden nur dann haftet, wenn sie ein eigenes grob fahrlässiges oder (hier ohnehin nicht in Rede stehendes) vorsätzliches Verschulden traf. Dies wäre der Fall, wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin die Beklagte das Mietobjekt auch über den Winter 1992/93 unbeaufsichtigt gelassen hätte, insbesondere der Firma ... vor Wintereinbruch nur einen Auftrag zur "Wartung" der Heizungsanlage und nicht, jedenfalls keinen hinreichend bestimmten Auftrag erteilt hätte, das Mietobjekt "winterfest" zu machen. Letzteres hat die Klägerin zwar behauptet. Diese Behauptung hat sie nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht zu beweisen vermocht.

32

Der Zeuge ... hat bestätigt, im November 1992 die Installateurfirma ... in ... aufgesucht und - nach Vorgabe des Prokuristen der Beklagten, des Zeugen ... - einen Auftrag erteilt zu haben, das Objekt "Hühnerstall" winterfest zu machen. Der Zeuge hat ausdrücklich und anschaulich geschildert, in den Betriebsräumen der Firma ... mit einer jungen Dame, die er für ein Mitglied der Inhaberfamilie hielt, gesprochen und ihr geschildert zu haben, daß das Objekt leerstehe und aus allen Leitungen das Wasser herausgelassen werden müsse. Er hat auch bekundet, auf einen defekten Wasserhahn ausdrücklich hingewiesen und das Wort "winterfest" als Auftragsinhalt gebraucht zu haben.

33

Der Senat glaubt dem Zeugen .... Seine Aussage deckt sich im wesentlichen zum einen in dem maßgebenden Punkt, nämlich einen Auftrag mit dem Inhalt, das Objekt "winterfest" zu machen, mit seinem schon im Juni 1993 gefertigten Aktenvermerk. Daß sich kein Aktenvermerk darüber befindet, daß der Zeuge ... - wie vor dem Senat bekundet - mit Frau ... im Dezember 1992 noch einmal telefonisch in Verbindung gesetzt haben will, ist demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung. Aus Sicht des Zeugen ... muß es auf dieses weitere Detail nicht ankommen, nachdem er - aus seiner Sicht eindeutig - den Auftrag im November erteilt und dies auch in einem Aktenvermerk festgehalten hatte.

34

Vor allem aber konnten auch die Aussagen der Zeuginnen Frau ... und ... den Senat nicht davon überzeugen, daß der Zeuge ... die Unwahrheit gesagt und etwa keinen ausdrücklichen Auftrag, das Objekt winterfest zu machen, erteilt habe. Die Zeugin ..., die seinerzeit in den Betriebsräumen der Firma ... den vom Zeugen ... erteilten Auftrag entgegengenommen hat, hat zunächst einmal ebenfalls bestätigt, daß im Rahmen der Auftragserteilung der Ausdruck "winterfest machen" gebraucht wurde. Sie will zwar keine Erinnerung mehr daran haben, daß über Einzelheiten des Auftrags (Leitungen entleeren, Ventil reparieren pp.) gesprochen wurde. Dies allein steht der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... jedoch nicht entgegen. Immerhin hat auch Frau ... bestätigt, den Auftrag mit Visitenkarte und einem Notizzettel Frau ... weitergeleitet zu haben. Das genügt bereits, um anzunehmen, daß ein hinreichend bestimmter Auftrag Frau ... als Ehefrau des Betriebsinhabers und damit der maßgebenden Person weitergegeben wurde. Im übrigen mag offen bleiben, ob Frau ..., die nach dem Eindruck des Senats anläßlich ihrer Vernehmung die ganze Angelegenheit ersichtlich unangenehm war, wirklich keine Einzelheiten mit dem Zeugen ... besprochen hat. Immerhin hat auch Frau ... bestätigt, Visitenkarte und einen schriftlichen Auftragszettel von Frau ... erhalten zu haben. Soweit Frau ... weiter bekundet, hat, auf diesem Zettel keine eindeutige Beschreibung des Auftragsinhalts vorgefunden und wiederholt vergeblich versucht zu haben, zur endgültigen Abklärung des Auftragsinhalts mit Herrn ... Kontakt aufzunehmen, steht dies in unauflösbarem Widerspruch zu der Aussage der Zeugen ... und auch .... Der Senat hält auch angesichts der weiteren Aussage des Zeugen ..., daß im Hause der Beklagten ein derartiger Anruf nicht registriert worden ist, für nicht bewiesen und auch in der Sache fraglich, daß Frau ... überhaupt entsprechende Anrufe getätigt hat. Immerhin fällt auf, daß Frau ... gerade dann, wenn nach ihrer Darstellung der schriftlich erteilte Auftrag unklar war und wegen dieser Unklarheit möglicherweise eine Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber drohte, eine so wichtige Urkunde nicht zu den Geschäftsunterlagen genommen und aufbewahrt, sondern im Rahmen eines Umzugs des Betriebes schlicht weggeworfen haben will. Auch ist nicht erklärbar, warum die Zeugin im November 1992, als die strenge Winterperiode noch nicht bevorstand, von der naheliegenden Möglichkeit, schriftliche Nachfrage zu halten, keinen Gebrauch gemacht hat. Aus allen diesen Gründen konnte sich der Senat jedenfalls nicht davon überzeugen, daß entsprechend der Behauptung der Klägerin der Zeuge ... nur einen unbestimmten Auftrag erteilt haben soll, die Heizungsanlage zu warten und sie nicht winterfest zu machen.

35

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schadeneinstritt ein Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit traf. Die Beklagte hatte vielmehr über den Zeugen ... der Firma ... einen Auftrag erteilt, der mit seinem Gegenstand, das Objekt winterfest zu machen, hinreichend bestimmt war.

36

3.

Die Berufung der Beklagten mußte deshalb Erfolg haben. Ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers ..., gerichtet auf Schadensersatz in Geld besteht gegenüber der Beklagten nicht. Allerdings hat der Senat auf die Eventualanschlußberufung der Klägerin die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, der Klägerin etwaige Ersatzansprüche abzutreten, die die Beklagte aus Anlaß der Auftragserteilung gegen den Installateurmeister ... erworben haben könnte. Denn die eingangs dargestellte Haftungsbeschränkung, die dem Mietvertrag der Beklagten mit ... zu entnehmen ist, soll nach der Interessenlage lediglich dazu führen, daß die Beklagte wie ein Versicherungsnehmer zu behandeln ist. Deshalb scheidet mangels eigenen groben Verschuldens zwar eine eigene Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber ... aus. Dagegen ist nicht einzusehen, warum die Beklagte einen weiteren Vorteil, der darin bestehen kann, daß sie Schadensersatzansprüche ihrerseits gegen Latzel erworben hat, "behalten" sollte. Die im Wege der Vertragsauslegung angenommene stillschweigende Haftungsbeschränkung gibt nach der Interessenlage keinen ausreichenden Grund dafür her, über die Haftungsfreistellung der Beklagten selbst hinaus ihr etwaige Ersatzansprüche gegen ... zu belassen und sie dem Vermieter bzw. seiner Versicherung vorzuenthalten. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber der Streithelferin ... entstanden sind, hat der Senat hierbei nicht zu entscheiden.

37

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 101, 344 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwerde der Klägerin beträgt 54.990,67 DM, die der Beklagten 5.000 DM.