Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.03.1998, Az.: 20 U 1/98
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Berufung auf den Vertrauensgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.03.1998
- Aktenzeichen
- 20 U 1/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 31956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:0318.20U1.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 17.10.1996 - AZ: 5 O 79/96
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 2 StVO
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 3 Nr. 1, 2 PflVG
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 1998, 219-221
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1998
durch
die Präsidentin des Oberlandesgerichts ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach einer Haftungsquote von 1/3 alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 7. Dezember 1993 noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 1/4 und der Kläger zu 3/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 2/5 und dem Kläger zu 3/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für
a) | die Beklagten: | 25.666,67 | DM, |
---|---|---|---|
b) | den Kläger: | 33.607,09 | DM. |
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.273,76 DM festgesetzt (55.000 DM + 1.773,76 DM + 2.500 DM).
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Dem Beklagten zu 1 ist vorzuwerfen, entweder mit unangepaßter Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren zu sein. Im Hinblick auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers haften die Beklagten jedoch ledigich auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3. Dies führt zur Reduzierung des Schmerzensgeldes auf einen Betrag von 25.000 DM und zur Abweisung des im übrigen geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspruches.
Dazu bemerkt der Senat im einzelnen:
1.
Der Beklagte zu 1 hat den streitigen Verkehrsunfall schuldhaft (mit-)verursacht.
1.1.
Dies gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Klägers, der diese Auffassung im Berufungsverfahren verteidigt hat, jedoch nicht deshalb, weil dem Kläger vorgeworfen werden könnte, gegen seine besonderen Verpflichtungen gegenüber älteren und hilfsbedürftigen Verkehrsteilnehmern gemäß § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen zu haben. Diese besonderen Sorgfaltspflichten gelten nämlich grundsätzlich nur gegenüber als solche erkennbaren besonders schutzwürdigen Verkehrsteilnehmern (OLG Celle 14. Senat, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 14 U 43/92 -). Der Kläger führt schon nicht hinreichend aus, weshalb der Beklagte zu 1 innerhalb der ihm nur zur Verfügung stehenden kurzen Beobachtungszeit (was auch bei Annahme einer Erkennbarkeit aus einer Entfernung von 50 m gilt) hätte erkennen sollen, daß der Kläger zum Kreis dieser besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Nach seinem eigenen Vorbringen erster Instanz war er vor dem Unfallereignis mobil und rüstig. Er will selbst täglich als Autofahrer am Verkehrsgeschehen teilgenommen haben. Die im Berufungsverfahren (in Orientierung an der Rechtsprechung) in den Raum gestellte Behauptung, die gebeugte Haltung und Gehweise hätten diesen Rückschluß erlaubt, ist durch nichts belegt. Demgegenüber steht fest, daß die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt (unabhängig von der Frage der Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge) durch Dunkelheit, Regen und Reflexe auf regennasser Fahrbahn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem Pkw des Beklagten zu 1 um ein älteres Fahrzeug gehandelt hat, bei dem die Frontscheibe naturgemäß Gebrauchsspuren aufweisen mußte, sehr eingeschränkt waren. Dann aber hätte der Beklagte zu 1 von vornherein nicht die Wahrnehmungsmöglichkeiten, die erforderlich waren, um sich ein Urteil über die Person des die Fahrbahn betretenden Verkehrsteilnehmers zu machen.
Dazu können auch keine hinreichend sicheren Feststellungen aus der unstreitigen Tatsache gewonnen werden, daß die Ehefrau des Klägers die Straße in engem zeitlichen Zusammenhang ihrerseits gefahrlos überquert hat. Dazu wären nämlich beweisrechtlich sichere Erkenntnisse zum räumlichen und zeitlichen Abstand dieser beiden Überquerungsvorgänge vonnöten. Von einer erneuten Vernehmung der Ehefrau des Klägers war diesbezüglich keine weitere Aufklärung zu erwarten. Frau ... ist - wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Senat auch eingeräumt hat - eine sog. "Knallzeugin". Damit sind solche Zeugen gemeint, die erst durch die Signalwirkung eines Ereignisses (i.d.R. das typische Geräusch zerberstenden Glases und deformierten Blechs), hier: herunterfallender Autospiegel, auf einen Unfall aufmerksam werden, dessen Ablauf ihrer optischen Wahrnehmung entzogen war. Die Aussagen solcher Zeugen haben von vornherein nur geringen Beweiswert. Unabhängig von dieser allgemeinen Erwägung behauptet der Kläger auch nicht, daß seine Ehefrau nunmehr detailliertere Angaben machen könnte als im Strafprozeß. Dann aber kann nur die Erkenntnis gewonnen werden, daß die Zeugin bereits die Fahrbahn verlassen hatte und auf ihren Ehemann wartete, als es zum Unfall kam. Ihr eigenes Hinübergehen muß deshalb keine Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1 gewesen sein (vgl. auch GA Bracke S. 9). Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß nach der Überquerung der Fahrbahn durch einen (ggf. erkennbar) älteren Fußgänger noch mit einem folgenden zweiten gerechnet werden müßte, gibt es nicht.
1.2.
Der Beklagte zu 1 hat jedoch entweder gegen die ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO obliegende Verpflichtung verstoßen, seine Fahrgeschwindigkeit den Witterungsverhältnissen und örtlichen Gegebenheiten anzupassen oder er ist nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gefahren und hat aus diesem Grunde gegen die ihm gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 StVO obliegenden Pflichten verstoßen. Die Beklagten haften deshalb gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG dem Grunde nach für den entstandenen Sachschaden und sind darüber hinaus gemäß § 847 BGB verpflichtet, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Bracke steht fest, daß dem Beklagten zu 1 jedenfalls nicht nachzuweisen ist, zum Zeitpunkt der Kollision mit mehr als 40 km/h gefahren zu sein. Damit befindet sich der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ... der DEKRA, der in dem vorangegangenen Strafverfahren 13 Js 2069/94 StA Verden ein Gutachten erstattet hat und auch mit dem Privatsachverständigen Rempel. Die dagegen gleichwohl erhobenen Bedenken des Klägers greifen nicht durch. Aus Wurfweite und Beschädigungen können in der Natur der Sache liegend nur ungefähre Anhaltspunkte für die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gewonnen werden, worauf geringfügige Veränderungen von Parametern (beispielsweise Körpergewicht) keinen entscheidenden Einfluß haben. Beweisrechtlich kann es immer nur darum gehen, eine niedrigere Geschwindigkeit sicher auszuschließen. Es bestand deshalb von Amts wegen für den Senat keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung. Eine derartige Notwendigkeit hätte allenfalls dann bestehen können, wenn außergewöhnliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt geblieben wären. Die körperlichen Merkmale des Klägers liegen jedoch ersichtlich im Normalbereich, weshalb sie dem Sachverständigen nicht gesondert mitgeteilt werden mußten. Letztlich fehlt es denn auch an substantiierten Einwänden gegen die übereinstimmende Ansicht sämtlicher Sachverständigen zur Kollisionsgeschwindigkeit.
Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kollisionsgeschwindigkeit nicht der Fahrgeschwindigkeit entsprach. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Abbremsvorgang bestreitet, tut er dies ohne sachliche Grundlage und letztlich auch nicht zu seinem Vorteil. Die Beklagten können im Hinblick auf die Angaben des Beklagten zu 1 gegenüber dem Strafrichter ohne Verletzung der in § 138 Abs. 4 ZPO statuierten Pflichten den Bremsvorgang nicht bestreiten und tun dies auch nicht. Der Sachverständige hat den Bremsvorgang aus objektiv feststehenden Tatsachen, nämlich daraus gefolgert, daß der Kläger als Folge der Kollision nach vorne abgeworfen wurde, was gesicherten Erkenntnissen entspricht und naturwissenschaftlich einleuchtet. Wenn das Fahrzeug indes vor der Kollision abgebremst wurde, dann betrug die Ausgangsgeschwindigkeit auch mehr als 40 km/h, ggf., wie der Sachverständige errechnet hat, im Mittel ca. 55 km/h. Wie hoch die Geschwindigkeit tatsächlich war, kann offen bleiben und ist auch nicht näher zu ermitteln (vgl. GA ... S. 8), denn jedenfalls war eine Geschwindigkeit über 40 km/h nicht mehr den hier zu berücksichtigenden Umständen angemessen. Es herrschten schlechte Sicht- und Witterungsverhältnisse. Zudem war Feierabendverkehr und der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beklagte zu 1 mußte schon wegen der in der Nähe befindlichen Post und weiteren Geschäften mit querendem Fußgängerverkehr rechnen. Er mußte auch damit rechnen, daß Fußgänger aus einer alltäglich zu beobachtenden Bequemlichkeit heraus eben nicht bereit sind, längere Umwege zu gehen und einen in ca. 100 m Entfernung befindlichen gesicherten Fußgängerüberweg unbenutzt lassen würden. Wenn deshalb diese Verhältnisse zur Vorsicht mahnten und es nicht ohne weiteres rechtfertigten, die lediglich unter günstigsten Bedingungen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu wählen, dann mußte dies allemal gelten, wenn der Beklagte zu 1 zudem noch von einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug geblendet wurde. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 22. Mai 1964 (VRS 27, 122) den Grundsatz ausgesprochen, daß sich ein Kraftfahrzeugführer zu seiner Entlastung nicht auf den Umstand der Blendwirkung durch Sonnenstrahlen berufen kann, denn es sei ihm gerade daraus ein Vorwurf zu machen, daß er trotz bestehender oder zu erwartender Blendung auf belebter städtischer Straße seine Geschwindigkeit nicht von vornherein erheblich unter die nur als Höchstgeschwindigkeit in Betracht kommende Grenze von 50 km/h ermäßigt habe. Das OLG Hamm hat diesen Gesichtspunkt mit Urteil vom 30. Juni 1988 (NZV 1989, 190) aufgegriffen und entschieden, daß bei Sichtbehinderungen im städtischen Verkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere von Fußgängern eine Geschwindigkeit zu wählen sei, die nicht viel höher als 30 km/h betragen dürfe und damit in etwa dem entspreche, was für reine Wohnstraßen und verkehrsberuhigte Zonen als Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben zu werden pflege.
Diesen Überlegungen, denen sich bereits der 14. Zivilsenat angeschlossen hatte (14 U 43/92), schließt sich auch der erkennende Senat an.
War indes die Sicht nicht durch Blendwirkung nachhaltig beeinträchtigt, so hat der Beklagte zu 1 zu spät reagiert, wie der Sachverständige ... ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt hat, was die Beklagten auch nicht angegriffen haben.
In diesem Zusammenhang vermag den Beklagten auch die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht zu entlasten. Auf ein verkehrsgerechtes, nämlich etappenweises Überqueren der Fahrbahn vertrauen darf ein Kraftfahrzeugführer ohnehin nur dann, wenn er sich durch Blickkontakt und objektive Verhaltensmerkmale davon überzeugt hat, daß der Fußgänger sein Vorrecht beachten wird (OLG Hamm VRS 59, 261). Gegenüber schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern i.S. von § 3 Abs. 2 a StVO gilt dieser Grundsatz nur in ganz eingeschränktem Umfang (OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249 [OLG Karlsruhe 24.04.1987 - 10 U 219/86]). Wenn aber der Beklagte zu 1 noch nicht einmal erkennen konnte, ob sich eine derartige Person auf der Fahrbahn befand, dann war einem etwaigen Vertrauen in das verkehrsgerechte Verhalten dieser Person jegliche Grundlage entzogen. Dem Beklagten zu 1 ist deshalb vorzuwerfen, den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht zu haben, wobei ihm jedoch nicht mehr als allenfalls mittlere Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
2.
Diesem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 steht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalls gegenüber, was auch in Ansehung der tragischen Folgen nicht vernachlässigt werden darf. Unabhängig davon, ob nicht schon eine Verpflichtung bestanden hätte, den doch in unschwer erreichbarer Nähe vorhandenen Überweg zu benutzen, war er gemäß § 25 Abs. 3 StVO verpflichtet, auf den ersichtlich herannahenden Pkw zu reagieren und hätte die Straße nur unter ständiger Beobachtung des fließenden Verkehrs und Beachtung dessen Vorrangs überqueren dürfen. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger in grober Weise verstoßen, was um so unverständlicher ist, als daß er nach eigenem Bekunden vor dem Unfallereignis täglich selber als Autofahrer am Verkehrsgeschehen teilgenommen hat. Auf der Grundlage einer Abwägung des beiderseitigen Verschuldens hält der Senat eine Haftungsteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers für angemessen, denn dessen Verschulden wiegt deutlich schwerer.
3.
Wegen der bei dem Verkehrsunfallereignis erlittenen schweren Verletzungen, nämlich einer Unterschenkelfraktur links mit nachfolgender Amputation des Oberschenkels, Schultergelenksluxation und Schädelfraktur rechts hält der Senat bei 100 %iger Haftung ein Schmerzensgeld von 75.000 DM für angemessen, aber auch ausreichend. Die von dem Kläger herangezogenen Entscheidungen, namentlich OLG Köln VRS 73, 173, OLG Celle VersR 1994, 1237 [OLG Celle 26.07.1993 - 1 U 36/92] können nur als grober Anhaltspunkt zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen werden.
Für die Bemessung gilt nun im einzelnen folgendes:
Der Genugtuungsfunktion kommt schon im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 im Strafverfahren nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Dies auch deshalb, weil lediglich von leichter bis allenfalls mittlerer Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Der Senat hatte unter diesen Umständen in erster Linie auf die Ausgleichsfunktion abzustellen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß eine langwierige und sicherlich auch schmerzhafte Heilbehandlung erforderlich war und die besondere Tragik für den Kläger darin liegt, daß er vom Unfalltage an auf die Hilfe anderer angewiesen ist und damit einen empfindlichen Einschnitt in der Lebensqualität hat hinnehmen müssen. Andererseits mußte das hohe Alter zum Unfallzeitpunkt und auch die Vorschädigung Berücksichtigung finden. Nach alledem hält der Senat unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote ein Schmerzensgeld von 25.000 DM für angemessen.
4.
Wegen der materiellen Schäden konnte offen bleiben, ob die Besuche vollumfänglich und auch eine Bettschutzunterlage zu berücksichtigen waren, jedenfalls errechnet sich auf der Grundlage der erkannten Haftungsquote kein höherer Betrag als die gezahlten 3.000 DM.
5.
Auch der Feststellungsausspruch war nach der Haftungsquote zu ändern.
II.
Den erst mit Schriftsatz vom 19. Februar 1998 formal ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen hatte der Senat als verspätet unberücksichtigt zu lassen (§§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Zum Zeitpunkt des Antragseingangs hatte der Sachverständige den Termin bereits anderweitig vergeben, so daß der anberaumte Verhandlungstermin hätte verlegt werden müssen, womit notwendigerweise eine Verzögerung verbunden gewesen wäre. Anspruch auf Terminsverlegung hatte der Kläger mangels erheblichen Grundes i.S. von § 227 ZPO nicht. Von Amts wegen war eine Ladung des Sachverständigen aus den erörterten Gründen nicht angezeigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.