Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.04.1998, Az.: 4 W 53/98

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung; Beurkundungsmangel eines Grundstückvertrags wegen nicht beurkundeten Inventarverzeichnisses

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.04.1998
Aktenzeichen
4 W 53/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:0401.4W53.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 19.01.1998 - AZ: 3 O 101/97

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 1168 (Volltext mit red. LS)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter ... und
die Richter ... und ...
am 1. April 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 19. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 DM.

Gründe

1

Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Rechtsverteidigung der Beklagten im Ergebnis zutreffend für aussichtslos gehalten und deshalb die begehrte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt, § 114 ZPO. Die Klageforderung von 60.000 DM ist mindestens mit dem ursprünglichen Hilfsvorbringen der Klägerin begründet, weil der Kaufpreis von 500.000 DM nach § 4 des notariellen Vertrages vom ... mit einem Teil von 400.000 DM ab dem 3. November 1995 mit 8 % Zinsen jährlich zu verzinsen war. Das Objekt ist der Beklagten unstreitig rechtzeitig am 3. November 1995 übergeben worden, ohne daß die Beklagte indessen irgend etwas gezahlt hat, so daß schon bisher Zinsen in einer Höhe angefallen sind, die den Betrag von 60.000 DM übersteigen. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, daß der Vertrag der Form der §§ 125, 313 BGB genügt. Der von der Beklagten behauptete Beurkundungsmangel liegt nicht vor. Nach § 314 BGB wäre Zubehör im Zweifel selbst dann mitverkauft, wenn es im notariellen Grundstückskaufvertrag überhaupt nicht erwähnt worden wäre. Es ist erst Recht mitverkauft, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich im Kaufpreis enthalten sein soll. Ein Inventarverzeichnis war deshalb nicht notwendiger Inhalt der Vertragsurkunde, sondern hätte, wenn es mitbeurkundet worden wäre, allenfalls Klarheit über den Bestand des Zubehörs geschaffen. Wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall übereinstimmend auf die Aufnahme eines Inventarverzeichnisses verzichten, leidet darunter nicht die Wirksamkeit des Vertrages.

2

Zweifelhaft erschien zwar, ob das Landgericht die Frage hätte offenlassen dürfen, ob der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung der Klägerin zustand. Denn vieles spricht dafür, daß der Beklagten schon im Hinblick auf etwaige Rechtskraftwirkungen nicht versagt werden könnte, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren, auch wenn der Hilfsanspruch die Klagforderung im Ergebnis auch getragen hätte. Darauf kommt es aber jetzt nicht mehr an. Nach entsprechenden Hinweisen des Vorsitzenden durch Verfügung vom 5. März 1998 auf diese Problematik hat die Klägerin mit dem fristgerecht am 24. März 1998 eingegangenen Schriftsatz ausdrücklich erklärt, daß sie die Klagforderung nur noch auf den Hilfsanspruch stütze und den ursprünglichen Hauptanspruch auf Nutzungsentschädigung nicht mehr geltend mache. Damit ist nur der ursprüngliche Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens. Gegen ihn ist und bleibt die Rechtsverteidigung der Beklagten aber aussichtslos. Die Beklagte ihrerseits hat binnen der ihr gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben, wonach der Prozeßkostenhilfeantrag gleichwohl zur Verteidigung gegen den ursprünglichen Hauptanspruch geboten sei, solange eine förmliche Klagrücknahme nicht erfolgt sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. An dem Klagantrag - Zahlung von 60.000 DM - hält die Klägerin unverändert fest; auf die Frage, ob dieser Betrag der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der zunächst in erster Linie verlangten Nutzungsentschädigung oder der nunmehr in erster Linie geltend gemachten Verzugszinsen zusteht, kommt es jetzt nicht mehr an.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 DM.