Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.12.2008, Az.: 1 A 827/08
Heranziehung eines Grundstücksbesitzers zu den Kosten für die Fällung eines auf seinen Grundstück befindlichen Baums wegen der Gefahr des Umstürzens; Prüfung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Möglichkeit der Beseitigung des Baumes ohne Einsatz eines Hubsteigers
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 18.12.2008
- Aktenzeichen
- 1 A 827/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 29469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:1218.1A827.08.0A
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Polizei- u. Ordnungsrecht
hier: Kosten für Ersatzvornahme
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2008 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu mehr als 500,00 EUR herangezogen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines größeren unbebauten Grundstückes in der G. in H.. Die G. liegt in einer Ortsrandlage in Richtung I.. Entlang der Straße stehen zahlreiche Bäume und Gebüsch. Auf dem Grundstück des Klägers stand direkt an der Straße eine ältere Esche, direkt neben einer Straßenlaterne.
Am 4. März 2008 rief um 9.15 Uhr ein Herr J., der in der K., dem betroffenen Grundstück schräg gegenüber, wohnt, bei dem Ordnungsamt der Beklagten an, um mitzuteilen, dass eine Eiche auf dem seinem Haus Nr. 1. gegenüber liegenden Grundstück komplett gespalten sei und im Wind sehr bedrohlich schwanke. Die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes rief daraufhin den Baubetriebshofleiter und Baumgutachter, Herrn M., an, damit der Baum sofort begutachtet werden könne. Dies hielt sie insbesondere deshalb für erforderlich, weil an diesem Tag heftige Windböen herrschten. Herr Horn fuhr daraufhin zu dem Grundstück und stellte gegen 9.45 Uhr fest, dass der Baum, der stark mit Efeu bewachsen war, einen breiten längs verlaufenden Riss aufwies. Der Stammfuß sei durchgefault und der Spalt weise eine Länge bis zur Höhe von 2,50 bis 3,00 m auf. Der Baum habe bei Windböen sehr gefährlich gewippt, so dass die Gefahr eines Stammbruches als sehr hoch eingeschätzt wurde. Der Baubetriebshofleiter informierte daraufhin unmittelbar seine Mitarbeiter, damit mit zwei Fahrzeugen eine provisorische Straßensperre aufgestellt werden könne. Ferner wies er eine Arbeitsgruppe an, ihre derzeitige Arbeit zu beenden und unverzüglich mit einer Hubarbeitsbühne, Maschinen und Werkzeugen zur G. zu kommen. Die Polizei Ritterhude wurde ebenfalls informiert, damit eine Straßensperre eingerichtet werden könne. Um 11.15 Uhr sei die Arbeitsgruppe erschienen und von dem Baubetriebshofleiter eingewiesen worden, den Baum schrittweise zu fällen. Gegen 15.00 Uhr sei die Arbeit erledigt gewesen. Das Astwerk sei mit einem Schredder zerkleinert und entsorgt worden, während das Stammholz auf dem Grundstück verblieben war. Der Grundstückseigentümer, der sich zwischendurch, gegen Mittag, gemeldet hatte, hätte diesen Wunsch geäußert.
Gegen Mittag hatte der Kläger zudem bei dem Ordnungsamt angerufen und die sofortige Fällung des Baumes beanstandet. Er hat insbesondere vorgebracht, dass erst der Eigentümer hätte ermittelt werden müssen, insbesondere, weil er selbst zum Fällen von Bäumen ausgebildet sei und dies viel kostengünstiger hätte erledigen können. Die Fällung mittels eines Steigers habe im Übrigen dazu beigetragen, dass das Holz nur noch als Kaminholz verwertbar sei. Er sei daher nicht bereit, die Kosten der Baumfällung zu tragen. Die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes wies den Kläger in dem Gespräch darauf hin, dass die Ersatzvornahme im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgt sei, so dass der Kläger die hierfür anstehenden Kosten zu tragen habe.
Durch Bescheid vom 30. April 2008 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 962,48 EUR fest. An dem Tage der Baumfällung sei ein Sturmtief durchgezogen, so dass wegen starker Windböen die Gefahr bestanden hätte, dass der Baum umstürzen würde. Wegen des festgestellten Zustandes des Baumes sei besondere Eile geboten gewesen, weil jederzeit erhebliche Personen- oder Sachschäden hätten entstehen können. Daher habe der Kläger die Kosten der Gefahrenbeseitigung zu tragen. Die Kosten setzten sich zusammen aus 680,00 EUR für insgesamt 21,25 Stunden der Fällmannschaft des Baubetriebshofes, ferner seien drei Fahrzeuge eingesetzt worden, dadurch seien 87,91 EUR an Kosten entstanden. Darüber hinaus sei ein Hubsteiger der Firma N. eingesetzt worden. Dafür seien 176,12 EUR von der Firma in Rechnung gestellt worden. An Verwaltungs- und Zustellungskosten wurden 18,45 EUR berechnet.
Der Kläger wandte sich zunächst mit einer e-mail vom 13. Mai 2008 an die Beklagte. Er wohne nur 400 m Luftlinie von dem Baum entfernt. Es habe sich um einen 15 m hohen Laubbaum mit gleichmäßigem Kronenwachstum gehandelt. Die angrenzenden Häuser seien von dem Baum mehr als 20 m entfernt, so dass spätestens nach Sperrung der Straße der Besitzer hätte informiert werden können. Er sei auch als Eigentümer des Grundstückes sowohl bei der Gemeinde als auch bei dem Nachbarn, der den Schaden gemeldet hat, bekannt. Die Gemeinde hätte ihm daher die Möglichkeit einräumen müssen, die Gefahr selbst in angemessener Zeit zu beseitigen. Die Auskunft habe er jedoch erst erhalten, nachdem er sich selbst nach Beobachtung der Fällarbeiten gemeldet hätte. Die Mitarbeiter des Bauhofes hätten im Übrigen das Kronenholz, das einen Umfang von etwa 2 bis 4 Raummeter aufgewiesen habe, geschreddert, so dass es nicht einmal als Kaminholz genutzt werden könne. Wenn er nicht interveniert hätte, wäre auch der Stamm auf diese Weise entsorgt worden.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 2008 mit, dass sie an ihrer Meinung festhalte. Ein sofortiges Eingreifen sei erforderlich gewesen. Der Baum habe bei dem vorherrschenden Wind beträchtlich geschwankt. Der Kläger sei weder dem Leiter des Betriebshofes noch der zuständigen Sachbearbeiterin im Ordnungsamt als Eigentümer bekannt gewesen. Da eine unmittelbare Gefahr vorgelegen habe, sei die Straßensperrung, die im Übrigen ebenfalls Kosten verursache, allein nicht ausreichend gewesen. Ferner sei auch ein Schutz des gegenüberliegenden Grundstückes erforderlich gewesen. Die Beklagte habe daher ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, die Gefahr unmittelbar zu beseitigen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass der "Rechtsweg dem Kläger, wie bereits besprochen, weiterhin offen" stehe. Die Klagefrist werde aufgrund der nun weiter erfolgten Ermittlungen bis zum 15. Juni 2008 verlängert.
Am 12. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Bescheid für rechtswidrig, weil die Voraussetzungen zum sofortigen Einschreiten nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei jederzeit in der Lage gewesen, die von dem Baum ausgehenden Gefahren selbst zu beseitigen. Wenn er die von dem Baum ausgehende Gefährdung erkannt hätte oder die Beklagte ihn darauf aufmerksam gemacht hätte, hätte er den Baum selbst gefällt. Auch wenn er den handelnden Personen als Eigentümer nicht bekannt gewesen war, hätte durch Erkundigungen in der Nachbarschaft oder einen Anruf bei der Gemeinde sehr schnell festgestellt werden können, wer Eigentümer des Grundstückes ist. Die durchgeführte Ersatzvornahme sei daher nicht erforderlich gewesen. Spätestens nach Sperrung der Straße hätte man ihm Gelegenheit geben müssen, selbst zu handeln. Ferner habe die Beklagte sich einen Teil des Baumes angeeignet und ihm somit Schaden zugefügt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es habe sich bei dem Baum um eine Eiche gehandelt. Die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes habe keinen Kontakt zu dem Kläger gehabt und sie habe ebenso wie Herr Horn nicht gewusst, wer Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem der Baum gestanden hat. Die Gefahr hätte im Übrigen auch im Falle der Kenntnis unverzüglich beseitigt werden müssen. Dies konnte fachgerecht auch nur in der Weise erledigt werden wie es hier erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, ist Übrigen ist sie abzuweisen, weil der Kläger grundsätzlich zu Recht zu den Kosten herangezogen wurde, die für das Fällen des Baumes entstanden sind.
Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger die Klagefrist versäumt hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. April 2008 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2008 zugestellt, so dass die Klagefrist grundsätzlich am Montag, den 2. Juni 2008 endete. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann hinsichtlich der Klagefrist grundsätzlich nicht die Beklagte gewähren, weil darüber gemäß § 60 Abs. 4 VwGO das Gericht zu entscheiden hat, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Die Aussage der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2008, wonach dem Kläger "der Rechtsweg wie besprochen weiterhin offen steht; die Klagefrist verlängere ich aufgrund der jetzt erfolgten Ermittlungen bis zum 15.6.2008", ist danach schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Eine Verlängerung der Klagefrist käme allein auf Antrag des Klägers gemäß § 60 Abs. 1 VwGO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Gericht in Betracht. Einen derartigen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Im Hinblick darauf, dass er im vorliegenden Fall durch die rechtswidrige Aussage der Beklagten dazu verleitet worden ist, nicht rechtzeitig Klage zu erheben, käme im vorliegenden Fall das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Zur Vermeidung weiterer Klagen kommt im vorliegenden Fall gegebenenfalls in Betracht, das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2008 als Zweitbescheid anzusehen, der nunmehr eine neue Klagefrist in Gang gesetzt hat. Bei einer derartigen Betrachtung liefe die Klagefrist erst ein Jahr nach Zustellung dieses Schreibens, somit am 29. Mai 2009 ab. Allerdings enthält das Schreiben vom 26. Mai 2008 keine neue Regelung, so dass es sich wohl lediglich um einen wiederholenden Bescheid handelt. Die Eröffnung der Jahresfrist kann man aber dann rechtfertigen, wenn man das Schreiben vom 26. Mai 2008 so ausgelegt, dass durch dieses Schreiben eine an sich zutreffende und richtige Rechtsmittelbelehrung, die dem Bescheid vom 30. April 2008 beigefügt war, so abgeändert wurde, dass es sich nunmehr um eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung handelt. In einem solchen Fall gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ebenfalls die Jahresfrist, so dass die Klage als zulässig angesehen werden kann.
Die danach zulässige Klage hat auch teilweise Erfolg.
Rechtsgrundlage für den mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Kostenanspruch ist § 66 Abs. 1 Satz 1 des Nieders. Gesetzes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Danach kann die Verwaltungsbehörde, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt wird, diese Handlung auf Kosten der betreffenden Person selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme). Eine auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gestützte Kostenerhebung ist rechtmäßig, wenn eine rechtmäßige Ersatzvornahme stattgefunden hat, der Betreffende der richtige Kostenschuldner ist und der Kostenerhebung im Übrigen Bedenken nicht entgegen stehen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die in dem Leistungsbescheid vom 30. April 2008 dem Kläger auferlegten Kosten jedenfalls erfüllt, soweit 500 EUR von dem Kläger verlangt werden.
Gemäß § 64 Abs. 1 Nds. SOG ist vor der Durchführung der Ersatzvornahme in der Regel der Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich, mit dem die Vornahme der vertretbaren Handlung unanfechtbar oder sofort vollziehbar dem Verpflichteten aufgegeben wird. Ein solcher, dem Kläger bekannt gegebener Verwaltungsakt ist hier jedoch nicht ergangen; vielmehr hat die Beklagte mit dem Kläger vor der Beauftragung des Bauhofes keinen Kontakt aufgenommen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG können Zwangsmittel jedoch auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich sind, insbesondere wenn Maßnahmen gegen Personen nach §§ 6 bis 8 Nds. SOG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind, oder keinen Erfolg versprechen, und die Verwaltungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Das war hier, jedenfalls soweit das reine Fällen des Baumes betroffen war, der Fall. Die Verwaltungsbehörde handelt "innerhalb ihrer Befugnisse" wenn eine entsprechende Verfügung rechtmäßig wäre. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im vorliegenden Fall tatsächlich vor. Die in der Beiakte befindlichen fotografischen Aufnahmen, die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gezeigt wurden, machen deutlich, dass die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, wonach zum Zeitpunkt ihres Einschreitens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der herrschenden Wetterbedingungen, eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben war. Der im Wurzelbereich morsche Baum wies einen fast 3 m langen senkrechten Spalt auf. Im Hinblick darauf, dass seinerzeit das Wetter durch Sturmböen gekennzeichnet war, war die Befürchtung nahe liegend, dass ein derart geschädigter Baum unkontrolliert umfallen, beziehungsweise zersplitternd abknicken und auf die Straße stürzen konnte. Angesichts der Größe und des Alters des Baumes, der zudem dicht bei einer Straßenlaterne stand, die ebenfalls gefährdet war, war danach ein schnelles Einschreiten zwingend erforderlich. Eine an den Kläger zu richtende Verfügung, die Gefahr unverzüglich zu beseitigen, wäre danach rechtmäßig gewesen.
Die Ersatzvornahme ist im vorliegenden Fall nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer entsprechenden Androhung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gefehlt hat. Denn nach § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG kann von der grundsätzlich erforderlichen (vgl. § 65 Abs. 2 Nds. SOG ) Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände eine sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr erforderlich machen. Dies war insbesondere wegen der zum Zeitpunkt des Handels herrschenden Wetterbedingungen der Fall. Die Einschätzung des Baubetriebshofleiters und Baumgutachters Horn der Beklagten hatte ergeben, dass die Gefahr eines Stammbruches sehr hoch war, so dass er ein Einschreiten für sofort erforderlich erachtete. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass eine Ermittlung des Eigentümers des Grundstückes möglich gewesen sein dürfte. Ausweislich der Akte ist der Nachbar, der den Schaden gemeldet hat, nicht nach dem Grundstückseigentümer gefragt worden. Dennoch war in diesem Fall sofortiges Handeln im Rahmen der Gefahrenabwehr nötig. Zwar mag der Kläger aufgrund seiner Ausbildung selbst in der Lage sein, Bäume kostengünstiger selbst zu fällen, es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte seinerzeit zu dem Ergebnis kam, dass unmittelbar gehandelt werden musste, um konkrete Gefahren abzuwenden. Die Beklagte hat daher zu Recht die sofortige Sperrung des Straßenzuges veranlasst und das Fällen des Baumes in Angriff genommen.
Insoweit ist ihre Einschätzung auch nicht zu beanstanden, dass die Beseitigung des Baumes ohne Einsatz eines Hubsteigers eine zu große Gefahr für die mit dem Baumfällen beschäftigten Personen zur Folge gehabt hätte. Aus den bei der Akte befindlichen fotografischen Aufnahmen ist deutlich zu ersehen, dass der Baum nicht mehr durch ein "einfaches Absägen" zu fällen war. Vielmehr liegt auf der Hand, dass bei einem derart gespaltenen Baum eine gefahrlose Beseitigung nicht mehr durch Einzelpersonen möglich war. Die Handlungen und Anordnungen des Baubetriebshofleiters waren daher insoweit ermessensgerecht und sind nicht zu beanstanden.
Dies gilt jedoch nicht, soweit das Kronenholz des Baumes zerkleinert und letztlich geschreddert wurde. Der Gefahrenabwehrbehörde obliegt es im Eilfall allein, die vorhersehbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch ihre Maßnahmen zu beseitigen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Grundstück des Klägers um ein großes, freies und unbewohntes Grundstück handelt, hätte es ohne Weiteres genügt, den Baum bis oberhalb der Spalte abzusägen und die Baumreste auf dem Grundstück des Klägers zu lassen, damit dieser sie selbst verwertet oder entsorgt. Alle Handlungen, die über die notwendige Gefahrenbeseitigung hinaus gingen und die auf den Abtransport und das Zerkleinern des gefällten Baumes gerichtet waren, können dem Kläger daher nicht in Rechnung gestellt werden.
Die Kammer geht bei der Bewertung der Berechnung der Beklagten gemäß § 173 Satz 1 i.V. mit § 287 Abs. 2 ZPO davon aus, dass hinsichtlich des Zeiteinsatzes, der in der Berechnung mit 680,00 EUR ihren Niederschlag gefunden hat, ein nicht unerheblicher Teil auf das Zerkleinern, das Schreddern und das Aufladen auf das Fahrzeug entfiel. Weniger als die Hälfte der berechneten Gesamtzeit von 21,25 Stunden dürfte auf die aktuell zwingend erforderliche Gefahrenbeseitigung entfallen sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz des LKW, mit dem der Schredder transportiert wurde und mit dem der zersägte Baum abtransportiert werden sollte, nicht erforderlich war. Hierfür wurden 45,50 Euro berechnet. Wenn man zugleich berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewisser Schaden durch das Schreddern des Kronenholzes, das er jedenfalls als Brennholz hätte verwerten können, entstanden ist und dass dieser Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn man sich auf die zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlichen Maßnahmen beschränkt oder den Kläger wenigstens nach Beseitigung der unmittelbaren Gefahr ermittelt hätte, erscheint eine Reduzierung des Heranziehungsbetrages auf geschätzte 500 Euro sachgerecht.
Danach hat die Klage teilweise Erfolg, während ihr hinsichtlich 500,00 EUR der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 962,48 Euro festgesetzt.
Schulz
Dr. Luth