Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.10.2019, Az.: 1 B 292/19
Abschiebung; Beistandsgemeinschaft; Haager Kinderschutzübereinkommen; Inobhutnahme; Sorgerecht; Vaterschaftsanerkennung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 04.10.2019
- Aktenzeichen
- 1 B 292/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60a Abs 2 S 1 AufenthG
- § 1666 BGB
- Art 6 Abs 2 GG
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz.
Der 28 Jahre alte Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 01.11.2016 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.05.2017 als offensichtlich unbegründet ab. Seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheids am 03.06.2017 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Auch sein mit einer paranoiden Schizophrenie begründeter Asylfolgeantrag blieb erfolglos; das Bundesamt lehnte den Bescheid am 28.05.2019 mit der Begründung als unzulässig ab, der Antragsteller hätte bereits vor Erlass des Erstbescheids seine gesundheitlichen Schwierigkeiten darlegen können. Im Folgeverfahren hatte der Antragsteller ausweislich des Bescheids ein Schreiben des Psychiatriezentrums D. vorgelegt, nach dem er neben einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol und Drogenkonsum an einer paranoiden Schizophrenie leide und seit März 2017 in psychiatrischer Behandlung sei.
Im Januar 2015 reiste auch die (damalige) Lebensgefährtin des Antragstellers in das Bundesgebiet ein. Sie wurde nach E. verteilt. Die Landesaufnahmebehörde lehnte seinen Antrag auf Umverteilung vom Landkreis B-Stadt in den Landkreis E. im Oktober 2015 mit der Begründung ab, er sei nicht mit der Frau verheiratet und habe auch nicht deutlich gemacht, dass er mit ihr bereits eine andauernde Lebensgemeinschaft geführt habe, die in ihrer Wertigkeit einer Ehe gleichzusetzen wäre, oder dass er unabdingbar auf die Hilfe und Unterstützung der Frau angewiesen wäre. Auch sei die von ihm vorgebrachte Planung einer Familiengründung und damit die Vorbereitung einer Ehegemeinschaft kein Grund für die Umverteilung nach E.. Der Antragsteller griff den Bescheid nicht an.
Am 02.03.2016 heiratete der Antragsteller seine Lebensgefährtin vor einem Imam nach islamischem Recht. Eine Eheschließung war nicht möglich, weil weder er noch seine Lebensgefährtin Ausweispapiere vorlegen konnten oder wollten. Am 25.06.2016 wurde die gemeinsame Tochter F. geboren. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt lag der Antragsteller im Krankenhaus; er war auf der Flucht vor Polizeibeamten aus dem Fenster gesprungen und hatte sich am linken Bein verletzt. An den Folgen der Operation leidet er noch heute.
Der Asylantrag der Lebensgefährtin des Antragstellers wurde vom Bundesamt mit Bescheid, der seit dem 25.03.2016 bestandskräftig ist, abgelehnt. Der Wiederaufgreifensantrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2016 abgelehnt. Über den Stand des gerichtlichen Verfahrens ist nichts bekannt. Der Asylantrag der gemeinsamen Tochter F. wurde mit Bescheid vom 06.05.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Unter dem 13.06.2017 beantragte der Antragsteller erneut und ohne Erfolg seine Umverteilung nach E..
Am 30.01.2018 wurde die zweite Tochter des Antragstellers, G., geboren. Am 08.03.2018 beurkundete die Stadt E. die Anerkennung der Vaterschaft für die Kinder F. und G. durch den Antragsteller und die Zustimmung hierzu durch die Kindsmutter.
Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Am 16.04.2015 wurde er erstmals wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.
- Am 28.10.2015 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.
- Am 10.12.2015 wurde er wegen Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
- Am 11.07.2016 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 15 EUR verurteilt.
- Am 08.11.2017 wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstraße von 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
- Am 16.01.2018 wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
Vom 17.12.2018 bis zum 14.03.2019 wurde gegen den Antragsteller eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Danach sind der Ausländerbehörde keine weiteren Straftaten bekannt geworden.
Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen teilte der Ausländerbehörde im Oktober 2018 mit, dass das marokkanische Außenministerium die Identität des Antragstellers bestätigt habe und wies darauf hin, dass sie einen Antrag auf ein Passersatzpapier bei der Konsularabteilung der Botschaft stellen könne, wenn die Flugdaten vorlägen. Im Januar 2019 richtete der Antragsgegner ein förmliches Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt Niedersachsen (Bl. 318). In dem Ersuchen führte die Ausländerbehörde des Antragsgegners aus, die Kindsmutter und die beiden Töchter seien vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vaterschaft sei nicht belegt. Es sei auch unklar, in welchem Verhältnis der Antragsteller zur Kindsmutter stehe. Es werde davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um ein schützenswertes Verhältnis gem. Art. 6 GG handele, zumal gegenüber der Ausländerbehörde nichts Entsprechendes vorgetragen bzw. belegt worden sei. Weiterhin sei aufgrund der Ausreisepflicht aller Personen eine kurzfristige Familienzusammenführung im Heimatland absehbar.
Der Antragsgegner befindet sich seit dem 18.09.2019 in Abschiebungshaft. Seine Prozessbevollmächtigte nahm am 25.09.2019 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und erlangte dadurch Kenntnis vom geplanten Abschiebungstermin am 04.10.2019. Eine Haftbeschwerde blieb hinsichtlich der Inhaftnahme ab dem 02.10.2019 ohne Erfolg (Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 02.10.2019 – X T XX/XX -, Bl. 27GA).
Der Antragsteller hat am 02.10.2019 um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf die engen familiären Bindungen zu der Kindsmutter und zu seinen beiden Töchtern. Die beiden Töchter seien aufgrund einer Kindeswohlgefährdung durch die psychischen Beschwerden der Mutter und seiner selbst durch das Jugendamt aus der Familie genommen worden. Die ältere Tochter F. sei aus der Pflegefamilie nur unter der Auflage zur Mutter zurückgekommen, dass diese sich im Mütter-und-Kind-Heim aufhalte und dort die entsprechende Betreuung in Anspruch nehme. Eine gemeinsame Ausreise der Familie scheide aus, weil die Kinder aktuell nicht durch die Eltern betreut werden könnten; das Kindeswohl spreche für einen Verbleib der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller verweist weiter auf seine gesundheitlichen Beschwerden wegen einer abgebrochenen Schraube im Knie und die daraus folgende Behandlungsbedürftigkeit, die in Marokko nicht zu realisieren sei.
Er beantragt,
1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen und ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, einer gerichtlichen Entscheidung nicht durch Vollzugsmaßnahmen zuvorzukommen und eine bereits eingeleitete Abschiebungsmaßnahme umgehend zu stoppen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe die behauptete Vater-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht. Die Vaterschaftsanerkennung genüge nicht, um eine Schutzwirkung nach Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen. Im Übrigen seien alle Familienmitglieder ausreisepflichtig, die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in Marokko gelebt werden. Auch eine Reiseunfähigkeit wegen einer psychischen oder physischen Erkrankung sei nicht glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Antragsgegner noch am 02.10.2019 in Ablichtung – das Original befindet sich noch beim mit der Haftprüfung befassten Landgericht – vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
I.
Der Antrag zu 1), gerichtet auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, ist zulässig und begründet. Den Antrag zu 2) versteht die Kammer dahingehend, dass lediglich hilfsweise eine Zwischenentscheidung des Gerichts („Hängebeschluss“) beantragt wird für den Fall, in dem die Kammer nicht vor der Abschiebung des Antragstellers über den Antrag zu 1) entscheidet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller zur Abwendung dieser Nachteile auf sofortige gerichtliche Hilfe angewiesen ist (sog. Anordnungsgrund) und dass ein materieller Anspruch auf diese Regelung besteht (sog. Anordnungsanspruch). Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen.
Es besteht ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2017 vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm die Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht worden ist und der Antragsgegner beabsichtigt, ihn unter Nutzung des von der Botschaft des Königreichs Marokko in Berlin am 10.09.2019 und bis zum 09.10.2019 gültigen ausgestellten Laissez-Passer nach Marokko anzuschieben. Die Abschiebung des Antragstellers soll am 04.10.2019 mittels Flugzeug (Abflug von Berlin: 18.25 Uhr) stattfinden.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen des Vorliegens von Vollstreckungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten bzw. deren Nichterreichbarkeit seiner psychischen und physischen Erkrankungen im Heimatland berufen. Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Denn gemäß § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Insoweit ist durch die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2017 und vom 28.05.2019 rechtskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Behandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Antragstellers (paranoide Schizophrenie, Depression) im Heimatland möglich und für den Antragsteller zugänglich ist. Entsprechendes gilt für die Behandlung der gebrochenen Verriegelungsschaube im linken Knie des Klägers. Ausweislich des vorgelegten Arztberichts des Facharztes für Chirurgie Weise vom 12.09.2019 ist der Befund mindestens seit Februar 2019 bekannt. Es handelt sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote. Eine Reiseunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen ist nicht vorgetragen; der Antragsteller muss sich die Vermutung seiner Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen.
Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, es bestehe eine intensive Bindung und eine Betreuungs- und Begegnungsgemeinschaft zu seinen Töchtern und zu der Kindsmutter ein auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder auf den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention beruhendes (inlandsbezogenes) rechtliches Abschiebungshindernis.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, juris Rn. 21 ff.) verpflichten Art. 6 GG, Art. 8 EMRK sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) - in Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den Vorgaben einschlägiger europäischer Richtlinien und des nationalen Aufenthaltsrechts nicht vorliegen, lediglich zur angemessenen Berücksichtigung des Schutzes der Familie und des Rechts auf Achtung des Familienlebens sowie des Kindeswohls. Diese Normen vermitteln weder einen unmittelbaren Anspruch auf einen voraussetzungslosen Nachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, noch kann ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen diesen Normen entnommen werden. Zudem stellt sich die Frage der Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet nur in den Fällen, in denen ein gemeinsamer Aufenthalt der Kernfamilie im Ausland zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 21).
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind indes nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
Nach dieser Maßgabe besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller aus seinem Verhältnis zu seiner jüngeren Tochter H. und zu seiner Tochter F. einen jedenfalls vorübergehenden Duldungsanspruch ableiten kann.
Es spricht nach Aktenlage sowie auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers alles dafür, dass der Antragsteller sich durchgehend seit der Geburt seiner Tochter F. um die Bildung und Aufrechterhaltung des Vater-Kind-Verhältnisses zu den Töchtern bemüht.
Aus der Niederschrift zur Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt am 22.03.2017, zu der der Antragsteller zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der zum damaligen Zeitpunkt neun Monate alten Tochter F. erschien, ergibt sich zum einen, dass der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt die Vaterschaft anerkennen wollte. Das sei gescheitert, weil er keine Ausweispapiere vorgelegt habe und weil er nach seinem Sprung aus dem Fenster als Reaktion auf das Erscheinen von Polizeibeamten im Jahr 2016 monatelang im Krankenhaus lag. Der Antragsteller erklärte außerdem (Bl. 141 des Verwaltungsvorgangs): „Meine kleine Tochter und meine Frau leben in Deutschland. Ich muss sie sehen und mich um sie kümmern können. Meine Frau ist an Epilepsie erkrankt. Sie braucht meine Unterstützung.“ Im Antrag auf Umverteilung nach E. vom 13.06.2017 schrieb er: „Ich wünsche mir so sehr, wieder mit meiner Familie gemeinsam zu leben. Mein Kind braucht seinen Vater.“ Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung am 19.06.2018 (Bl. 208) gab der Antragsteller an: „Ich will im Moment aber nicht zurück nach Marokko und habe mich deshalb auch nicht bemüht, Ausweispapiere zu bekommen. Ich habe viele Probleme. Alleine wäre ich ja vielleicht zurück gegangen. Ich habe hier aber meine Frau, mit der ich nach islamischem Recht verheiratet bin und meine zwei Töchter. Ich habe gestern erst das gemeinsame Sorgerecht für meine Töchter erhalten. (…) Ich will Deutschland nicht verlassen und kümmere mich deshalb nicht um Papiere.“ Den früheren Termin zu eben jener Vernehmung hatte der Antragsteller nicht wahrgenommen, weil er sich bei seiner Frau und seinen Kindern in E. aufgehalten hatte und sich um die Kinder kümmerte, während die Mutter im Krankenhaus war. Die Auskunft wurde der Polizei von einem Mitarbeiter des Jugend- und Bildungshauses I. e.V. erteilt; der Verein engagiert sich in der Flüchtlingssozialarbeit (Vermerk vom 20.06.2018, Bl. 209 des Verwaltungsvorgangs). Auch nach eigenen Erkenntnissen des Antragsgegners hielt sich der Antragsteller immer wieder entgegen der räumlichen Beschränkung seiner Duldung auf das Gebiet des Landkreises B-Stadt in E. auf, wo die Kindsmutter und die beiden Töchter leben. Er war im September 2019 bereits über einen längeren Zeitraum nicht mehr in seinem Wohnort A-Stadt gesehen worden, behördliche Schreiben waren mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelbar“ zurückgekommen. Diese Erkenntnis hat der Antragsteller zur Begründung der Fluchtgefahr in seinem Haftantrag vom 12.09.2019 (Bl. 389 des Verwaltungsvorgangs) verwertet, ohne allerdings zugleich das Eltern-Kind-Verhältnis angemessen zu bewerten. Der Antragsteller legte schließlich im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt E. vom 26.09.2019 vor, nach der (weder zeitlich noch qualitativ näher beschriebene) Umgänge zwischen dem Antragsteller und seinen Töchtern stattgefunden hätten. Der letzte Umgangskontakt sei am 05.09.2019 durch den Pflegekinder- und Adoptionsdienst begleitet worden. Dass der letzte Kontakt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bereits drei Wochen zurücklag, spricht weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den benannten Hinweisen gegen eine von Art. 6 GG geschützte Gemeinschaft mit den Töchtern. Gerade bei Pfleg-
schaften finden die Kontakte nach Kenntnissen des Gerichts üblicherweise einmal monatlich statt.
Auch die auf Bitte der Berichterstatterin durch den Antragsgegner eingeholte mündliche Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt E. rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach dieser Stellungnahme habe sich die Kindsmutter nach der Geburt nicht um die Tochter H. gekümmert, so dass diese bereits vier Tage nach der Geburt in eine Bereitschaftspflege gekommen sei. Diese sei inzwischen in ein Dauerpflegschaftsverhältnis umgewandelt worden. Weder die Kindsmutter noch der Antragsteller seien eine Bezugsperson für das Kind. Für die Tochter F. könne er eine Unterstützung sein, aber nur, wenn er seine Medikamente genommen habe. In der Vergangenheit sei er bei nicht ordnungsgemäßer Einnahme übergriffig geworden. Die Auskunft über die Qualität der Beziehung zur Tochter H. ist eine wertende, die nicht mit Tatsachen begründet wird. Sie steht im Widerspruch zu der Bescheinigung des Jugendamtes vom 25.09.2019, dass Umgänge mit den Töchtern stattgefunden hätten. Nach dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geht die Kammer in Ansehung der übrigen vorliegenden Indizien davon aus, dass eine unter dem Schutz von Art. 6 GG stehende Gemeinschaft auch mit der Tochter H. vorliegt.
Dem Antragsteller kann es nach Überzeugung der Kammer nicht angelastet werden, dass sich die Herstellung und Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern wegen der räumlichen Trennung und der (möglicherweise auch hieraus erwachsenden) psychischen Erkrankung des Antragstellers wie der Kindsmutter äußerst schwierig gestaltete. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Antragsteller diese Lage willentlich herbeigeführt hätte. Auch sind aus der überwiegenden Passivität des Antragstellers im ausländerrechtlichen Verfahren keine negativen Rückschlüsse auf seine Rolle als Vater zu ziehen. Der zwischen dem Asylerstverfahren und der Abschiebungshaftsache nicht anwaltlich vertretene Antragsteller war – wie viele andere ausreisepflichtige Ausländer auch – der Auffassung, dass sein Aufenthalt in Deutschland zu sichern war, solange er nicht Ausweispapiere beibrachte. Seine fehlende Mitwirkung hatte taktische Gründe. Er hielt sich erkennbar fern von Kontakten mit deutschen Behörden bis hin zu einer selbstschädigenden Flucht vor Polizeibeamten im Jahr 2016; Perspektiven der Familienzusammenführung, die etwa ein Rechtsmittel gegen die ablehnenden Bescheide der Landesaufnahmebehörde wegen der Umverteilung nach E. eröffnet hätten, nahm er ebenso wenig wahr wie die Möglichkeit der Eingabe an die Härtefallkommission, über die er ordnungsgemäß vom Antragsgegner belehrt worden war. Dieses aus behördlicher Sicht möglicherweise inkonsistente Verhalten führt aber nicht dazu, dass seine (überwiegend wahrscheinlichen) tatsächlichen Kontakte mit den Töchtern aus grundrechtlicher Perspektive kein Gewicht mehr hätten. Vielmehr ist dem Antragsgegner vorzuhalten, dass dieser die Qualität dieser Kontakte sowie die familienrechtliche Situation der Kinder nicht aufklärte, sondern bei seiner Entscheidung, die Abschiebung des Antragstellers zu betreiben, rein formal auf die bis zum März 2019 fehlende Vaterschaftsanerkennung abstellte.
Es ist nach alledem überwiegend wahrscheinlich, dass die familiäre Gemeinschaft des Antragstellers zu seinen Töchtern die Qualität einer bloßen Begegnungsgemeinschaft übersteigt und eine familiäre Beistandsgemeinschaft ist.
Offenbleiben kann damit, ob der Antragsteller zu der Kindsmutter noch eine Liebesbeziehung führt oder von ihr getrennt ist. So ergibt sich aus der polizeilichen Mitteilung an die Ausländerbehörde vom 20.10.2017 über ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (Bl. 179 des Verwaltungsvorgangs), dass dieser am 02.09.2017 in die Wohnung der Kindsmutter und Tochter eindrang. In der Mitteilung heißt es: „stark alkoholisierter Beschuldigter tritt die Wohnungstür seiner Ex-Frau [ein] und will das gemeinsame Kind mitnehmen. Bei Eintreffen der Beamten hat der Beschuldigte das Badezimmer stark verunreinigt und liegt schlafend auf dem Boden.“ Das spricht dafür, dass die Beziehung jedenfalls im Jahr 2017 beendet war.
Der Antragsteller hat damit einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Schutz des familiären Lebensverhältnisses. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tochter H. bei einer Pflegefamilie lebt. Auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Auch wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt, muss letztere grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit den Eltern ermöglichen. Denn es entspricht in der Regel dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass es dem Wohl des Kindes H. zuträglich sein könnte, zu ihrem Vater keinen Kontakt zu haben. Vielmehr ist durch Vorlage der Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt E. vom 25.09.2019 dokumentiert, dass das Jugendamt begleiteten Umgang der Töchter mit dem Vater zuließ. Das wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn eine Schädigung des Kindeswohls aus diesem Umgang erwachsen würde.
Einer vorübergehenden Duldung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Kindsmutter und seine Töchter vollziehbar ausreisepflichtig sind. Der Antragsteller kann im vorliegenden Einzelfall jedenfalls derzeit nicht darauf verwiesen werden, dass er in seinem Heimatland die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen kann. Dass dies derzeit nicht der Fall ist, gründet sich auf die Inobhutnahme der jüngeren Tochter H. durch das Jugendamt. Ihre Inobhutnahme durch das Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB durch beide Elternteile führt dazu, dass sie derzeit im Bundesgebiet verbleibt. Dabei kann offenbleiben, ob das Jugendamt derzeit das Sorgerecht für das Kind hat oder dieses bereits den Pflegeeltern übertragen worden ist. Bestandteil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB), das hinsichtlich des Kindes H. derzeit vom zuständigen Jugendamt dahingehend ausgeübt wird, dass das Kind nicht bei der Mutter lebt. Ebenfalls offenbleiben kann, ob das Jugendamt auch für die Tochter F. das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat und den Eltern insoweit teilweise nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB die elterliche Sorge entzogen worden ist.
Auch die telefonisch auf Bitten der Berichterstatterin durch den Antragsteller beim Jugendamt der Stadt E. eingeholte Auskunft, die in Deutschland vom Jugendamt ergriffenen Maßnahmen könnten nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern – KSÜ - (BGBl. II S. 603) in Marokko fortgeführt werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Internetrecherche hat ergeben, dass Marokko das Abkommen ratifiziert hat (https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=70, aufgerufen am 04.10.2019). Nach Artikel 23 Abs. 1 KSÜ gilt der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von getroffenen Maßnahmen. Es ist aber nicht ersichtlich, wie schnell bei einem Übernahmeersuchen das Kind H. in eine Pflegefamilie in Marokko gelangen könnte.
Da auch die Kindsmutter jedenfalls derzeit aus ihrer familiären Beziehung zur Tochter H. ein rechtliches Abschiebungshindernis herleiten kann und ihre Tochter F. wiederum von ihr, kann sich der Antragsteller auf eine Beziehung auch zur älteren Tochter berufen.
Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Familie genügt es im vorliegenden Fall auch nicht, den Antragsteller auf die Möglichkeit von Telefonaten oder Bildtelefonaten oder auf einen Antrag auf Verkürzung der Dauer seines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.05.2014 - 8 ME 39/14 -, juris Rn. 20 a. E.) sowie auf die Möglichkeit des Antrags auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.04.2018 - 2 BvQ 28/18 -, juris Rn. 11). Die Abschiebung des Antragstellers hätte eine Trennung von unklarer zeitlicher Dauer zur Folge, die die Tochter angesichts ihres Alters als endgültig empfinden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 05.06.2013, a.a.O., juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschl. v. 08.03.2011 - 3 B 230/10 -, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brg., Beschl. v. 06.06.2019 - 11 S 38.19 -, juris Rn. 5). Dadurch würde ihr der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters in einem für die kindliche Entwicklung besonders wichtigen Alter genommen. Der Antragsteller würde daran gehindert, diesen Beitrag zu leisten und am Aufwachsen seiner Tochter Anteil zu nehmen.
Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt das so begründete Bleibeinteresse nicht. Ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hat nur dann ein Gewicht, das die Intensität des Grundrechtseingriffs noch übersteigt, wenn es der Abwehr der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten des Antragstellers dient und die Straftaten schwerwiegend sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.05.2018 - 8 ME 3/18 -, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brg., Beschl. v. 06.06.2019, a.a.O., Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist bislang nur zur Geldstrafen verurteilt worden, die jeweils auch unter 90 Tagessätzen lagen. Diese Schwelle wurde erst durch eine Gesamtstrafenbildung aus den Verurteilungen vom 08.11.2017 und 16.01.2018 durch Beschluss vom 13.04.2018 überschritten; die aus den Einzelstrafen gebildete Gesamtgeldstrafe beträgt 95 Tagessätze zu je 15 EUR.
Damit liegt ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung folgt aus § 60a Abs. 4 AufenthG.
Der Antragsgegner wird im weiteren Verfahren aufzuklären haben, ob und wie die Mechanismen des KSÜ hier eine Ausreise der gesamten Familie in das Heimatland erlauben. Für die Ausreise im Familienverband oder unter Hinnahme einer nur kurzfristigen Trennung wird auch entscheidend sein, ob das Königreich Marokko auch die Kindsmutter und die Töchter als eigene Staatsangehörige anerkennt und für sie Laissez-Passer ausstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, Anh. § 164, Rn. 14). Danach ist der hälftige Auffangstreitwert, d.h. 2.500 EUR, der Festsetzung zugrunde zu legen.