Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 08.10.2019, Az.: 2 A 463/18

Familienasyl; unverzügliche Antragstellung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.10.2019
Aktenzeichen
2 A 463/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Was unverzüglich im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bedeutet, ist eine Frage des Einzelfalles.Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit spielt es eine Rolle, ob die Einreise der Familienangehörigen des Stammberechtigten mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgt und das Visum im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch wirksam ist.

Tatbestand:

Der 1971 geborene Kläger zu 1.) und die 1973 geborene Klägerin zu 2.) sind irakische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie wohnten vor ihrer Flucht aus dem Zentralirak mit ihrer gesamten Familie zuletzt in der Nähe von Shingal. Anschließend lebten sie in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Zakho – kurdische Autonmieregion -. Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den damals noch minderjährigen Sohn F. G. H., für den die Kläger die Personensorge hatten, mit Bescheid vom 04. Juli 2016 erhielten diese am 18. Januar 2018 ein vom 29. Januar bis 28. April 2018 gültiges Visum für die Bundesrepublik Deutschland. Am 09. Februar 2018 reisten die Kläger nach Deutschland ein. Am 14. Februar 2018 erstatteten sie Aufenthaltsanzeige bei der Stadt Bad Gandersheim. Aktenkundig ist ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, der am 17. April 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt worden ist.

Mit Bescheid vom 23. November 2018 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihnen drohe im Irak keine politische Verfolgung mehr; der IS sei aus ihrer Heimatregion vertrieben worden. Anspruch auf Zuerkennung von Familienasyl/-flüchtlingsschutz hätten die Kläger nicht, weil sie ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt hätten. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz bestehe nicht, weil in der Heimatprovinz Ninive der Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden, nicht gegeben sei. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor.

Hiergegen haben die Kläger am 06. Dezember 2018 Klage erhoben.

Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten Anspruch auf Zuerkennung von Familienasyl, abgeleitet von ihrem minderjährigen Sohn F. G. E. . Sie seien bereits am 19. Februar 2018 bei ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten gewesen, der damals noch ihren Sohn betreut habe, und hätten einen Asylantrag unterschrieben. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger versichert an Eides statt, diesen Antrag noch am 19. Februar 2018 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Friedland per Post abgeschickt zu haben.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak vor.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. November 2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist insbesondere der Auffassung, der Asylantrag der Kläger sei nicht unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt worden. Die Kläger hätten allenfalls die Absendung ihres Antrags, nicht aber dessen Zugang bei ihr glaubhaft gemacht. Es sei nicht erklärlich, weshalb die Kläger am 17. April 2018 einen Asylantrag gestellt hätten, wenn sie doch der Auffassung gewesen seien, bereits am 19. Februar 2018 einen solchen gestellt zu haben.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten des Landkreises Northeim Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2018 ist rechtswidrig und die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese ihnen Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 AsylG zuerkennt.

Gemäß § 26 Abs. 3 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,

2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,

3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,

4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und

5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.

Diese Vorschrift gilt gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch für Familienangehörige international Schutzberechtigter wie den Sohn F. G. H. der Kläger.

Nachdem die Beklagte der Ausländerbehörde des Landkreises Northeim unter dem 17. April 2019 mitgeteilt hat, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennung nicht in Betracht kommt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht allein die Frage streitig, ob die Kläger ihren Asylantrag unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt haben. Dies ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten der Fall.

Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urteil vom 13.05.1997 -9 C 35/96-, juris Rn. 10). Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Eltern - alsbald gestellt werden. Nach der von der Kammer geteilten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. In der Regel ist hiernach eine Frist von zwei Wochen angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte. Derartige Einzelfallumstände liegen hier vor.

Eine Besonderheit gegenüber dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt besteht schon darin, dass der Aufenthaltszweck der Kläger nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens begrenzt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich ausgeführt, von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet sei (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), sei zu erwarten, dass er sich nach der Geburt eines Kindes über dessen Rechtsstellung, ggf. durch Einholung von Rechtsrat Klarheit verschafft und den erforderlichen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG stellt. (Ebenso Epple in: GK-AsylG, § 26 Rn. 49). Hier hingegen hatten die Kläger aufgrund des § 36 AufenthG mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Anspruch auf ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, um ihre elterliche Sorge für ihren minderjährigen Sohn, F. G. H. auszuüben. Zudem war auch das den Klägern erteilte Visum, das bis zum 28. April 2018 befristet war, zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 17. April 2018 noch gültig. Reisen Familienangehörige mit einem solchen Visum ein, ist eine Asylantragstellung innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Visums auf jeden Fall als noch unverzüglich anzusehen.

Ein weiteres kommt hinzu:

Bei der Frage, ob ein Asylsuchender seinen Asylantrag "unverzüglich" i. S. v. § 26 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, ist darauf abzustellen, ob er das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann. "Unverzüglich" heißt in diesem Sinne nicht nur "möglichst schnell", sondern auch "sachgemäß". Sachgemäß ist es aber, dass ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.06.2003 -10 UE 843/03.A, juris Rn. 21). Bei den Klägern handelt es sich um einfache Menschen, die sich in ihrer Heimat mehr schlecht als recht von Landwirtschaft ernährt haben. Sie sind mit den (Rechts-) Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland gänzlich unvertraut. Sie haben damit, dass sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgesucht und dort am 19. Februar 2018 einen Asylantrag unterschrieben haben, das aus ihrer Sicht erforderliche getan, um ein Asylverfahren einzuleiten. Dass sie den entsprechenden Antrag bei ihrem Anwalt unterschrieben haben, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der von diesem abgegebenen eidesstattlichen Versicherung fest. Der Umstand, dass dieser Antrag nicht zu den Akten gelangt ist, kann den Klägern nicht als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden. Warum der laut eidesstattlicher anwaltlicher Versicherung frankiert auf den Postweg gegebene Brief nicht bei der Beklagten ankam, jedenfalls nicht aktenkundig gemacht worden ist, lässt sich nicht aufklären. Jedenfalls liegt der Grund hierfür nicht im Verantwortungsbereich der Kläger. Die auf den 17. April 2018 datierende aktenkundige Antragstellung ist deshalb nicht schuldhaft verzögert.

In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob die Stadt Bad Gandersheim oder die Ausländerbehörde des Landkreises Northeim nach Erstattung der Aufenthaltsanzeige durch die Kläger am 11. Februar 2018 verpflichtet gewesen wären, die Kläger über die Möglichkeit einer Asylantragstellung zu informieren und ob für den Fall, dass eine solche Information nicht erfolgt, den Ausländern schuldhaftes Handeln nicht vorgeworfen werden kann (vgl. ähnlich VGH Kassel, B.v. 24.06.2003, 10 UE 843/03.A, juris; VG Aachen, U.v. 31 Juli 2017, 9 K 2135/16.A, juris, Rn. 17 ff; VG Bremen, Urteil vom 12.12.2018 -1 K 71/18-; VG Oldenburg, U.v. 14.05.2001, -3 A 3938/98-, juris, Orientierungssatz 3Bergmann, Dienelt, § 26 AsylG, Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.