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Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen
Redaktionelle Abkürzung
AbrUERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

RdErl. d. MI v. 14.11.2006 - LPP 6.2-04032/23c -

Vom 14. November 2006 (Nds. MBl. S. 1380)

- VORIS 21022 -

Bezug:

RdErl. v. 25.5.1992 (Nds. MBl. S. 857), geändert durch RdErl. v. 1.12.1997 (Nds. MBl. 1998 S. 120)
- VORIS 20411 01 07 03 002 -

Die in der Anlage beigefügte Verwaltungsvereinbarung bildet die Grundlage für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen der Polizeien des Bundes und der Länder, die der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind. Mit Ausnahme des Landes Brandenburg sind dies alle Länder und der Bund. Niedersachsen ist am 12.10.2006, das Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1.11.2006 beigetreten.

Da Niedersachsen den Vorbehalt gemäß Artikel 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung erklärt hat, sind für Unterstützungseinsätze der SEK sowie der Verhandlungs- und Beratergruppen auch künftig Kosten zu erheben. Besondere Verwaltungsvereinbarungen bleiben ebenfalls unberührt.

Für die Abrechnung der Dienst- und Bereitschaftszeiten gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:

  1. 1.

    Für die Abrechnung der Kosten der Arbeitszeit der Unterstützungskräfte ist entscheidend, in welchem Umfang Dienstzeiten oder Bereitschaftszeiten angefallen sind. Während Dienstzeiten im vollen Umfang als solche abgerechnet werden, werden Bereitschaftszeiten nur im Verhältnis 1:3 abgerechnet.

    Ziel dieser Abrechnungsregularien zwischen den Ländern ist es dagegen nicht, die Anrechnung von Bereitschaftszeiten aller Einsatzkräfte im Innenverhältnis zwischen dem jeweiligen Dienstherrn und seinen Beamtinnen und Beamten zu regeln. Die jeweils geltenden unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen im Bund und bei den Ländern werden durch das o.g. Abkommen nicht berührt. Bereitschaftsdienst wird in Niedersachsen auf der Basis des Bezugserlasses (Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst) abgegolten.

  2. 2.

    Um zum einen eine der Verwaltungsvereinbarung entsprechende Abrechnung der Arbeitszeiten nach Dienstzeit (= Einsatzzeit, An- und Abfahrtszeiten, Verpflegungszeiten und andere einsatzbedingte Vor- und Nachbereitungszeiten) und Bereitschaftszeit (= übrige Zeiten) zu ermöglichen, zugleich aber den unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen der einzelnen Länder Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, dass die Einsatz führenden Stellen die im Rahmen von Unterstützungseinsätzen entstandenen Zeiten der eingesetzten Beamtinnen und Beamten aller am Einsatz beteiligten Bundesländer bzw. des Bundes nachweisbar dokumentieren.

An die
Polizeidienststellen und -einrichtungen


Anlage

Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen

Präambel

(1) Die Vereinbarungspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes sowie zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen, wenn eigene vorrangige Belange nicht entgegenstehen.

(2) Reichen die eigenen Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nicht aus, so gewähren die anderen Länder und der Bund ebenfalls Unterstützung.

(3) Die Unterstützung wird insbesondere durch den Einsatz der Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei (einschließlich GSG 9), der Spezialeinsatzkommandos (SEK), der Mobilen Einsatzkommandos (MEK), der Verhandlungs- und der Beratergruppen sowie der Polizeihubschrauberstaffeln gewährt.

(4) Ziel dieser Verwaltungsvereinbarung ist die Vereinfachung der Abrechnungsverfahren. Sie regelt ausschließlich die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen zwischen den Vereinbarungspartnern.

(5) Die Abrechnung der Unterstützungseinsätze erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und des Bundes. Nach den insoweit übereinstimmenden Regelungen der Länder und des Bundes sind für die Unterstützungseinsätze die Auslagen zu erstatten, soweit sie die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder oder des Bundes festgelegten Mindestbeträge überschreiten. Die Verwaltungsvereinbarung beinhaltet für besonders definierte Einsätze einen Kostenerstattungsverzicht und für alle weiteren Fälle eine Erstattungsregelung auf der Grundlage pauschaler Abrechnungsfaktoren.

(6) Der Beitritt zu dieser Vereinbarung steht allen Ländern und dem Bund offen.