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Art. 3 AbrUERdErl

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen
Redaktionelle Abkürzung
AbrUERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

(1) Bei der Unterstützung eines Landes durch die Polizeikräfte der Vereinbarungspartner sind die dadurch entstehenden Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 6 dem anfordernden Land im nachfolgend beschriebenen Umfang in Rechnung zu stellen.

(2) Einsätze beginnen mit Verlassen der Heimatunterkunft oder Heimatdienststelle beziehungsweise der Anordnung des Bereitschaftsdienstes in Erwartung eines Einsatzes und enden mit der Ankunft in der Heimatunterkunft beziehungsweise der Heimatdienststelle. Im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung ist die Zeit, die zwischen Beginn und Ende des Einsatzes liegt, entweder Dienstzeit oder Bereitschaftszeit. Als Dienstzeit gelten Einsatzzeiten, An- und Abfahrtszeiten, Verpflegungszeiten und andere einsatzbedingte Vor- und Nachbereitungszeiten. Die Zeit, die nicht Dienstzeit ist, ist Bereitschaftszeit im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung. Die Bereitschaftszeit wird im Verhältnis 1:3 angerechnet. Dienst- und Bereitschaftszeiten sind mit dem jeweiligen Polizeiführer der Kräfte anfordernden Länder abzustimmen und in den Einsatzunterlagen nachzuweisen.

(3) Berechnungsgrundlage sind die Kostensätze gemäß A n l a g e. Die Kostensätze werden auf Antrag eines Landes, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung, erstmalig zum 31. Dezember 2008, überprüft.

(4) Der Abrechnung werden die Verpflegungssätze des Bundes sowie die Vergütungssätze für Mehrarbeit und Dienst zu ungünstigen Zeiten des Bundes zugrunde gelegt.

(5) Auslagen für den Betrieb von Wasserwerfern, Sonderwagen, Hubschraubern, Einsatzbooten der Wasserschutzpolizei (außer Hilfseinsatzbooten) sowie die nicht in der Anlage aufgeführten Führungs- und Einsatzmittel werden gemäß den Erstattungskostensätzen für die Überlassung von Führungs- und Einsatzmitteln der Bundespolizei in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Auslagen für gesondert angemietetes Gerät werden durch das anfordernde Land in angefallener Höhe erstattet.