Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2009, Az.: 5 LA 120/06

Fahrlässigkeit, grobe; Haftung; Schadensersatz; Soldat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.2009
Aktenzeichen
5 LA 120/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0109.5LA120.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 04.04.2006 - AZ: 7 A 347/05

Tatbestand:

1

Der Kläger führte vor Antritt einer Dienstfahrt am 18. Januar 2005 mit einem auf der Straße geparkten Dienstfahrzeug die technische Durchsicht durch. Hierbei stellte er einen Ölmangel fest, kippte Öl nach, verwechselte jedoch die Deckel und goss daher das Öl nicht in den Motorraum, sondern in den Behälter für das Kühlwasser. Den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 287,05 EUR verlangte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2005 wegen grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung von dem Kläger ersetzt, da es nach ihrer Auffassung angesichts der damals bestehenden Umstände (schlechtes Wetter und schlechte Sichtverhältnisse, keine ausreichende Beleuchtung durch eine Straßenlaterne) nahe gelegen hätte, einen Parkplatz oder aber die 7 km entfernte Tankstelle anzufahren und das Öl dort nachzufüllen. Nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren hob das Verwaltungsgericht auf die Klage des Klägers mit Urteil vom 4. April 2006 den Bescheid vom 19. Juli 2005 (nicht 15. Juli 2005) und den Beschwerdebescheid vom 24. August 2005 auf. Hiergegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Beklagten.

Gründe

2

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschl.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl.v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl.v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

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Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Rechtsbegriff der "groben Fahrlässigkeit" im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 SG zugrunde gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem insoweit inhaltsgleichen § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG bezieht sich der Fahrlässigkeitsbegriff auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maße sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen (vgl. nur: BVerwG, Urt.v. 12.8.2008 - BVerwG 2 A 8.07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 13 ff.m. zahlr.N.).

5

Anhand dieses Maßstabes rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung der Berufung nicht. Die Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, das Verhalten des Klägers nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren, im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung gestützt hat, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

6

Der Kläger hat vor Fahrtantritt die nach Nr. 511der ZDv 43/2 bei Übernahme eines Dienstfahrzeugs vorgeschriebene technische Durchsicht vorgenommen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger hierbei gehalten war, das Fahrzeug nicht zu beschädigen. Dies rechtfertigt jedoch nicht schon die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten, dass ein Fahrer, der zur Vornahme der Durchsicht nicht in der Lage sei, um Hilfe bitten müsse und für den Fall des Unterlassens gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoße. Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen auch in der Person des Klägers erfüllt sind. Dieser hat nämlich nach Nr. 509der ZDv 43/2 eine Einweisung in das Fahrzeug bekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sich in der Lage sehen durfte und auch musste, die technische Durchsicht vornehmen zu können. Ebenso ist anzunehmen, dass der Kläger bei dem übernommenen Dienstfahrzeug wusste, wo das Öl einzufüllen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Ausführungen der Beklagten, der Kläger habe aufgrund der Einweisung wissen müssen, in welchen Behälter er das Öl hätte füllen müssen, ist vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden, vermag aber eine grobe Fahrlässigkeit nicht begründen. Aufgrund der Einweisung des Klägers in das Fahrzeug und seiner Kenntnis, wo das Öl einzufüllen ist, geht der weitere Vortrag der Beklagten, der Kläger verletzte als Berufsfahrer seine Sorgfaltspflichten grob, wenn er nicht wisse, wo das Öl einzufüllen sei, fehl.

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Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Kläger hätte unter Zugrundelegung seiner Annahme, das fehlende Motoröl könne möglicherweise über Nacht ausgelaufen sein, nach einem Ölfleck unter dem Wagen suchen müssen, setzt sich nicht hinreichend mit den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen auseinander, dass es zum Zeitpunkt des Nachfüllens des Motoröls noch dunkel und schlechtes Wetter sowie keine ausreichende Beleuchtung durch die Straßenlaterne gegeben gewesen sei und eine Taschenlampe nicht zur Fahrzeugausstattung gehört habe. Im Übrigen wäre der Kläger auch für den Fall, dass er gesucht und keinen Ölfleck unter dem Wagen gefunden hätte, gehalten gewesen, das Motoröl nachzufüllen.

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Der Senat vermag ebenfalls nicht der Begründung des Zulassungsantrags zu folgen, der Kläger hätte grob fahrlässig gehandelt, weil er vor dem Nachfüllen des Öls nicht die Betriebsanleitung zur Hand genommen habe. Ein solches Verhalten hätte nur dann nahe gelegen und könnte einen grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß begründen, wenn der Kläger das Dienstfahrzeug nicht gekannt oder eine Einweisung nicht bekomme hätte. So verhält es sich hier aber nicht.

9

Die Beklagte führt des Weiteren aus, dass sich Öl- und Kühlwasserbehälter wesentlich von einander unterschieden. Der Ölbehälter gehöre zum und liege direkt am Motor. Er sei nicht wie der Kühlwasserbehälter aus Plastik und befinde sich nicht dicht neben dem Kühlwasserbehälter. Bei einer Verwechselung habe der Kläger daher nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Es handele sich um ganz nahe liegende Überlegungen, dass das Öl direkt in den Motor zu füllen sei und wie die beiden Behälter zu unterscheiden seien. Nur Fahrlässigkeit könne nicht angenommen werden, weil es zum Zeitpunkt des Nachfüllens dunkel gewesen sei, sodass der Kläger nicht habe erkennen können, dass er den falschen Deckel gelöst und den falschen Behälter gefüllt habe. Er habe gar nicht erkennen können, ob das Öl auch im Motor lande.

10

Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt könnte die Annahme eines grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes gerechtfertigt sein. Die Beklagte hat jedoch ihre Behauptung, der Kläger habe nicht erkennen können, dass er den falschen Deckel gelöst und den falschen Behälter gefüllt habe, nicht durch hierfür sprechende Anknüpfungstatsachen untermauert. Stattdessen ist ihr entgegen zu halten, dass der Kläger trotz der von ihm beschriebenen Lichtverhältnisse sehr wohl hätte erkennen können, dass er das Öl in den falschen Behälter einfüllt. Hierfür spricht schon der Umstand, dass der Kläger den Ölmessstab gefunden hat. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass sich der Kühlwasserbehälter wesentlich von dem Motor unterscheidet. Der Senat vermag aber nach den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auszügen aus der Betriebsanleitung des Dienstfahrzeugs (GA Bl. 70) nicht einen derartigen deutlichen Unterschied zwischen den für das Einfüllen von Motoröl und das Kühlwasser zu öffnenden Deckeln zu erkennen, der den Schluss rechtfertigt, die Verwechselung dieser Deckel beim Nachfüllen des Öls lasse sich unter den gegebenen Umständen als grob fahrlässig qualifizieren.

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Soweit die Beklagte geltend macht, dem Kläger hätte sich als Überlegung aufdrängen müssen, zur 7 km entfernt liegenden Tankstelle zu fahren und dort das Öl nachzufüllen, und er sich hätte bewusst sein müssen, eine solche Strecke noch fahren zu können, setzt sich das Vorbringen nicht in der gebotenen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Kläger insoweit eine Risikoentscheidung zu treffen gehabt und er sich durch das Nachfüllen des Öls gegen die Gefahr eines Motorschadens und damit für das geringere Risiko entschieden habe. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass für den Fall, der Kläger sei davon ausgegangen, dass der Wagen auch für diese Strecke nicht genug Öl gehabt habe, er jedenfalls von einem schwerwiegenden Defekt hätte ausgehen und sofort technische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, folgt der Senat der Ansicht nicht, der Kläger hätte aus diesem Grunde Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen. Da der Kläger im Dienstfahrzeug Motoröl vorgefunden hat, ist es ihm nicht vorzuwerfen, dass er es zum Nachfüllen genutzt hat. Ebenso wenig kann es ihm als grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, dass er nicht zur Tankstelle gefahren ist, wo er doch bereits vor Ort den Ölmangel beseitigen konnte. Auch wenn der Kläger einen möglicherweise über Nacht eingetretenen Ölverlust in Erwägung gezogen hat, war er nicht gehalten, sofort technische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn er zunächst den Ölmangel selbst beheben konnte. Mithin stellt sich die Entscheidung des Klägers zum Auffüllen des Öls nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar.

12

Ob sich aus der Rechtsprechung zu denjenigen Fällen, in denen ein Beamter ein Dienstfahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt hat (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschl.v. 11.2.2008 - 5 LB 365/07 -, NordÖR 2008, 185 f. = Nds. VBl. 2008, 177), Rückschlüsse ziehen lassen, die vorliegend die Annahme eines grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes des Klägers rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat sich in ihrer Begründung mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, im Gegensatz zu den Betankungsfällen habe es sich hier nicht um eine Routineangelegenheit gehandelt, weshalb das Verhalten des Klägers nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden könne, nicht auseinander gesetzt. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, die eine generelle Vergleichbarkeit der Fallgruppen ausschließt.

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Die Beklagte hat somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen, auch wenn der Senat abschließend darauf hinweist, dass der vom Kläger als Ursache für die Verwechselung ebenfalls angeführte Zeitdruck nicht geeignet gewesen wäre, ihm von dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes zu entlasten.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).