Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.01.2009, Az.: 5 LA 98/06

Beamter, kinderreicher; Verjährung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.01.2009
Aktenzeichen
5 LA 98/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0107.5LA98.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.03.2006 - AZ: 13 A 6880/04

Gründe

1

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover bestehen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Januar 1998 abgewiesen hat.

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Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschl.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl.v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl.v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Frage, ob der Kläger Widerspruch gegen seine amtsangemessene Besoldung für sein drittes Kind eingelegt hat, offen gelassen und ausgeführt, dass ein Anspruch nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 jedenfalls verjährt sei, denn dieser Anspruch sei mit Inkrafttreten des BBVAnpG 99 entstanden und nach Art. 229 § 6 EGBGB, § 197 BGB a.F. am 31. Dezember 2003 verjährt, weil der Kläger diesen erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.

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Dem ist der Kläger mit beachtlichen Argumenten entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht durfte die Feststellung, ob der Kläger Widerspruch gegen den kinderbezogenen Besoldungsbestandteil für sein drittes Kind eingelegt hat, nicht offen lassen, da für den Fall, dass er Widerspruch eingelegt haben sollte, der Lauf der Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nach § 210 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt wäre. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein solcher Widerspruch ist nicht nur Anspruchsvoraussetzung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99, sondern gemäß § 126 Abs. 3 BRRG Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der anschließend zu erhebenden Leistungsklage. Er betrifft somit auch die Zulässigkeit der Klage und ist damit geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 210 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bis zu einer Entscheidung der Behörde hierüber zu hemmen (vgl. BVerwG, Urt.v. 15.6.2006 - BVerwG 2 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1382<1384> unter Hinweis auf Urt.v. 29.8.1996 - BVerwG 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33[BVerwG 29.08.1996 - 2 C 23.95]<37 f.>; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 204, Rn. 27). Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Anspruch nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sei. Denn ein Widerspruch gegen die Höhe des kinderbezogenen Besoldungsbestandteils verpflichtet den Dienstherrn, den Besoldungsanspruch hinsichtlich aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen - und somit auch anhand des Art. 9 § 1 BBVAnpG - zu prüfen (vgl. nur BVerwG, Urt.v. 15.6.2006 - BVerwG 2 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1382<1384>).

5

Die insoweit bestehenden Richtigkeitszweifel führen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur teilweise zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 Widerspruch auch gegen die Höhe des kinderbezogenen Besoldungsbestandteils eingelegt hat, sondern diese Voraussetzungen erst mit Schreiben vom 15. April 1992 als erfüllt anzusehen sind und daher für die Jahre 1990 und 1991 die geltend gemachten Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 nicht zuzusprechen sind. Hinsichtlich dieser Jahre erweist sich die Klageabweisung als im Ergebnis zutreffend, während für die Jahre 1992 bis 1998 der geltend gemachte Anspruch bestehen dürfte.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es eines vorherigen Antrags auf Erhöhung des kinderbezogenen Besoldungsbestandteils für das dritte Kind nicht; vielmehr ist der Beamte berechtigt, sogleich gegen die Höhe der ihm gewährten Besoldung Widerspruch im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG einzulegen (vgl. BVerwG, Urt.v. 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350[BVerwG 28.06.2001 - 2 C 48/00]<352 ff.>).

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Vorliegend hat der Kläger einen solchen Widerspruch im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG gegen die Höhe seines familienbezogenen Besoldungsbestandteils mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 nicht eingelegt. Denn das Schreiben ist nach seinem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Erhöhung des Kindergeldes gerichtet. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger auch gegen die Höhe seiner Besoldung hat wenden wollen. Zwar ist bei der Ermittlung des Inhalts einer nach ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärung nach Maßgabe von § 133 BGB analog weiter zu prüfen, ob ihr nicht nach ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung zukommt; es sind also stets der Sinn der Erklärung und ihre Begleitumstände einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt.v. 3.3.2005 - BVerwG 2 C 13.04 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 = NVwZ-RR 2005, 591 [BVerwG 03.03.2005 - BVerwG 2 C 13/04], zitiert nach juris Langtext, Rn. 20). Jedoch vermag der Senat zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Begleitumstände zu erkennen, die auf einen anderen Sinn der Erklärung schließen lassen. Die lediglich formularmäßig ausgestaltete Eingangsbestätigung der Beklagten vom 30. Januar 1991 reicht hierfür nicht aus. Sonstige Begleitumstände sind weder ersichtlich noch mit dem Zulassungsantrag dargelegt worden.

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Anders verhält es sich jedoch mit dem Schreiben des Klägers vom 15. April 1992, in dem er im Betreff "Besoldung/Kindergeld" angibt und im Text unter anderem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (-2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 ff. [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86][BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86] ) betreffend die amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter verweist. Aufgrund der Begleitumstände ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls mit diesem Schreiben über sein bisheriges Begehren hinausgehend auch in Bezug auf seine Besoldung als kinderreicher Beamter Widerspruch eingelegt hat, nachdem die Beklagte mit ihrer Eingangsbestätigung vom 30. Januar 1991 den Kläger darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen nicht nur zur Höhe des Kindergeldes, sondern auch zur Höhe der Besoldung kinderreicher Beamter gibt. Angesichts dieser Begleitumstände ist nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen, dass der Kläger damit Widerspruch auch gegen die Höhe seines kinderbezogenen Besoldungsbestandteils für sein drittes Kind eingelegt und sich gegen die Höhe seiner Besoldung gewandt hat, sodass die an einen Widerspruch im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350[BVerwG 28.06.2001 - 2 C 48/00]<355> ) als erfüllt anzusehen sind. Da über diesen Widerspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und eine Verjährung insoweit ausscheidet, sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998 die geltend gemachten Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 beanspruchen kann.