Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.04.2019, Az.: L 2 BA 18/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte; Streitwertfestsetzung in einem Statusfeststellungsverfahren; Keine generelle Heranziehung des Auffangstreitwerts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.04.2019
Aktenzeichen
L 2 BA 18/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 41488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 44 R 694/15

Fundstelle

  • NZS 2020, 917

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur generellen Heranziehung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG in Statusfeststellungsstreitigkeiten kann aus verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gefolgt werden.

2. In Fallgestaltungen, in denen die konkrete wirtschaftliche Bedeutung des klagenden Arbeitgebers deutlich hinter diesem Auffangstreitwert zurückbleibt oder diesen deutlich übersteigt, lassen sich unter Beachtung dieser Rechtsprechung keine sachgerechten Streitwerte festsetzen.

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 54.000 Euro festgesetzt; die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2018 für das erstinstanzliche Verfahren getroffene Streitwertfestsetzung wird insoweit abgeändert.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob die Beigeladene ihre für die (in der Rechtsform einer GmbH geführte) Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte im Zeitraum vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 im Rahmen einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigte verrichtet hat.

Die Beigeladene rechnete anfänglich ab August 2007 nach einem Stundensatz von 50,00 EUR und später ab September 2008 mit monatlichen Pauschalen in Höhe von jedenfalls 2.000,00 EUR (ab Januar 2009 zuzüglich Umsatzsteuer von 19 Prozent) ab.

Mit Antrag vom 4. Dezember 2013, eingegangen bei der Beklagten am 10. Dezember 2013, begehrte die Beigeladene die Überprüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status für ihre vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 ausgeübte Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte bei der Klägerin. Sie strebte die Feststellung einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung an.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2014 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 26. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte bei der Klägerin in der Zeit vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 14. August 2007.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2017 abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 hat der Senat ihre Berufung zurückgewiesen und im Einzelnen dargelegt, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte für die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 im Rahmen einer abhängigen und der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigung wahrgenommen hat.

Schon während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der bisherige Alleingesellschafter der Klägerin seine Gesellschaftsanteile veräußert, wobei er nach Darstellung der Klägerin die Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage gegenüber der Käuferin der Gesellschaftsanteile verschwiegen haben soll. Insbesondere im Hinblick auf die der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile in Form einer Heranziehung zu Beitragszahlungen für die streitbetroffene Tätigkeit der Beigeladenen und die dadurch bedingte Wertminderung der Gesellschaftsanteile hat die Erwerberin dieser Gesellschaftsanteile inzwischen gegen den vormaligen Alleingesellschafter als Veräußerer dieser Anteile vor dem Landgericht Hannover eine Klage auf Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz erhoben; dabei ist der Wert des Streitgegenstandes dieser Feststellungsklage mit 150.000 EUR beziffert worden.

II.

Das vorliegende Verfahren ist gerichtskostenpflichtig nach Maßgabe des § 197a SGG, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 SGG zählen. Da die Höhe der Gerichtskosten sich entsprechend § 34 GKG nach dem Streitwert bemisst, ist dieser nach den Vorgaben der § 52, 63 Abs. 2 GKG zu ermitteln.

Entsprechend der sich aus dem Antrag der Klägerin für diese ergebende Bedeutung der Sache ist dieser Wert im vorliegenden Verfahren auf 54.000 EUR festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur soweit der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist dieser nach Abs. 2 ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen.

a) Das Gesetz stellt im Ausgangspunkt auf die "Bedeutung der Sache" für den Kläger ab. Dementsprechend ist es nach der ganz überwiegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten, einzelfallbezogen die Bedeutung des Rechtsstreits für den jeweiligen Kläger zu bewerten.

Beispielsweise ist nach der Rechtsprechung des BSG in Zulassungsangelegenheiten der Streitwert in Höhe des Umsatzes (abzüglich des Praxiskostenanteils) anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus der angestrebten vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte (BSG, Beschluss vom 12. September 2006 - B 6 KA 70/05 B -, SozR 4-1920 § 47 Nr 1, Rn. 1). Dabei ist (in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG), sofern es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt, pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum für die Umsatzermittlung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Umsatzhöhe ist im Regelfall auf den Betrag abzustellen, der im Gesamtbundesdurchschnitt für die jeweilige Arztgruppe ausgewiesen ist, solange nicht ein atypischer Fall anzunehmen ist, bei dem die durchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe dem individuellen "wirtschaftlichen Interesse des Klägers" auch nicht annähernd entsprechen (BSG, B.v. 12. September 2006, aaO).

Der Streitwert für Klagen eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen der Festsetzung einer jährlich zu erbringenden Mindestmenge einer bestimmten planbaren Leistung bemisst sich regelmäßig nach dem dreifachen Jahresüberschuss aus den entsprechenden Behandlungsfällen (BSG, Beschluss vom 08. August 2013 - B 3 KR 17/12 R -, SozR 4-1920 § 52 Nr 11, und zwar unter Heranziehung einerseits der bei optimalem Kostenmanagement erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile und andererseits der dem Kläger drohenden wirtschaftlichen Nachteile bei Realisierung des streitbetroffenen "Leistungserbringungsverbots").

Stellt ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch oder ein dem gleichen Zweck dienender Herausgabeanspruch den Streitgegenstand dar, kann der Streitwert nach der Rechtsprechung des BSG auf 10 % des voraussichtlichen (in der Regel nur zu schätzenden) Leistungsanspruchs festzusetzen sein, wenn die fraglichen Verhältnisse "schon fast" bekannt sind, er kann aber auch deutlich höher sein. Dies gilt namentlich dann, wenn der Kläger einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiter verfolgen kann. In einem solchen Fall kann der Wert der Auskunft sogar fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 12/06 R -, BSGE 98, 142, SozR 4-2500 § 276 Nr 1, Rn. 31 mwN).

Bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu dem im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen erachtet das BSG die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des Doppelten der im Einzelfall jeweils streitigen Beitragsdifferenz (mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes) für angemessen (BSG, Beschluss vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B -, juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Dabei ist im Sinne einer Verfahrensvereinfachung im Ausgangspunkt anzunehmen, dass diese Auswirkung in der Regel 25 % des streitigen Gewinns ausmacht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). Davon abweichend kommt auch der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren "erkennbar" ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird (BFH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - IV E 1/12 -, Rn. 10, juris mwN).

Entsprechend orientiert sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei Streitigkeiten über die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Streitwertbemessung am dem Produkt aus dem börsennotierten Preis eines Zertifikats an dem (nach § 40 GKG maßgebenden) Tag der Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs und der Zahl der begehrten Emissionsberechtigungen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 7 KSt 2/13 -, Rn. 1, juris).

Selbst bei Klägern, die keine eigenen wirtschaftlichen Interessen vertreten, sondern mit ihrer Klage aufgrund entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen öffentliche Belange verfolgen, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Auffangstreitwert von 5.000 EUR maßgeblich. Vielmehr sollen in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger und die von seiner Seite verfolgten ideellen - nicht wirtschaftlichen - Interessen betragsmäßig zu bewerten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2/15 -, Rn. 2, juris mwN).

b) Abweichend von der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung befürwortet allerdings der 12. Senat des BSG in Bezug auf Statusstreitigkeiten nach § 7a SGB IV eine Heranziehung des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG auch in Fallgestaltungen, in denen das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG deutlich von diesem Wert abweicht. Der 12. Senat des BSG beruft sich diesbezüglich auf eine "ständige Rechtsprechung", wonach in "Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend" der Auffangstreitwert von 5.000 EUR festzusetzen sei (B.v. 18. Dezember 2018 - B 12 R 37/18 B -). Zur näheren Begründung verweist er in diesem Beschluss vom 18. Dezember 2018 insbesondere auf den Passus "insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen" in seinem Urteil vom 31. März 2017 (- B 12 R 7/15 R -, BSGE 123, 50).

Dabei werden aus Sicht des 12. Senates, soweit erkennbar, zu den "Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend" lediglich Rechtsstreitigkeiten gezählt, denen eine Statusfeststellungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV zugrunde liegt. Streitigkeiten, in denen Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ausgehend von der dort befürworteten Annahme einer der Versicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigung nacherheben, zählt der 12. Senat des BSG hingegen nicht zu den "Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend" (vgl. etwa U.v. 05. Dezember 2017 - B 12 R 10/15 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 7; U.v. 18. Januar 2018 - B 12 R 3/16 R - SozR 4-7815 § 10 Nr. 2).

c) Auch bei der Auslegung und Anwendung der erläuterten gesetzlichen Vorgaben des § 52 GKG sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen: Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Sie dürfen nicht ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 -, BVerfGE 132, 99, Rn. 75). Die Gerichte haben den Methoden der Auslegung zu folgen. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, B.v. 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, NJW 2018, 2542, Rn. 73).

Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, BVerfGE 133, 168, Rn. 66; B.v. 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, aaO, Rn. 74). Die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz" stellt sich als eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers dar, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018, aaO, Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 318/17 -, NJW 2019, 351, Rn. 32).

d) Im vorliegenden Zusammenhang hat der Gesetzgeber selbst in den Gesetzesmaterialien maßgebliche Kriterien für die Auslegung der erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 GKG festgehalten. In dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG; BT-Drs. 17/11471, S. 245) hat er sich insbesondere kritische Äußerungen zu der seinerzeit vorgefundenen Rechtsprechung zur Auslegung der Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG zu eigen gemacht.

In dieser Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber namentlich festgehalten, dass die in Teilen der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffenen Streitwertfestsetzungen zur Höhe der Streitwerte insbesondere von den Ländern als "zu niedrig" kritisiert worden seien. Um dieser (aus Sicht des Gesetzgebers: Fehl-)Entwicklung entgegenzusteuern hat er mit dem 2. KostRMoG (vom 23. Juli 2013, BGBl. I, 2586) in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG folgende Bestimmung ergänzend aufgenommen: Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

Zugleich hat der Gesetzgeber in der zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 245) seine Auffassung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 52 Abs. 1 GKG konkretisiert: Das "maßgebliche" Kriterium für die Ermittlung des Streitwerts ist danach die Bedeutung der Sache für den Kläger (aaO, S. 245). Die im Gesetzeswortlaut vorgesehene Beschränkung auf die sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung der Sache solle nur verhindern, dass namentlich die Interessen Dritter (wie dies bei einer Musterklage in Betracht kommen könnte) in die Wertermittlung einfließen (aaO, S. 246). § 52 Abs. 1 GKG solle hingegen einer Berücksichtigung von eigenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers auch dann nicht entgegenstehen, wenn sich solche sich erst in Zukunft realisieren werden (aaO, S. 245).

Aus Sicht des Gesetzgebers soll die Bedeutung der Sache für den Kläger das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Streitwerts darstellen. An diese Regelungskonzeption sind die Gerichte entsprechend den erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.

e) Im vorliegenden Fall wird eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, mit der ein abhängiges der Beitragspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis festgestellt, von Seiten der Arbeitgeberin mit der Klage angefochten. In solchen Fallgestaltungen liegt es auf der Hand, dass der Arbeitgeber damit die bei Eintritt der Bestandskraft des Statusfeststellungsbescheides zu erwartende Belastung mit Beitragsforderungen verhindern will. In Fällen eines abhängigen der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28e SGB IV verpflichte (vgl. auch § 28g SGB IV zur Geltendmachung des Arbeitgeberanspruchs auf den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in Form des Beitragsabzuges); dieser sachliche Zusammenhang liegt auch den Bestimmungen in § 7a Abs. 6 SGB IV zugrunde. Letztlich begründen erst die sich ihn in Umsetzung solcher Entscheidungen für den Arbeitgeber ergebenden Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (und zur Befolgung der Meldepflichten nach § 28a SGB IV) die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Beschwer auf seiner Seite.

Die entsprechende wirtschaftliche Bedeutung ist den betroffenen Arbeitgebern regelmäßig auch jedenfalls größenordnungsmäßig geläufig. Die Höhe der im streitbetroffenen Tätigkeitsverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen muss im Allgemeinen ohnehin im Rahmen der schon unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschriebenen Buchhaltung erfasst worden sein; letztlich jeder Arbeitgeber im Bundesgebiet dürfte im Ausgangspunkt damit vertraut sein, dass sich die Belastung durch die Sozialversicherungsbeiträge in etwa auf 40 % der Bruttolohnsumme beläuft.

Der Rahmen einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragenden Interpretation der gesetzlichen Vorgaben wird aus Sicht des erkennenden Senates bei dieser Ausgangslage verlassen, wenn die Gerichte in Fallgestaltungen der vorliegenden Art ihre Augen vor der deutlich gewordenen tatsächlichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger geradezu verschließen und statt ihrer auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abstellen.

Im vorliegenden Fall wird eine entsprechende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin als Arbeitgeberin umso augenscheinlicher, als ihre nunmehrige Gesellschafterin gerade den drohenden Beitragsschaden zum Gegenstand eines (zunächst im Wege der Feststellungsklage verfolgten) zivilrechtlichen Regressanspruchs gegen den Veräußerer der von ihr erworbenen Gesellschaftsanteile gemacht hat. In diesem zivilgerichtlichen Rechtsstreit hat die Gesellschafterin selbst den der Klägerin drohenden Beitragsschaden (vorläufig) bemessen. Ihre Streitwertangabe für diesen Regressprozess mit 150.000 EUR mag zwar auch unter Berücksichtigung der in dieser Summe aus Sicht der klagenden Gesellschafterin inbegriffenen Nebenforderungen (insbesondere in Form von Prozesskosten) etwas sehr großzügig ermittelt worden sein. Gleichwohl ist im Ergebnis geradezu augenscheinlich, dass der vorliegende Statusfeststellungsstreit für die Klägerin angesichts der (im Falle eines für sie ungünstigen rechtskräftigem Ausgang) zu erwartenden Heranziehung zu Beitragszahlungen eine weitaus höhere wirtschaftliche Bedeutung als lediglich in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR aufweist.

f) In Verfahren nach § 7a SGB IV können ganz unterschiedliche Ausprägungen von Tätigkeitsverhältnissen zur Überprüfung gestellt werden. Ebenso wie eine mehrjährige sehr gut honorierte Mitarbeit mit entsprechend hohen Beitragslasten für den Arbeitgeber zur Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nach § 7a SGB IV gestellt werden kann, kann sich ein solches Verfahren auf eine nur kurzfristig ausgeübte Aushilfstätigkeit beziehen, bei der sich die drohende Beitragslast ggfs. auch nur auf etwa 100 EUR belaufen mag.

Bei dieser Ausgangslage kann eine einheitliche Bewertung entsprechender Streitigkeit mit einem Streitwert in Höhe von 5.000 EUR auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Pauschalierung bzw. Schematisierung gerechtfertigt werden. Auch bei einer Anfechtung von Beitragsnacherhebungsbescheiden auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kann der Streitwert nicht "pauschal" auf 5.000 EUR unabhängig davon festgesetzt werden, ob der Einzelfall tatsächlich nacherhobene Betrag sich nun auf 50 EUR oder auf 500.000 EUR beläuft.

g) Die Höhe des Streitwerts wirkt sich entsprechend den Vorgaben des § 34 GKG unmittelbar auf die Höhe der aufzubringenden Gerichtskosten aus. Mit der Erhebung von Gerichtskosten (in den nach den gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtigen Verfahren) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer (jedenfalls Teil-)Abdeckung der erheblichen staatlichen Aufwendungen für die Gerichte.

Die damit im Grundsatz angestrebte Kostendeckung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337). Dies gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn die nach den gesetzlichen Vorgaben festzusetzenden Gerichtskosten für die Beteiligten ein erhebliches sie wirtschaftlich nachhaltig belastendes Ausmaß erreichen. Unter Berücksichtigung auch der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es allerdings von Verfassungs wegen untersagt, Gebühren zu erheben, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfG, B.v. 12. Februar 1992, aaO, Rn. 32).

Solange nicht die erläuterte verfassungsrechtlich begründete Grenze einer Unverhältnismäßigkeit erreicht wird, hat die Bindung an die gesetzgeberischen Entscheidungen nach Art. 20 Abs. 3 GG zur Konsequenz, dass die Gerichte gesetzgeberische Entscheidungen über die Höhe der zu erhebenden Gerichtsgebühren verlässlich umzusetzen haben. Dies gilt unabhängig von der Frage, inwieweit sie eventuell in rechtspolitischer Hinsicht die gesetzgeberischen Wertungen der Angemessenheit entsprechender Kostenbelastungen eher kritisch einschätzen mögen. Entsprechendes gilt für die die Bemessung der Höhe der dieser Gebührenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwerte.

Kein Finanzgericht darf die Einkommensteuer ausgehend von einer rechtspolitischen Einschätzung überhöhter Steuerlasten abweichend von den Berechnungsvorgaben des § 32a EStG nach einer für den Steuerpflichtigen günstigeren Formel ermitteln. Ebenso wenig dürfen etwa Sozialgerichte den Streitwert unter Vernachlässigung der vom Gesetzgeber durch § 52 Abs. 1 GKG für maßgeblich erklärten Bedeutung der Sache unter rechtspolitischen Erwägungen nach anderen Kriterien festsetzen.

Vielmehr sind auch bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Erhebung staatlicher Einnahmen vollinhaltlich entsprechend der maßgeblichen gesetzgeberischen Konzeption und dem in § 34 Abs. 1 BHO normierten Gebot der vollständigen Erhebung der staatlichen Einnahmen umzusetzen.

h) Eine vollständige Umsetzung der gesetzgeberischen Konzeption wird auch durch die Vorgaben des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gefordert. Ebenso wie im Steuerrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BStBl II 1991, 654, BVerfGE 84, 239, Rn. 104), fordert der Gleichheitssatz auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang ausgehend von dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Ziel des gleichen Belastungserfolgs (BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - NVwZ 2016, 1081), dass die Zahlungspflichtigen durch das Erhebungsgesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.

Diesem Gesichtspunkt kommt gerade auch bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung große Bedeutung zu. Hätte sich im Dezember 2013 nicht (wie im vorliegenden Fall) die beigeladene Arbeitnehmerin ihrerseits an die Rentenversicherung gewandt, sondern hätte der dafür zuständige Träger der Rentenversicherung ihre Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV überprüft und daran anknüpfend einen Beitragsnachforderungsbescheid erlassen, dann wäre auch nach der erläuterten Auffassung des 12. Senates des BSG nicht der Auffangstreitwert von 5.000 EUR, sondern die Höhe der tatsächlich nachzuentrichtenden Beiträge (einschließlich Nebenforderungen wie etwa Säumniszuschläge) maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes (und damit für die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren).

Aus der Sicht des Arbeitgebers ist es letztlich zufällig, ob sich der betroffene Mitarbeiter aus eigener Veranlassung an die Rentenversicherung wendet (mit der regelmäßigen Folge der Einleitung eines Verfahrens nach § 7a SGB IV) oder ob der dafür zuständige Träger der Rentenversicherung von Amts wegen die Frage nach dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgreift. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung gibt es für ihn letztlich keine durchgreifenden Unterschiede. Im Ergebnis wird er in beiden Fallgestaltungen (sofern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Sache festzustellen ist) zu Beitragszahlungen (jeweils natürlich nur im Rahmen der durch die Verjährungsvorschriften des § 25 SGB IV gesetzten Grenzen) herangezogen.

Die Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Bedeutung hat ausgehend von den erläuterten gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG zur Folge, dass dem Gebot der Belastungsgleichheit nur angemessen Rechnung getragen wird, wenn jedenfalls größenordnungsmäßig auch die Belastung mit Gerichtskosten übereinstimmt.

Die erläuterte Rechtsprechung des 12. Senates des BSG hat demgegenüber gravierende Ungleichgewichte zur Folge. Werden beispielsweise bei einer Betriebsprüfung aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers Beiträge in Höhe von 50.000 EUR festgesetzt, dann wären mit einer gerichtlichen Überprüfung in - beispielsweise - drei Instanzen (entsprechend etwa 3 Gebühren nach Ziff. 7110 der Anlage 1 zum GKG für das erstinstanzliche Verfahren, 4 Gebühren nach Ziffer 7120 für das Berufungsverfahren und 2 Gebühren für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Ziffer 7502, in der Summe also insgesamt 9 Gebühren - nach einem Streitwert von 50.000 EUR - in Höhe von jeweils - vgl. Anlage 2 zum GKG - 546 EUR, zusammen mithin in Höhe von 4.914 EUR) Gerichtskosten in Höhe von 4.914 EUR (zuzüglich Auslagen) verbunden.

Würde dasselbe Rechtsverhältnis - mit letztlich gleicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitgeber - aufgrund einer Statusfeststellungsentscheidung nach § 7a SGB IV zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, müsste der klagende Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des 12. Senates des BSG in dem o.g. Beispiel die neun Gebühren jeweils nur nach Maßgabe eines Streitwerts von 5.000 EUR (entsprechend einer Einzelgebühr von jeweils 146 EUR nach Maßgabe der Anlage 2 zum GKG) entrichten. In der Summe ergäben sich damit nur Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 1.314 EUR und damit kaum mehr als Viertel der im angesprochenen Parallelfall auf der Basis einer Betriebsprüfung abzuführenden Gebühren.

Mit solchen sachlich nicht gerechtfertigten Diskrepanzen wird das Gebot der Belastungsgleichheit missachtet.

i) Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren muss der Gesetzgeber auch die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte beachten. Das Entgelt muss zwar nicht genau dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfall entsprechen, aber doch so bemessen sein, dass der Anwalt aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Andererseits ist neben dem Justizgewährungsanspruch auch das Interesse des Mandanten an einer Verschonung von unangemessen hohen Anwaltsentgelten zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 mwN). Regelungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen, weisen einen unmittelbaren Berufsbezug im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG auf (BVerfG, B.v. 15. Juni 2009 - 1 BvR 1342/07 - NJW-RR 2010, 259).

Dabei besteht - vorbehaltlich rechtswirksamer individueller Honorarvereinbarungen - ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit und der Bemessung des Streitwerts, da dieser nach § 23 Abs. 1 RVG zugleich den maßgeblichen Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren im Gerichtsverfahren bildet.

Schon im Ausgangspunkt ist dementsprechend bei gerichtlichen Wertfestsetzungen auch der Gesichtspunkt einer in angemessener Höhe zu gewährleistenden Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit mit zu berücksichtigen (vgl. auch etwa BVerfG, B.v. 8. November 2018 - 1 BvR 1618/17 -, in dem der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeiten in dem damaligen eine - entsprechend der gesetzlichen Konzeption nur auf eine Teilabsicherung ausgerichtete - Altersrente nach dem ALG betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR, entsprechend dem 7,8fachen des Jahresbetrages der seinerzeit streitbetroffenen Rente, festgesetzt worden ist).

Den gesetzlichen Vorgaben über die Honorierung der Anwälte liegt allerdings zugleich der Ansatz zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in der Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Auf diesem Wege soll im Ergebnis insbesondere eine Mischkalkulation ermöglicht werden, bei der eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate erfolgt (BVerfG, B.v. 15. Juni 2009 - 1 BvR 1342/07 - NJW-RR 2010, 259, Rn. 17).

Die gesetzlichen Gebühren streben damit schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht eine adäquate Vergütung des konkreten Mandats an, sie können und sollen dementsprechend auch keine ökonomische Bewertung der Anwaltsleistung im einzelnen Fall zum Ausdruck bringen (BVerfG, B.v. 15. Juni 2009 - 1 BvR 1342/07 -, NJW-RR 2010, 259, Rn. 29).

Dieser Ansatz bringt einen komplexen Regelungsmechanismus zum Ausdruck. Die der angesprochenen "Mischkalkulation" im gedanklichen Ausgangspunkt zugrunde liegende Zusammensetzung der Gesamtheit der in einer konkreten Anwaltskanzlei zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten mit ihren unterschiedlichen Streitwerten wird in der Praxis sehr unterschiedlich ausfallen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Kanzlei wird nicht selten auch vom Geschick bei der Ausnutzung letztlich unternehmerischer Gestaltungsspielräume bei der Auswahl der zu übernehmenden Mandate (und ggfs. auch der Intensität ihrer jeweiligen Bearbeitung) beruhen.

Gleichwohl durfte sich der Gesetzgeber insbesondere auch angesichts des ihm zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112, Rn. 96) zu einer solchen Mischkalkulation für berechtigt erachten. Diesem Ansatz ist bei der Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG Rechnung zu tragen. Selbst wenn ein Gericht zu der Einschätzung gelangen würde, dass der Aufwand für die Bearbeitung eines konkreten Mandats auch deutlich hinter den sich im Einzelfall ergebenden Gebührenanspruch zurückbleiben sollte, darf dies als solches nach der gesetzgeberischen Grundkonzeption schon im rechtlichen Ausgangspunkt keinen Anlass zu einer Korrektur des Streitwertes geben.

Die dargelegte Entscheidung des Gesetzgebers für eine Mischkalkulation kann vielmehr nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn es im Ergebnis einen spürbaren Anteil an Mandaten gibt, in denen der Aufwand deutlich hinter den Honorareinnahmen zurückbleibt. Erst solche Fälle und die mit ihnen verbundenen relativ hohen Honorareinnahmen erzeugen die wirtschaftliche Grundlage für die bewusst angestrebte Quersubventionierung zugunsten wirtschaftlich ungünstiger Mandate. Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Ansatz der Mischkalkulation kann nur dann effektiv umgesetzt werden, wenn auch finanzielle Vorteile aus wirtschaftlich attraktiven Rechtsstreitigkeit dem Anwalt erhalten bleiben.

Dieses gesetzgeberische Regelungskonzept wird im Ergebnis in einer die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Anwälte aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigenden Weise missachtet, wenn entsprechend der erläuterten Rechtsprechung des 12. Senates bei gerichtskostenpflichtigen Statusstreitigkeiten abweichend von § 52 Abs. 1 GKG die Höhe des Streitwertes nicht nach der realen (im Durchschnitt den Auffangstreitwert von 5.000 EUR deutlich übersteigenden) wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den jeweiligen Kläger, sondern pauschal mit lediglich 5.000 EUR bemessen wird. Damit werden den betroffenen Anwälten im wirtschaftlichen Ergebnis (bezogen auf den typischen der wirtschaftlichen Bedeutung nach den Auffangstreitwert von 5.000 EUR übersteigenden Statusrechtsstreit) wirtschaftliche Honorarvorteile vorenthalten, die ihnen nach der gesetzgeberischen Konzeption zugedacht sind.

j) Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kann nicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des Rechtsweges auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337)

Eine mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen. Die Möglichkeit, den Streit in einem geordneten Verfahren auszutragen, würde ihm damit praktisch genommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, aaO).

Solange eine entsprechend hohe wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den jeweiligen Kläger auf der Hand liegt, stellt sich allerdings auch die Festsetzung eines hohen Streitwerts in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG als verfassungsrechtlich unproblematisch dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes durch die eine entsprechende Streitwertfestsetzung unangemessen erschwert werden könnte, sind angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung solcher Rechtsstreitigkeiten für die Beteiligten nicht ersichtlich (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 7 KSt 2/13 - juris, bezogen auf einen Streitwert von 30.000.000 EUR).

Die erläuterte Rechtsprechung des BSG des 12. Senates des BSG zur generellen Heranziehung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG in Statusfeststellungsstreitigkeiten kann allerdings zu verfassungsrechtlichen Bedenken in (in der Praxis eher seltenen, gleichwohl aber in Betracht zu ziehenden) Fallgestaltungen führen, in denen - gerade anders als im vorliegenden Fall - die konkrete wirtschaftliche Bedeutung des klagenden Arbeitgebers deutlich hinter diesem Auffangstreitwert zurückbleibt.

Ist Gegenstand der Statusentscheidung beispielsweise eine Aushilfstätigkeit, wobei dem Arbeitgeber aufgrund der vom Rentenversicherungsträger angenommenen versicherungspflichtigen (und damit insbesondere nicht von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfassten) abhängigen Beschäftigung die Heranziehung von Beiträgen in einer Gesamthöhe von beispielsweise 500 EUR droht, dann wären ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung des 12. Senates und damit von der Maßgeblichkeit des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR bereits für das erstinstanzliche Verfahren Gebühren in folgender Höhe zu entrichten:

(1) Gerichtsgebühren: Drei Gebühren nach Ziffer 7110 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von jeweils 146 EUR (vgl. Anlage 2 zum GKG), insgesamt also in Höhe von 438 EUR (zuzüglich Zustellkosten und Kosten für eine etwaige Beweisaufnahme).

(2) Gebühren für den Anwalt des klagenden Arbeitgebers (vgl. auch zur Einbeziehung der weiteren Belastungen durch die mit der Führung des Rechtsstreits verbundenen Anwaltskosten: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, aaO, Rn. 36): Eine Verfahrensgebühr von 1,3 nach Ziffer 3100 der Anlage zum RVG und eine Terminsgebühr von 1,2 nach Ziffer 3104 dieser Anlage, zusammen also 2,5 Gebühren von jeweils (vgl. Anlage 2 zum RVG) 303 EUR, insgesamt also in Höhe von 757,5 EUR, zuzüglich 20 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Ziffer 7002 der Anlage 1 zum RVG und 19 % Umsatzsteuer gemäß Ziffer 7008 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 147,73 EUR ergeben einen Gesamtbetrag für die Kosten der erstinstanzlichen anwaltlichen Vertretung von 925,23 EUR (zuzüglich ggfs. anfallender Reise- und Kopienkosten etc.). In der Summe ergibt sich damit unter Heranziehung des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR schon für das erstinstanzliche Verfahren ein Kostenbetrag von jedenfalls ca. 1.363 EUR. Dieser Betrag überschreitet in dem dargelegten Beispiel die 500 EUR ausmachende wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger um deutlich mehr als das Doppelte. Einem vernünftig abwägenden Rechtsuchenden im Sinne der erläuterten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung wird auf diesem Wege bei Heranziehung des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR im Ergebnis die Möglichkeit, den Streit in einem geordneten Verfahren auszutragen, praktisch genommen.

k) Im vorliegenden Fall bezieht sich die zur Überprüfung gestellte Statusfeststellung auf den 68 Monate umfassenden Tätigkeitszeitraum vom 14. August 2007 bis 18. April 2013. Dabei ist auf der Basis der vorlegten Abrechnungen davon auszugehen, dass die Klägerin der Beigeladenen - neben der Erstattung spezieller Aufwendungen insbesondere in Form von Fahrtkosten - monatlich im Durchschnitt ein Entgelt in Höhe von rund 2.000 EUR gezahlt hat. Ausgehend von einem Gesamtentgelt von ca. 134.000 EUR und einem Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung für Arbeitgeber in der Größenordnung von ca. 40 % ergibt daraus eine wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin in Höhe von 54.000 EUR.

l) Da die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2018 vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf den in § 52 Abs. 2 GKG normierten Auffangwert von 5.000 EUR nicht den dargelegten gesetzgeberischen Vorgaben entspricht, ist eine Korrektur nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG angezeigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).