Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 02.04.2019, Az.: L 6 AS 467/17

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II; Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft; Voraussetzungen eines Vergleichsraums

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
02.04.2019
Aktenzeichen
L 6 AS 467/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 41489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 39 AS 999/16

Fundstellen

  • GK 2020, 1-4
  • Gemeindehaushalt 2019, 168
  • ZfSH/SGB 2019, 365 (Pressemitteilung)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung muss in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem "schlüssigen Konzept" erfolgen.

2. Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zumutbar ist.

3. Dieser ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

Tenor:

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Mai 2017 werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2016.

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 2007 (wieder) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem Jahr 1989 bewohnt sie in Göttingen eine etwas mehr als 53 m² große Wohnung, für die sie im Streitzeitraum nach einer Mieterhöhung zum 1. Dezember 2013 eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von (iHv) 458,01 EUR entrichtete (Mitteilung der Göttinger Hausverwaltung GmbH vom 17. September 2013). Seit dem Leistungsbeginn ist die Höhe der angemessenen KdU umstritten. Bis Ende des Jahres 2014 legte der Beklagte den Tabellenwert des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages iHv 10 % zugrunde, zuletzt mit Bescheid vom 20. Juni 2014 iHv insgesamt 394 EUR. Ab 1. Januar 2015 bewilligte er als angemessene KdU 392 EUR aufgrund der "Indexfortschreibung im Endbericht November 2014" des "Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Landkreis Göttingen 2012 (Endbericht Stand März 2013)" der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH - Hamburg (im Folgenden: A&K). Aufgrund der Urteile des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 10. Mai 2017 zu den Az S 39 AS 651 sowie 884/15 und nach Rücknahme der Berufungen vor dem erkennenden Senat zu den Az L 6 AS 465 sowie 466/17 berücksichtigte der Beklagte für das Jahr 2015 wieder den Tabellenwert des WoGG zuzüglich des Sicherheitszuschlags.

Für die Monate Januar bis Juni 2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 Leistungen für KdU iHv 392 EUR zuzüglich des festgesetzten Heizkostenabschlags für den Monat Januar iHv 67 EUR. Den Widerspruch wies er unter Hinweis auf das A&K Gutachten zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016). Nachdem in der Jahresverbrauchsabrechnung 2015 die Abschlagszahlungen für die Folgemonate festgesetzt worden waren, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2016 Leistungen für Heizkosten in dieser Höhe auch für die Monate ab Februar 2016 (Änderungsbescheid vom 5. Februar 2016). Dagegen hat die Klägerin am 10. Februar 2016 Klage vor dem SG Hildesheim (Az S 39 AS 187/16) erhoben.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. Mai 2016 Leistungen für die Monate Juli bis Dezember 2016 in unveränderter Höhe und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016). Auch dagegen hat die Klägerin (am 20. Juli 2016) vor dem SG Hildesheim Klage erhoben (S 39 AS 999/16).

Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin weitere Unterkunftskosten iHv monatlich 66,01 EUR zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Beklagten sei es nicht gelungen, die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete nachvollziehbar darzulegen. Die Bestimmung der Angemessenheit habe in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst seien die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt sei zu ermitteln, wieviel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden sei. Der Vergleichsraum bestehend aus der Stadt Göttingen sowie den angrenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf sei fehlerhaft gebildet worden. Weder aufgrund einer vergleichbaren Infrastruktur noch aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit handele es sich um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Des Weiteren gründe die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen m²-Preises nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der Mietdatenerhebung liege keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde. Ihre Repräsentativität und die Kappungsgrenze seien nicht nachzuvollziehen. Das Gutachten mache schon keine Angaben zu dem Verhältnis der bei den großen Vermietungsgesellschaften erhobenen Bestands- und Angebotsmieten zu den bei kleineren privaten Vermietern erhobenen. Das Gutachten greife zu 78 % auf die Ergebnisse großer Vermietungsgesellschaften zurück, die eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung preisgünstigen Wohnraums spielten. Im bundesweiten Verhältnis erfolge die Vermietung jedoch zu 60 % durch Kleinvermieter und nur zu 40 % durch professionelle Vermietungsgesellschaften. Bei Fehlen sonstiger Erkenntnismöglichkeiten sei auf die Tabellenwerte des WoGG zuzüglich eines Aufschlages iHv 10 % zurückzugreifen. Für einen 1-Personen-Haushalt in Göttingen (Mietstufe IV) beliefen sich die maximal übernahmefähigen Werte auf 477,40 EUR (434 EUR - § 12 WoGG - zuzüglich eines 10 %igen Aufschlages). Daraus ergebe sich ein Anspruch zu der von der Klägerin zu zahlenden Bruttokaltmiete iHv 66,01 EUR.

Gegen die am 19. Mai 2017 zugestellten Entscheidungen hat der Beklagte am 16. Juni 2017 Berufung eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschluss vom 19. Februar 2019). Der Beklagte verteidigt die vom SG bemängelte Vergleichsraumbildung und hat eine Probeberechnung mit einem Vergleichsraum nur bezogen auf die Stadt Göttingen vorgelegt. Danach ergebe sich eine Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt iHv 402,50 EUR. Auch die weiteren vom SG genannten Kritikpunkte griffen nicht durch: Das SG missachte die Methodenfreiheit. Nach der angewandten Methode sei die Abgrenzung des einfachen Standards zum mittleren Standard einer Wohnungsausstattung nicht das maßgebliche Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze. Dieses sei allein die Verfügbarkeit von Wohnraum. Nachdem Wohnraum einfachsten Standards aussortiert worden sei, sei jede verbliebene Wohnung mindestens eine Wohnung einfachen Standards. Die Behauptung eines erheblichen Mangels, weil keine Angaben dazu gemacht worden seien, in welchem Verhältnis die bei den großen Vermietungsgesellschaften erhobenen Bestands- und Angebotsmieten zu den bei kleineren privaten Vermietern erhobenen stehen, treffe nicht zu. Einer Gewichtung bedürfe es schon deshalb nicht, weil die Verteilung der Groß- und Kleinvermieterdaten nicht signifikant voneinander abwichen. Mietdaten seien bei Groß- und Kleinvermietern erhoben worden. Diese seien ergänzt worden durch die Auswertung bekannter Daten der Leistungsberechtigten, die um die bereits erhobenen Bestände bereinigt worden seien. Die Auswertung der Verteilung der Miethöhen zeige keine Unterschiede im Mietpreisniveau zwischen den erhobenen Mietwerten aus den Beständen der Großvermieter, der Kleinvermieter und der Leistungsempfänger. Da die Mietwerte nicht voneinander abwichen, sei eine Gewichtung nicht erforderlich. Darüber hinaus sei sie auf Grundlage der verfügbaren Daten auch nicht möglich. Schließlich bedenke das SG den iterativen Prozess der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht. Diese würden so lange hochgesetzt, bis das Angebotsvolumen ausreichend sei. Dadurch seien mögliche Ungenauigkeiten bei der Bestandsmieterhebung relativiert. Das vorgelegte Konzept sei insgesamt schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des SG Hildesheim vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,

hilfsweise, den Beweisanträgen aus den Schriftsätzen vom 13. Juli 2017 - S 15, 23, 25, 27 sowie 28 - und vom 22. März 2019 nachzugehen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen die Urteile des SG Hildesheim vom 10. Mai 2017 zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des erkennenden Senats hat A&K in den Stellungnahmen vom 8. Dezember 2017 sowie 19. Februar, 16. Juli (in einem weiteren vor dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Verfahren zu dem Az L 6 AS 215/17) und 13. Dezember 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzt:

Die nur für einen Vergleichsraum des Stadtgebiets Göttingen erhobenen Mietdaten seien analog zur Methodik im Konzept ausgewertet worden. Im Rahmen der Erhebung seien Wohnungen des Substandards ausgeschlossen worden. Die Mietwerte seien um unvollständige, unplausible und nicht relevante Datensätze bereinigt worden. Insgesamt würden alle Wohnungen außerhalb von Heimen liegen, einen Standard oberhalb des Substandards aufweisen und einer der untersuchten Wohnungsgrößenklassen zuzuordnen sein. Die Mietwerte für die Stadt Göttingen seien bei allen Vermietergruppen erhoben worden. Hierbei seien zunächst die institutionellen Vermieter ermittelt und kontaktiert worden. Im zweiten Schritt sei aus den Grundsteuerdaten eine Stichprobe von privaten Vermietern gezogen worden. Diese seien schriftlich befragt worden. Im dritten Schritt sei eine Ergänzung durch die Auswertung eines Jobcenterdatensatzes erfolgt. Dabei seien übernommen worden nur die Mietwerte, die nicht bereits bei den Vermieterbefragungen hätten erfasst worden sein können. Gehe man davon aus, dass diese Mietwerte überwiegend den Privatvermietern zuzuordnen seien, ergebe sich ein Verhältnis von 76 % Groß- zu 24 % Kleinvermietern. Insgesamt seien 14.568 Mietwerte vor Extremwertkappung erhoben worden. Laut Zensus 2011 existierten in der Stadt Göttingen 48.907 Haushalte in zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen. Der Wohnungsbestand verteilte sich zu 42 % auf institutionelle Vermieter und zu 58 % auf Privatvermieter. Die Bedarfsgemeinschaften beliefen sich im Monat Juni 2012 auf 8.362. Der Rücklauf der Vermietergruppen habe betragen: Großvermieter 11.136 (Anteil 76,4 %), Kleinvermieter 556 (Anteil 3,8 %), ergänzt um den Jobcenterdatensatz von 2.876 (Anteil 19,7 %). Hinsichtlich der Repräsentativität der Stichprobe bestünden keine Bedenken: Die Stichprobenziehung sei aus dem Adressdatensatz der Grundsteuerdaten erfolgt. Hier seien alle privaten Eigentümer der Stadt Göttingen erfasst. Alle privaten Eigentümer hätten die gleichen Chancen gehabt, in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Bei der Stichprobenziehung seien keine Stadtteile oder sonstige Teilräume der Stadt Göttingen ausgeschlossen oder bevorzugt worden. Da die Stichprobe als reine Zufallsstichprobe angelegt gewesen und weder bestimmte Vermieter noch einzelne Stadteile oder Teilräume ausgeschlossen oder bevorzugt worden seien, sei von einer verzerrungsfreien Stichprobe auszugehen. Von den insgesamt 14.568 für die Stadt Göttingen erhobenen vollgültigen Mietwerten lägen zu 4.925 auch Informationen zur Postleitzahl vor. Diese zeigten die Verteilung der Mietwerte über die einzelnen Regionen der Stadt. Die Gefahr einer Verzerrung durch einen Zirkelschluss aufgrund der Berücksichtigung des SGB II-Datensatzes bestehe nicht. Diese setze voraus, dass sich die Mietenstruktur der Bedarfsgemeinschaften von der Struktur des übrigen Marktes grundlegend unterscheide. Das sei nicht der Fall. Ein Zirkelschluss könne sich erst dann auswirken, wenn die Mietdaten der Bedarfsgemeinschaften in erheblichem Maße über dem tatsächlichen Anteil der Bedarfsgemeinschaften an den Mieterhaushalten liege. Auch das sei nicht der Fall. Im Übrigen könne der Jobcenterdatensatz aus der Berechnung herausgenommen werden.

Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Leistungsakten des Beklagten auch der Methodenbericht: Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII im Landkreis Göttingen - "Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2017" - des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, vom 9. November 2017 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die - kraft Zulassung durch das SG gemäß §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) - statthaften Berufungen des Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen.

Trotz des Wortlauts des Tenors der angefochtenen Urteile, der Beklagte werde "verpflichtet weitere Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 66,01 EUR zu bewilligen", handelt es sich nicht um Verpflichtungs-, sondern um Leistungsurteile. Das Begehren der Klägerin ist schon in der mündlichen Verhandlung vor dem SG darauf gerichtet gewesen, Leistungen bis zum Tabellenwert des WoGG zuzüglich 10 % iHv insgesamt 66,01 EUR zu erhalten (§ 123 SGG). Somit stellt es zulässigerweise eine Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) und keine (unbestimmte) Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) dar, die unzulässig wäre (zB Hdb SGG - Udsching 7. Aufl. 2016 IV Rn 16, BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 91). Mit dieser Klarstellung sind die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin, die die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt, hat die Klagen zulässigerweise auf die KdU beschränkt (st Rspr seit BSGE 97, 217 [BSG 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R]). Die Kosten der Heizung stehen nicht im Streit, Leistungen werden vom Beklagten in Höhe der aufzuwendenden Abschlagszahlungen erbracht.

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der 14. Senat des BSG hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2019 die bisherige Rechtsprechung zu diesem Bedarf unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung zusammengefasst und konkretisiert (Terminbericht Nr 2/19 zur Terminvorschau Nr 2/19):

1. Die Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen KdU, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung hat in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem "schlüssigen Konzept" zu erfolgen. Der Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die Bildung eines Vergleichsraums hat das SG im Einzelnen überzeugend begründet, dass die Stadt Göttingen nicht mit den Umlandgemeinden Bovenden und Rosdorf einen Vergleichsraum bildet. Auf die sorgfältigen und mit vielen Überlegungen fundierten Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen (jeweils S 5 ff) nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 153 Abs 2 SGG (s auch die Entscheidungen des 7. und 11. Senats des Gerichts vom 29. April und 12. September 2014 - L 7 AS 330/13 und 11 AS 647/14 B ER). Nach BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Rn 15) ist der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort der Hilfesuchenden maßgebend. Bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht. Daraus folgt, dass "größere Städte" allenfalls aufgeteilt, aber nicht mit weiteren Einheiten zusammengefasst werden können. Von einer Beibehaltung des sozialen Umfelds kann bei einem erforderlichen Umzug zwischen Stadt und Landkreis nicht die Rede sein.

Der Beklagte hat der Kritik des SG Rechnung getragen, im Berufungsverfahren eine Neuberechnung mit der Bildung eines Vergleichsraums nur bezogen auf die Stadt Göttingen vorgelegt und die Berufungen in den Verfahren zu dem Bewilligungszeitraum 2015 zurückgenommen. Das Festhalten an dem mit den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gebildeten Vergleichsraum in der mündlichen Verhandlung sowie der pauschale Hilfsantrag unter Bezugnahme auf die ergänzende Berufungsbegründung vom 13. Juli 2017 (!) ohne jede Differenzierung und Erläuterung überraschen insbesondere vor dem Hintergrund, dass den neuen Mietobergrenzen im Jahr 2017 als Vergleichsraum nur die Stadt Göttingen zugrunde liegt. Die Gemeinden Bovenden und Rosdorf bilden einen eigenen Vergleichsraum ("Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2017" - Methodenbericht des Institut Wohnen und Umwelt - IWU -, Darmstadt, vom 9. November 2017, Kapitel 3). Somit erweist sich das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als widersprüchlich. Der Senat vermochte ihm die Ernsthaftigkeit nicht abzunehmen. Denn der Vergleichsraum kann nicht ohne triftige Gründe von einem Erhebungszeitraum zu einem anderen wechseln mit den eingangs erwähnten Konsequenzen für einen und bei einem Umzug.

Den Beweisanträgen war schon deshalb nicht nachzugehen, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Denn die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ist auch nach den weiteren Erläuterungen im Berufungsverfahren unschlüssig (dazu unter 2). Im Übrigen kommt es auf den "Einfluss von Studierenden auf den Wohnungsmarkt in den Gemeinden Bovenden und Rosdorf" einerseits und "auf den Wohnungsmarkt in den Göttinger Bezirken" andererseits (S 15 der ergänzenden Berufungsbegründung) nicht an. Maßgebend ist vielmehr - wie oben ausgeführt - die Betrachtung eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs insbesondere unter Berücksichtigung von Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit, der für einen Vergleichsraum Stadt Göttingen mit den Gemeinden Bovenden und Rosdorf - wie zuvor erläutert - zu verneinen ist. Weiter steht mit dem erwähnten Bericht des IWU fest, dass die Behauptung, Mietobergrenzen für Bovenden und Rosdorf seien nur in einem gemeinsamen Vergleichsraum mit der Stadt Göttingen zu bilden möglich (S 23 der ergänzenden Berufungsbegründung), nicht zutrifft. Schließlich zielt der pauschale Antrag, Beweis zu erheben über die Richtigkeit des gebildeten Vergleichsraums (Nr 1 des Schriftsatzes vom 22. März 2019), auf die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat vorzunehmen hat. Sie ist einer Beweisaufnahme nicht - erst recht nicht der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 414 Zivilprozessordnung) - zugänglich. Darauf hat der 7. Senat des Gerichts (aaO S 18 Buchst d) bereits vor annähernd 5 Jahren aufmerksam gemacht.

2. Dem Beklagten ist es auch mit der Berechnung für einen Vergleichsraum nur bezogen auf die Stadt Göttingen im Berufungsverfahren nicht gelungen, die Schlüssigkeit der Angemessenheitsgrenzen darzulegen. Die Mietobergrenzen im Streitzeitraum beruhen auf der "Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012", so dass dieses zur Beurteilung heranzuziehen ist. Die Berechnung im Berufungsverfahren für einen Vergleichsraum nur bezogen auf die Stadt Göttingen erfolgte ausweislich des Vortrags des Beklagten entsprechend der ursprünglichen Vorgehensweise im Konzept. Deshalb erfasst die Überprüfung und die Kritik an der Berechnung für einen Vergleichsraum nur bezogen auf die Stadt Göttingen, auf die sich auch der Einfachheit halber die weiteren Ausführungen konzentrieren, auch die ursprüngliche Berechnung.

Das schlüssige Konzept (grundlegend BSGE 104, 192 [BSG 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R] (Wilhelmshaven); zu der Entwicklung in der Rspr des BSG s Knickrehm SGb 2017, 241 ff) soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Das erfordert insbesondere (zusammenfassend der og Terminbericht Nr 2/19 - vgl auch §§ 22a Abs 3, 22b Abs 1 und 2, 22 c Abs 1 SGB II):

- eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, - - Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, - - Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, - - Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, - - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, - - Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation, - - eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. - Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann es verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen ("Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" - BSGE 117, 250 [BSG 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R] (Dresden)). Da das entscheidende Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, ist die Erstellung eines schlüssigen Konzepts wie die Bildung des Vergleichsraums durch die Jobcenter gerichtlich voll überprüfbar. Das SG hat zutreffend die Repräsentativität der Datenerhebung und damit die Schlüssigkeit des der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugrundeliegenden Konzepts der A&K verneint.

Das Vorgehen, die Angemessenheitsgrenzen für einfachen Wohnraum über eine Erhebung des gesamten Wohnungsmarkts unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite durch einen iterativen Prozess zu gewinnen, ist als solches von der Methodenfreiheit gedeckt (BSG aaO Rn 22). Dabei ist es nicht erforderlich, vorab Wohnwertmerkmale zu definieren (aaO Rn 19). Der Beklagte hält sich im Rahmen seiner Methodenfreiheit, wenn er Wohnungen des gesamten Wohnungsmarktes unter Ausschluss des untersten Standards erhebt. Auf Nachfrage des erkennenden Senats ist in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 erläutert, dass Wohnungen des Substandards nicht erhoben wurden und dass die Stadt Göttingen keine nennenswerten Substandardlagen aufweist. Nachvollziehbar erscheint dem erkennenden Senat auch die Darlegung, dass für den Fall gleichwohl vereinzelt erfasster Wohnungen des Substandards diese über die Extremwertkappung ausgeschlossen worden seien. Des Weiteren sind unberücksichtigt geblieben: Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten (Vermietung zu reduzierten Mieten an Angehörige oder nähere Verwandte), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen (2.4.1 des Konzepts, S 15). Zur Eliminierung von Extremwerten wurde das übliche 95%ige Konfidenzintervall (zweifache Standardabweichung) genutzt (2.5.1 des Konzepts, S 19). Die Ableitung der Angemessenheitsgrenzen erfolgte in einem mehrstufigen, iterativ angelegten Verfahren (Punkt 3 des Konzepts, S 26 ff): Zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze wurde zunächst der konkrete Umfang der Nachfragegruppen für jede Haushaltsgrößenklasse, die auf preiswerten Wohnraum angewiesen ist, ermittelt. Der so ermittelte Anteil wurde für quantitativ nicht näher bestimmbare weitere potentielle Nachfrager um einen Sicherheitsaufschlag in Höhe für jede Haushaltsgröße von 150 % erhöht. Daraus ergaben sich Kappungsgrenzen zwischen 38 % (2-Personenhaushalte) und 85 % (5- und 6-Personenhaushalte). Die auf Basis der erhobenen Bestandsmieten gewonnenen vorläufigen Angemessenheitsgrenzen wurden mit dem Erhebungsergebnis der Angebotsmieten abgeglichen. In einem weiteren Schritt wurde die Anzahl der unter Berücksichtigung der vorläufigen Angemessenheitsgrenzen unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften dem Angebot gegenübergestellt. In den Fällen, in denen dieses weniger als die angenommene Fluktuationsrate von 12 % betrug, wurde die Kappungsgrenze um 10 Prozentpunkte erhöht, so dass sich nunmehr ein Korridor ab 45 % (4-Personenhaushalte) ergibt. Für den streitgegenständlichen 1-Personenhaushalt der Klägerin liegt sie bei 58 %.

Allerdings wird A&K dem Anspruch nicht gerecht, die Erhebung bilde den gesamten Wohnungsmarkt mit einfachem, mittlerem und gehobenem Segment ab (2.2 des Konzepts, S 4):

Im Konzept (2.4.1, S 17) ist ausgeführt, dass Erhebungen in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt worden seien. Im ersten Schritt seien die identifizierten größeren Vermieter und Wohnungsverwaltungen angeschrieben und gebeten worden, die für die Erhebung benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei seien insbesondere die großen Wohnungsunternehmen (Städtische Wohnungsbau GmbH und Wohnungsgenossenschaft Göttingen, S 30 der ergänzenden Berufungsbegründung) gewonnen worden. Für die Befragung der kleinen Vermieter seien Adressdaten von Grundsteuerdaten der Gemeinden genutzt worden. Die Bestandsmieten seien jeweils zum Stichtag 1. Juni 2012 erhoben worden. In der ergänzenden Berufungsbegründung und auf die Nachfragen des Senats hat A&K konkretisiert: In einem dritten Schritt sei auch ein Jobcenterdatensatz, dh die Mietdaten aller Bedarfsgemeinschaften ausgewertet worden. Dieser Datensatz sei bereinigt worden um Adressdaten der Bestände der großen Vermieter sowie aller angeschriebenen kleinen, privaten Vermieter. Es seien nur Mietwerte übernommen worden, die nicht bereits bei den Vermieterbefragungen hätten erfasst werden können. Somit sei ein Mietwert aus dem SGB II-Datensatz unberücksichtigt geblieben, sobald die Adresslage der Wohnung mit der Adresse einer Liegenschaft eines angeschriebenen Vermieters übereinstimme, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter auch geantwortet habe oder ob ihm diese Wohnung innerhalb eines Gebäudes wirklich gehöre. Danach ergebe sich ein Rücklauf nach Vermietergruppen: Großvermieter 11.136, Kleinvermieter 556, Jobcenter 2.876 (S 2 der beigezogenen Stellungnahme vom 16. Juli 2018 in dem weiteren Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat zu dem Az L 6 AS 215/17, S 1 Ziff 1.1 der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2018). Diese Stichprobe bildet den Wohnungsmarkt in Göttingen in seiner Gesamtheit nicht ab und birgt die Gefahr eines Zirkelschlusses.

a) Zum einen dominieren - darauf hat bereits das SG hingewiesen - weit überwiegend die großen Vermieter. Hinzu kommt, dass allein die Städtische Wohnungsbau GmbH und die Wohnungsgenossenschaft Göttingen mit ihrem gesamten Bestand von annähernd 9.000 Wohnungen berücksichtigt wurden (S 30 der ergänzenden Berufungsbegründung). Somit stellen allein diese beiden Vermieter mehr als 60 % aller Mietdatensätze (14.568). Indes beträgt ihr Anteil an den vermieteten Wohnungen (48.907, ergänzende Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 aaO) weniger als 20 %. Demgegenüber sind in die Stichprobe nur 556 Datensätze von Kleinvermietern eingeflossen. Ihr Anteil beträgt somit weniger als 4 %. Zudem können den Antworten der Kleinvermieter ausschließlich Mietverhältnisse mit Leistungsempfängern zugrunde liegen (dazu sogleich unter b). Die Annahme, die Datensätze des Jobcenters (2.876, ungefähr 20 %) seien "überwiegend den privaten Kleinvermietern zuzuordnen" (S 2 der Stellungnahme vom 16. Juli 2018), ist nicht fundiert und ändert nichts an der fehlenden Repräsentativität der Stichprobe hinsichtlich Groß- und Kleinvermietern. Schon deshalb bildet die Stichprobe die Realität des Wohnungsmarktes in Göttingen nicht ab (vgl Bay LSG Urteile vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 466/16 (Augsburg) juris Rn 41 ff - und 28. März 2018 - L 11 AS 52/16 - juris Rn 50). Die Beurteilung des SG, dass in der Stichprobe preisgünstiger Wohnraum, also das untere Segment überrepräsentiert ist, hat sich im Berufungsverfahren bestätigt.

b) Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Stichprobe auch die Mietdaten der Leistungsempfänger dominieren. Im Juni 2012 gab es 8.362 Bedarfsgemeinschaften in der Stadt Göttingen, die vom Ansatz her alle in die Erhebung eingeflossen sein können. Es ist unschlüssig, zur Bestimmung des Anteils der Bedarfsgemeinschaften an der Stichprobe nur den gesondert ausgewiesenen Anteil von 2.876 Mietwerten heranzuziehen (S 2 1.2 der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2018). Denn auch die bei den Vermietern erfragten Mietwerte können Daten von Leistungsempfängern enthalten, die lediglich zur Vermeidung einer Doppelzählung als solche nicht berücksichtigt wurden. Nicht auszuschließen ist somit, dass alle Leistungsempfänger (8.362 Bedarfsgemeinschaften) berücksichtigt wurden. Ihr Anteil an der Stichprobe (14.568 Datensätze) kann deshalb fast 60 % betragen. Auch aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass der gesamte Wohnungsmarkt in Göttingen in der Stichprobe gleichmäßig abgebildet ist (siehe zu diesem Kritikpunkt an der Vorgehensweise von A&K schon die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 111/15 (Kreis Dithmarschen) juris Rn 62 und des Bay LSG vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 (Landkreis Hof) juris Rn 50).

Es führt auch nicht weiter, den SGB II-Datensatz "herauszurechnen", wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeboten haben. Denn ausgewiesen sind nur die Mietwerte, die nicht schon in den Vermieterbefragungen berücksichtigt worden sein könnten. Welche zusätzlichen Mietdaten von Leistungsempfängern sich in den Antworten der Vermieter finden, ist unbekannt. Im Übrigen bliebe das unter a) aufgezeigte Missverhältnis zwischen Groß- und Kleinvermietern.

Schließlich leuchtet die Argumentation nicht ein, die Stichprobe sei deshalb nicht verzerrt, weil die Verteilung der Miethöhen im Preisniveau zwischen den einzelnen Datensätzen keine Unterschiede aufwiesen. Dieses Ergebnis hat nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch A&K überrascht. Der erkennende Senat vermag die Aussagekraft des Ergebnisses nicht nachzuvollziehen, die Mietwerte aus allen herangezogenen Datensätzen stimmten überein, läuft sie doch darauf hinaus, dass sich die Teilwohnungsmärkte der Leistungsempfänger, der institutionellen Vermieter und der privaten Vermieter entsprächen. Die Ernsthaftigkeit des Vortrages in der mündlichen Verhandlung, die Leistungsempfänger in Göttingen wohnten wie die übrige Bevölkerung nicht vornehmlich im unteren Preissegment, sondern zahlten höhere m²-Preise bei geringerer Wohnungsgröße, vermochte der Senat nicht abzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfänger günstigen Wohnraum nutzen und dass es sich deshalb um Daten des einfachen Segments handelt, das damit überproportional berücksichtigt ist. Im Übrigen bedeutet die Argumentation von A&K in letzter Konsequenz, dass sie sich allein mit dem Datensatz der Leistungsempfänger hätte begnügen können, was die fehlende Schlüssigkeit in ihrem Ansatz, den gesamten Wohnungsmarkt zu erfassen, offensichtlich werden lässt und einen unzulässigen Zirkelschluss (hierzu zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 85 Rn 21) darstellt. Das Ergebnis der Mietwertverteilung kann zwanglos dadurch erklärt werden, dass die Datensätze der Vermieter mit einem hohen Anteil von Mietwerten der SGB II-Leistungsempfänger durchmischt sind.

Im Übrigen befremdet, dass A&K die Heranziehung von Mietwerten der Leistungsempfänger im Konzept nicht offengelegt hat. Die Erläuterung, die Heranziehung des Datensatzes der Leistungsempfänger sei "in älteren Konzepten" nicht aufgeführt worden, weil "diese Werte nicht über eine Erhebung im Sinne einer Befragung Einzelner gewonnen worden seien" (S 1 1.2 der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2018), ist nicht - auch nicht im Ansatz - nachzuvollziehen. Dieser wichtige Erhebungsschritt ist erst auf die Kritik des SG an der fehlenden Repräsentativität der Stichprobe offengelegt worden. Diese Vorgehensweise lässt den erkennenden Senat zweifeln, ob nunmehr alle für die Beurteilung des Konzepts maßgebenden Gesichtspunkte dargelegt worden sind.

c) Der Mangel der fehlenden Repräsentativität der gezogenen Stichprobe kann nicht unter Hinweis auf das iterative Verfahren relativiert werden (hierzu auch Bay LSG Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 - juris Rn 51). Grundlage des Konzepts ist die Erhebung des gesamten Wohnungsmarktes, der einfachen, mittleren und gehobenen Standard aufweist. Von einer solchen Durchmischung der Stichprobe kann jedoch - wie zuvor ausgeführt - nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wurde das Perzentil für 1-Personenhaushalte nicht erhöht, weil A&K das freie Wohnungsangebot für ausreichend ansah.

Die Behauptung, eine Gewichtung zur Herstellung der Repräsentativität der Stichprobe sei weder möglich noch erforderlich (S 29 ff der ergänzenden Berufungsbegründung), trifft ersichtlich nicht zu, wenn das IWU im "Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel 2017" eine solche vornimmt (4.3.3, S 20 f) und diese als "Verfahren zur Qualitätssicherung" unterstreicht. Repräsentativität und Gewichtung zur Herstellung einer verzerrungsfreien Stichprobe sind methodische Anforderungen an eine Mietspiegelerstellung (zB Börstinghaus/Clar 2. Aufl 2013, 6. Teil II. insbesondere Rn 542 und V.1. Rn 579 ff.)

d) Vor diesem Hintergrund muss der Senat den bestehenden Zweifeln, ob die erhobenen Mietwerte einen verlässlichen Rückschluss auf das Niveau bei Neuvermietungen erlauben, nicht nachgehen. Eingeflossen sind alle Mietwerte zum 1. Juni 2012 unabhängig davon, wie lange die letzte Mieterhöhung zurücklag. Gerade ältere Mietverhältnisse müssen aber nicht immer an die üblichen Kostensteigerungen angepasst sein und deshalb nicht das Mietniveau bei einer Neuvermietung wiedergeben (hierzu näher Schleswig-Holsteinisches LSG aaO Rn 65). Deshalb wird nach § 558 Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch die ortsübliche Vergleichsmiete aus den Entgelten gebildet, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (Börstinghaus/Clar aaO Teil 3 II. 5. a insbesondere Rn 229). Im Übrigen ist auch nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht sicher, dass der Jobcenterdatensatz durchweg die tatsächlichen KdU zum Stichtag des 1. Juni 2012 ausweist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Leistungsempfänger eine Mieterhöhung nicht mitteilten, wenn die KdU schon zuvor über der Angemessenheitsgrenze lagen.

e) Schließlich muss den weiteren in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Beweisanträgen nicht nachgegangen werden. Abgesehen davon, dass diese nach den eingeholten schriftlichen Auskünften von A&K und der eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung überraschen und dass sich die Vertreter des Beklagten nicht - auch nicht ansatzweise - die Mühe gemacht haben, ihre Entscheidungserheblichkeit zu erläutern, ist ihnen nicht zu folgen. Zum einen sind sie durch die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung beantwortet. Zum anderen zielen sie - wie bereits oben (unter 1 aE) erwähnt - auf eine rechtliche Folgerung (insbesondere Nr 7 und 9 des Schriftsatzes vom 22. März 2019: "Zirkelschluss" und Übereinstimmung mit "der Rechtsprechung des BSG"), die der erkennende Senat vorzunehmen hat.

3. Die Mängel sind auch nach den Erläuterungen durch A&K nicht zu beheben, so dass ein Erkenntnisausfall vorliegt, der mit der Heranziehung der Werte nach dem WoGG aufzufangen ist. Eine Heranziehung oder gar Rückschreibung des im Jahr 2017 durch das IWU aufgestellten Konzepts ist nicht möglich, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Kostensenkung im durchzuführenden Dialog über die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten noch nicht mit diesem über sein Konzept aus dem Jahr 2017 auseinandersetzen konnte (Urteil des BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - Nr 4 des Terminberichts Nr 2/19 zur Terminvorschau Nr 2/19). Im Übrigen überschreiten die im Streitzeitraum 2016 zu leistenden tatsächlichen Aufwendungen iHv 458,01 EUR monatlich kaum - und deshalb in zu vernachlässigender Weise (vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) - die - auf eine Datenerhebung im Jahr 2017 beruhende - neue Mietobergrenze iHv 452,44 EUR.

4. Schon aus diesen Gründen erweist sich das der Mietobergrenze zugrundeliegende Konzept des Beklagten als unschlüssig und ist die Berufung zurückzuweisen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die Indexfortschreibung der im Jahr 2012 erhobenen Mietwerte im Jahr 2014 und dann erst wieder im Jahr 2017 angesichts der jeweils deutlichen Steigerung im zweistelligen Prozentbereich für 1-Personen-Haushalte genügt (s auch § 22c Abs 2 SGB II, BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 93 Rn 18) und welche Konsequenzen bei einer Verneinung zu ziehen wären (offengelassen aaO Rn 19). In der Literatur werden erhebliche Schwankungen, die eine Überprüfung innerhalb der Zweijahresfrist erfordern, bereits ab 5 % angenommen (zB Berlit in LPK-SGB II 6. Aufl § 22c Rn 30 aE)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegt nicht vor. Der erkennende Senat ist den höchstrichterlich entwickelten Anforderungen zur Bestimmung der Angemessenheit der KdU gefolgt und hat das vom Beklagten zugrunde gelegte Konzept vor diesem Hintergrund überprüft.-