Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.02.2003, Az.: 2 UF 114/02
Analogie; arme Partei; Auslegungsfähigkeit; bedürftige Partei; Bedürftiger; Bedürftigkeit; entsprechende Anwendung; Familiensache; gerichtliche Kostenentscheidung; gerichtlicher Vergleich; Gerichtskostenschuldner; Gesetzesauslegung; Kostenregelung; Kostentragung; Kostenverteilung; Kostenübernahmeschuldner; Kostenübernahmeverpflichtung; mehrere Kostenschuldner; Mittellosigkeit; Prozesskostenhilfebewilligung; Prozesskostenhilfegewährung; Prozessvergleich; Rechtsanwendung; Regelungslücke
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.02.2003
- Aktenzeichen
- 2 UF 114/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 22.11.2002 - AZ: 20 F 1288/01
Rechtsgrundlagen
- § 54 Nr 1 GKG
- § 58 Abs 2 S 2 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 58 Abs. 2 S. 2 GKG bezieht sich in seinem Wortlaut eindeutig nur auf § 54 Nr. 1 GKG und damit auf die Fälle gerichtlicher Kostenentscheidung.
Für einen Vergleich samt Kostenentscheidung auf Vorschlag des Gerichts besteht keine Regelungslücke; § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ist nicht auslegungsfähig.
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Schlusskostenrechnung vom 18.11.2002 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 36,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung des Beklagten vom 05.12.2002 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 22.11.2002, der die Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18.11.2002 zugrunde liegt, ist gem. § 5 Abs. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Verfügung vom 13.02.2003 Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 6 GKG.
Der Geschäftswert war entsprechend dem Wert festzusetzen, den der Beklagte aus der Schlusskostenrechnung nicht zahlen wollte.