Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.02.2003, Az.: 8 W 5/03
Bürgschaftsvertrag; Bürgschaftsübernahme; culpa in contrahendo; einheitlicher Streitgegenstand; Haftung; Hauptantrag; Hilfsantrag; Schadenersatzanspruch; Streitwertaddition; Streitwertbemessung; Streitwertfestsetzung; Täuschung; Vertragsschluss; Wirksamkeit; Zahlungsanspruch; Zahlungsklage; Zustandekommen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 05.02.2003
- Aktenzeichen
- 8 W 5/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - AZ: 2 O 334/02
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs 1 S 2 GKG
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 27. November 2002 - 2 O 334/02 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs.2 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert des Rechtsstreites I. Instanz auf 286.323,45 € festgesetzt, nämlich 80 % des mit der Feststellungsklage verfolgten Zahlungsinteresses der Klägerin. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehrte Abänderung auf den Betrag von 572.000,00 € kommt nicht in Betracht, denn Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Streitgegenstand.
Nach § 19 Abs.1 S.2, 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht und soweit Haupt- und Hilfsanspruch nicht denselben Gegenstand betreffen.
Der Streitgegenstand bezeichnet die vom Kläger aufgrund eines bestimmten tatsächlichen Vorgangs, eines bestimmten Sachverhaltes, aufgestellte Forderung, über deren Berechtigung ein Ausspruch des Gerichts begehrt wird (BGH NJW 2001, 1791, 1792 [BGH 08.06.2000 - I ZR 269/97]). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich aus einem und demselben tatsächlichen Sachverhalt mehrere sachlich-rechtliche Ansprüche ergeben oder ob aufgrund dieses Sachverhaltes auch mehrere Anträge gestellt werden. Ausreichend ist, dass sich die Ansprüche und Anträge bei natürlicher Betrachtungsweise auf dasselbe Ziel richten (vgl. BGH MDR 2001, 1071).
Beim Vorliegen eines auf Zahlung gerichteten Klagantrages genügt dessen Inhalt für sich allein noch nicht, um den Streitgegenstand zu individualisieren. Vielmehr bedarf es hierfür der Heranziehung des jeweiligen Sachverhalts.
Mehrere Streitgegenstände liegen vor, wenn sich z.B. der einheitliche Schadensersatzanspruch auf verschiedene Schadensarten bezieht, z.B. Sachschaden, Heilungskosten und Schmerzensgeld (BGH NJW 1959, 1269, 1272 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 182/58]), oder der Gewährleistungsanspruch auf verschiedenen Baumängeln beruht (BGH NJW 1998, 1140 f.). Mehrere Streitgegenstände lagen auch der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH (NJW 2001, 1210 [BGH 15.01.2001 - II ZR 48/99]) zugrunde. Dort hatte die Klägerin von der Beklagten noch die Verzinsung des rückerstatteten Kaufpreises für ein Grundstück gemäß § 347 S.3 BGB a.F. begehrt, die Klage später zusätzlich damit begründet, die Beklagte habe über Mängel des verkauften Grundstücks arglistig getäuscht und einen wucherisch hohen Kaufpreis verlangt; bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte die Käuferin das Grundstück nicht erworben, wäre also nicht mit Darlehenszinsen belastet worden.
Unabhängig von der Frage, ob den beiden Ansprüchen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrundeliegen - so die genannte Entscheidung -, ergibt sich das Vorliegen mehrerer Streitgegenstände aus der unterschiedlichen Zielrichtung des Zahlungsantrages: Der Anspruch aus § 347 S.3 BGB a.F. beruht auf dem Gedanken des Vorteilsausgleiches. Wenn der Verkäufer in Kenntnis des Rücktrittsrechtes des Käufers über den Kaufpreis verfügen kann, soll er auch die damit verbundenen Vorteile im Falle des Rücktritts an den Käufer herausgeben. Begründet hingegen der Käufer den Zahlungsanspruch zugleich damit, dass er bei Kenntnis der Täuschung des Verkäufers über den Zustand des Kaufobjektes den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, verlangt er Ersatz eines ihm durch das pflichtwidrige Verhalten des Verkäufers bei Vertragsabschluss entstandenen Zinsschadens.
Das Verlangen nach Herausgabe gezogener oder erzielbarer Nutzungen und die Geltendmachung eines eigenen Schadens stellen unterschiedliche Rechtsfolgen und Ziele und damit verschiedene Streitgegenstände dar.
Mehrere Streitgegenstände sind auch dann gegeben, wenn dem Zahlungsanspruch unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrundeliegen, z.B. ein Anspruch aus eigenem und ein Anspruch aus abgetretenem Recht.
Dagegen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn der aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hergeleitete Anspruch auf sich gegenseitig ausschließende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird, z.B. primär Vertragserfüllung, hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn.74), oder Rückzahlung aus Darlehensvertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (OLG Dresden ZIP 1997, 730, 731).
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Klägerin verlangt Zahlung von 700.000,00 DM primär aus Bürgschaft, hilfsweise, sollte der Bürgschaftsvertrag mangels kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung nicht wirksam zustandegekommen sein, aus culpa in contrahendo wegen vorsätzlicher Täuschung über das Vorhandensein dieser Genehmigung. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich den Verhandlungen der Parteien und deren Abschluss betreffend die Absicherung eines weiteren, der ... zu gewährenden Darlehens durch die Beklagte. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich jeweils auf dasselbe Ziel, nämlich Rückzahlung des der ... zur Verfügung gestellten Kreditbetrages durch die Beklagte, sei es als Vertragserfüllung, sei es als Schadensersatzanspruch.
Liegt aber ein einheitlicher Streitgegenstand vor, so richtet sich der Streitwert nach der Höhe des einfachen Zahlungsantrages. Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanspruch scheidet gemäß § 19 Abs.1 S.3 ZPO aus.
Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 25 Abs.4 GKG zurückzuweisen.