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Art. 11 DIBt-Abk - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.

(2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, zahlt der Bund als Abschlag auf die Kostenerstattung in vierteljährlichen Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr 1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968 gezahlt hat.

(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder.

(4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt bis zur Herstellung eines das Beitrittsgebiet im Sinne des Artikel 3 des Einigungsvertrages einbeziehenden Länderfinanzausgleichs folgendes: Nur der durch die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins verursachte Zuwendungsbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufgebracht.

(6) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(7) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nr. 5 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3.

Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2

Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere

  1. 1.
    Reisekosten,
  2. 2.
    Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie
  3. 3.
    ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts;
  4. 4.
    der Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA).