§ 7 NKormoranVO - Weitere Ausnahmen und Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKormoranVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Die Befugnis der Naturschutzbehörde, im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zuzulassen und Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für das Töten und Vergrämen von Kormoranen
- 1.
außerhalb des in § 2 Abs. 1 genannten Bereichs und
- 2.
in den in § 2 Abs. 2 genannten Bezirken und Gebieten, wenn die Jagd auf Wasserfederwild dort bereits zulässig ist.
3Unberührt bleibt auch die Befugnis, Betreiberinnen oder Betreibern von Teichwirtschaftsbetrieben oder deren Beauftragten zu erlauben, Niststätten von Kormoranen auf dem Betriebsgelände oder in einer Entfernung von bis zu 30 Kilometern zu dem Betriebsgelände vor Beginn der Eiablage zu beschädigen oder zu zerstören, um Neuansiedlungen von Kormorankolonien zu verhindern.