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§ 10 BLB-StV - Rechtsaufsicht (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium ausgeübt. Dieses wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Benehmen mit der Senatorin bzw. dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen treffen.

(2) Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(3) Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Abs. 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger.