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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 69 Verf - Rechnungslegung, Entlastung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

1Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2Über das Vermögen und die Schulden ist Rechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. 3Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.