Art. 64 Verf - Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
1Der Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zu Grunde zu legen. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.