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  • ab 07.02.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV§73LHO-RdErl - I. Vorbemerkungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zu § 73 LHO
Redaktionelle Abkürzung
VV§73LHO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Nach Artikel 69 der Niedersächsischen Verfassung i. V. m. den §§ 80 bis 87 LHO hat das MF für das jeweils vorangegangene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Auf Grundlage dieser Haushaltsrechnung beschließt der LT über die Entlastung der LReg. Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf das Vermögen und die Schulden des Landes.

Insoweit hat das MF nachstehende Richtlinien erlassen.

2.
Die VV zu § 73 LHO definieren den Begriff des Vermögens, beschreiben den Zweck der Vermögensnachweisung und erläutern die Vermögensarten, auf die sich die Rechnungslegung begründet. Insoweit legen sie die Erfassung und die Zuständigkeiten fest.

3.
Die Anlage zu VV Nr. 4 zu § 73 LHO (Nachweis über das bewegliche Vermögen) ersetzt die Richtlinien für die Führung von Sachrechnungen und Bestandsverzeichnissen über landeseigene bewegliche Sachen (Bezugserlaß zu a).

Da die Erfassung in der Praxis nicht mehr über handgeführte Karteien, sondern grundsätzlich im automatisierten Verfahren erfolgen soll, steht den Anwenderinnen und Anwendern entsprechende Software (INV-Inventarverwaltung für niedersächsische Dienststellen) beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt, Dezernat D 6, zur Verfügung.

Für Verbrauchsgüter und Ersatzteile gilt:

Verbrauchsgüter und Ersatzteile, die nicht über längere Zeit bevorratet werden, sind nicht zu erfassen (Nr. 2.2.4 der Anlage zu VV Nr. 4 zu § 73 LHO).

Das Verfahren über den Erwerb, die Verwaltung, den Nachweis und die Veräußerung von Kunstwerken wird vom MWK in einer besonderen Richtlinie geregelt.