Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.03.2000, Az.: 11 U 92/99

Kraftfahrzeug; Kfz; Integritätsinteresse; Schadensersatz; Instandsetzung; Reparatur; Reparaturkosten; Ersatzteile; Neuteile

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.03.2000
Aktenzeichen
11 U 92/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:0320.11U92.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück

Fundstellen

  • DAR 2000, 359-361 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 2000, 469-470
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 278-280
  • VersR 2001, 997-998 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 2000, 339-340

Amtlicher Leitsatz

1. Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist belegt durch eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

2. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Ergebnis durch Originalersatz-teile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile erreicht wird.

3. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob sich der Ursprungszustand durch den Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 12. 10. 1999 - 2. 0. 1213/99 - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5. 063, 92 DM, insgesamt also 9. 903, 64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. 06. 1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird darüberhinaus verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen auf weitere 5. 063, 92 DM, ingesamt also 9. 903, 64 DM vom 03. 06. - 06. 06. 1999 zu zahlen.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagten 7/10.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer liegt unter 60. 000, 00 DM.

Gründe

1

Auf die Darstellung des Tatbestands wird verzichtet, § 543 ZPO.

2

Die Berufungen sind zulässig. Teilweise Erfolg hat allerdings nur die Berufung des Klägers.

3

1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens aus Anlaß des Unfalls vom 18. 3. 1999 weitere 5. 063, 92 DM zu zahlen, §§ 823, 840, 421 BGB, 3 PflVG; 7, 17, 18 StVG.

4

a. Der Kläger kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich auf der Basis der von dem Sachverständigen S. . . ermittelten Reparaturkosten abrechnen. Denn er hat sein Auto fachgerecht wiederinstandgesetzt. Die ermittelten Kosten von 16. 207, 71 DM sind allerdings zu kürzen um die Positionen "Vorderachse komplett mit Motor und Getriebe Aus und Einbauen" in Höhe von 759, DM und "Zusatzlüfter" in Höhe von 505, DM. Diese Arbeiten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen M. . . nicht ausgeführt worden. Es verbleibt über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag ein Anspruch von (16. 207, 71 DM - 759, DM - 505, DM - 10. 387, 93 DM) 4. 555, 78 DM.

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aa. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten - so wie hier - auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGH NJW 99, 500). Dieser dem Geschädigten bei durchgeführter Reparatur zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt auch, wenn das Fahrzeug - wie vom Kläger als selbständiger Kfz - Sachverständiger - gewerblich genutzt wird (BGH MDR 99, 293 [BGH 08.12.1998 - VI ZR 66/98]).

6

bb. Welche Qualitätsanforderungen an die Reparatur zu stellen sind, um eine schutzwürdige Wahrnehmung des Integritätsinteresses bejahen zu können, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

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(1) Nach einhelliger Ansicht (OLG Karlsruhe DAR 99, 313; OLG Düsseldorf NVZ 95, 232; LG Kassel ZFS 96; 13; OLG Hamm NVZ 93, 432; OLG Koblenz NVZ 95, 355; OLG Dresden DAR 96, 54 [OLG Dresden 18.08.1995 - 5 U 599/95]; Kirchhof MDR 99, 276 jeweils m. w. N. ) ist für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht jede Reparatur ausreichend. Eine nur provisorische oder laienhafte Instandsetzung genügt nicht. Sie muss fachgerecht sein.

8

(2) Die Frage, wann das der Fall ist, wird unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht noch allgemein insoweit, als der fachgerecht ausgeführten Reparatur als Abgrenzungskriterium die Not oder Billigreparatur bzw. die provisorische oder nur laienhafte Instandsetzung gegenübergestellt wird. Bei den Einzelheiten des "Wie" der Reparatur gehen die Ansichten über die zu stellenden Anforderungen auseinander.

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(a) Die strengsten Anforderungen stellt das OLG Düsseldorf (NVZ 95, 232, 233). Danach liegt eine fachgerechte Wiederherstellung nur dann vor, wenn ausschließlich Originalersatzteile verwendet werden.

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(b) Das Landgericht Kassel (ZfS 96, 13) läßt es ausreichen, wenn das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (a. a. O. S. 15 rechte Spalte). Auch das OLG Hamm (NVZ 93, 432, 433 rechte Spalte) hält eine Reparatur dann noch für fachgerecht, wenn sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau eines gebrauchten Ersatzteils beispielsweise einer Stoßstange - erreichen läßt, das dem beschädigten Fahrzeugteil gleichwertig ist. Bei kleineren Blechschäden hält es auch sorgfältiges Ausbeulen, Spachteln und Lackieren anstelle des Einbaus von Neuteilen für möglich.

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(c) Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (DAR 99, 313 [OLG Karlsruhe 29.04.1999 - 19 U 268/97]) ist nicht ganz eindeutig. Die Formulierung, der Nachweis des Erhaltungsinteresses erfordere, "daß durch die Reparaturmaßnahme der frühere Zustand des Fahrzeugs annähernd (Hervorherung durch den Senat) wieder erreicht" werden muss, könnte so verstanden werden, daß das OLG die Frage so wie die beiden zuvor unter (b) genannten Entscheidungen sieht. "Annähernd" könnte aber auch zum Ausdruck bringen, dass ein beschädigtes und repariertes Fahrzeug nie exakt, sondern auch bei größter Sorgfalt nur lediglich "annähernd" in seinen früheren Zustand versetzt werden kann. Für dieses Verständnis sprechen die weiteren Ausführungen, daß dies "regelmäßig nur bei einer fach und sachgerecht ausgeführten Reparatur der von sachverständiger Seite festgestellten unfallbedingten Schäden der Fall ist" mit dem dann folgenden Hinweis u. a. auf die oben unter (a) genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das läßt eher darauf schließen, daß eine Reparatur nur fachgerecht ausgeführt ist, wenn dabei insgesamt Original bzw. Neuteile verwenden worden sind.

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(d) Nach Auffassung des Senats ist weniger abzustellen darauf, ob Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile verwendet werden, sondern darauf, ob der Geschädigte durch sein Handeln sein Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat. Das tut er durch eine Reparatur, die das beschädigte Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instandsetzt. Ob dies mit Originalersatzteielen/Neuteilen oder gebrauchten, funktionsfähigen Ersatzteilen erfolgt, ist nebensächlich. Der "Erfolg" ist entscheidend. Es kommt daher wesentlich darauf an, ob sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau von (Neu oder gebrauchten Ersatz) Teilen erreichen läßt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne daß deswegen von einer Teil oder Billigreparatur gesprochen werden kann. Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

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cc. Das ist hier der Fall. Der gerichtlich bestellte Sachverständige M. . . hat bestätigt, daß das Fahrzeug im wesentlichen fachgerecht repariert worden ist. Um eine Not oder Billigreparatur handelt es sich nicht. Lediglich die Motorhaube war leicht wellig. Aus welchen Gründen das zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung der Fall war, ist offen geblieben. Es kann nach den Angaben des Sachverständigen bedeuten, daß eine gebrauchte Motorhaube mit diesen Wellen verwendet worden ist, aber auch, daß die Wellen nachträglich aufgetreten sind. Das kann aber dahinstehen. Denn dieser Mangel ist unwesentlich und ohne Bedeutung für das Gesamtbild. Ist aber die Reparatur insgesamt fachgerecht ausgeführt und der vor der Beschädigung bestehende Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt, hat der Geschädigte sein schutzwürdiges Integritätsinteresse bewiesen. Es ist dann unerheblich, mit welchen Mitteln dies Ergebnis erreicht worden ist , sei es unter Verwendung von Originalteilen oder - so wie hier - überwiegend von Gebrauchtteilen.

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dd. Die Höhe der Reparaturkosten aus dem Gutachten S. . . von 16. 207, 71 DM ist um die Position "Vorderachse. . . " 759, DM und "Zusatzlüfter" 505, DM zu korrigieren. Der Ausbau der Vorderachse ist gar nicht erfolgt und war auch nicht notwendig. Ein Zusatzlüfter ist für das Fahrzeug des Klägers nicht erforderlich, weil es über keine Klimaanlage verfügt.

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Die übrigen Reparaturkosten sind nicht im Streit.

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Der korrigierte Betrag in Höhe von 14. 943, 71 DM ist mithin der nach § 249 Satz 2 BGB erforderliche Geldbetrag zur Schadensbeseitigung. Insoweit ist Ersatz zu leisten unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Mittel tatsächlich aufgewendet hat. Dieser Betrag ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtungen nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. hierzu BGH NJW 92, 302, 303 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 314/90]). Deshalb kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder in Stand setzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre. Denn es ist dem Geschädigten, der das Unfallfahrzeug unter Einsatz seiner Freizeit selbst in Stand setzt, oder dem es gelingt, eine Werkstatt zu finden, die die Reparatur mit einem geringeren Kostenaufwand als in einem Gutachten festgestellt, durchführt, nicht zuzumuten, seine besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen (BGH NJW 92, 1618, 1619 [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91]).

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Dem steht auch nicht die Erwägung des Landgerichts entgegen, die Abrechnung auf Basis der die Wiederbeschaffungskosten übersteigenden Reparaturkosten solle nicht dazu dienen, dem Geschädigten zu Lasten des Schädigers und der Versicherung einen Gewinn zu verschaffen, indem er durch Abweichungen von dem aufgezeigten Reparaturweg erhebliche Einsparungen erzielt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Geschädigte an dem Unfall nicht "verdienen" soll. Dieser Grundsatz besagt jedoch lediglich, daß der Geschädigte infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher. Er hat jedoch keine Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage, in welchem Umfang der Schädiger an überpflichtigen Leistungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung teilhaben soll (BGH NJW 92, 1619). Die Ansicht des Landgerichts führte dazu, dem Schädiger im vorliegenden Fall, in welchem der Geschädigte selbst Anstrengungen unternommen hat, sein Fahrzeug günstig reparieren zu lassen oder selbst zu reparieren, einen Vorteil zu verschaffen. Dies ist mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger durch Eigenleistungen des Geschädigten nicht besser gestellt werden darf, nicht vereinbar (BGHZ 54, 83, 87) [BGH 26.05.1970 - VI ZR 168/68].

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b. Mietwagenkosten sind dem Kläger in Höhe von 3. 937, 58 DM zu erstatten.

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aa. Wegen des Alters des verunfallten Fahrzeuges - Erstzulassung 8/89 - und der Laufleistung von 267. 295 Kilometern handelt es sich trotz des offensichtlich guten Allgemeinzustandes um ein solches mit erheblich herabgesetztem Gebrauchswert, so daß nur die Kosten für einen etwa gleichwertigen MietPKW zu ersetzen sind (vgl. OLG Hamm ZfS 89, 49; OLG Stuttgart ZfS 89, 48; LG Hamburg VersR 80, 879). Bei dem vom Kläger angemieteten Modell BMW 520 i handelt es sich um ein neuwertig vergleichbares Fahrzeug zu seinem beschädigten Modell BMW 730 i.

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bb. Gegen die Mietdauer von 19 Tagen (19. 3. - 7. 4. 1999) bestehen keine Bedenken. Der Unfall ereignete sich am 18. 3. 1999, einemDonnerstag, gegen 23 Uhr. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am Freitag, den 19. 3. 1999. Wann der Kläger die schriftliche Ausfertigung des Gutachtens vom 23. 3. 1999 erhalten hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass ihm das Ergebnis der Begutachtung bereits am Freitag, den 19. 3. 1999, im Laufe des Tages bekannt war, so durfte er - auch unter Zubilligung einer angemessenen Bedenkzeit dazu, ob er sich ein neues Fahrzeug anschaffen oder den Unfallwagen wieder instandsetzen will - bis Montag, den 22. 3. 1999 abwarten, um einen Reparaturauftrag zu erteilen. Bei der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen mit " ca 10 Arbeitstagen" veranschlagten Reparaturdauer hätte wegen der Osterfeiertage (Karfreitag 2. 4. 1999 und Ostermontag 5. 4. 1999) die Reparatur in jedem Fall mindestens bis Dienstag, den 6. 4. 1999, gedauert. Die tatsächliche Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen bis zum 7. 4. 1999 liegt damit - insbesondere wegen der durch die Osterfeiertage um jeweils einen Arbeitstag verkürzte Woche vor und nach Ostern und der bekanntermaßen oft damit einhergehenden Arbeitsengpässe - noch im gutachterlich vorgegebenen Rahmen. Die von den Beklagten angezogene Entscheidung BGH ZfS 86, 327 betrifft einen völlig anderen Sachverhalt und ist hier nicht einschlägig.

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cc. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß ein BMW der 5erReihe - wie von den Beklagten vorgetragen - auf jeden Fall zu einem Preis von 2. 496, 55 DM anzumieten war. Dieser Betrag bezieht sich auf eine Mietdauer von 12 Tagen (das Landgericht ist versehentlich von 14 Tagen ausgegangen). Das ergibt für 19 Tage einen Mietpreis von (2. 496, 55 DM : 12 x 19) 3. 952, 87 DM. Es kann dahinstehen, ob die Anmietung - wie von den Beklagten weiter vorgetragen - auch zu einem günstigeren Preis um 2. 000, DM/14 Tage möglich gewesen wäre. Denn diese Preise sahen bei der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung mit 650, DM vor. Hierauf braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Denn es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, das Risiko zu tragen und auf eigene Kosten auszuschließen, welches durch die - fremdverschuldet erforderlich gewordene - Nutzung eines relativ neuen Mietfahrzeugs von nicht unerheblichen Wert entsteht, dessen Fahreigenschaften zudem nicht vertraut sind. Hierauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Die vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Nachfrage bei einer weiteren Autovermietung - Firma Kleene/Wochenpreis für einen BMW der 5erSerie: 4. 000, DM - ist nicht ausreichend und rechtfertigt nicht die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Geschädigte ist nämlich verpflichtet, zum Preisvergleich 2 oder 3 Konkurrenzangebote einzuholen, um sich über die in Betracht kommenden Tarife zu informieren (PalandtHeinrichs, 59. Aufl. , § 249 Rdnr. 14). Das hat der Kläger nicht getan. Es wäre ihm aber angesichts seines Berufs als selbständiger KfzSachverständiger sicher mühelos möglich gewesen. Das geht zu seinen Lasten.

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