Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.07.2006, Az.: 11 K 579/03

Kontoeinrichtungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
13.07.2006
Aktenzeichen
11 K 579/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 25741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2006:0713.11K579.03.0A

Fundstellen

  • EFG 2006, 1749-1750 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB direkt 2006, 4
  • StBW 2006, 1-2

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  2. 2.

    Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten von Kapitalanlagen zählen nicht zu den Werbungskosten.

  3. 3.

    Aufwendungen, die für den Erhalt der Verfügungsgewalt über Fondsanteile erbracht werden, sind Anschaffungskosten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

2

Der Kläger erwarb im Streitjahr für 23.732,04 DM (=12.134 EUR) Fondsanteile über ein Finanzkonzept "X 21" bei der Y Bank AG - Bank -. Daraus erzielte er Einnahmen von ./. 181,87 DM. Die Fondsanteile im Depot der Bank hatten am 31. Dezember 2001 einen Wert von 11.583,19 EUR.

3

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte der Kläger einmalige Einrichtungsgebühren (inkl. allfälliger Zinsen) in Höhe von 2.330,76 DM, Depotgebühren in Höhe von 24,45 DM und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von 111,99 DM geltend. Insgesamt waren dies an Gebühren 2.467,20 DM.

4

Neben diesen Aufwendungen erzielte der Kläger aus einer Spareinlage der Sparkasse Z Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 870,68 DM.

5

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2001 berücksichtigte der Beklagte keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 legte der Kläger Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage.

6

Der Kläger trägt vor, es handele sich bei den Einrichtungsgebühren, Depotgebühren und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.468,00 DM um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Aus dem Prospekt zum Finanzkonzept "X 21" der Bank ergebe sich, dass durchaus mit Erzielung von Überschüssen gerechnet werde. Aus dem Konzept ergebe sich ferner, dass zwar sehr hohe Einrichtungsgebühren zu zahlen gewesen seien, dass aber auf der anderen Seite sehr stark reduzierte Ausgabeaufschläge beim Kauf von Investmentfonds abzuführen seien. Damit würden hohen Einkünfte erzielt. Die Einrichtungs-, Depot- und Verwaltungsgebühren müssten als Einheit betrachtet werden. Die Aufwendungen seien nur aufgebracht worden, um hohe Renditen zu erzielen. Es bestehe daher auch ein direkter Zusammenhang zwischen den entrichteten Gebühren und der Überlassung des Kapitals zur Nutzung.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2003 zu ändern und die Einrichtungs-, Depot-, Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von 2.468,00 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte trägt vor, es handele sich bei den Gebühren nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern um Anschaffungskosten. Bei den Gebühren handele es sich um ein vorab gezahltes Ausgabeaufgeld (Eintrittsgeld) für die künftig zu erwartenden überdurchschnittliche hohen Gewinne (s. Prospekt des Finanzkonzept "X 21" S. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien Bankspesen, Ausgabeaufgelder, Provisionen usw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Gründe

10

I.

Die Klage ist unbegründet.

11

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

Die geltend gemachten Einrichtungsgebühren stellen Anschaffungskosten für die Kapitalanlagen und nicht Werbungskosten dar.

13

Ob die darüber hinaus angefallenen Depot-, Verwaltungs- und Betreuungsgebühren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind, kann dahingestellt bleiben, da insoweit kein Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung dieser Rechtsfrage besteht.

14

1.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese Definition gilt für alleÜberschusseinkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG handelt es sich, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urt. v. 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934 , m.w.N.; Urt. v. 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BStBl II 1989, 16 , jeweils unter 1. der Gründe; Urt. v. 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24).

15

Demgegenüber gehören die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten. Diese einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruht auf dem System der Einkünfteermittlung nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urt. v. 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24 m.w.N.). Der BFH hat als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne der Vorschriften des EStG alle Aufwendungen eines Kaufmannes angesehen, die er macht, um ein Wirtschaftsgut aus der fremden in die eigene Verfügungsgewalt zuüberführen (BFH-Urt. v. 24. Mai 1968 VI R 6/67, BStBl II 1968, 574; Urt. v. 31. Juli 1967 I 219/63, BStBl II 1968, 22; Urt. v. 3. August 1976 VIII R 101/71, BStBl II 1977, 65). Dieser Grundsatz, der für das Betriebsvermögen aufgestellt wurde, gilt auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens (BFH-Urt. v. 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BStBl II 1973, 295). Hiernach ist bei entgeltlich angeschafften Wirtschaftsgütern als Anschaffungskosten der tatsächlich aufgewendete Geldbetrag anzusetzen (BFH-Urt. v. 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BStBl II 1973, 295; Urt. v. 3. August 1976 VIII R 101/71, BStBl II 1977, 65).

16

In der Literatur werden entsprechend diesen Grundsätzen Ausgabeaufschläge bei Fondsanteilen (Differenz zwischen sogenanntem Stammwert und tatsächlichen Kaufpreis) als Anschaffungskosten eingestuft (Harenberg in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz (Loseblatt), § 20 EStG Tz. 82 "Ausgabeaufschläge"; Harenberg/Irmer, Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl. 2003, Tz. 206).

17

Danach sind die im Streitfall geltend gemachten Einrichtungsgebühren Anschaffungskosten. Diese Gebühren sind wie Ausgabeaufschläge (Eintrittsgelder) Aufwendungen, die für den Erhalt der Verfügungsgewalt über die Fondsanteile erbracht wurden (vgl. BFH-Urt. v. 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24 zum Erwerb einer stillen Beteiligung und mit weiteren Hinweisen zur BFH-Rechtsprechung). Dies ergibt sich auch aus dem Werbeprospekt für das Finanzkonzept "X 21". So wird dort auf Seite 15 mitgeteilt, dass die Einrichtungsgebühr den Anlagewert vermindern. Auch aus dem sogenannten "Steuerauszug" vom 31. Dezember 2001 ergibt sich, dass diese Gebühren im Anlagewert berücksichtigt worden sind, so dass im Depot des Klägers am 31. Dezember 2001 entsprechend geringere Fondsanteile enthalten sind.

18

Soweit hinsichtlich Stückzinsen eine andere steuerliche Beurteilung gilt, wird auf die Gründe im Urteil des BFH vom 3. August 1976 verwiesen (VIII R 101/71, BStBl II 1977, 65). Auch weicht die Entscheidung nicht vom Urteil des BFH vom 24. Juli 1990 (VIII R 45/85, BStBl II 1990, 975) ab, nach dem Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein können. Die für den Erwerb der Fondsanteile entrichteten Gebühren sind mit den Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag nicht vergleichbar, weil die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag nach der Rechtsprechung des BFH als sonstiger Kreditaufwand anzusehen ist (BFH-Urt. v. 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24).

19

2.

Soweit der Kläger die Depot-, Verwaltungs- und Betreuungsgebühren im Streitjahr als Werbungskosten geltend macht, braucht der Senat über diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden, da insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht besteht. Selbst wenn es sich um Werbungskosten handeln würde, wäre der Einkommensteuerbescheid nicht zu ändern. Allein unter Berücksichtigung der Depotgebühren (24,45 DM), der Verwaltungs- und Betreuungsgebühren (111,99 DM), der Einnahmen aus der Spareinlage (870,68 DM) und der Einnahmen aus dem Finanzkonzept "X 21" (./. 181,87 DM) würde sich ein positiver Betrag von 552,37 DM ergeben, der unterhalb des Sparerfreibetrages nach§ 20 Abs. 4 EStG von 3.000 DM liegt. Somit käme es zu keiner anderen Einkommensteuerfestsetzung. Der Senat ist verpflichtet, die bisher unberücksichtigt gebliebenen Einnahmen aus der Spareinlage zu berücksichtigen, selbst wenn der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat (BFH-Beschl. v. 19. April 2005 III B 19/04, juris).

20

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.