Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.06.2008, Az.: 4 B 94/08
Überlassungspflicht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen für Abfälle bei ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung; Zu erwartende Gebührenerhöhung im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung als entgegenstehendes öffentliches Interesse hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines parallelen Entsorgungssystems
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 30.06.2008
- Aktenzeichen
- 4 B 94/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 19810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0630.4B94.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
- § 16 KrW-/AbfG
- § 21 KrW-/AbfG
Verfahrensgegenstand
Abfallbeseitigungsrecht (Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hat ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die sich aus dem KrW-/AbfG ergebenden Grenzen seiner von der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1, 1. HS. KrW-/AbfG abhängenden Entsorgungspflicht aus § 15 Abs. 1 KrW-AbfG nicht hinreichend beachtet, sondern eine darüber hinaus gehende Beauftragungsvereinbarung nach § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG geschlossen, so kann er aus dieser Vereinbarung kein öffentliches Interesse herleiten, das einer an sich zugelassenen - die Überlassungspflicht einschränkenden - gewerblichen Sammlung entgegenstünde. Die Konsequenzen einer unangemessenen, d.h. auf einer rechtlich unzureichenden Risikobewertung basierenden Vertragsgestaltung hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst zu tragen.
- 2.
In einem Vergabeverfahren unterlegene Anbieter können sich auf die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG berufen.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
am 30. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Juni 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 2008 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner verfügte Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung sowie gegen zugehörige Zwangsgeldandrohungen.
Die Antragstellerin ist ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen, das u.a. Altpapier entsorgt und nach eigenen Angaben mit Entsorgungsaufgaben in der Vergangenheit bereits im Landkreis N. und in der Stadt und dem Landkreis O. gemäß § 16 KrW-/AbfG beauftragt wurde. Mit Telefax vom 13. Juni 2008, 18.00 Uhr, sowie im folgenden Verwaltungsverfahren zeigte sie unter Darlegung der Durchführungsmodalitäten dem Antragsgegner an, dass sie ab 21. Juli 2008 plane, gewerblich Altpapier, -pappe und -kartonagen (sog. PPKAbfälle) im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners haushaltsnah einzusammeln und hierzu alsbald mit der Aufstellung zugehöriger sog. "Blauer Tonnen" zu beginnen. Die Tonnen sollten gemäß der Anzeige durch anschlusswillige Haushalte vorher angefordert werden können; in diesen Fällen würden sie direkt auf das Grundstück verbracht. Daneben werde aber auch die Möglichkeit bestehen, am Eingang zum Hausgrundstück unaufgefordert aufgestellte Tonnen (innerhalb von 24 Stunden) auf das Grundstück zu ziehen und dadurch den Willen zu ihrer Nutzung zu manifestieren; andernfalls würden die Tonnen durch die Antragstellerin unverzüglich wieder abgeholt. Mit der Aufstellung der "Blauen Tonnen" wurde anzeigegemäß am 16. Juni 2008 begonnen.
Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß §§ 13, 15 KrW- /AbfG i.V.m. § 6 NAbfG in seinem Gebiet. Seit 2004 nimmt die Arbeitsgemeinschaft P. (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft) die Aufgaben der Sammlung und des Transports von Abfall verschiedener Fraktionen (darunter auch kommunale PPK-Abfälle mit einem Anteil von 16% der Gesamtabfallmenge) wahr; seit 2007 erfüllt sie für den Antragsgegner auch die Aufgaben des Umschlags und der Verwertung kommunaler PPK-Abfälle. In beiden Fällen wurde zwischen dem Antragsgegner und der Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines jeweils (2003 bzw. 2006) vorausgegangenen Vergabeverfahrens eine Beauftragungsvereinbarung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschlossen. Beide Verträge haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011. Zunächst wurden im Gebiet des Antragsgegners hinsichtlich der PPK-Abfälle lediglich Bündelsammlungen im 4-Wochen-Rhythmus durchgeführt. Mit Beschluss vom 12./13. Juni 2008 stimmte der Kreisausschuss des Antragsgegners der flächendeckenden Versorgung der Haushalte mit eigenen "Blauen Tonnen" zu; die Bündelsammlungen sollten dort, wo die "Blaue Tonne" von Grundstückseigentümern nicht gewünscht werde, beibehalten werden. An dem Abfuhrrhythmus sollte sich nichts ändern. Mit der Umsetzung dieses Beschlusses wurde am 23. Juni 2008 begonnen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin nach entsprechender telefonischer Anhörung vom selben Tage, Behälter zur Sammlung von PPK-Abfällen aus privaten Haushalten im Kreisgebiet aufzustellen (Ziffer 1.) und zu entleeren (Ziffer 2.). Darüber hinaus gebot der Antragsgegner der Antragstellerin, die bereits aufgestellten Tonnen bis zum 19. Juni 2008, 16.00 Uhr, wieder zu entfernen (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet. Zugleich drohte der Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. oder 2. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR an; darüber hinaus wurde für den Fall, dass die Tonnen entgegen Ziffer 3. nicht termingerecht wieder abgeholt würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus:
Der gewerblichen Sammlung von Altpapier ständen öffentliche Interessen entgegen. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger müsse er ein kostenintensives Parallelsystem aufrechterhalten, um für den Fall, dass sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen zurückzögen, die ihm übertragene Auffangfunktion zu erfüllen bzw. durch die Arbeitsgemeinschaft erfüllen zu lassen. Hierdurch würden den Bürgern unzumutbar hohe Gebührensteigerungen zugemutet, weil Erlöse aus kommunalen PPK-Sammlungen und dem Dualen System Deutschland (DSD) ausblieben. Zu den ausbleibenden Erlösen in Höhe von ca. 795.700 Euro kämen die Kosten für die bereits erfolgte Umsetzung des Kreisausschussbeschlusses zur Einführung der Papiertonne in Höhe von ca. 2,074 Millionen Euro (Investitionskosten). Im Übrigen sei er, der Antragsgegner, gegenüber der nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit Sammlung, Transport und Verwertung von PPK-Abfällen beauftragten Arbeitsgemeinschaft vertraglich gebunden; bei einer Mengenunterschreitung um mehr als 10% des prognostizierten Aufkommens könne sie Preisanpassungen verlangen. Überdies sei der Vertrag bezüglich der Sammlung und des Transports aus dem Jahre 2003 Ergebnis eines Vergabeverfahrens, an dem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (die Fa. Rethmann) erfolglos teilgenommen habe. Werde die beabsichtigte Sammlung zugelassen, würde demnach das Ausschreibungsverfahren unzulässig unterlaufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der drohenden finanziellen Verluste und zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Altpapierentsorgung geboten. Der gesetzliche Höchstbetrag des Zwangsgeldes sei bezüglich einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. oder 2. angemessen. 50.000,00 Euro seien nur 10% des im Fall der Antragstellerin zu erwartenden Jahresumsatzes aus der PPK-Abfallverwertung. Aber auch die Zwangsgeldandrohung für den Fall einer nicht termingerechten Abholung der Tonnen aus Ziffer 3. in Höhe von 10.000,00 Euro sei angemessen.
Am 17. Juni 2008 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin erhoben - über den noch nicht entschieden ist - und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hält die Untersagungsverfügung für offensichtlich rechtswidrig. Diese leide bereits an einem formellen Mangel. Weil Ziffern 1. bis 3. des Bescheides nicht zwischen angefordert und unaufgefordert aufgestellten Tonnen differenzierten, sei die Verfügung unbestimmt. Materiell sei die beabsichtigte Sammlung schon nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. KrW-/AbfG zulässig; es handele sich um einen Fall der Eigenverwertung durch die privaten Haushalte unter Einschaltung Dritter nach § 16 KrW-/AbfG. Sie verweist insoweit auf die Argumentation im Urteil des OVG Schleswig vom 22. April 2008 (4 LB 7/06). Jedenfalls aber sei die gewerbliche Sammlung von PPKAbfällen, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durch sie nachgewiesen sei, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zulässig, da überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Die Auffangfunktion des Antragsgegners für den Fall, dass die gewerbliche Sammlung unterbleibe, sei vom Gesetzgeber gesehen und bewusst in Kauf genommen worden. Die Verluste aufgrund der ausbleibenden Altpapierverkäufe seien systemimmanent und den ersparten Kosten gegenüberzustellen, so dass sich voraussichtlich nur geringe Gebührensteigerungen ergäben, die keine gebührenrechtliche Überforderung darstellten. Die - der Höhe nach bestrittenen - Kosten für die Einführung der Papiertonne habe der Antragsgegner bewusst verursacht, um private Konkurrenz auszuschalten. Rein fiskalische Interessen des Gebührenzahlers seien - wenn überhaupt - allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Ein auf Aufrechterhaltung eines möglichst rentablen Entsorgungssystems gerichtetes öffentliches Interesse sei nicht anzuerkennen. Von einem Unterlaufen des Vergabeverfahrens könne keine Rede sein, da sich die im Jahre 2003 durchgeführte Ausschreibung nicht auf die "Blaue Tonne", sondern auf die damals allein angebotene Bündelsammlung bezogen habe. Die Aufgaben des Aufstellens und der Leerung der "Blauen Tonne" seien der im damaligen Vergabeverfahren erfolgreichen Arbeitsgemeinschaft erst durch eine Änderung des Beauftragungsvertrages im Jahre 2008 übertragen worden. Es könne einem unterlegenen Bieter nicht auf unbestimmte Zeit verwehrt bleiben, sich auf einem anderen Erfassungssegment des PPK-Marktes zu betätigen. Nicht den Vorgaben des KrW-/AbfG entsprechende Handlungen des Antragsgegners im Vergabe- oder Vertragsgestaltungsbereich dürften ihr nicht entgegengehalten werden. Auch ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs ergebe eine reine Interessenabwägung ein Überwiegen ihres Interesses. Für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides herausstellte, die Verfügung aber bis dahin vollziehbar bleibe, führte der dann gegebene Wettbewerbsvorteil des Antragsgegners zu einem irreparablen Nachteil für ihre Position. Im umgekehrten Fall drohten vergleichbare Nachteile für das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Juni 2008 gegen Ziffern 1. und 2. der Untersagungsverfügung des Antragsgegners betreffend die gewerbliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen vom 16. Juni 2008 (Az.: Q..) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung der Festsetzung von Zwangsmitteln anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Verfügung und trägt ergänzend vor, die zu erwartende Gebührensteigerung im Falle einer Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin betrage unter Zugrundelegung eines Verlustes von 50% der PPKAbfallmenge an die Antragstellerin 14,31 Euro im Jahr (Haushaltsgebühr von 39,31 Euro statt bisher 25,00 Euro). Überdies sei im Rahmen der zu erwartenden Gebührensteigerung auch von Belang, dass aufgrund jüngster Vertragsanpassungen im Verhältnis des DSD zu der Arbeitsgemeinschaft eine bedrohliche Verschiebung des Verhältnisses von hochwertigem Altpapier (deinking) zu minderwertiger Verpackungskartonage eingetreten sei, die durch eine weitgehende Herausnahme des deinkings infolge der Sammlung der Antragstellerin zu weiteren Erlösausfällen führen werde; insoweit müsse eine Betrachtung im "Gesamtzusammenhang" des Altpapieraufkommens i.w.S. erfolgen. Ferner rügt der Antragsgegner, die Aufstellung der unbestellt angelieferten Tonnen auf dem Gehweg vor Hausgrundstücken im Kreisgebiet stelle eine unerlaubte Sondernutzung dar, gegen die bereits etwa der Flecken R. und die Gemeinde S. straßenrechtlich eingeschritten seien. Des Weiteren habe die Antragstellerin durch "überfallartiges und unkontrolliertes" Aufstellen ihrer "Blauen Tonnen" sowie durch irreführende Bezeichnungen ("Abfuhrplan Blaue Altpapiertonne Landkreis L. 2008") eine tiefe Verwirrung und Verunsicherung unter den Haushalten gestiftet, die das Kommunikationsverhältnis zwischen ihm und den Haushalten und damit eine geordnete öffentlich-rechtliche Entsorgungswirtschaft im PPK-Bereich nachhaltig gestört habe. Damit sei er zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung regelrecht gedrängt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO deutet die Kammer den Eilantrag der Antragstellerin dahin, dass er sich neben Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 16. Juni 2008 nur gegen diejenigen Zwangsgeldandrohungen richtet, die sich auf eine Zuwiderhandlung gegen die darin enthaltenen Verbote (hinsichtlich des Aufstellens von Tonnen und des Leerens aufgestellter Tonnen) beziehen. Nicht von dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung umfasst ist demnach die Zwangsgeldandrohung für den Fall einer Ziffer 3. des Bescheides zuwiderlaufenden Nichtentfernung bereits aufgestellter Tonnen innerhalb der gesetzten Frist bis zum 19. Juni 2008. Denn dieses Gebot ist weder kraft behördlicher Anordnung noch kraft Gesetzes sofort vollziehbar; eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro ist damit ohnehin rechtlich nicht möglich.
Im so verstandenen Umfang ist der Antrag zulässig und begründet.
1.
Dies gilt zunächst für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffern 1. und 2. enthaltenen Untersagungsverfügungen.
Zwar unterliegt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemessen an § 80 Abs. 3 VwGO keinen formell-rechtlichen Bedenken.
Jedoch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in materieller Hinsicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung stellt das Gericht vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Eine auf dieser Grundlage vorgenommene Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragsgegners aus, weil nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird.
Die auf § 21 KrW-/AbfG gestützten Untersagungsverfügungen, für deren Erlass der Antragsgegner als untere Abfallbehörde gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 NAbfG zuständig ist, werden sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.
Zwar sind die in Ziffern 1. und 2. getroffenen Regelungen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht i.S.d. §§ 37 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG unbestimmt. Denn den Verfügungen ist vom Horizont eines objektiven Empfängers her zu entnehmen, dass sich die Verbote auf alle "Blauen Tonnen" der Antragstellerin beziehen sollen. Ob sich die Verbote aus Rechtsgründen auf die unbestellt angelieferten Tonnen beschränken mussten, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der sonstigen materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügungen.
Die Ziffern 1. und 2. sind jedoch materiell rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 KrW-/AbfG - Erforderlichkeit einer Anordnung im Einzelfall zur Durchsetzung kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlicher Anforderungen - nicht erfüllt sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der Argumentation der Antragstellerin und des OVG Schleswig (Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -) zu folgen ist, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des KrW-/AbfG bereits deshalb ausscheidet, weil die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung schon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. KrW-/AbfG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig ist (wie hier offengelassen durch Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 -, ablehnend wegen Einstufung des § 13 KrW-/AbfG als abschließende Spezialvorschrift noch Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 9 ME 1/03 -, NVwZ-RR 2004, 175 [176] im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juli 1998 - 10 S 2614/07 -, NVwZ 1998, 1200).
Denn die von der Antragstellerin beabsichtigte Sammlung ist nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zulässig. Danach besteht die Überlassungspflicht gegenüber dem Antragsgegner nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuvor nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Antragstellerin plant eine gewerbliche Sammlung, die sie dem Antragsgegner am 13. Juni 2008 angezeigt hat. Die Bereitschaft und Fähigkeit der Antragstellerin, die PPKAbfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, hat sie dem Antragsgegner im Wesentlichen dargelegt. So hat sie ihre Zertifizierung als Entsorgungsbetrieb durch Einreichung entsprechender Bescheinigungen nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits im Bereich der Altpapier-Entsorgung tätig ist und glaubhaft gemacht hat, dass sie in der Vergangenheit auch von anderen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (Landkreis N., Stadt und Landkreis O.) nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt wurde, kann die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die fehlende Eignung der Antragstellerin erkennen.
Überwiegende öffentliche Interessen stehen der gewerblichen Sammlung voraussichtlich nicht entgegen. Als öffentliche Interessen i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kommen vorrangig solche in Betracht, die auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet sind. Rein fiskalische Belange sind im Rahmen der "öffentlichen Interessen" demgegenüber allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Wann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines "Überwiegens öffentlicher Interessen" gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles (Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 - m.w.N.; ähnlich: VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2008 - 10 S 2422/07 -).
Eine konkrete, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (Nds. OVG, a.a.O..) nicht vorgetragen.
a)
Auf die aus § 15 KrW-/AbfG folgende Reserve- und Auffangfunktion des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg berufen. Ein Entsorgungsmonopol des Antragsgegners lässt sich daraus nicht ableiten. Dass bei einer gesetzlichen Zulassung bestimmter Abfallsammlungen sich die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zufließende Abfallmenge verringert, ist systemimmanent. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG in Kauf genommen, dass sich gewerbliche Sammler vorrangig auf lukrativ erscheinende Entsorgungsbereiche und Abfallfraktionen konzentrieren (sog. "Rosinenpicken") und dass sie sich zurückziehen, wenn sich durch Preisschwankungen oder sonstige Veränderungen die zu erzielenden Gewinne verringern. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird insoweit ein hohes Maß an Flexibilität abverlangt, hierfür Vorkehrungen zu treffen und die Abfallentsorgungsstrukturen entsprechend zu gestalten (Nds. OVG, a.a.O..; VGH Mannheim, a.a.O..).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner ein derartiges "Parallelsystem" nicht aufrechterhalten kann. Im Gegenteil hat er durch Kreisausschussbeschluss vom 12./13. Juni 2008 seinerseits die flächendeckende Einführung der "Blauen Tonne" im gesamten Kreisgebiet zum 23. Juni 2008 beschlossen. Alternativ soll die herkömmliche Bündelsammlung aufrechterhalten werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Falle eines Rückzuges der gewerblichen Sammlerin die ihm obliegende Entsorgungsaufgabe - auch nach einem unterstellten weitgehenden Abbau seiner eigenen Kapazitäten im Falle einer "Verdrängung" durch die Antragstellerin - nicht wieder übernehmen könnte. Denn der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Entsorgung selbst durchzuführen, sondern kann auch Dritte mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragen, wie dies bereits jetzt geschieht. Im Übrigen sind PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen im Regelfall ungefährlich und lagerfähig, d.h. bedürfen nicht der dringenden Abfuhr (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 K 2219/07 -, [...] Rn. 22). Selbst wenn es also bei einem plötzlichen Rückzug der Antragstellerin aus einem bestimmten Entsorgungsgebiet bei gleichzeitigem weitgehenden Abbau der auf dieses Gebiet bezogenen Kapazitäten des Antragsgegners zu Verzögerungen in der Abfuhr kommen sollte, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner derartige Übergangsszenarien hinsichtlich des allein in Rede stehenden Altpapiers durch eine vorübergehende Aufstellung von Depotcontainern oder durch die Wiederaufnahme einer eigenen oder Induktion einer gemeinnützigen Bündelsammlung mit zunächst geringerer Abholfrequenz wird bewältigen können.
b)
Der Antragsgegner beruft sich deshalb vorrangig auf die durch Aufrechterhaltung eines Auffangsystems und durch bislang getätigte Investitionen verursachte Kosten für den Gebührenzahler, denen bei Zulassung der gewerblichen Sammlung keine hinreichend "stabilisierenden" Erlöse aus Altpapier mehr gegenüberstünden. Ob fiskalische Gründe und das (unmittelbar private) Interesse des Gebührenzahlers, von Gebührenerhöhungen verschont zu bleiben, als entgegenstehende öffentliche Interessen grundsätzlich außer Betracht bleiben (so wohl VGH Mannheim, a.a.O..) oder ein Überwiegen der öffentlichen Interessen angenommen werden kann, wenn eine gebührenrechtliche Überforderung des Bürgers entsteht (so Nds. OVG, a.a.O..), kann hier dahinstehen. Die im Ergebnis ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer kostengünstigen und rentablen Entsorgungsmöglichkeit postulierende Entscheidung des VG Dresden (Beschluss vom 13. Juni 2008 - 1 L 216/08 -), auf die der Antragsgegner verwiesen hat, ist jedenfalls insoweit nicht überzeugend, denn sie berücksichtigt die möglichen Auswirkungen einer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG hinzutretenden gewerblichen Sammlung zu wenig differenziert. Ihrer Konsequenz nach wäre jede Zulassung einer gewerblichen Sammlung, die irgendeine Gebührenerhöhung nach sich zieht und damit eine Verschlechterung des Zugangs der Bürger zur Altpapierentsorgung bewirkt, bereits ausgeschlossen. Dies dürfte indessen den Anwendungsbereich dieser Norm unzulässig auf nahezu Null reduzieren.
Eine nach den Maßstäben des Nds. OVG erhebliche und damit relevante Gebührenerhöhung, die zu einer unzulässigen Überforderung der privaten Haushalte bei gleichzeitiger - anhaltend untergedeckt wahrzunehmender - Auffangfunktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führte, hat der Antragsgegner nicht hinreichend nachgewiesen.
aa)
Die vom Antragsgegner vorgetragenen Investitionskosten in Höhe von 2,074 Millionen Euro sind weder durch Verträge oder ähnliches belegt noch aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen in vollem Umfang nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat nicht nachgewiesen, dass ihm Kosten für die Umsetzung des Konzepts einer eigenen "Blauen Tonne" bereits tatsächlich entstanden sind. Ausweislich Bl. 1 ff. der Beiakte C sollen die Positionen "Einführungsaufwand" (37.000,00 Euro) und "Aufstellung der Behälter" (317.000,00 Euro) erst im Laufe des Jahres 2008 bedient werden. Eine Beschaffung der Papiertonnen konnte ausweislich des Vermerks vom 2. Juni 2008 wegen Lieferengpässen und fehlender Haushaltsmittel noch nicht bewerkstelligt werden, so dass Kosten hierfür bislang nicht angefallen sind (Bl. 5 der Beiakte C). Vielmehr vereinbarte der Antragsgegner mit der Arbeitsgemeinschaft, dass diese vorerst "Blaue Tonnen" aus eigenen Beständen (Fa. T.) verwendet, deren Eigentümerin sie bis zu einer Veräußerung an den Antragsgegner im Jahre 2011 bleiben soll (vgl. Punkte 2. und 12. der Vereinbarung auf Bl. 12 f. der Beiakte C und Punkt 2. der Vorlage des Landrates des Antragsgegners an den Kreisausschuss vom 2. Juni 2006, Bl. 8 ff. der Beiakte C). Über die Jahre 2008 bis 2011 verteilt werden dem Antragsgegner für die Behälter Vorfinanzierungskosten in Höhe von insgesamt 440.000,00 Euro entstehen; der - noch nicht getätigte - auf das Jahr 2008 entfallende Anteil hiervon soll 53.700,00 Euro betragen. Endgültige Kosten für die Anschaffung der "Blauen Tonnen" werden dem Antragsgegner erst im Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 1.280.000,00 Euro entstehen.
bb)
Soweit der Antragsgegner aufgrund der Aufrechterhaltung eines parallelen Entsorgungssystems von Gebührenerhöhungen ausgeht, ergibt sich daraus ebenfalls kein entgegenstehendes öffentliches Interesse.
Den Nachweis einer Gebührenerhöhung im angegebenen Umfang hat der Antragsgegner nicht erbracht. Zwar hat er seine veränderte Gebührenkalkulation 2008 (Bl. 20 bis 20b der Beiakte A) sowie die Anpassung in Position 14 des Vertrages mit der Arbeitsgemeinschaft (Bl. 4 f. der Beiakte C) vorgelegt. Bei seinen Berechnungen geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass die Antragstellerin 50% der flächendeckenden Altpapierentsorgung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners übernimmt. Hierfür spricht zwar, dass sich die Anzeige der Antragstellerin auf das gesamte Kreisgebiet des Antragsgegners bezieht und dass die Antragstellerin demzufolge mit dem System der "Blauen Tonne" des Antragsgegners im selben Bereich konkurriert. Jedoch sind die Bürger nicht zur Überlassung ihrer PPK-Abfälle an die private Anbieterin verpflichtet. Es dürfte im Interesse der Bürger liegen, ihr Altpapier (weiterhin) dem Antragsgegner (bzw. der von ihr beauftragten Arbeitsgemeinschaft) zu überlassen, um Gebührenerhöhungen - von denen im Falle der gewerblichen Sammlung auch die Antragstellerin ausgeht - zu vermeiden und mittelbar von den Erlösen aus dem Altpapierverkauf zu profitieren, zumal der Antragsgegner mit der Einführung der "Blauen Tonne" einen mindestens gleichwertigen Service anbietet. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des VG Dresden vom 13. Juni 2008 - 1 L 216/08 - zugrunde gelegen hat. Dort hatte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das herkömmliche und "unbequemere" Bringsystem unter Einsatz stationärer Altpapiersammelstellen beibehalten wollen, während der private Entsorger das konkurrenzfähigere - 11 - - 10 - haushaltsnahe Holsystem der "Blauen Tonne" einführen wollte. So liegt es im hier zu entscheidenden Fall nicht. Weil es hier nach dem bereits Dargelegten statistisch gesehen wahrscheinlicher ist, dass die Bürger ihre PPK-Abfälle in die "Blauen Tonnen" des Antragsgegners werfen werden, dürfte der auf die Antragstellerin entfallende Anteil des "Altpapiermarktes" im Gebiet des Antragsgegners wesentlich geringer als die angenommenen 50% der Gesamtmenge ausfallen. Ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Erfahrungswerte (bislang ca. 40% Akzeptanzquote ihrer "Blauen Tonnen") auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, bedarf dabei keiner Entscheidung. Überdies ist zu berücksichtigten, dass sich das absolute PPK-Aufkommen durch die fraktionsscharfe und für die Abfallerzeuger (Haushalte) "bequemere" haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle voraussichtlich sogar insgesamt erhöhen wird, auch weil "Fehlwürfe" etwa in die Restabfalltonne oder andere Behältnisse nunmehr in größerem Ausmaß unterbleiben werden. Selbst der Antragsgegner geht davon aus, dass aus dem neuen Erfassungssystem Mengensteigerungen im Umfang von 10% resultieren (vgl. Punkt 1. a.E. der Vorlage des Landrats des Antragsgegners an den Kreisausschuss vom 2. Juni 2008, Bl. 8 der Beiakte C). Die vom Antragsgegner vorgetragenen Verluste dürften deshalb nach alledem von vornherein in weit geringerem Maße entstehen als angegeben.
Im Übrigen ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner - trotz seines im Vergleich zur Antragstellerin verzögert umgesetzten Konzepts zur Einführung der Papiertonne - wegen seines voraussichtlich effektiven Appells an den "gebührenbewussten" Bürger einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Antragstellerin innehat. Dadurch werden zum einen Investitionen - soweit sie bereits getätigt wurden oder aber noch zu tätigen sind - voraussichtlich nicht insgesamt nutzlos werden; zum anderen können Kostensteigerungen und Gebührenerhöhungen auf einem niedrigeren Niveau gehalten werden als bisher angenommen.
cc)
Schließlich ist eine gebührenrechtliche Überforderung selbst bei der vom Antragsgegner für ein "worst-case-Szenario" prognostizierten Erhöhung der Haushaltsgebühr um 14,31 Euro pro Jahr nicht anzuerkennen. Eine Erhöhung von ca. 1,20 Euro pro Monat erscheint zwar für den Einzelnen gravierend, ist aber auch aus Gründen denkbar, die nicht mit einer gewerblichen Sammlung in Zusammenhang stehen, und führt deshalb nicht zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG.
c)
Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Sammlung und den Transport der PPK-Abfälle nicht selbst durchführt, sondern hiermit die Arbeitsgemeinschaft als privaten Dritten i.S.d. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt hat, lässt sich ebenfalls kein überwiegendes entgegenstehendes öffentliches Interesse herleiten.
In rechtlicher Hinsicht scheidet eine Berücksichtigung des Interesses der Arbeitsgemeinschaft unmittelbar aus, weil es sich dabei um ein rein wirtschaftliches und zudem ein Privatinteresse handelt. Aber auch eine mittelbare Relevanz im Rahmen eines öffentlichen Interesses daran, die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallwirtschaft zu erhalten, folgt daraus nicht.
Rechtliche Nachteile des Antragsgegners als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wegen einer erwarteten Mindermenge (vgl. Position 14 des Leistungsverzeichnisses zum Angebot für das Los 1, S. 26, in der Beiakte E) sowie wegen eines etwaigen Preisanpassungsverlangens (§ 313 BGB) der Arbeitsgemeinschaft können bereits aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen heraus der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Denn solche Nachteile folgen - sofern sie überhaupt eintreten - daraus, dass der Antragsgegner in rechtlich unsicherer Einschätzung der Reichweite des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und des Anteils der durch diese Norm prinzipiell zugelassenen gewerblichen Sammlungen für das nahezu gesamte Abfallaufkommen in seinem Gebiet Beauftragungsvereinbarungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eingegangen ist.
Hat er mithin die sich aus dem KrW-/AbfG ergebenden Grenzen seiner von der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1, 1. HS. KrW-/AbfG abhängenden Entsorgungspflicht aus § 15 Abs. 1 KrW-AbfG nicht hinreichend beachtet, sondern eine darüber hinaus gehende Beauftragungsvereinbarung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschlossen, so kann er aus dieser Vereinbarung kein öffentliches Interesse herleiten, das der an sich zugelassenen - die Überlassungspflicht einschränkenden - gewerblichen Sammlung entgegenstünde. Insbesondere kann der Antragsgegner nicht auf Verträge verweisen, die diesen gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen. Andernfalls stellte sich die Vereinbarung als unzulässiger Vertrag (zwischen dem Antragsgegner und der Arbeitsgemeinschaft) zu Lasten einer Dritten (der Antragstellerin) dar, dem die Rechtsordnung allgemein, jedenfalls aber für die Zwecke des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG die Anerkennung versagen muss. Soweit zum Zeitpunkt der Ausschreibungen (2003 und 2006) kein privater Entsorger die Sammlung, den Transport und die Verwertung von PPK-Abfällen aufgrund eigenen Rechts (d.h. außerhalb einer Beauftragung) hatte durchführen wollen, wäre dies dem Antragsgegner zwar nicht vorzuhalten. Allerdings ist ein vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragtes privates Unternehmen immer dem Risiko ausgesetzt, dass sich das Aufkommen aus den Altpapiersammlungen vermindert, weil konkurrierende - gesetzlich zulässige - gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen durchgeführt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 -). Eingedenk dieses in Grenzen variablen Vertragsgegenstands hätte der Antragsgegner mithin hinreichende Sicherungsklauseln in die Beauftragungsvereinbarung aufnehmen müssen, die eine für ihn günstigere Anpassung an ein - prinzipiell zulässiges - Auftreten eines privaten Konkurrenten auf dem Entsorgungsmarkt während der verhältnismäßig langen Laufzeit (8 bzw. 5 Jahre) der Vereinbarungen vorsehen. Die Konsequenzen einer unangemessenen, d.h. auf einer rechtlich unzureichenden Risikobewertung basierenden Vertragsgestaltung hat der Antragsgegner zu tragen (vgl. Nds. OVG, a.a.O..; VG Augsburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - Au 4 S 08.2 -, [...] Rn. 58). Soweit das VG Dresden in seinem Beschluss vom 13. Juni 2008 - 1 L 216/08 -, S. 3 f. des BA) auf beachtliche "zivilrechtliche Probleme im Vertragsverhältnis zum beauftragten Unternehmer" verweist, erscheint dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik der bereits genannten Vorschriften des KrW- /AbfG zu undifferenziert und daher in dieser Pauschalität nicht weiterführend.
Im Übrigen kann die Kammer nicht ersehen, dass dem Antragsgegner überhaupt aus den Beauftragungsvereinbarungen die von ihm beschriebenen rechtlichen Nachteile drohen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Arbeitsgemeinschaft in Position 14 des Angebots für das Los 1 von 2003 keine bestimmte PPK-Menge garantiert hat. Vielmehr heißt es dort lediglich: "Hinsichtlich der zu erfassenden Altpapiermenge können keine Angaben gemacht werden. Der Landkreis L. geht davon aus, dass das kommunale Altpapier einen Anteil von über 75% der derzeitigen Gesamtmenge (siehe Anlage) ausmacht." (Bl. 26 der Beiakte E). Danach soll sich eine Jahresmenge kommunalen Altpapiers von 8.300 t ergeben. Die Regelungen über die Mindermengenpreise in Position 14 betreffen lediglich eine Herabsetzung des Entgelts, das der Antragsgegner der Arbeitsgemeinschaft für die Sammlung und den Transport zu zahlen hat. Dass der Antragsgegner (aufgrund der im Jahre 2006 geschlossenen Beauftragungsvereinbarung zum Umschlag und zur Verwertung des Altpapiers) bei einer Mengenschwankung nach unten von der Arbeitsgemeinschaft eine Auskehr von Vermarktungserlösen in geringerem Umfang zu erwarten hat, ist sein rein wirtschaftliches Interesse. Darauf gestützt sieht er sich nicht etwa zusätzlichen Forderungen der Arbeitsgemeinschaft ausgesetzt; vielmehr kann er selbst nur weniger von der Arbeitsgemeinschaft verlangen.
Zum anderen sehen sowohl die Beauftragungsvereinbarung von 2003 (Nr. 24 und 26 der besonderen Vertragsbedingungen) als auch diejenige von 2006 (Nr. 12 und 13 der besonderen Vertragsbedingungen) Anpassungs- und Änderungsansprüche des Antragsgegners für den Fall einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sowie für den Fall vor, dass dies "zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Entsorgungsaufgaben" erforderlich ist. Demnach kann der Antragsgegner bereits auf diesem Wege seinerseits etwaigen hiermit unvereinbaren Preisanpassungsverlangen der Arbeitsgemeinschaft entgegentreten.
Dafür, dass der Arbeitsgemeinschaft durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin ein derart signifikant hoher Anteil des bisher zugeflossenen Altpapieraufkommens entzogen werden wird, wie ihn der Antragsgegner prognostiziert, fehlen nach dem bereits unter b) bb) Dargelegten wegen der voraussichtlich steigenden absoluten Erfassungsmenge im Übrigen auch tatsächliche Anhaltspunkte. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Arbeitsgemeinschaft aufgrund einer Änderung der Position 14 des Beauftragungsvertrages ab 23. Juni 2008 auch mit der Aufstellung und Leerung der "Blauen Tonnen" nach dem Konzept des Antragsgegners betraut wird, erscheint es bereits zweifelhaft, ob es bereits überhaupt rein faktisch zu Mindermengen kommen wird.
d)
Auch aus dem Umstand, dass der Beauftragungsvereinbarung ein im Jahre 2003 durchgeführtes Vergabeverfahren zugrunde gelegen hat, kann der Antragsgegner kein überwiegendes öffentliches Interesse herleiten, das der Sammlung der Antragstellerin wegen eines "Unterlaufens des Ausschreibungsergebnisses" entgegenstünde.
Es fehlen bereits in tatsächlicher Hinsicht Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Vergabeverfahren - an dem sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erfolglos beteiligt hat - auf das von der Antragstellerin geplante oder ein ähnliches Altpapiererfassungssystem bezogen hat. Denn damals wurde im Gebiet des Antragsgegners lediglich die Bündelsammlung durchgeführt. Eine Ausweitung auf das Aufstellen und die Leerung der "Blauen Tonnen" nach dem neuen Konzept des Antragsgegners ist erst nachträglich im Rahmen einer Anpassung der Position 14 der Beauftragungsvereinbarung erfolgt. Überdies vermag die Kammer ein Unterlaufen des Gesamt ergebnisses der Ausschreibung von 2003 schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Anteil des danach zu sammelnden und zu transportierenden Altpapiers an der Gesamtabfallmenge des damals vergebenen Loses 1 nur etwa 16% beträgt.
Im Übrigen fehlt es für das vom Antragsgegner im Ergebnis postulierte Verbot für einen im Vergabeverfahren unterlegenen Anbieter, sich auf die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu berufen, an einer Rechtsgrundlage. Dem Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Aber auch systematische und teleologische Argumente streiten gegen sie. In dem Maße, in dem § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu einer Verkleinerung der der Überlassungspflicht unterliegenden Abfallmenge führt, verringert sich auch die Abfallmengengrundlage für die Entsorgungspflicht des Antragsgegners nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Ein Bedürfnis für eine Vergabe öffentlicher Aufträge i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG kann aber nur im Umfang der (noch) bestehenden Entsorgungspflicht bestehen. Die Kammer verkennt nicht, dass aus dieser systemimmanenten Variabilität des Gegenstands der Entsorgungspflicht Schwierigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit mehrjähriger Laufzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt resultieren können. Diesen kann jedoch durch eine zurückhaltende Begrenzung des Umfangs des öffentlichen Auftrags (deutlich weniger als 100% des Abfallaufkommens) und/oder durch Änderungsvorbehalte im Ausschreibungstext (der Leistungsbeschreibung) begegnet werden. Darin liegt wegen der dargelegten Besonderheiten der Beauftragung in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG kein durch § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A verbotenes "ungewöhnliches Wagnis" für den Bieter (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - Au 4 S 08.2 -, [...] Rn. 54).
Die Befürchtung des Antragsgegners, jeder unterliegende Bieter könne sich bei einer solchen Auslegung umgehend nach Ende eines Vergabeverfahrens auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG berufen, trifft zu, ist aber im Bereich des § 13 KrW-/AbfG vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Entscheidend ist, dass der unterlegene Bieter - ebenso wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall - damit ein eigenes (originäres) Recht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG wahrnimmt und nicht - wie erfolgreiche Teilnehmer des Vergabeverfahrens, die zu Beauftragten i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz1 KrW-/AbfG werden - eine vom Antragsgegner abgeleitete (derivative) Rechtsposition aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 1. HS., 15 Abs. 1 KrW-/AbfG - die veränderlich ist - geltend macht.
e)
Gänzlich unerheblich ist der Vortrag des Antragsgegners, ein der Sammlung entgegenstehendes öffentliches Interesse folge aus einer Betrachtung des "Gesamtzusammenhanges" des Altpapieraufkommens und des dem DSD unterliegenden Verpackungsmülls. Der Anzeige der Antragstellerin vom 13. Juni 2008 vorausgegangene Änderungen der verabredeten Anteilsschätzungen anlässlich einer Vertragsanpassung zwischen DSD und der Arbeitsgemeinschaft müssen, weil die Sammlung der Antragstellerin darauf nicht von Einfluss sein kann, außer Betracht bleiben. Ein von dem Antragsgegner behaupteter Verstoß der Sammlung und der damit einhergehenden Verschiebung der Anteile hochwertigen Altpapiers aus privaten Haushaltungen (deinking) einerseits und der mindervergüteten Verpackungskartonage andererseits gegen § 6 Abs. 3 VerpackVO kann nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aber auch im Weiteren nicht bejaht werden. Diese Norm und die daraus resultierende Rücknahme- und Abstimmungspflicht richtet sich an Hersteller bzw. Vertreiber einer Ware, die in einer der VerpackVO unterliegenden Verpackung vertrieben wird, nicht jedoch an private Entsorger wie die Antragstellerin, die hinsichtlich der einzusammelnden Abfälle nicht im Auftrag eines Herstellers oder Vertreibers tätig wird (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 4 E 880/08 -, S. 14 des BA). Die Antragstellerin hat bereits in ihrer Anzeige vom 13. Juni 2008 klargestellt, dass sie im Gebiet des Antragsgegners keine der VerpackVO unterfallenden Verpackungen einsammeln will.
f)
Nicht geeignet, um ein Überwiegen der gewerblichen Sammlung entgegenstehender öffentlicher Interessen zu begründen, ist ferner die Rüge des Antragsgegners, die Antragstellerin habe durch irreführende Bezeichnungen ("Abfuhrplan Blaue Papiertonne Landkreis L. 2008"), "überfallartiges und unkontrolliertes" Aufstellen ihrer "Blauen Tonnen" sowie bestimmte Werbemaßnahmen derartige Verwirrung gestiftet, dass das Kommunikationsverhältnis zwischen ihm und den Bürgern und damit auch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallwirtschaft nachhaltig gestört sei. Der Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung kann der Antragsgegner bereits dadurch begegnen, dass er die nunmehr im Kreisgebiet bestehenden Möglichkeiten der Altpapierentsorgung einschließlich des privaten Angebots der Antragstellerin in sein Kommunikationskonzept aufnimmt und die - ihm als Hoheitsträger obliegende - wertfreie Information zu den verschiedenen Angeboten gegenüber den Bürgern kommuniziert (vgl. bereits Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 -). Nicht von Belang ist es in diesem Zusammenhang ferner, dass die Antragstellerin ein ähnliches Erfassungskonzept wie der Antragsgegner mit auch äußerlich ähnlich gestalteten "Blauen Tonnen" verfolgt, die Anlass zu Verwechselungen geben könnten. Solche Probleme lassen sich durch eine entsprechende Informationspolitik ebenfalls minimieren. Entscheidend ist, dass es den privaten Haushaltungen überlassen bleibt, entweder das öffentlich-rechtliche oder das private haushaltsnahe Holsystem zu nutzen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - Au 4 S 08.2 -, [...] Rn. 56).
g)
Soweit der Antragsgegner die Art und Weise der Aufstellung eines - u.U. großen - Teils der "Blauen Tonnen" durch die Antragstellerin - nämlich der unbestellt angelieferten - auf dem Gehweg vor Hauseinfahrten als straßenrechtlich unerlaubte Sondernutzung qualifiziert - was allenfalls als gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Ermessenserwägung berücksichtigt werden kann -, folgt daraus kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Es handelt sich dabei nicht um ein spezifisch kreislaufwirtschafts- und abfallrechtliches Interesse, welches das "Ob" der Sammlung betreffen würde. Vielmehr dürfte gegen eine etwaige auf das "Wie" der Sammlung bezogene straßenrechtlich unzulässige Aufstellweise nur mit den Instrumenten des Straßenrechts (§ 22 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG) eingeschritten werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 4 E 880/08 -, S. 13 f. des BA). Hierfür wäre - 16 - - 15 - allerdings in der weit überwiegenden Zahl der Fälle (Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten) nicht der Antragsgegner, sondern gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 48 Satz 1, 49 Satz 1 NStrG die jeweilige Gemeinde als Straßenbaulastträgerin zuständig.
2.
Da der Widerspruch gegen Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 16. Juni 2008 voraussichtlich erfolgreich sein wird und insoweit bereits seine aufschiebende Wirkung ex tunc wiederherzustellen war, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diejenigen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, die auf einen Verstoß gegen Ziffern 1. und 2. des Bescheides bezogen sind.
Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer wie in dem bereits entschiedenen Parallelverfahren 4 B 88/08 (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2008) von dem Streitwert in vergleichbaren Verfahren auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis aus (vgl. Abschnitt II. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt in DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), weil nach gegenwärtigem Sachstand offen ist, in welchem Umfang die Antragstellerin Erlöse aus der Altpapiersammlung erzielen kann.