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  • ab 08.11.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Empfänger der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Antragsberechtigt nach Nummer 1.2 sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, die Nachbarschaftshilfe durch Einheiten des Katastrophenschutzes nach § 23 Abs. 1 NKatSG im Zeitraum vom 21.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 geleistet haben, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde.

2.2 Antragsberechtigt nach Nummer 1.3 sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, die Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 NBrandSchG gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt haben, im Zeitraum vom 21.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 geleistet haben.

2.3 Antragsberechtigt nach Nummer 1.4 sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, bei denen ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG im Zeitraum vom 26.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 festgestellt war. Diese leiten die Billigkeitsleistung zur Erfüllung des Zwecks der Billigkeitsleistung an die kreisangehörigen Gemeinden weiter, in denen die in den Nummern 1.4 und 2.3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Erstempfänger sind die unteren Katastrophenschutzbehörden. Letztempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)