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§ 17 NElbtBRG - Schutz gesetzlich geschützter Biotope

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Im Biosphärenreservat sind abweichend von § 30 Abs. 2 bis 7 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope führen können; dies gilt auch dann, wenn eine Eintragung nach Absatz 4 noch nicht erfolgt ist.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    im gesamten Biosphärenreservat für

    1. a)

      Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit; dies gilt nicht für den Neubau von Deichen,

    2. b)

      Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorlagen,

    3. c)

      Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats,

    4. d)

      Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen nach § 22 Abs. 5,

    5. e)

      Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung durchgeführt werden,

  2. 2.

    in den Gebietsteilen A und B für Maßnahmen in Bezug auf die in der Anlage 6 Nr. 2 Buchst. b aufgeführten besonderen Biotope, die den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändern, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienen.

§ 30 Abs. 5 und 6 BNatSchG gilt entsprechend für das Verbot nach Absatz 1.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG zulassen. Die Vorschriften der ergänzenden Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt.

§ 60a Nr. 7 Buchst. b NNatG gilt entsprechend.

(4) Die Biosphärenreservatsverwaltung führt ein Verzeichnis, in das die in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope eingetragen werden, die

  1. 1.
    im Gebietsteil A,
  2. 2.
    auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Gebietsteil B oder C 

liegen; die unteren Naturschutzbehörden übermitteln der Biosphärenreservatsverwaltung die hierzu erforderlichen Daten. Die in § 2 genannten Landkreise und Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen. Die untere Naturschutzbehörde gibt Eintragungen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten schriftlich oder in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt und weist dabei auf das Verbot nach Absatz 1, die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Satz 3 sowie die Bußgeldvorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 1 hin.

(5) Die untere Naturschutzbehörde gibt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Anfrage schriftlich Auskunft, ob sich auf deren Grundstücken ein gesetzlich geschützter Biotop nach der Anlage 6 befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 verboten ist. Dabei weist sie auf die Bußgeldvorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 1 hin.